BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 71/07 vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG 247 107; BGB 247247 666 f. Eine Regelung in der Gesch344ftsordnung des Aufsichtsrats einer AG, nach der aus-scheidende Organmitglieder die ihnen im Rahmen ihrer Amtst344tigkeit 374berlassenen Gesellschaftsunterlagen zur374ckzugeben haben, begegnet keinen Bedenken. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich schon aus dem Grundgedanken der 247247 666 f. BGB. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 71/07 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Kl344gers durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Streitwert: 2.500,00 200 Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ZIP 2007, 1608 = AG 2007, 747) besteht kein Kl344rungsbedarf hinsichtlich der Rechtsfrage, ob in der Gesch344ftsordnung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (hier 247 10 Abs. 3 GO) wirksam bestimmt werden kann, dass jedes ausgeschiedene Aufsichts-ratsmitglied alle ihm im Rahmen seiner Amtst344tigkeit 374bermittelten Unterlagen der Gesellschaft einschlie337lich etwaiger Duplikate und Ablichtungen herauszu-geben hat. 2 1. Es entspricht allgemeiner Auffassung und ist durch das Senatsurteil vom 3. Dezember 1962 (II ZR 63/60, WM 1963, 161 f.) bereits gekl344rt, dass der Gesch344ftsf374hrer einer GmbH - und dementsprechend der Vorstand einer AG - 3 - 3 - nach Beendigung ihrer Amtszeit gem344337 247247 675, 666, 667 BGB verpflichtet sind, 374ber die in ihren Besitz gelangten Unterlagen der Gesellschaft Auskunft zu er-teilen und sie herauszugeben (vgl. M374nchKommAktG/Spindler 3. Aufl. 247 84 Rdn. 98; K366lner Komm.z.AktG/Mertens 247 84 Rdn. 84; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG 247 84 Rdn. 81 f.). F374r ein ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied (wie den Kl344ger) kann nichts anderes gelten, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob zwischen der Gesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied (auch) ein Anstel-lungsverh344ltnis im Sinne eines Gesch344ftsbesorgungsvertrages gem344337 247 675 BGB (so RGZ 146, 145, 152; 152, 273) oder ein rein korporationsrechtliches Verh344ltnis besteht (so M374nchKommAktG/Habersack 3. Aufl. 247 101 Rdn. 67; Gro337komm.z.AktG/Hopt/M. Roth 4. Aufl. 247 101 Rdn. 92; Spindler in Spindler/ Stilz aaO 247 101 Rdn. 8; f374r korporations- und schuldrechtliche Doppelnatur H374ffer, AktG 8. Aufl. 247 101 Rdn. 2). Die Heranziehung der Grundgedanken der 247247 666 f. rechtfertigt sich jedenfalls aus der einer Gesch344ftsbesorgung 344hnli-chen Funktion des Aufsichtsratsamtes (vgl. Hopt/M. Roth aaO Rdn. 92 a.E.) sowie daraus, dass die Interessenlage in Bezug auf die Herausgabe von Ge-sellschaftsunterlagen bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds die gleiche ist wie bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds. Die Gesellschaft hat ein be-rechtigtes Interesse daran, dass ihre Dokumente bzw. deren Mehrfertigungen nicht bei ausgeschiedenen Organmitgliedern verstreut bleiben und in unbefugte H344nde geraten k366nnen. Dabei geht es nicht nur um geheimhaltungsbed374rftige, sondern auch um sonstige Unterlagen, die aus gegebenem Anlass einzeln oder in ihrer Zusammenstellung eine im vorhinein nicht abzusch344tzende Bedeutung erlangen k366nnen. 334berdies w374rde eine Beschr344nkung der Herausgabepflicht auf aktuell geheimhaltungsbed374rftige Dokumente h344ufig - und erst recht im vor-liegenden Fall mit insgesamt 257 herausverlangten Dokumenten - einen erheb-lichen Verwaltungsaufwand erfordern (vgl. auch Henze, Der Aufsichtsrat 2007, 81). - 4 - a) Soweit die Revision auf die - auch nach Amtsbeendigung fortbeste-hende und gem344337 247 23 Abs. 5 AktG einer Versch344rfung nicht zug344ngliche (vgl. BGHZ 64, 325) - Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gem344337 247247 116 i.V.m. 247 93 Abs. 1 Satz 3 AktG hinweist, wird 374bersehen, dass das Schweigegebot gem344337 247 93 Abs. 1 Satz 3 AktG f374r Vorstandsmitglieder in glei-cher Weise gilt, ohne dass dies ihrer Verpflichtung zur Herausgabe von Ge-sch344ftsunterlagen nach Amtsbeendigung entgegensteht. Diese Verpflichtung ber374hrt nicht die Verschwiegenheitspflicht der Organmitglieder und deren ei-genverantwortlichen Umgang mit ihr (vgl. dazu BGHZ 64, 325, 327), sondern folgt daraus, dass die Organmitglieder den Besitz an den Unterlagen zum Zweck ihrer Amtsf374hrung erlangt haben und dieser Zweck mit deren Beendi-gung entf344llt (vgl. 247 667 BGB). 