BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 71/08 Verk374ndet am: 19. Mai 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Untersetzer GGV Art. 6, 10 a) F374r die Bestimmung des Schutzumfangs (Art. 10 GGV) eines Gemeinschaftsge-schmacksmusters ist es grunds344tzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart (Art. 6 GGV) im Einzelnen ergibt. b) Bei der Bestimmung des Schutzumfangs ist nach Art. 10 Abs. 2 GGV - ebenso wie bei der Bestimmung der Eigenart nach Art. 6 Abs. 2 GGV - der Grad der Gestal-tungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu ber374cksichtigen. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters richtet sich des-halb nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz. c) Entwerfer des Geschmacksmusters im Sinne des Art. 10 Abs. 2 GGV ist - ebenso wie im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GGV - der Entwerfer des Klagemusters. F374r die Beurteilung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers und damit des Schutzum-fangs eines eingetragenen Geschmacksmusters ist daher der Zeitpunkt der An-meldung dieses Musters zur Eintragung ma337geblich. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 71/08 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 27. M344rz 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Inhaberin des am 27. November 2003 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters 000107511-0004, das sie f374r einen aus verchromten Metallst344ben bestehenden Untersetzer "Blow Up" benutzt: 1 - 3 - Sie nimmt die Beklagte wegen der Herstellung und des Vertriebs des nachfolgend abgebildeten Plastik-Untersetzers "STIXX" auf Unterlassung, Fest-stellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungs-legung in Anspruch: 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Frankfurt a.M. InstGE 8, 166); das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2009, 16). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung 3 die Kl344gerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. - 4 - Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin k366nne von der Beklagten nach Art. 19 Abs.r Herstellung und des Ver-triebs des Untersetzers "STIXX" sowie nach Art. 88 Abs. 2 GGV i.V. mit 247 42 Abs. 2, n auszugehen. Dennoch m374sse festgestellt werden, woraus sich die Eigenart des Geschmacksmusters im Einzmacksmusters der Kl344gerin. Der bei der Beurteilung der Eigenart zu ber374cksichtigende Gestaltungsspielraum des Ent-werfers stehe in Wechse4 5 6 1 GGV Unterlassung de 247 46 Abs. 1 GeschmMG Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen. Dazu hat es ausgef374hrt: Gem344337 Art. 85 Abs. 1 GGV sei im Verletzungsverfahren zwar von der Eigenart des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Kl344geri elnen ergebe, da dies f374r die Beurteilung des Schutzumfangs unerl344sslich sei. Bei der Produktgruppe "Untersetzer" bestehe ein vergleichsweise gro337er Gestaltungsspielraum und damit eine geringe Mus-terdichte. Bei der Feststellung der Eigenart m374ssten deshalb tendenziell h366here Anforderungen gestellt werden. Diesen Anforderungen werde das Ge-schmacksmuster der Kl344gerin gerecht. Der designinteressierte Kunde von Haushaltswaren werde in den Entgegenhaltungen der Beklagten keine Vor-wegnahme des Klagemusters sehen. Der von der Beklagten hergestellte und vertriebene Untersetzer "STIXX" falle in den Schutzbereich des Gesch lwirkung zum Schutzumfang des Geschmacksmusters. Je geringer der bei der Beurteilung der Eigenart zu fordernde Formenabstand sei, desto eher k366nne bei einer Abweichung vom vorbestehenden Formen-schatz ein Geschmacksmusterrecht wirksam begr374ndet werden und desto ge-ringer sei als Folge der abgesenkten Schutzvoraussetzungen der Schutzum-fang des begr374ndeten Rechts gegen374ber nachfolgenden Designs. Wegen der - 5 - geringen Musterdichte bei Untersetzern sei zur Begr374ndung der Eigenart ein tendenziell gro337er Abstand vom vorbekannten Formenschatz erforderlich. An-dererseits sei dann von einem eher weiten Schutzbereich des Klagemusters auszugehen. Die zwischen dem Klagemuster und dem "STIXX"-Untersetzer bestehenden Abweichungen seien nicht geeignet, den "STIXX"-Untersetzer aus dem Schutzbereich des Klagemusters herauszuf374hren. