BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 71/11 Verkündet am: 1. Dezember 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 195, 199, 666 Variante 2 Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht und verjährt grundsät z lich nicht vor dessen Beendigung. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2011 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Kost en des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt , soweit im dritten Rechtszug noch von Interesse, den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über Kontenbew e- gungen im Zeitraum von März 1998 bis Juli 2005 in Anspruch. Die Parteien schlossen im F ebruar 1998 einen V ertrag, nach dem der Beklagte als Treuhänder des Klägers sämtliche Geschäftsanteile an der M . Verwaltungsgesellschaft mbH (mittlerweile umfirmiert in H . GmbH ) halten soll te. In der notariellen Angebotsu rkunde unterbreitete der Beklagte dem Kläger ein unwiderrufliches, bis zum Jahr 2018 befristetes Angebot auf jederzeitige Rüc k- 1 2 - 3 - übertragung der Gesellschaftsanteile . Der Beklagte übernahm zugleich die G e- schäftsführung der Gesellschaft. Nachdem zwischen den Parteien Differenzen über die Geschäftspolitik entstanden wa ren, forderte der Kläger den Beklag ten mit Anwaltsschreiben vom 8. April 2005 unter anderem auf, eine Übersicht über die Konten der Gesellschaft und die Kontobelege ab dem 1. Januar 2002 zu üb ersenden . Der Beklagte überließ dem Kläger daraufhin und nach weiterer Korrespondenz die Kontoauszüge der Gesellschaft seit dem Jahr 1998 . Im Mai 2005 übertrug der Beklagte ohne Absprache mit dem Kläger 50 % der G e- schäftsanteile auf einen Dritten. Mit Erklärung vom 3. März 2006 nahm der Kl ä- ger das im Treuhandvertrag enthaltene Rückübertragungsangebot an. Der B e- klagte führt weiterhin die Geschäfte der Gesellschaft. Der Kläger macht geltend, es gebe eine Vielzahl von Kontobewegungen, deren Berechtigung ohne weitere Auskünfte und Vorlage von Belegen nicht nachzuvollziehen sei. Mit seiner am 31. Dezember 2008 bei Gericht eingega n- genen Stufenklage verlangt er zunächst Auskunft, von wem beziehung sweise an wen die einzelnen Zahlungen geleistet worden seien und welcher Recht s- grund ihnen zugrun de gelegen habe , sowie die Vorlage von Belegen hierüber. D er Beklagte erhebt bezüglich der Kontobewegungen vor dem 1. Januar 2005 die Einrede der Verjährung un d meint, die Auskunftsrechte des Klägers seien überdies verwirkt . Die Klage hat hinsichtlich der ersten Stufe im ersten und zweiten Recht s- zug Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision e r- strebt der Beklagte die Klageabweisung. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgefüh rt, der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB verjähre nach der neuen Regelverjährung des § 195 BGB innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung en t- standen sei. Der hier in Rede stehende Anspru c h auf Auskunft gemäß § 666 Variante 2 BGB entstehe erst auf Verlangen des Auftraggebers. Als so genan n- ter verhaltener Anspruch werde dieser erst fällig, wenn die Auskunft verlangt werde. Nachdem die regelmäßige Verjährungsfrist durch das Schuldrechtsm o- dernisierungsgesetz von 30 auf drei Jahre verkürzt worden sei, beginne die Ve r jährung verhaltene r Ansprüche entsprechen d § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB erst, wenn d er Gläubiger die Leistung geltend mache . Zwar möge der Kläger bereits 2004 ein allgemeines Auskunftsinteresse gehabt h a- ben. Ein V erlangen , Auskunft zu erhalten, habe er jedoch erst gestellt, nachdem ihm der Beklagte aufgrund des Anwaltsschr eibens vom 8. April 2005 Mitte de s- selben Jah res die Kontounterla gen überlassen habe. D ie se erst seien Grundl a- ge für das mit der Klage geltend gemachte Auskunftsbegehren . Die am 31. De - zember 2008 eingereic hte und im Sinne des § 167 ZPO demnächst zugestellt e Klage habe den Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt. Unbeachtlich sei , ob , wie der Beklagte vorbringe, der Kläger Auskunftsansprüche bereits während eines ersten Zusa mmentreffens der Parteien am 3. Mai 2004 geltend gemacht habe. Das konkrete Aus kunftsinteresse des Klägers bezogen auf die mit der vorliegenden Stufenklage geltend gemachte Auskunft über die Konte n- 5 6 - 5 - bewegungen könne erst aufgrund der Vorlage der dazugehörigen U nterla gen entstanden sein. Die s sei erst Mitte des Jahres 2005 der Fall gewe sen . Auch mit seinem Verwirkungseinwand