BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 71/12 Verkündet am: 19. Juli 2012 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TKG § 45i Abs. 4 Satz 1; BGB § 241 Abs. 2, § 254 Abs. 1 Dc a) Der noch zu § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV 1997 aufgestellte Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB (BGH, Urteile vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 20 und vom 4. März 2004 - I II ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 205 ff) gilt auch für § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG. Der A n- schlussinhaber muss danach alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlu s ses zu unterbinden. b) Unter dem Vorb ehalt, dass die notwendigen technischen Mittel im maßgeb lichen Zeitraum zur Verfügung stehen, ist der Telekommunikationsanbieter bei ungewöhnlichem Nu t- zungsverhalten (hier: ständige Verbindung eines Routers mit dem Internet bei zeitabhä n- gigem Tarif), das zu einer Kostenexplosion führt, zur Schadensbegrenzung verpflichtet, dem Kunden einen entsprechenden Hinweis zu geben. Dies schließt die Nutzung en t- sprechender Computerprogramme ein, die ein solches abweichendes Verhalten erke n- nen. c) Hat der Kunde - etwa nach Erhalt einer massiv erhöhten Rechnung - einen han d festen Hinweis auf einen Missbrauch seines Anschlusses oder eine Fehlfunktion seiner Anlage und unterlässt er gleichwohl Maßnahmen, dem entgegen zu wirken, kann dies eine bi s- lang nicht gegebene Zurech enbarkeit der Anschlussnutzung gemäß § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG begründen und einen Verstoß des Telekommunikationsanbieters gegen seine Warnpflicht nach § 254 Abs. 1 BGB vollständig z u rücktreten lassen. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 71/12 - AG Hambu rg - St. Georg LG Hamburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2012 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Her r- mann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - 17. Zivilkammer - vom 3. Februar 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehob en , als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg v om 2. September 2011 wegen Zahlung von 653,85 (Rechnung vom 19. Januar 2010) nebst anteiliger Zinsen sowie eines Anspruchs auf Freiste l- lung von Rechtsa e- wiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch üb er die Kosten des Revisionsrecht s- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Internetnutzungs entgelten, die die Be k lagte per Lastschrift von seinem Konto einzog . Die Beklagte bietet Tel e- kommunikationsdienste an. Ihre Rechtsvorgängerin (im Folgenden werden die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin zusammenfassend als Beklagte bezeic h- net) stellte als sogenannter Zugangspro vider dem Kläger einen Anschluss für Verbindungen in das Internet zur Verfügung. Hierfür war ein Tarif vereinbart, der eine Pauschalvergütung von 19,79 für 40 Stunden Internetnutzung im Monat sowie für Sicherheitspakete umfasste. Für die über das Pauscha lkonti n- gent hinausgehende Inanspruchnahme des Internetzugangs war eine zeita b- hängige zusätzliche Vergütung vereinbart. Der Kläger zahlte jahrelang lediglich den Pauschaltarif. Unter dem 17. Dezember 2009 nung. Für die Monate Januar bis Juli 2010 wiesen die Monatsrechnungen der Beklagt en noch höhere Summen aus . Im Einzelnen beanspruchte sie folgende Beträge : Rechnung vom 17. M Die Be klagte zog die se Summen mit Lastschrift en von dem Konto des Klägers ein. Nachdem dieser da s Ansteigen der Nutzungsentgelte im Juli 2010 1 2 3 - 4 - bemerkt und die Rech n ungen mit Schreiben vom 5. Juli 2010 beanstandet ha t- te, stellte die Beklagte den Tarif des Klägers auf einen reinen Pauschaltarif (Flatrate) um. Die Beklagte hat gelten d gemacht , der - unstreitig - nicht von ihr bereit gestellt e Router des Klägers habe in den maßgeblichen Zeiträumen 24 Stunden am Tag die Verbindung zum Internet hergestellt, und zwar auch nach der ei n- mal täglich von ihr, der Beklagten, automatisch vera nla ssten Unterbrechung . Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der aufgrund der Rechnun gen für die Monate Januar bis Juli 2010 von seinem Konto abgebuc h- ten Beträge abzüglich der Kosten für einen Flatrate - Tarif nebst Sicherheitspak e- ten währe nd dieses Zeitraums. Ferner verlangt er Freistellung von vorgerichtl i- chen Anwaltskosten. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Entscheidu ngsgründe Die zulässige Revision ist teilweise beg ründet und führt insoweit zur Au f- hebung des angefochtenen U rteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge richt. 4 5 6 - 5 - I. Dieses hat einen auf Rückzahlung der Entgelte für die Herstellun g der Verbindung en in das Internet gerichteten Schadensersat zanspruch des Klägers verneint. Die Beklagt e habe nicht gegen eine vertragliche Nebenpflicht verstoßen, indem sie den Kläger nicht auf sein deutlich verändertes Nutzerverhalten hi n- gewiesen hab e. Zwar treffe die Beklagte eine Hinweispflicht, wenn sie bemerke , dass bei dem Kunden ein ungewöhnliches und offenbar ungewolltes Nutzung s- verhalten vorlie ge, das im krassen Gegensatz zu dem vereinbarten Tarif stehe und eine Kostenexplosion verursache. Jed och erfolgten sämtliche Vorgänge auf Seiten der Beklagten voll automatisiert. Dabei könne bei der Beklagten niema n- dem das veränderte Nutzungsverhalten des Klägers aufgefallen sein, solange sich nicht einer ihrer Mitarbe iter mit dem Vorgang befass t habe , wa s nicht der Fall gewesen sei. Dazu habe auch insofern keine Veranlassung bestanden, als der Kläger trotz Überwachungsmöglichkeit keinen Widerspruch eingelegt, so n- dern die gestellten Rechnungen vollständig ausgeglichen habe. Eine Pflichtverletzung der B eklagten habe daher nur in Betracht kom men können, wenn aus dem mit dem Kläger geschlossenen Vertrag eine Nebe n- pflicht abzuleiten gewesen wäre, wonach die Beklagte ihr automatisches Erfa s- sung s - und Abrechnungssystem habe so gestalten müssen, dass dieses au f die hier fraglichen Veränderungen im Nutzerverhalten aufmerksam mache. Hierfür gebe es jedoch keine Grundlage. Entgegen einer anderen in der Rechtspr e- chung vertretenen Auffassung gebe es keinen Grund dafür, dass nicht der Ku n- de das Risiko einer Fehlbedie nung seines Routers allein tragen müsse. Hinzu komme, dass die Beklagte unstreitig permanente Verbindunge n ohnehin einmal 7 8 9 - 6 - täglich trenne. Damit habe sie bereits eine Maßnahme getroffen, die grundsät z- lich gegen ungewollte Kosten schütze, die jedoch dann nic ht helfe , wenn der Kunde (und sei es wiederum ungewollt) erneut eine Verbindung in das Internet herstelle. Eine gesetzliche Verpflichtung von Providern sei in diesem Zusa m- menhang nur insoweit gerege lt, als Anbieter bei der mobilen Internetnutzung seit dem 1. Juli 2010 den Datenzugriff automatisch unterbrechen müssten, sei. Im Ü brige n wäre eine - unterstellte - Pflichtverletzung der Beklagten g e- genüber der mangelnden Sorgfalt, die der Kläger über einen Zeitraum von acht Monaten hinsichtlich der Überwachung sowohl seiner Internet - V erbindungs - z eiten als auch insbesondere seines Zahlungsverkehrs an den Tag gelegt h a- be, von nur untergeordneter Bedeutung. II. Dies hält der rechtl ichen Nachprüf ung nur teilweise stand . E in Rück - zahlungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. oder § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m . § 241 Abs. 2 BGB lässt sich nach dem dem Revisionsve r- fahren zugrunde liegenden Sach - und Streitstand hinsichtlic h der Rechnung von auf diesen Betrag bezogenen Rechtsanwaltskosten nicht ausschließen. 