BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 71/06 vom 2. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 Vor Ausspruch der au337erordentlichen K374ndigung des Dienstverh344ltnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es keiner Abmahnung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. 247 314 Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass hiervon abzuweichen, da die genannte Funktionszu-weisung ein besonderer Umstand im Sinne von 247 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den 247 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2007 - II ZR 71/06 - OLG Naumburg LG Dessau - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Einer Abmahnung des Kl344gers gem344337 247 314 Abs. 2 BGB vor Aus-spruch der au337erordentlichen K374ndigung bedurfte es, wie das Be-rufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter einer Kapitalgesell-schaft Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen hat. 247 314 Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen, weil die genannte Funktionszuweisung ein besonderer Umstand im Sinne von 247 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den 247 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 75.052,32 200 Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 22.07.2005 - 3 O 71/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 12 U 88/05 -
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