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Un terlassung der Herstellung und des Ver-triebs des Untersetzers "STIXX" wegen einer Verletzung des Klagemusters nach A1 GGV von der Rechtsg374ltigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und damit rletzt, weil es beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt und damit in dessen Schutz7 9 10 8 rt. 19 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV begr374ndet ist. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im vor-liegenden Verletzungsverfahren nach Art. 85 Abs. 1 Satz vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 GGV) der Neu-heit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) sowie dem Fehlen von Schutz-ausschlie337ungsgr374nden (Art. 8, 9 GGV) auszugehen ist. Die Beklagte hat die in erster Instanz hilfsweise erhobene Widerklage auf Erkl344rung der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GGV) in der Beru-fungsinstanz zur374ckgenommen. 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass das angegriffene Muster das Klagemuster ve bereich f344llt (Art. 10 Abs. 1 GGV). - 6 - a) F374r die Bestimmung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters ist es entgegen der Ansicht des Berufung sgerichts allerdings grunds344tzlich un-erheblich, woraus sich dessen Eigenart im Einzelnen ergibt; der Schutzumfang h344ngt nicht vom Grad der Eigenart des Geschmacksmusters ab (Ruhl, Gemein-schaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 10 Rdn. 37; a.A. OLG Hamburg MD 2008, 180, 185; OLG Hamm InstGE 8, 233, 239; 366sterr. OGH GRUR Int. 2008, 523, 525; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmusterrecht, 4. Aufl., 247 38 Rdn. 16 f. und 20 m.w.N.; Wandtke/Ohst, GRUR Int. 2005, 91, 97; vgl. auch Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 977; Hartwig, GRUR-RR 2009, 201 f.). aa) Ein Geschmacksmuster hat nach Art. 6 Abs. 1 GGV Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der 326ffentlichkeit zuvor zug344nglich gemacht worden ist. Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacks-muster erstreckt sich nach Art. 10 Abs. 1 GGV auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. F374r den Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kommt es danach nicht darauf an, ob und inwieweit sich der Gesamteindruck dieses Geschmacksmusters von dem Gesamteindruck vorbekannter Geschmacksmus-ter unterscheidet (inwieweit es also Eigenart hat), sondern allein darauf, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Geschmacksmusters mit dem Gesamtein-druck dieses Geschmacksmusters 374bereinstimmt. bb) Die Merkmale, aus denen sich die Eigenart eines Geschmacksmus-ters ergibt, k366nnen auch deshalb nicht zur Bestimmung seines Schutzumfangs herangezogen werden, weil die Frage, ob sich der Gesamteindruck dieses Ge-11 12 13 14 - 7 - schmaer Natur der Sache, dass bei einem solchen Einzelvergleich jeweils verschiedene Merkmale der einander gegen374berstehenden Geschmacksmuster f374r die Beurteilung ma337geblich ssge-schmacksmusterverordnung von der Rechtslage, die im deutschen Ge-schmacksmusterrech- I ZR 15 cksmusters vom Gesamteindruck vorbekannter Geschmacksmuster un-terscheidet und das Geschmacksmuster damit Eigenart hat, aufgrund eines Einzelvergleichs zu beantworten ist, bei dem dieses Geschmacksmuster mit jedem einzelnen vorbekannten Geschmacksmuster verglichen wird (BGH, Urt. v. 22.4.2010 - I ZR 89/08, GRUR 2010, 718 Tz. 33 = WRP 2010, 896 - Verl344n-gerte Limousinen [zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt], m.w.N.; Ruhl aaO Art. 6 Rdn. 13 m.w.N.; Steinberg in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, Art. 6 GGV Rdn. 7; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO 247 2 Rdn. 14 und 18 zu 247 2 GeschmMG). Es liegt in d ein k366nnen, ob und inwieweit deren Gesamt-eindruck unterschiedlich ist. Die Merkmale, aus denen sich die Eigenart eines