1. Zu den Voraussetzungen dafür, dass die Beklagte für einen Teil des in Rede stehenden Z eitraums der Internetnutzung lediglich Anspruch auf den 10 11 12 - 7 - Durchschni ttsbetrag gemäß § 45j i.V.m. § 45i Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 TKG hat, haben d ie Parteien nichts vorgetragen. 2. Allerdings kommt ein Rückzahlungsan spruch des Klägers für zumindest ein en Teil der aufgrund der Rechnung vom 19. Januar 2010 eingezo genen . a) Dem Kläger bleibt insoweit noch der Nachweis offen, dass ihm die Inanspruchnahme seines Internetzugangs nicht zuzurechnen ist (§ 45i Abs. 4 Satz 1 TKG). Er hat geltend gemacht , ein Dritter könne sich seines Internetz u- gan gs bemächtigt haben , oder ein von i hm nicht zu bemerkender Fehler sein es Routers könne die Ursache für die dauerhafte Herstellung der Verbindungen in das Internet gewesen sein . Dieses Vorbringen kann rechtliche Erheblichkeit erlangen . Zwar bleibt der Anschlussinhaber, wie sic h aus § 45i Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 TKG ergibt, grundsätzlich auch dann vergütungspflichtig, wenn Verbi n- dungen ohne seine Billigung hergestellt werden, soweit die Ursachen hierfür in seiner technischen Sphäre liegen (vgl. auch Senats urteil vom 4. März 2004 - III Z R 96/03, BGHZ 158, 201, 205 ff zu § 16 Abs. 3 Satz 3 der Telekommun i- kations - Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997, BGBl. I S. 2910 , TKV 1997, der Vorgängerregelung von § 45i TKG), wie dies auch im vorliege n- den Sachver halt der Fall ist, weil die Dauerverbindungen von dem Router des Klägers hergestellt wurden. Der Anschlussinhaber muss n ach dem Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB (Se natsurteil vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 20; Senatsurteil vom 4. März 200 4 aaO , S. 209) alle ihm zumutb a- ren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu unterbinden. Zumutbar sind diejenigen Maßnahmen, die 13 14 15 - 8 - einem gewissenhaften durchschnittlichen Kunden bekannt sind und zu deren Durchführung er mit vertretbarem Aufwand in der Lage ist (Senatsur teil vom 16. März 2006 aaO , Rn. 22). Trifft er jedoch diese Maßnahmen und kommt es gleichwohl zu einer von ihm nicht gebilligten Inanspruchnahme der Leistungen des Anbieters, hat dieser gem äß § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG keinen Vergütung s- anspruch, auch wenn die Ursache für die Nutzung des Anschlusses in der technischen Sphäre des Inha bers liegt. An dem vom Senat (Urteile vom 16. März 2006 aaO, Rn. 20 und vom 4. März 2004 aaO) noch zu § 16 Ab s. 3 Satz 3 TKV 1997 aufgestellten Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB ist auch für § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG festzuhalten. Zwar ist nach dieser Bestimmung nicht mehr, wie noch nach § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV 1997, darauf abzustellen, ob der Kunde den Netzzugang in ein em nicht von ihm " zu vertretenden " Umfang genutzt hat. Nach § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG ist nu n- mehr maßgeblich, ob dem Teilnehmer die Inanspruchnahme der Leistungen des Anbieters " zugerechnet " werden kann. Trotz der unterschiedlichen Begriffe hat sich der Sach e nach nichts geändert ( Berliner Kommentar zum TKG/ Schlotter, 2. Aufl., § 45i Rn. 29; Scheurle/Mayen/Schadow, TKG, 2. Aufl., § 45i Rn. 7; wohl auch, wenngleich zweifelnd Arndt/Fetzer /Scherer/Kessel, TKG, § 45i Rn. 69 f). Aus der Regierungsbegründung zu § 45i TKG (BR - Drs. 92/05, S. 34) ergibt sich, dass eine Änderung des § 16 TKV 1997 insoweit nicht bea b- sichtigt war. Die neue Vorschrift sol lte nach dem Einleitungssatz ihrer Begrü n- dung § 16 TKV 1997 " in großen Teilen " entsprechen. Die weiteren Ausführu n- gen b efassen sich mit anderen Regelungen des vorgesehenen § 45i TKG und nicht mit der Frage der Anforderungen an die dem Teilnehmer obliegenden Vorkehrungen gegen eine ungewollte Nutzung seines Anschlusses. Hieraus ist zu schließen, dass der bisherige Maßstab b eibehalten werden sollte. 