BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 71/05 vom 12. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 14. Januar 2005 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Das Berufungsgericht hat den prozessualen Ablauf des ersten Revisionsverfahrens vor dem Senat zutreffend gew374rdigt und da-bei insbesondere den gegen374ber dem urspr374nglichen Revisions-begehren nach Aufnahme des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 nur noch beschr344nkt auf den urspr374nglichen Zahlungsantrag zu 1 aufrechterhaltenen Revisionsantrag zu 2 in 334bereinstimmung mit den seinerzeit vom Senat getroffenen Ent-scheidungen mit Recht als stillschweigende Revisionsr374cknahme im Hinblick auf die ehemaligen Klageantr344ge zu 2 und 3 ausge-legt. In diesem Sinne hat der Senat seinerzeit die Revision nur - 3 - wegen des Zahlungsantrags zu 1 angenommen und hierauf bezo-gen das damalige Revisionsurteil erlassen. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 23.013,00 200 (Klageantr344ge zu 2 und 3) Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.02.2001 - 11 O 124/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.01.2005 - I-16 U 50/01 -
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