Geschmacksmusters gegen374ber einzelnen vorbekannten Geschmacksmustern ergibt, sind f374r den Vergleich des Gesamteindrucks dieses Musters und des angegriffenen Musters daher grunds344tzlich ohne Bedeutung. Darin unterscheidet sich die Rechtslage nach der Gemeinschaft t vor Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG 374ber den rechtli-chen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289, S. 28 v. 28.10.1998) durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. M344rz 2004 (BGBl. I S. 390 ff.) gegolten hat. Danach bestimmte der durch einen Gesamtvergleich mit den vor-bekannten Formgestaltungen zu ermittelnde Grad der Eigent374mlichkeit den Schutzumfang des Geschmacksmusters (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzst374hle, m.w.N.; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 219/98, GRUR 2000, 1023, 1025 = WRP 2000, 1312 - 3-Speichen-Felgenrad; Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, - 8 - 946 - Sitz-Liegem366bel; Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Tz. 26 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungsplatten). b) Der nach Ansicht des Senats unzutreffende rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 GGV vom Grad der Eigenart des Geschmacksmusters abh344ngt, ist daher nicht dem Gerichtshof der Europ344ischen Union gem344337 Art. 267 AEUV (ex-Artikel 234 EGV) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das Berufungsgericht hat den Schutzumfang des Geschmacksmusters letztlich zutreffend nach dessen Ab-stand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. aa) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass bei der Be-stimmung des Schutzumfangs nach Art. 10 Abs. 2 GGV - ebenso wie bei der Bestimmung der Eigenart nach Art. 6 Abs. 2 GGV - der Grad der Gestaltungs-freiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu be-r374cksichtigen ist. Dabei besteht zwischen dem Gestaltungssp ielraum des Ent-werfer gr374ndung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-16 17 s und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers f374hrtzu einem engen Schutzumfang des Musters, mit der Folge, dass bereits gerin-ge Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Ge-samteindruck hervorrufen k366nnen. Dagegen f374hrt eine geringe Musterdichte und damit ein gro337er Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst gr366337ere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer m366glicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (insoweit ebenso KG ZUM 2005, 230, 231; 366sterr. OGH GRUR Int. 2008, 523, 525; Ruhl aaO Art. 10 Rdn. 40; Auler in B374scher/Dittmer/SchiwyaaO Art. 10 GGV Rdn. 2; Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 977; vgl. auch Be- - 9 - Drucks. 15/1075, S. 52 zu 247 38 GeschmMG). Der bereits vor Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG durch das Geschmacksmuster reformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Ab-stand cksmusters ist demzufolge der Zeitpunkt der Anmeldung dieses Musters zur Eintragung ma337geblich (Hartwig, GRUR-RR 2009, 201, 18 zum vorbekannten Formenschatz abh344ngt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 142/85, GRUR 1988, 369, 370 - Messergriff), gilt daher nach wie vor (D. Jestaedt, GRUR 2008, 19, 22). Entwerfer des Geschmacksmusters im Sinne des Art. 10 Abs. 2 GGV ist - ebenso wie im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GGV - der Entwerfer des Klagemus-ters. F374r die Beurteilung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers und damit des Schutzumfangs eines eingetragenen Geschma 203; insoweit ebenso Ruhl aaO Art. 10 Rdn. 7und 39). W344re zur Bestimmung des Schutzumfangs des Klagemusters auf den Gestaltungsspielraum des Entwerfers des angegriffenen Musters (Ruhl aaOArt. 