habe der Bekl agte keinen Erfolg. Er habe nichts dazu vorgetragen, dass er sich aufgrund des Verhaltens des Klägers darauf eingerichtet habe, dies er werde Auskünfte nicht mehr verlangen , und dass er zudem im Hinbl ick auf die fehlende Geltendmachung Vermögen s- dispositionen nachteiliger Art getroffen habe. In besonders gelagerten Fällen könne zwar die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunftserteilung geg en Treu und Glauben verstoßen. Dies komme etwa bei einer jahrel angen Überla s- sung einer Vermögensverwaltung zur freien Verfügung in Betracht , wenn der Auftraggeber früher niemals Auskünfte eingeholt und auch nicht zu erkennen gegeben habe, dass er sich dies für später vorbehalte. Es sei jedoch zu beac h- ten, dass in solc hen Fällen eine spätere Nachholung verlangt werden könne, wenn dem Auftraggeber nachträglich Tatsachen bekannt würden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten bei seiner Geschäftsführung zu wecken geeignet seien. Hierfür spreche vorliegend bere its die eigenmächtige Übertr a- gung von 50 % der vom Beklagten treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an der H . GmbH auf einen Dritten zu einem Zeitpunkt, in dem die Parteien bereits in Auseinandersetzungen über die Ge schäftsführung des Beklagten geraten seien. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 7 8 - 6 - 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausge gangen, dass der Kläger gemäß § 666 Variante 2 BGB dem Grunde nach einen Anspruch gegen den B eklagten auf Erteilu ng von Auskünfte n hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. 2. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist der Beklagte nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt , die Leistung wegen Eintritt s der Verjährung zu ver weigern . a) Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB setzt ein Ve r- langen des Geschäftsherrn voraus. Es handelt sich damit um einen so genan n- ten verhaltenen Anspruch. Diese Forderungen sind dadurch gekennzeichnet, dass d er Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss bezi e- hungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt (MünchKomm BGB/Krüger, 5. Aufl., § 271 R n. 4; Palandt/Heinrichs, BGB, 70 . Aufl., § 271 Rn. 1; Staudinger/ Bittner, BGB [2009 ], § 271 Rn. 27 ; Bamberger/Roth /Unbe - rath , BGB, 2. Aufl., § 271 Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 , Rn. 24). b) I n der Kommentarliteratur herrscht die fast einhellige Auffassung, dass nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die dreijähr i- ge Verjährungs frist des § 199 Abs. 1 BGB für diese Ansprüche ent sprechend § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB erst mit ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger beginnt ( AnwK/Mansel/ Stürner, BGB, [2 005], § 199 Rn. 23; Erman/Schmidt - Rä ntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 4a; Henrich/Spin d - ler in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 199 Rn. 10; dies. in BeckOK, BGB, § 199 Rn. 10; HkBGB/Dörner, 7. Aufl. § 199 Rn. 3; Kessler in Prütting/Wegen/ Weinreich, BGB, 3. Aufl., § 199 Rn. 5; Münch KommBGB/Grothe, 6 . Aufl., § 199 9 10 11 12 - 7 - Rn. 7 ; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 199 Rn. 8; Stau dinger/Peters/ Jacoby , BGB [2009] , § 199 Rn. 12; a . A . : MünchKommBGB/Krüger aaO ; Staudinger/Bittner aaO ). Auch dem von der Revision angef ührten Aufsatz von Rieble (NJW 2004, 2270) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Dieser Autor befürwortet lediglich, für verhal tene Ansprüche die Zehnjahresfrist des § 199 Abs. 4 BGB bereits mit dem " objekti ven" Entstehen der Forderung beginnen zu lassen (aaO S. 2272). Hinsichtlich der im vorliegenden Sachverhalt maßgebl i- che n Dreijahresfrist des § 199 Abs. 1 BGB hält er es jedoch ebenfalls für geb o- ten, die Verjährung von verhaltenen Ansprüchen erst ab dem Leistungsverla n- gen des Gläubigers beginnen zu las se n (aaO S. 2272 f). Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in sein en Urteilen vom 29. Januar 2008 (aaO) und vom 11. März 2008 (XI ZR 81/07, juris Rn. 11) - die jeweilige Entscheidung allerdings nicht tragend - ausgeführt, verhaltene Ans prüche begännen erst mit ihrer Geltendmachung zu verjähren . Der in dieser Sache erkennende Senat hat die Frage, ob § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB auf sonstige verhaltene Ansprüche entsprechend anwendbar sind, in seiner Entscheidung vom 11. Mä rz 2010 (III ZR 178/09 , NJW 2010, 1956 Rn. 12) noch offen gelassen. In seinem Urteil vom 3. November 2011 (III ZR 105/11, Rn. 29 , zur Veröffentlichung bestimmt) hat er sich mittlerweile der Au f- fassung der Kommentarliteratur hinsichtlich von einem Geschäfts besorger per i- odisch zu erfüllender A nsprüche auf Rechenschaftslegung (§ 666 Variante 3 BGB) angeschlossen . c ) Ob auf den dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Au s- kunftsanspruch § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB eb enfa lls entspr echend anzuwenden sind, kann auf sich beruhen. Selbst wenn die Ve r- jährung eines solchen Anspruchs unabhängig von seiner Geltendma chung b e- 13 14 - 8 - gänne, wäre die Forderung des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt. aa ) Der Anspruch gemäß § 6 66 Variante 2 BGB begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht (Staudinger/Martinek, BGB [ 2006], § 666 Rn. 2, 4). Der Beauftragte unterliegt den weitreichen den I n- formationspflichten des § 666 BGB, weil er fremdnützig im Rech tskreis des Au f- traggebers tätig wird und deshalb dessen Interessen wahr zunehmen sowie g e- mäß § 665 BGB grundsätzlich dessen Weisungen zu befolgen hat (vgl. Senat s- urteil e vom 3. Nov ember 2011 aaO, Rn. 12 und vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 6 jew. zu § 666 Variante 3 BGB ). Die Informat i- onspflichten des Geschäftsbesorgers dienen dazu, dem Auftraggeber als G e- schäftsherrn zur Sicherstellung seiner von dem Beauftragten wahrzunehme n- den Interessen eine Intervention in die Ausführung durch Weis ungen zu ermö g- lichen, Steuerungsmaßnahmen und anderweitige Dispositionen vorzubereiten oder vorzu nehmen, sich auf den erreichten Stand der Geschäftsbesorgung ei n- zustellen und die Wahrung seiner Rechte bei etwaiger mangelhafter Geschäft s- führung durch den Be auftragten zu erleichtern (Staudin ger/Martinek aaO Rn. 9 ; siehe auch BGH, Urteil vom 30. April 1964 - VII ZR 156/62, BGHZ 41, 318, 320 f ). Diesem Zweck entspreche nd schuldet de r Beauftragte dem Auftragg e- ber jederzeit Auskunft zumindest während der gesamten Dauer des Auftrag s- verhältnisses (vgl . Staudinger/Martinek aaO Rn. 8 f, der überdies die Fortdauer der Auskunftspflicht n ach Rechenschaftslegung gemäß § 666 Varian te 3 BGB und damit nach Beendigung des Auftragsverhältnisses für möglich hält) . Der Auskunfts anspruch bezieht sich auf den jeweiligen Stand der Geschäfte. Dabei kann sich je nach den Umständen des Einzelfalls zur Erfüllung des Zwecks der Auskunft auch die Notwendigkeit ergeben, dass dem Auftraggeber Informati o- nen über Vorgänge zu geben sind, die l änger als die nach der Ultimo - Regel des 15 - 9 - § 199 Abs. 1 BGB zu berechnende Dreijahresfrist zurückliegen. Ist die Au s- kunftsverpflichtung somit - wie die Revision selbst hervorhebt - als Dauerneben - pflicht ausgestaltet, die zur Sicherung des Anspruchs auf ordnu ngs gemäße Durchführung des Auf trags fortlaufend bis zur Beendi gung des Auftragsverhäl t- nisses besteht, würde diese Konzeption konterkariert, wenn der Anspruch vor Beendigung des Dauerschuldverhältnisses bezogen auf bestimmte Zeiträume wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Ja - nuar 2009 - XI ZR 487/07, WM 2009 , 542 Rn. 33 zu § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, jet zt § 494 Abs. 5 BGB). Daher beginnt die Verjährung des Au s- kunftsanspruchs nach § 666 Varia nte 2 BGB nicht vor Beendigung d es Au f- tragsverhältnisses (vg l. Staudinger/Peters/Jacoby aaO § 195 Rn. 26 und Anh . zu § 217 Rn. 1 ; so auch BGH aaO für den dort erörterten Anspruch ). Wie weit die zu erteilenden Auskünfte zurück reichen müssen, ist damit keine Frage der Verjährung der Forde rung, sondern eine solche ihres Inh alts oder ihrer Verwi r- kung (siehe hierzu unten Nummer 3). Eine abw eichende Beurteilung würde überdies zu W ider sprü ch e n mit § 666 Variante 3 BGB führen . Danach hat der Auftragnehmer nach Ausführung des Auftrags auf Ve rlangen Rechenschaft abzulegen. Diese umfasst die g e- samte Dauer der Geschäfts führung. Die im Rahmen der Rechenschaftslegung, die unter anderem zur Vorlage von Belegen verpflichtet (Senatsurteil vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, Rn. 12), zu erteilenden Informationen we r- den oftmal s, wie auch im vorliegenden Rechtsstreit , deckungsgleich mit den Aus künften sein, die nach § 666 Variante 2 BG B geschuldet werden. Könnte sich der Auftragnehmer in einem solchen Fall gegenüber einem