BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 71/08 vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel I-VO Art. 15 Abs. 1 lit. c Zum Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen T344tigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Herrmann und W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 2008 - 5 U 869/07 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 64.932,99 200 Gr374nde: I. Der in Deutschland wohnhafte Kl344ger beabsichtigte im Jahr 2001, zwei auf der Insel K. gelegene Eigentumswohnungen zu erwerben. Anl344sslich der Besichtigung der Wohnungen kam er mit der Eigent374merin auf deren Vorschlag 374berein, dass der Beklagte, ein ortsans344ssiger griechischer Rechtsanwalt, der 374ber deutsche Sprachkenntnisse verf374gt, bei der Abwicklung des Gesch344fts Hilfe leisten sollte. Der Kaufvertrag scheiterte, weil die Eigent374merin die Eigen-tumswohnungen nicht mehr verkaufen wollte und der Beklagte es daraufhin ablehnte, von der ihm seitens der Eigent374merin erteilten Vollmacht zum Verkauf der Objekte Gebrauch zu machen. 1 - 3 - Der Kl344ger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, die Vollmacht zu nutzen. Er h344lt die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r gegeben, weil es sich um eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO handele; ins-besondere habe der Beklagte dadurch, dass er auf der Internetseite der deut-schen Botschaft in Athen, auf der Website des "immobilien-k. " sowie auf der Homepage dreier deutscher Rechtsschutzversicherungen als in Grie-chenland t344tiger Rechtsanwalt aufgef374hrt sei, seine T344tigkeit auch auf die Bun-desrepublik ausgerichtet. 2 Die Vorinstanzen haben die Klage als unzul344ssig abgewiesen, weil die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte nicht begr374ndet sei. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. 3 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grunds344tzliche Bedeutung noch er-fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 4 Beide Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht die internationale Zu-st344ndigkeit deutscher Gerichte verneint. 5 1. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ist vorliegend nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO und nicht nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGV334 zu be- 6 - 4 - urteilen. Ma337geblich f374r die Anwendbarkeit der jeweiligen Bestimmung ist ge-m344337 Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier: April 2001), sondern der Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: Dezember 2005). 2. Zugunsten des Kl344gers kann unterstellt werden, dass zwischen den Par-teien ein Gesch344ftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist, bei dem die anwaltliche T344tigkeit durch den Beklagen einen Schwerpunkt darstellte. Jedoch kann das f374r die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erforderliche "Ausrichten" der Bet344tigung des Beklagten als Rechtsanwalt auf die Bundesrepublik Deutsch-land nach den Umst344nden des Streitfalls nicht angenommen werden. 7 a) Kernst374ck der Neuregelung in Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist der Begriff des Ausrichtens einer beruflichen oder gewerblichen T344tigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Hierdurch sollte neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektronische Handel 374ber das Internet erfasst werden, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschlie337lich elektronischem Wege zustande kommt. Insbesondere bei der Verwendung einer interaktiven Website, bei der der Verbraucher auf einer Website des Vertragspartners die von ihm gew374nsch-ten Leistungen bestellt, etwa durch Anklicken eines dort enthaltenen Symbols, besteht das Problem, dass oftmals kaum oder gar nicht zu kl344ren w344re, wo die-se Handlung vorgenommen worden ist. Zudem ist sie rechtlich nicht relevant f374r die Schaffung einer Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Staat des Verbrauchers. Deshalb kommt es, anders als nach dem bisherigen Recht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGV334), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der daf374r erforderlichen Rechtshandlungen nicht an; nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrau-chers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine T344tigkeit 8 - 5 - auf diesen Staat ausrichtet (vgl. Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 15 EuGVVO, Rn. 23). Allerdings sind die Zug344nglichkeit einer nur passiven Website als solche und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung oder der M366glichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitglied-staat zug344ngliche Website bewusst wird, nicht ausreichend, um den Kompe-tenztatbestand zu erf374llen (vgl. BGHZ 167, 83, 90 Rn. 28; BR-Drucks. 543/99, S. 16; Kropholler aaO, Rn. 23-25; M374nchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl. 2008, Art. 15 EuGVVO, Rn. 5; Hk-ZPO/D366rner, 2. Aufl. 2007, Art. 15 EuGVVO, Rn. 16; Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2004, Art. 15 EuGVVO, Rn. 38; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2007, 247 3 Rn. 115; Hausmann EuLF 2000, 40, 45; a.A. Baumbach/Lau-terbach, ZPO, 66. Aufl. 2008, Art. 15 EuGVVO Rn. 4). So hei337t es auch in der zu Art. 15 EuGVVO abgegebenen gemeinsamen Erkl344rung des Rates und der Kommission (abgedruckt in IPRax 2001, 259, 261) ausdr374cklich: "... In diesem Zusammenhang betonen der Rat und die Kommission, dass die Zug344nglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 zu be-gr374nden; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zum Vertrags-schluss im Fernabsatz auffordert, und dass tats344chlich ein Vertragsschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer ...". 9 Im Streitfall hat der Beklagte keine eigene Website unterhalten, sondern seine Kontaktadresse wird lediglich durch Dritte auf deren Homepage als Servi-celeistung f374r die eigenen Kunden bzw. Staatsangeh366rigen mitgeteilt. Auch wenn er auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen als deutsch-sprachiger, im Amtsbezirk der Botschaft niedergelassener Rechtsanwalt ver-zeichnet ist, auf der Internetseite des "immobilien-k. " sowie auf der 10 - 6 - Homepage von drei deutschen Rechtsschutzversicherern aufgef374hrt ist, und die Annahme nahe liegt, dass seine Erw344hnung jedenfalls auf der Homepage der deutschen Botschaft nicht ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt ist, bleibt diese Fallgestaltung noch hinter der des Unterhaltens einer (eigenen) passiven Website zur374ck. b) Dar374ber hinaus ist f374r die Erf374llung des Merkmals des "Ausrichtens" der gewerblichen T344tigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erforder-lich, dass er dort zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolgt (vgl. z.B. D366rner aaO Rn. 15). Anwendbar ist die Vorschrift, gerade im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter und die Notwendigkeit einer autonomen und engen Ausle-gung ihrer Voraussetzungen (vgl. hierzu EuGH NJW 1993, 1251; 2005, 653, 654, Rn. 32; jew. zu Art. 13 Abs. 1 EuGV334; Kropholler, aaO, Rn. 3; D366rner, a-aO, Rn. 8) deshalb ersichtlich nicht, wenn ein Verbraucher auf Auslandsreisen "zuf344llig" Vertr344ge mit einem "Unternehmer" abschlie337t (vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 15 EuGVVO, Rn. 8 a). 11 Danach kann auch deshalb kein Ausrichten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO angenommen werden, weil der Kl344ger unstreitig nicht in Deutsch-land oder 374ber das Internet auf den Beklagten aufmerksam geworden ist; er kannte nicht einmal die von ihm nunmehr in den Vordergrund gestellten Web-sites, auf denen der Beklagte verzeichnet ist. Der behauptete Vertrag mit dem Beklagten kam vielmehr zustande, weil die auf K. wohnende Eigent374merin ihn als Anwalt empfohlen, der Kl344ger nur dadurch gelegentlich seines Besuches in Griechenland von dem Beklagten erfahren hatte und unmittelbar nach einer Wohnungsbesichtigung vor Ort mit ihm zusammengetroffen ist. W374rde man 12 - 7 - selbst bei dieser Sachlage noch ein "Ausrichten" bejahen, w374rde diese Zust344n-digkeitsvorschrift ihren Ausnahmecharakter vollst344ndig verlieren. 3. Die Nichterf374llung des Tatbestandmerkmals "Ausrichten" ist so offen-sichtlich, dass weder die Zulassung der Revision zur Kl344rung der Rechtsfrage noch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften (vgl. dazu BGHZ 167, 83, 90, Rn. 30; 174, 273, 287, Rn. 34) geboten ist. 13 Schlick Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 06.06.2007 - 5 O 157/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.02.2008 - 5 U 869/07 -
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