10 Rdn. 39) und dementsprechend auf den Zeitpunkt der Gestaltung dieses Musters abzustellen (EuG GRUR-RR 2010, 189 Tz. 69 f. - Grupo Promer, m. Anm. Hartwig; England and Wales High Court of Justice [Chancery Division] in Hartwig, Designschutz in Europa, Band 2 Seite 233 Tz. 42; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO 247 38 Rdn. 19 zu 247 38 GeschmMG; vgl. auch Eichmann, GRUR Int. 1996, 859, 864), k366nnte sich der Schutzumfang des Kla-gemusters im Laufe der Zeit ver344ndern und insbesondere durch eine seit des-sen Anmeldung eingetretene Bereicherung des Formenschatzes eingeschr344nkt werden. Dies w374rde zu dem widersinnigen Ergebnis f374hren, dass der Schutz gerade bei solchen Mustern binnen kurzer Zeit entfallen k366nnte, die wegen ihrer besonderen Eigenart die Gestaltung einer F374lle 344hnlicher Muster nach sich zie-hen (vgl. zum Urheberrecht BGH, Urt. v. 27.2.1961 - I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 638 - Stahlrohrstuhl I). - 10 - bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Produktgruppe "Un-tersetzer" bestehe ein vergleichsweise gro337er Gestaltungsspielraum; es sei da-her von einem eher weiten Schutzbereich des Klagemusters auszugehen. Da die M366glichkeiten zur Gestaltung eines Untersetzers nahezu unbeschr344nkt sei-en, m374sse der Gestalter eines Untersetzers einen tendenziell gro337en gestalteri-schen Abstand zu Gestaltungen wahren, di e als Geschmacksmuster f374r Unter-setzer eingetragen seien. Der angegriffene Untersetzer "STIXX" habe den da-nach gebotenen gro337en Abauf die Eigenart dieses Geschmacksmusters an-kommt (vgl. oben unter B II), ist es unerheblich, ob das Berufungsgericht - wie 19 20 21 stand zum gesch374tzten Geschmacksmuster nicht gewahrt. Die gegen diese - weitgehend tatrichterliche - Beurteilung gerichteten R374gen der Revision haben keinen Erfolg. (1) Entgegen der Darstellung der Revision liegt der Beurteilung des Beru-fungsgerichts nicht implizit die - unzutreffende (vgl. oben unter B II) - Annahme zugrunde, f374r die Pr374fung, ob das angegriffene Geschmacksmuster in den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters falle, sei in erster Linie die 334bereinstimmung mit Merkmalen ma337geblich, aus denen sich die Eigenart des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergebe, dagegen fielen Unterschiede in anderen Merkmalen nicht entscheidend ins Gewicht. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass es f374r die Verletzungspr374fung darauf ankommt, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters 374bereinstimmt; dabei hat es bei der Bestimmung des Gesamteindrucks rechtsfehlerfrei nicht nur die 334bereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster be-r374cksichtigt (vgl. Ruhl aaO Art. 10 Rdn. 22; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO 247 38 Rdn. 22 zu 247 38 GeschmMG). (2) Da es bei der Beurteilung des Schutzumfangs eines Geschmacks-musters grunds344tzlich nicht - 11 - die Reschr344nken. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters daher mit Recht nur koter" relativiert werde. Dagegen habe das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, ob der angegriffe-ne Untersetzer "STIXX" in den Schutzbereich des Klagemusters falle, die L344n-22 vision geltend macht - bei seinen Vergleichsbetrachtungen zur Eigenart vernachl344ssigt hat, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagemusters ganz allgemein asymmetrische Gitterstrukturen in vielf344ltigen Gestaltungszusam-menh344ngen bekannt waren und zu einer weit verbreiteten Formensprache ge-h366rten. Aus dem Grundsatz, dass allgemeine Gestaltungsideen f374r jeden zu-g344nglich bleiben m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1979 - I ZR 130/77, GRUR 1980, 235, 236 = WRP 1980, 141 - Play Family; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO 247 37 Rdn. 5 m.w.N.), folgt im 334brigen, dass vorbekannte allgemeine Gestaltungsprinzipien und Gestaltungstrends den Gestaltungsspiel-raum des Entwerfers und damit den Schutzumfang des Klagemusters nicht be- nkrete Vorgestaltungen ber374cksich-tigt. (3) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Merkmale, die den Gesamteindruck des Klagemusters im Hinblick auf dessen Eigenart pr344gten, bei der Beurteilung, ob die angegriffene Ausf374hrungsform einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster erwe-cke, von ebenso