16 - 9 - Allerdings hat der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Kläger zu den Voraussetzungen des § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG bislang nicht substantiiert vorgetragen. Die Zurückverweisung gibt ihm in den Grenzen des § 530 Abs. 2 ZPO Gelegenheit, dies gegebenenfalls nachzuholen. b) Dessen ungeachtet ist auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung einer aus dem Vertragsverhältnis folge n- den Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) nicht auszuschließen. De r Senat vermag nicht der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten , die Beklagte habe nicht die P flicht getroffen , ihre technischen Einrichtungen so zu konfigurieren, dass eine Warnung des Kunden erfolgt e , sobald eine Nutzung seines Interne t- zugangs eins etzte, die erheb lich von einem dem zeit abhängigen Tarif ang e- passten, üblichen Verhalten ab wich . Vielmehr schließt sich der Senat - unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen technischen Mittel im maßgeblichen Zei t- raum zur Verfügung s tanden - der in der inst anz gerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Gegenauffassung an, nach der der Telekommunikationsa n bieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten (wie hier: ständige Verbindung eines Routers mit dem Internet bei zeitabhängigem Tarif) , das zu einer Kostenexpl o- si o n führt, zur Schadensbegrenzung verpflichtet ist, den Kunden zu warnen und den Internetzugang gegebenenfalls kurzfristig zu sperren (LG Bonn , K&R 2010, 679 mit zustimmender Anmerkung von Schmidt aaO S. 680, 681 f ; siehe auch LG Kleve, Urteil vom 15. Juni 2011 - 2 O 9/11, juris Rn. 22 zum Entstehen hoher nutzungsabhängiger Durchleitungsgebühren im Ausland [Roaming] bei Vereinbarung einer Flatrate im Inlandsverkehr; LG Kiel , MMR 2003, 422, 423 zur Einwahl in das Internet zu beinahe 200 - fachen Kosten einer S tandardve r- bindung; AG Frankfurt am Main MMR 2008, 496, 497 zum permanenten Ei n- wählen eines Mobiltelefons in einen analogen Internetzugang; vgl. auch La n- desgericht Feldkirch [Österreich], Urteil vom 7. September 2010 - 2 R 284/10w, 17 18 - 10 - im Internet abrufbar unte r /2012/02/Entscheidung - LG - Feldkirch - 2r284§10w.pdf zum unbeabsichtigten Roaming im Grenzgebie t; siehe ferner OLG Schleswig , MMR 2011, 836, 837 mit zustimmender Anmerkung von Schmidt aaO S. 838; LG Münster , K&R 2011, 359, 360 jeweils zur Aktualisi e- rung von Navigationskarten mit großem Datenvolumen auf einem neu erworb e- nen beziehungsweise vermieteten Mobilfunkgerät) . Dies schließt die Nutzung entsprechender Computerprogramme ein, die ein solches abweichendes Ve r- halten erkennen. a a) Allerdings g ibt es für eine solche Pflicht noch keine gesetzlich au s- drücklich geregelte Grundlage. Dies gilt auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum von Dezember 2009 bis J uli 2010. Zwar ist am 10. Mai 2012 (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Änderung telekommunikation srechtlicher Regelungen vom 3. Mai 2012, BGBl. I S. 958) § 45n Abs. 6 Nr. 5 TKG in Kraft getreten (a n- ders noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Senatsurteils vom 15. März 2012 - III ZR 190/11, juris, siehe dort Rn. 