Auskunftsve r- langen nach § 666 Variante 2 BGB auf d ie Verjährung berufen , während das Geschäftsbesorgungsverhältnis noch andauert, wäre der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrags gleichwohl in der Lage, über den Rechenschaftsa n- 16 - 10 - spruch des § 666 Variante 3 BGB die ihm zunächst vorentha ltenen Informati o- nen zu erlangen. Ein solch asynchrones Ergebnis wäre sinnwidrig. bb ) Das zwischen den Parteien bestehende Auftragsverhältnis ist frühe s- tens mit Rückübertragung der Hälfte der Gesellsch a ftsanteile auf den Kläger am 3. März 2006 beendet worden, was allerdings im Hinblick darauf, dass der Beklagte weiterhin - entgegen dem Willen des Klägers - die Geschäfte führt und diesem wohl noch die Übertragung der an den Dritten weitergereichten anderen Hälfte der Gesellschaftsanteile schuldet, ohneh in ins gesamt in Zweifel steht. Dan ach ist die am 31. Dezember 2008 bei Gericht eingegangene und de m- nächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellte Auskunftsklage rechtzeitig vor A b- lauf der Dreijahres frist des § 195 BGB erhoben worden. cc) Entgegen der vom P rozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats geäußerten Rechtsauffassung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht, dass der Bekla g- te in jährlichen Abständen zu einer Auskunft verpflichtet war, m it der Folge, dass der hierauf gerichtete Anspruch des Klägers periodisch zu verjähren b e- gann. Zwar kommt bei Geschäftsbesorgungsverhältnissen, die - wie die Täti g- keit des Beklagten, soweit er nicht nur die Geschäftsanteile gehalten, sondern auch die Gesch äfte der GmbH geführt hat - die treuhänderische Führung eines Unternehmens zum Gegenstand haben, die Annahme einer stillschweigenden Abrede in Betracht, dass der Beauftragte in periodischen Abständen dem G e- schäftsherrn gegenüber zur Auskunft verpflichtet i st (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2011 aaO mwN). Von einer solchen Ausgestaltung der Pflichten des Beklagten ist jedoch nicht auszugehen. Das Berufungsge richt hat ang e- nommen , der Anspruch des Klägers beruhe auf § 666 Variante 2 BGB, ohne dass es modifi zierende Vereinbarungen der Parteien über bestimmte Zeitpun k- 17 18 - 11 - te, zu denen der Beklagte Auskünfte zu erteilen hatte, festgestellt hat. Dies ist nicht zu beanstanden und wird auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht bezwei felt. Weder haben sie Entspr echendes vorgetragen, noch sind sonstige Umstände hierfür ersichtlich. Insbesondere deutet die jahrelange Pr a- xis der Parteien nicht darauf hin, dass sich der Beklagte zu einer regelmäßigen Berichterstattung gegenüber dem Kläger verpflichtet gesehen und jen er eine solche erwartet hat. dd ) Auf die Rüge der Revision, der Beklagte habe entgegen der Ansicht des B erufungsgerichts bereits am 3. Mai 2004 Auskünfte verlangt, so dass die Verjährung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche selbst unter Z u- gru ndelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vor Erhebung der Klage schon eingetreten sei, kommt es nach dem zuvor Ausgeführten nicht mehr an . 3. Ihrem Inhalt nach richtet sich die aus § 666 BGB folgende Auskunft s- pflicht danach, was nach dem G egenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der verlangten Information unter Berücksicht i- gung von Treu und Glauben erwartet werden kann (z.B. BGH, Urteil vo m 30. April 1964 - VII ZR 156/62 , BGHZ 41, 318, 321; Bamberger/Roth/ Czub aaO § 666 Rn. 6 ; Er man/Berger aaO § 666 Rn. 13; Staudinger/Mart inek aaO § 666 Rn. 11). Dafür, dass die vom Beklagten verlangten Auskünfte dem widerspr e- chen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Kläger hat nach Überlassung der Ko n- toauszüge nach dem Stand der Ge schäfte Anlass erhalten, zu den einzelnen Kontobewegungen nähere Auskünfte zu verlangen. I nsbesondere dafür, dass deren Erteilung dem Beklagten für den gesamten Zeitraum ab der treuhänder i- schen Übernahme der Geschäftsanteile unzumutbar ist, ist nichts ersi chtlich . Das Berufungsgericht hat sich auch mit der Frage auseinander gesetzt, ob de r 19 20 - 12 - Kläger seine Ansprüche nach § 242 BGB verwirkt hat. Die se Ausfüh rungen la s- sen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision erhebt hierzu keine Rügen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 24.02.2010 - 5 O 1/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.03.2011 - 9 U 16/10 -
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