BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 71/05 Verk374ndet am: 13. Dezember 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schwei337modulgenerator UWG 247 17 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 1 a) Macht der Kl344ger mit der auf Unterlassung der konkreten Verletzungshand-lung gerichteten Klage geltend, dass die 334bernahme eines bestimmten Schaltplans die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses darstellt, braucht er nicht darzulegen, hinsichtlich welcher einzelnen Schaltung ein Betriebsge-heimnis besteht. Kann aufgrund eines solchen Vorbringens lediglich festge-stellt werden, dass nur hinsichtlich eines Teils der Schaltungen ein Betriebs-geheimnis des Kl344gers vorliegt, w344hrend die meisten der in dem Plan enthal-tenen Schaltungen dem allgemeinen Standard entsprechen, f374hrt dies ledig-lich zu einem eingeschr344nkten Umfang des auszusprechenden Unterlas-sungsgebots. b) Informationen, die zum Stand der Technik geh366ren, k366nnen ein Betriebsge-heimnis darstellen. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 226 I ZR 71/05 226 OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Kl344gerin stellt her und vertreibt Ultraschallgeneratoren. Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: der Beklagte) war bei ihr vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1999 als Entwicklungstechniker unter anderem f374r Ultraschallgeneratoren besch344ftigt. Ein mit Hilfe weiterer Mitarbeiter der Kl344gerin weiterentwickelter Schwei337modulgene-rator erreichte Ende 1998 Serienreife. - 3 - Am 10. Dezember 1998 gr374ndete der Beklagte die Beklagte zu 2 (im Folgen-den: die Beklagte), die sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Ultraschallgeneratoren befasst. Der Beklagte ist alleiniger Gesch344ftsf374hrer und Mitgesellschafter der Be-klagten. 2 Nachdem er das Angestelltenverh344ltnis bei der Kl344gerin durch K374ndigung zum 30. Juni 1999 beendet hatte, bot der Beklagte einem Hauptkunden der Kl344ge-rin die Lieferung von Schwei337modulgeneratoren zu Preisen an, die unter denen der Kl344gerin lagen. Die Kl344gerin hat vorgetragen, der Beklagte habe insbesondere technische Unterlagen und Konstruktionszeichnungen bei der Kl344gerin mitge-nommen, um deren Ultraschallgeneratoren identisch nachbauen zu k366nnen. Er habe auch den Zeugen P., den Gesch344ftsf374hrer der m. GmbH, die die Leiterplatinen f374r die Generatoren der Kl344gerin geliefert habe, 374berredet, die Pro-duktionslayouts f374r die Leiterplatinen herauszugeben. Dadurch sei es ihm m366glich gewesen, die Platinen im Verh344ltnis 1 zu 1 nachzubauen. 3 Die Kl344gerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Herausgabe in Anspruch genommen; ferner hat sie die Feststellung der Scha-densersatzverpflichtung der Beklagten beantragt. Sie hat die Klage auf die rechtswidrige Verwertung von Betriebsgeheimnissen und auf wettbewerbswidrige Leistungs374bernahme gest374tzt. 4 Das Landgericht hat die Beklagten 226 im Wesentlichen antragsgem344337 226 verur-teilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. 5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zur374ckzuweisen. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kl344gerin nicht dargelegt habe, welches Betriebsgeheimnis die Beklagten durch den Vertrieb von Ultraschallgeneratoren verletzt h344tten. Nach den Angaben, die der Sachverst344ndi-ge S. vor dem Landgericht gemacht habe, k366nne allenfalls bei 20% der Schaltun-gen, die bei der Herstellung des als Verletzungsform angegriffenen Generators verwendet w374rden, ein Betriebsgeheimnis angenommen werden. Den im Klagean-trag wie im landgerichtlichen Urteil abgebildeten vollst344ndigen Schaltpl344nen k366nne nicht entnommen werden, f374r welchen Teil Geheimnisschutz bestehe und welche Schaltungen technisch vorgegeben seien. Dazu h344tte es einer konkreten Darle-gung bedurft, nachdem der Zeuge P. vor dem Landgericht angegeben habe, dass er fr374her f374r das Unternehmen W. Layouts hergestellt habe und deshalb sagen k366nne, dass der Generator von W. demjenigen der Kl344gerin 344hnele. Anspr374-che wegen Verletzung eines Betriebsgeheimnisses st374nden der Kl344gerin mithin nicht zu; Anspr374che aus unlauterer Nachahmung mache die Kl344gerin im Beru-fungsverfahren nicht mehr geltend. 