12), der die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthält, durch die Anbieter öffentlich zugänglicher Teleko m- munikationsdienste verpflichtet werden können, geeignete Einrichtungen anz u- bieten, um die Kosten der Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienste zu kontrollieren. Diese Befugnis schließt die Verpflichtung zu unentgeltlichen Warnhinweisen bei anormalen oder übermäßigem Verbraucherverhalten ein. Eine Rechtsverordnu ng ist aber noch nicht erlassen und würde zudem keine Wirkung für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt mehr haben kön nen. b b) Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. März 2012 (aaO Rn. 14 ff) jedoch zum mobilen Zugang zum Internet bereits ausgeführt hat, kann den A n- bieter von Telekommunikationsdiensten die vertragliche Nebenpflicht treffen, 19 20 - 11 - seine Kunden vor einer sich selbst schädigenden Nu tzung des Angebots zu schützen. Grundsätzlich hat zwar jede Partei im Rahmen vertraglicher Beziehu n- gen aufgrund der im Zivilrecht herrschenden Privatautonomie ihre Belange selbst wahrzunehmen. Insbesondere obliegt es einem Vertragspartner, selbst darauf bedacht zu sein, die Leistungen seiner Gegenseite nicht in einem U m- fang in Anspruch zu nehmen, der zu unerwünscht hohen Entgeltforderun gen führt (Senat aaO Rn. 14 ; vgl. auch oben Buchstabe a ). In Konstellationen jedoch, in denen der Vertragsgegner über eine übe r- legene Sachkunde verfügt, können ihn gemäß § 241 Abs. 2 BGB Hinweis - und Aufklärungspflichten zur Wahrung des Leistungs - oder Integritätsinteresses se i- nes Partners treffen, wenn dieser mangels eigener Kenntnisse de r Gefährdung seiner Belange nicht selbst in ausreichendem Maß entgegenwirken kann ( S e- natsurteil vom 15. März 2012 aaO mwN ). Insbesondere in Bereichen, in denen nicht spezifisch vorgebildeten Verbrauchern die Nutzung anspruchsvoller Tec h- nik angeboten wird, kommen solche Hinweis - und Aufklärungspflichten des Ve r- tragspartners in Betracht, der im Gegensatz zur anderen Seite über den no t- wendigen Sachverstand verfügt. Dies trifft auch und gerade auf den Teleko m- munikationssektor zu. In diesem kommt nicht nur kompl izierte Technik mit einer mittlerweile schon schwer zu überblickenden Fülle von Anwendungsmöglichke i- ten und Tarifen zum Einsatz. Vielmehr zeichnet sich dieser Bereich überdies im Verbund mit der Computertechnologie durch eine besonders dynamische For t- entwi cklung aus, die der Durchschnittsverbraucher nicht ständig nachverfolgt (Senat aaO; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678 Rn. 28) . Insbesondere schwierig zu überschauen sind die Manipul a- tionsmöglichkeiten Dritter und die potentiellen technischen Fehler, die bei Nu t- 21 22 - 12 - zung der Informationstechnik auf treten und unter anderem zu einer une r- wünscht andauernden Inans pruchnahme von Telekommunikationsangebote n führen können. Soweit ein ausgeprägtes Informations gefälle zwischen d em B e- treiber von Telekommunikations diensten und deren Nut zern besteht, kann eine Hinweis - und Warnpflicht des Anbie ters selbst dann bestehen, wenn de m Tei l- nehmer die Nutzung der Leistungen nach dem Maßstab des § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG zuzurechnen ist. Kann der Anbieter einen möglichen Missbrauch seiner Leistung en oder eine Fehlfunktion der der Sphäre seines Kunden zuzuordne n- den Technik mit zumutbarem Aufwand leicht erkennen, währen d dem Durc h- schnittskunden das Aufdecken solcher Vorgänge und die Vorsorge hier gegen mit den üblichen Mitteln nur schwer möglich ist, gebietet die Rücksichtnahme des Anbieters auf die Interessen seines Vertragspartners, diesen rechtzeitig zu unterrichten und zu warnen, mag diesem