ma337geblicher Bedeutung sein m374ssten. Das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung der Eigenart angenommen, der Gesamteindruck des Klagemusters werde - anders als der Gesamteindruck der vorbekannten Skulptur "Five, Six, Pick-Up-Sticks" - auch durch den Umstand gepr344gt, dass die einzelnen St344be sehr unterschiedlich lang seien; beim Klagemuster falle zudem eine gewisse Dominanz der beiden l344ngsten, sich in der Mitte kreuzen-den St344be ins Gewicht, durch die dessen "Chaos-Charak genunterschiede der St344be, die bei dem Klagemuster ausgepr344gter seien als bei "STIXX", nicht als wesentlich angesehen; es habe auch nicht ber374cksichtigt, - 12 - dass die angegriffene Ausf374hrungsform solche l344ngeren, sich in der Mitte kreu-zenden St344be, die den "Chaos-Charakter" relativierten, nicht aufweise. Auch diese R374ge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Merkmale, aus denen sich bei einem Einzelvergleich des Geschmacksmusters mit vorbekannten Formge-staltungen die Eigenart des Geschmacksmusters ergibt - entgegen der Ansicht der Revision - f374r den Schutzumfang des Geschmacksmusters nicht von Be-deutung sind und es vielmehr allein darauf ankommt, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Geschmacksmusters mit dem Gesamteindruck dieses Ge-schmacksmusters 374bereinstimmt (vgl. oben unter B II). (4) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe die 334bereinstimmung des Gesamteindrucks des Klagemusters und der ange-griffe nen Ausf374hrungsform rechtsfehlerhaft aus drei Gestaltungsmerkmalen (der - zuf344llig erscheinenden - punktuellen Verbindung der St344be, der 334bereinstim-mung 23 24 der Grundform beider Objekte und der fehlenden optischen Begrenzung beider Gestaltungen) hergeleitet. Dabei handele es sich um allgemeine Gestal-tungsideen, die gemeinfrei bleiben m374ssten und nicht derart weitgehend mono-polisiert werden d374rften, dass jeder Untersetzer, der aus einer punktuellen, zu-f344llig erscheinenden Verbindung von St344ben bestehe, eine ann344hernd ovale Grundform besitze und keine optische Begrenzung habe, in den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters falle. Das Berufungsgericht hat den 374berein-stimmenden Gesamteindruck beider Muster entgegen der Darstellung der Revi-sion nicht aus der 334bereinstimmung allgemeiner Gestaltungsideen, sondern aus der 334bereinstimmung konkreter Gestaltungsmerkmale abgeleitet. II. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklag-ten ist nach Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V. mit 247 42 Abs. 2 GeschmMG analog begr374ndet. - 13 - 1. Zu den in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Sanktionen, die bei einer Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV aufzuerlegen sind, z344hlt die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz. Das deutsche Recht sieht bei einer Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zwar keinen Schadensersatz vor. Diese planwidrige Regelungsl374cke ist jedoch durch eine entsprechende An-wendung des 247 42 Abs. 2 GeschmMG zu schlie337en (BGH GRUR 2010, 718 Tz. 63 - Verl344ngerte Limousinen, m.w.N.). 2. Gem344337 247 42 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG ist der vors344tzlich oder fahr-l344ssig 25 26 27 handelnde Verletzer eines Geschmacksmusters zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Klagemuster der Kl344gerin fahrl344ssig dadurch verletzt, dass sie sich nicht hinreichend 374ber den Bestand und die Reichweite dieses Musters informiert hat. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und l344sst auch keinen Rechtsfehler erkennen. III. Die Anspr374che auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung folgen aus Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V. mit 247 46 Abs. 1 und 3 GeschmMG, 247 242 BGB. - 14 - C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: 28 LG Fra nkfurt/Main, Entscheidung vom 14.03.2007 - 2/6 O 378/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.03.2008 - 6 U 77/07 -
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