7 II. Die Revision der Kl344gerin ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungs-gericht seiner Entscheidung 226 ohne eigene Feststellungen zu treffen 226 zugrunde gelegt hat, durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Rechtsfehlerhaft ist das Be-rufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Beklagten nur die Verwertung kon-kret umschriebener Betriebsgeheimnisse untersagt werden k366nne. 8 1. Der Unterlassungsantrag der Kl344gerin ist hinreichend bestimmt. Die Kl344-gerin hat die angegriffene Ausf374hrungsform im Antrag konkret umschrieben, in-dem sie sich auf die Schaltpl344ne und Layouts bezogen hat, die dementsprechend auch als Anlagen 1 bis 10 dem landgerichtlichen Urteilstenor angeheftet sind. Aus dem Antrag muss sich nicht ergeben, in welchen Elementen die angegriffene Aus-f374hrungsform rechtsverletzend ist. 9 - 5 - Wie die Revision zutreffend ausf374hrt, ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der Senatsentscheidung 204Spritzgie337werkzeuge223 (BGH, Urt. v. 3.5.2001 226 I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 95 = WRP 2001, 1174). Danach ist zwar Vorausset-zung einer Verurteilung, die die Benutzung einzelner Merkmale einer Vorrichtung untersagt, dass diese Merkmale als Betriebsgeheimnis anzusehen sind. Im Unter-schied dazu umschreibt der Unterlassungsantrag im Streitfall Ultraschallgenerato-ren, in denen die im Antrag bezeichneten Schaltpl344ne und Layouts vollst344ndig enthalten sind, und ist damit auf die konkrete Verletzungshandlung gerichtet. 10 11 2. W344hrend des Berufungsverfahrens ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in Kraft getreten. Soweit die Kl344gerin einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag geltend macht, kann ihre Klage nur Er-folg haben, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zu der Zeit, zu der es erfolgt ist, solche Anspr374che begr374ndet hat und wenn diese Anspr374che auch auf der Grundlage der neuen Rechtslage noch bestehen. Die Frage, ob der Kl344gerin Schadensersatz- und Auskunftsanspr374che zustehen 226 auch die als Schadenser-satz beanspruchte Herausgabe geh366rt hierher 226, richtet sich dagegen allein nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlungen in den Jahren 1998 und 1999 gel-tenden fr374heren Recht. Die f374r diese Beurteilung ma337gebliche Rechtslage hat sich allerdings inhalt-lich durch das In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-werb nicht ge344ndert. Die im Streitfall ma337geblichen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechen inhaltlich den Bestimmungen des fr374heren Rechts, so dass im Folgenden nicht zwischen altem und neuem Recht unterschieden zu werden braucht (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 226 I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 8 f. = WRP 2006, 1511 226 Kundendatenprogramm). 12 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt die Begr374ndetheit des von der Kl344gerin verfolgten Unterlassungsantrags nicht voraus, dass die antrags-gem344337en Schaltpl344ne und Layouts in allen Elementen Betriebsgeheimnisse der 13 - 6 - Kl344gerin darstellen. Ausreichend ist vielmehr, dass diese Schaltpl344ne und Layouts Betriebsgeheimnisse der Kl344gerin enthalten. a) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Kl344gerin nicht als ausreichend erachtet. Die Kl344gerin habe nicht dargelegt, welche konkreten Schaltungen Be-triebsgeheimnisse darstellten und welche dem Stand der Technik zuzurechnen seien. Damit hat das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an den substanti-ierten Vortrag der Tatbestandsvoraussetzungen des 247 17 Abs. 1 UWG gestellt. 14 15 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, das Vorbringen, wonach ein bestimmter Schaltplan ein Betriebsgeheimnis enthalte, sei unsubstantiiert, so-lange nicht im Einzelnen dargelegt sei, in welchen konkreten Schaltungen das Be-triebsgeheimnis zu sehen sei. 16 Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt enthalten die an-tragsgem344337en Schaltpl344ne und Layouts Betriebsgeheimnisse der Kl344gerin. Zwar hatte die vom Landgericht durchgef374hrte Beweisaufnahme ergeben, dass die Schaltungen zu einem gro337en Teil vorgegeben waren. Dennoch ist das Landge-richt aufgrund der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass ein bestimmter Teil der Schaltungen 226 nach Angaben des Sachverst344ndigen ca. 20% 226 als Betriebs-geheimnis bewertet werden k366nne. Auf dieser Grundlage stellt sich das Klagevor-bringen nicht als unsubstantiiert dar. - 