auch die Inanspruchnahme der Lei s- tung unter Berücksich tigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG zurechen bar sein . Der Senat hat entsprechend diesen Grundsätzen in seinem Urteil vom 15. März 2012 (aaO Rn. 18 ff) - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu dem für den d ortigen Streitfall maßgeblichen Zeitpunkt - eine Pflicht des A n- bieters eines mobilen Internetzugangs angenommen, seinen Vertragspartner auf ein außergewöhnlich hohes Entgeltaufkommen hinzuweisen, wenn die Ve r- gütung volumenabhängig ist und der Kunde die her untergeladene Datenmenge nicht ohn e weiteres nachverfolgen kann. Weiterhin hat der Senat in sei nem U r- teil vom 9. Ju ni 2011 (aaO Rn. 14) im Hinblick auf die schwer zu durchscha u- ende Vielzahl von Mobilfunktarifen eine Pflicht des Diensteanbieters angeno m- men, Kunden, die sein Angebot nur im Rahmen einer Kreditlinie nutzen dürfen, rechtzeitig vor Erreichen des Limits zu warnen, bevor er seine Leistungen ei n- stellt. 23 - 13 - Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt zur Information d es Kunden nicht, ih m die M öglichkeit einzuräumen , sich jederzeit über eine Inte r- netseite einen Überblick über das jeweilige Verbindungsaufkommen und die dafür angefallen en Kosten zu verschaffen. Dies setzt voraus, dass der Tei l- nehmer selbst aktiv wird. Hierzu besteht aber zwischen dem Erhalt der Rec h- nungen regelmäßig keine Veranlassung, wenn sich das Entgeltvolumen über einen längeren Zeitraum innerhalb eines bestimmten, dem gewählten Tarif adäquaten Ko rridors hält. Solange der Kunde seinen Tarif, sein Nutzungsve r- halten und seine te chnis chen Einrichtungen nicht än dert, braucht er nicht damit zu rechnen, dass die Kosten wesentlich steigen und er sie unter seine fortla u- fende aktive Kontrolle nehmen muss (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 209 f) . A uf ein solches, übliches Verhalten muss sich wiederum die Beklagte einrichten und darf sich nicht darauf verlassen, dass sich ihre Vertragspartner routinemäßig in kurzen Abständen durch Aufr u- fen ih rer Benutzerkonten im Internet über das Vergütungsaufkommen informi e- ren. c c ) Mangels entgegen stehender tatrichterlicher Feststellungen ist in der Revisionsinstanz von einem derartigen Informationsgefälle auszugehen, das Hinweis - und Warnpflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger begründete . Danach ist nich t auszuschließen, dass es der Beklagten technisch möglich und zumutbar war, durch Einsatz entsprechender Programme einen außergewöh n- lichen Anstieg des Gebührenvolumens eines Kunden zu erkennen und ihn rechtzeitig - etwa per E - Mail - zu warnen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. März 2012 - III ZR 190/11, juris Rn. 20 ff), während der Kläger die Kostenexplosion nicht ohne weiteres bemerken konnte. Insoweit sind tatsächliche Feststellungen nachzuholen. 24 25 - 14 - c) Die Ausführungen unter den Buchstaben a und b gelt en allerdings längstens für den durch die Rechnung vom 19. Januar 2010 erfassten Zeitraum (bis 9. Januar 2010 ) der Internetnutzung. aa) Soweit dem Kläger die verstärkte Internetnutzung nach § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG nicht zuzurechnen sein sollte, en dete diese Situation nach Zugang der Rechnung vom 17. Dezember 2009. Sobald der Teilnehmer konkrete Hi n- weise auf einen irregulären Kostenanstieg - sei es aufgrund des unautorisierten Zugriffs Dritte r auf den Anschluss, sei es infolge einer Fehlfunkti on seiner tec h- nischen Geräte - hat , oblieg t es ihm , die se in seiner Sphäre liegenden Urs a- chen hi erfür unverzüglich abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2004 aaO). Liegen dem Inhaber Anhaltspunkte für eine