4 b) Anders als die Revision meint, spricht gegen die Verpflichtung eines ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds zur R374ckgabe der ihm ausgeh344ndigten Unterlagen auch nicht die blo337 abstrakte M366glichkeit, von der Gesellschaft noch wegen etwaiger Fehler der Amtsf374hrung auf Schadensersatz gem344337 247247 116, 93 Abs. 2, 3 AktG in Anspruch genommen zu werden und dann zu seiner Verteidi-gung auf die Unterlagen angewiesen zu sein. Diese M366glichkeit besteht bei ei-nem ausscheidenden Vorstandsmitglied in gleicher Weise, 344ndert aber an sei-ner R374ckgabepflicht gem344337 247 667 BGB nichts (vgl. den Sachverhalt im Sen.Urt. v. 3. Dezember 1962 aaO) und f374hrt auch nicht dazu, dass ein ausgeschiede-nes Organmitglied die R374ckgabe "prophylaktisch" bis zum Ablauf der Verj344h-rungsfrist des 247 93 Abs. 6 AktG verweigern kann (in diesem Sinne aber Henze, Der Aufsichtsrat 2007, 81 f.). Seine Interessen sind dadurch gesch374tzt, dass die Gesellschaft die ihm ggf. vorzuwerfende Pflichtverletzung zu bezeichnen und ihm Einsicht in die daf374r ma337geblichen Unterlagen zu gew344hren hat (vgl. Senat, BGHZ 152, 280, 285). F374r eine davon abweichende Behandlung eines ausge-schiedenen Aufsichtsratsmitglieds fehlt jeder Sachgrund. 5 - 5 - c) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht daraus, dass gem344337 247 107 Abs. 2 Satz 4 AktG jedes Aufsichtsratsmitglied einen Anspruch auf "Aush344ndigung" der in seine Amtszeit fallenden Sitzungs-niederschriften hat. Denn das soll dem Aufsichtsratsmitglied nur die ungest366rte Wahrnehmung seiner Aufgaben erm366glichen und besagt, wie das Berufungsge-richt zutreffend ausf374hrt, nicht, dass die - vertraulich zu behandelnden (vgl. Hopt/M. Roth aaO 247 107 Rdn. 196) - Aufsichtsratsprotokolle im Besitz eines ausscheidenden Mitglieds zu verbleiben haben. Dies zeigt sich auch an der Pa-rallelvorschrift des 247 170 Abs. 3 AktG. Dieser schreibt zwar eine "334bermittlung" der dort genannten Vorlagen und Pr374fberichte an jedes Aufsichtsratsmitglied vor und meint damit ebenfalls eine "Aush344ndigung"; nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu dieser Vorschrift (KonTraG, BT-Drucks. 13/9712, 22) ist damit aber keine 334bereignung zum endg374ltigen Verbleib verbunden. Satzungs- oder Gesch344ftsordnungsregelungen 374ber die R374ckgabe sind zul344ssig (ebenso H374ffer, AktG 8. Aufl. 247 170 Rdn. 14; M374nchKommAktG/Kropff 2. Aufl. 247 170 Rdn. 80 f.), obwohl die in 247 170 AktG genannten Unterlagen sogar publizit344ts-pflichtig sind. 6 2. Da nach alledem ausscheidende Mitglieder des Aufsichtsrats ebenso wie solche des Vorstands die im Rahmen ihrer Amtsf374hrung erlangten Unterla-gen schon entsprechend 247 667 BGB herauszugeben haben, bestehen gegen entsprechende Gesch344ftsordnungsregelungen, die weit verbreitet sind (vgl. H374ffer aaO 247 103 Rdn. 6), erst recht keine grunds344tzlichen Bedenken. 7 a) Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob 247 10 Abs. 3 der vorliegen-den Gesch344ftsordnung auch insoweit wirksam ist, als dessen Satz 2 die Her-ausgabepflicht auf Duplikate und Kopien erstreckt, was im Schrifttum zum Teil f374r "unzumutbar" erachtet wird (vgl. Fonk in Semler/v. Schenck, Arbeitshand-buch f374r Aufsichtsratsmitglieder 2. Aufl. 247 9 Rdn. 107; ihm folgend 8 - 6 - M374nchKommAktG/Spindler 3. Aufl. 247 84 Rdn. 98; vgl. dagegen Happ in Happ, Aktienrecht 3. Aufl. S. 952). Denn zum einen kann sich jedenfalls der Kl344ger auf Unzumutbarkeit nicht berufen, weil er der unter seiner Mitwirkung beschlosse-nen Gesch344ftsordnungsregelung zugestimmt hat. Zum anderen ist die genannte Rechtsfrage hier nicht entscheidungserheblich, weil zumindest die Verpflichtung zur Herausgabe der Originalunterlagen wirksam ist und die Beklagte hierauf ihr Zur374ckbehaltungsrecht (247 273 BGB) gegen374ber dem Tantiemeanspruch des Kl344gers st374tzen konnte. Soweit in dem erstinstanzlichen Urteil noch eine Ver-pflichtung des Kl344gers zur Herausgabe von etwaigen Duplikaten und Fotoko-pien tenoriert wurde, ist dies durch die zweitinstanzliche Erledigterkl344rung (247 91 a ZPO) wirkungslos geworden (vgl. Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 28. Aufl. 247 91 a Rdn. 21, 30). b) Im 334brigen besteht Anlass, darauf hinzuweisen, dass f374r die Verpflich-tung zur Herausgabe von Duplikaten oder Fotokopien die gleichen bereits er-w344hnten Gr374nde sprechen wie f374r die Herausgabe der Originale (vgl. oben I 1 vor a), und nicht einzusehen ist, weshalb dies f374r ein ausgeschiedenes Organ-mitglied "unzumutbar" sein soll. 9 II. Da sonach das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beklagten ein Zur374ckbehaltungsrecht (247 273 BGB) wegen ihres Her-ausgabeanspruchs gegen374ber der von dem Kl344ger eingeklagten Tantiemefor-derung zustand und diese deshalb erst mit Erf374llung der Gegenforderung der Beklagten i.S. von 247 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB f344llig wurde (vgl. BGHZ 55, 198, 200), kann der Kl344ger mit seinen in der Revisionsinstanz (nach vorinstanzlicher Erledigung der Hauptsache im 334brigen) weiter verfolgten Anspruch auf Pro-zesszinsen ab Klageerhebung (30. September 2005) keinen Erfolg haben. So-weit sich die Revision auch gegen die (zutreffende) Kostenentscheidung des 10 - 7 - Berufungsgerichts gem344337 247 91 a ZPO richtet, ist sie schon nicht statthaft (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340, 342 Tz. 21 ff.). 11 Ohne Erfolg r374gt die Revision hilfsweise, das Berufungsgericht habe dem Kl344ger zu Unrecht Zinsen nur f374r die Zeit vom 18. bis 20. Juli 2006 zuerkannt, obwohl er bereits am 12. Juli 2006 alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen herausgegeben habe und der Beklagten kein (f374r den Fortbestand ihres Zu-r374ckbehaltungsrechts erforderlicher) Anspruch auf die am 17. Juli 2006 bei der Beklagten eingegangene Erkl344rung des Kl344gers, keine weiteren Unterlagen zu besitzen, zugestanden habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kl344ger die von der Beklagten im Einzelnen aufgelisteten Unterlagen jedenfalls nicht vollst344ndig herausgegeben; die Revision stellt auch nicht in Abrede, dass die noch fehlen-den Unterlagen ihm einmal 374bermittelt worden waren. Zwar erstreckt sich die Herausgabepflicht der Aufsichtsratsmitglieder gem344337 247 10 Abs. 3 GO auf Unter-lagen, "die sich in ihrem Besitz befinden". Das schlie337t aber im Wege erg344n-zender Auslegung der Klausel die Verpflichtung ein, 374ber den Verbleib fehlen-der Unterlagen Auskunft zu geben, was sich auch aus 247 666 BGB ergibt (vgl. oben I 1; Sen.Urt. v. 3. Dezember 1962 aaO WM 1963, 161). Erst mit Abgabe der entsprechenden Erkl344rung hatte der Kl344ger seine Verpflichtung vollst344ndig erf374llt. 12 III. Die Anschlussrevision der Beklagten, die sich gegen den ausgeurteil-ten Zinsanspruch f374r die Zeit vom 18. bis 20. Juli 2006 richtet, verliert unter den - hier gegebenen - Voraussetzungen des 247 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Sie ist allerdings auch offensichtlich unbegr374ndet, weil das von ihr in Bezug ge-nommene Vorbringen der Beklagten in ihrem vorinstanzlichen "Antrag auf Tat-bestands- und Urteilsberichtigung/Erg344nzung", der Kl344ger habe in der m374ndli- 13 - 8 - chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der unvermeidlichen Zahlungsver-z366gerung nach Herausgabe der Unterlagen zugestimmt und den ausgeurteilten Zinsanspruch 374berhaupt nicht mehr geltend gemacht, in Widerspruch zu dem gem344337 247 314 Satz 2 ZPO ma337gebenden Sitzungsprotokoll (vom 14. Dezember 2006) steht. Danach hat der Kl344ger, worauf das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juni 2007 zutreffend hinweist, unter Bezugnahme auf sei-nen Schriftsatz vom 27. November 2006 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen "bis zum 20. Juli 2006" beantragt. Unter diesen Umst344nden kann in der etwaigen Zustimmung des Kl344gers zu der "unweigerlich eintretenden Zahlungsverz366gerung" keine den geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsen bis 20. Juni 2006 ausschlie337ende Stundungsvereinbarung, son-dern allenfalls eine Erkl344rung des Inhalts gesehen werden, dass der Kl344ger der - 9 - Beklagten die Zahlungsverz366gerung nach Herausgabe der Unterlagen nicht als ein Verschulden anlasten wolle und auf weitergehende Anspr374che wegen Ver-zuges (247 288 Abs. 4 BGB) verzichte. Goette Kurzwelly Kraemer Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - 9 O 369/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.03.2007 - I-6 U 119/06 -
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