7 - Steht fest, dass ein Schaltplan neben Schaltungen, die allgemeinem Stan-dard entsprechen, auch Schaltungen und Layouts enth344lt, die als Betriebsgeheim-nis der Kl344gerin anzusehen sind, ist ein Antrag begr374ndet, der darauf gerichtet ist, dem Beklagten den Handel mit Ger344ten zu untersagen, die einen derartigen Schaltplan enthalten. L344sst sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen, in wel-chen Schaltungen sich das Betriebsgeheimnis verk366rpert, f374hrt dies nicht zur Un-begr374ndetheit der Klage, sondern beeinflusst lediglich den Umfang des auszu-sprechenden Unterlassungsgebots. Der Schuldner kann bei einer Ab344nderung des Schaltplans verh344ltnism344337ig leicht aus dem aufgrund eines solchen Vortrags so-wie entsprechender Feststellungen ausgesprochenen Verbot herausgelangen. Denn wenn den Urteilsgr374nden lediglich zu entnehmen ist, dass jedenfalls der verwendete Schaltplan als ganzes ein Betriebsgeheimnis enth344lt, kann bei einer Ab344nderung des Schaltplans nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Betriebsgeheimnis gerade in dem noch 374bereinstimmenden Teil des Schaltplans verk366rpert ist. 17 Lassen sich dagegen dem Klagevorbringen und dementsprechend den Ur-teilsgr374nden konkrete Feststellungen dazu entnehmen, in welchen Elementen des Schaltplans das Betriebsgeheimnis zu sehen ist, kann nach dem Grundsatz, dass auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen von dem Unterlassungsgebot erfasst werden, aufgrund des Unterlassungsurteils auch die Verwendung eines abge344nderten Schaltplans verboten werden, soweit er die das Betriebsgeheimnis bildenden Elemente unver344ndert enth344lt. 18 b) Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass der 374berwiegende Teil der Schaltpl344ne sich vom Stand der Technik nicht abhebe, verkennt es, dass nicht jede im Patentrecht neuheitssch344dliche Tatsache den Geheimnisschutz nach 247 17 UWG ausschlie337t (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 226 I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 226 Pr344zisionsmessger344te; K366hler in Hefermehl/K366hler/Born-kamm, UWG, 26. Aufl., 247 17 Rdn. 11; Harte-Bavendamm in Harte/Henning, UWG, 247 17 Rdn. 4; Kra337er, GRUR 1977, 177, 179). F374r den Schutz als Betriebsgeheim-nis kommt es darauf an, ob die fragliche Information allgemein, d.h. ohne gro337en 19 - 8 - Zeit- und Kostenaufwand, zug344nglich ist. Der Stand der Technik umfasst dagegen eine F374lle von unaufbereiteten Informationen, die nur mit gro337em Aufwand ausfin-dig und zug344nglich gemacht werden k366nnen. 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision dar374ber hinaus gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe in der Berufungsinstanz die in der ersten Instanz verfolgten Anspr374che aus unlauterer Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Leistungsergebnisses nicht mehr geltend gemacht. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Gegenteil der Fall sei. Die Kl344gerin hat sich in der Berufungserwiderung ausdr374cklich darauf gest374tzt, dass es sich bei dem beanstandeten Verhalten auch um eine unmittelbare Leistungs374bernahme hande-le, die nach 247 1 UWG (a.F.) zu untersagen sei (GA III 77). Aber auch wenn die Kl344gerin sich im Berufungsverfahren nicht mehr ausdr374cklich auf den wettbe-werbsrechtlichen Leistungsschutz gest374tzt h344tte, h344tte das Berufungsgericht die-sen Gesichtspunkt nicht ungepr374ft lassen d374rfen. 20 - 9 - III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. Der Senat ist an einer eigenen Sachentschei-dung gehindert, weil das Berufungsgericht wesentliche zur Beurteilung des Klage-begehrens erforderliche tatrichterliche Feststellungen noch nicht getroffen hat (247 563 Abs. 1, 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar pauschal auf die Feststel-lungen des Landgerichts zum Sach- und Streitstand verwiesen. Nachdem es auf der Grundlage der fehlerhaften Rechtsauffassung des Berufungsgerichts darauf nicht mehr ankam, kann aber nicht angenommen werden, dass sich das Beru-fungsgericht auch die weiteren Feststellungen des Landgerichts zum Tatbestand des 247 17 UWG zu eigen gemacht hat, die die Beklagten mit der Berufung angegrif-fen haben. 21 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.12.2003 - 15 O 164/99 KfH IV - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 U 15/04 -
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