derartige irreguläre Nutzung seines Anschlusses vor, is t er gewarnt und wird dadurch in die Lage versetzt, dem entgegen zu wirken. Nach der für die Zurechenbarkeit der Anschlussnutzung maßgeblichen im Verkehr erfor derlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist er g e- halten , diese Möglichkeit zu nutzen und die notwen digen Maßnahmen zu e r- gre i fen, die auch darin bestehen können, notfalls den Anschluss bis zur K lärung der Fehlerquelle und deren Beseitigung im zumutbaren Umfang außer Betrieb zu nehmen. Hiernach war der Kläger gehalten, nach Zugang der Rechnung vom 17 . Dezember 2009 (siehe zum Zugang bei Verwendung elektronischer Medien z.B. LG Berlin, WM 2010, 1121, 112 2 zur Abrufbarkeit über ein vom Absender eingerichtetes Internetkonto [ " online - banking " ] ; OLG München, Beschluss vom 15. März 2012 - Verg 2/12, juris R n. 50; LG Hamburg MMR 2010, 654; AG Me l- dorf NJW 2011, 2890, 2891 jeweils zur E - Mail) unverzüglich zu reagieren und entweder die dauerhafte Verbindung seines Routers mit dem Internet zu unte r- binden oder sogleich in den reinen Pauschaltarif der Beklagten zu wechseln. 26 27 28 - 15 - fast 15 - mal höher als der bis dahin fortlaufend gezahlte monatliche i- sche Kostenanstieg ent hielt einen handfesten Hinweis auf die irreguläre Nu t- zung des Interneta n schlusses des Klägers und hätte ihm Veranlassung geben müssen, tätig zu werden. Ab welchem Zeitpunkt die übermäßige Kostenbela s- tung des Klägers hätte abgestellt werden können und so mit, da er nicht tätig wurde, welcher Teil der unter dem 19. Januar 2010 b erechneten Anschlussnu t- zung dem Kläger nach § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG zuzurechnen ist , hängt von ta t- richterlichen Fest stellungen ab, die nachzuholen sind. bb) Gleiches gilt, soweit dem Kläger zwar die Nutzung seines Interneta n- schlusses für den gesamten mit den streitgegenständlichen Rechnungen abg e- deckten Zeitraum im Sinne des § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG zuzurechnen sein sol l- te, der Beklagten jedoch ein Verstoß gegen ihre Hinweis - und Warnpflicht zur Last fällt. Auch in diesem Fall hatte der Kläger aus den v orgenannten Gründen nach Zugang der Rechnung vom 17. Dezember 2009 jede Veranlassung, u m- gehend tätig zu werden und das weitere Entstehen überhöhter Kosten für die Anschlussnutzung zu unterbinden. Sein Versäumnis, dies vor Juli 2010 zu tun, führt ab dem Zei tpunkt, von dem ab die übermäßige Kostenbelastung hätte a b- gestellt werden können, nach § 254 Abs. 1 BGB zum Verlust des Schadense r- satzanspruchs des Klägers. Das Berufungsgericht hat mit seiner Hilfserwägung ausgeführt, die - von ihm nur unterstellte - Pfli chtverletzung der Beklagten trete hinter dem Verstoß des Klägers gegen seine eigenen Belange vollständig z u- rück. Diese vom Revisionsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbare tatric h- terliche Würdigung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540, Rn. 14 mwN ) ist für den Zeitraum, ab dem der Kl ä- ger hätte tätig werden müssen, nicht zu beanstanden. Für diese Abwägung spricht, dass es in erster Linie dem Teilnehmer selbst obliegt, dafür zu sorgen, 29 - 16 - dass eine ungewollte Anschlu ssnutzung unterbleibt und die Schutzpflicht des Diensteanbieters nur dem Ausgleich des Informationsgefälles gegenüber dem Kunden dient. Sobald dieser aber eine Fehlfunktion s einer Einrichtungen ohne Schwierigkeiten er kennen kann, verliert dieser Gesichtspu nkt sein Gewicht . Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: AG Hamburg - St. Georg, Entscheidung vom 02.09.2011 - 919 C 230/11 - LG Hamburg, Entscheidung vom 03.02.2012 - 317 S 78/11 -
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