BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 71/14 Verkündet am: 30. Oktober 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 30 . Okto ber 201 4 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters , Tombrink , D r. Remmert und Reiter f ür Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 4. Februar 2 014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Klägers entschi e- den worden ist . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wege n Tatbestand D er Kläger macht gegen die im Fürstentum Liechtenstein ansässige B e- klagte A nsprüche auf Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags geltend. Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der deutschen Gericht s- barkeit. Der Kläg er unterzeichnete am 1 6 . Juni 200 8 einen an die D . AG gerichteten Verwaltungsauftrag und einen Serviceauftrag, mit dem er der 1 2 - 3 - Beklagten den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags mit einer lan g- jährigen Laufzeit anbot. Ausweislich des Vertra gsangebots sollte der Kläger eine Einmal anlage von 10 . 0 500 monatliche Anlage von jeweils 50 Nach Ziffer VI 3 der Vertragsbedingungen des Serviceauftrags sollte der Ve r- trag liechtensteinischem Recht unterliegen. Als Erfüllungso rt und Gerichtsstand bestimmte die Regelung Vaduz in Liechtenstein. Der Beklagten sollte es fre i- stehen, ihre Recht e auch am Wohnsitz des Klägers oder bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu ma chen. Mit Schreiben vom 7. Juli 200 8 teilte die Bek lagte dem Kläger die A n- nahme des durch ihn erteilten Auftrags mit. Das Schreiben schließt mit d er ei n- gescannten Unterschrift ein er Mitarbeiterin der Beklagten. Mit Anwaltsschreiben vom 3 . August 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Künd igung des Beteiligungsvertrags. Zugleich erklärte er den Widerruf und die Anfechtung seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Wi l- lenserklärung . Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der durch ihn erbrac h- ten Einmalanlage und vo n ihm gezahlten monatlichen Raten von jeweils 52,50 abzüglich eines an ihn nach erfolgter Kontoauflösung ausb e- zahlten G sowie die Erstattung außergerichtlicher A n- waltskosten. Er hat die Auffassung vertreten, das von ihm angerufene Amts g e- richt D . - in dessen Bezirk der Kläger s einen Wohnsitz hat - sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die Gerichtsstandsve r- einbarung sei nicht wirksam zustande gekommen, da die erforderliche Schrif t- form nicht gewahrt worden sei. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts 3 4 5 - 4 - folge aus § 29c ZPO. Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung scheit e- re an § 29c Abs. 3 ZPO. D ie Verweisung auf den Klageweg in Liechtenstein benachteilig e ihn unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, verstoße gegen den inländischen ordre public gemäß Art. 6 EGBGB und stelle eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne von § 242 BGB dar. Die Beklagte hat die örtliche und internationale Zuständigkeit des Amt s- gerichts D . gerügt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Gerichtsstandsvereinb arung sei zulässig und wirksam. Das Amtsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht, die Klage jedoch abg e- wiesen , da sie unbegründet sei . D as Landgericht hat auf die Berufung des Kl ä- gers das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage als unzulässig a b- gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassene n Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe : Die Revision des Klägers hat Erfolg. Si e führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 7 8 - 5 - I. N ach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Amtsgericht international nicht zuständig. Die Parteien hätten wirksam als ausschließlichen Geric htsstand Vaduz im Fürstentum Liechtenstein vereinbart. Die Prüfung der Zuständigkeit richte sich nach deutschem P rozessrecht. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei gemäß §§ 38, 40 ZPO zulässig. Die Parteien seien nach § 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO berechtigt gewesen , eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen, da die Beklagte in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand habe. De m stehe § 29c Abs. 3 ZPO nicht entgegen. Zwar sei der Anwendungsbereich des § 29c ZPO eröffnet. Der Vorschrift des § 29c Abs. 3 ZPO lasse sich jedoch nicht en t- nehmen, dass sie § 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO einschränke . Dem in § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten Schriftformerfordernis sei - trotz der lediglich eingescannte n Unterschrift einer Mitarbeiterin der Bekla g- ten - Genü ge getan. Der Gerichtsstandsvereinbarung stehe auch nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen . Ein ausschließlicher Gerichtsstand werde durch § 29c ZPO vorliegend nicht begründet . Anhaltspunkte für eine materiell - rechtliche Unwirksamkeit der Gericht s- standsvereinb arung seien nicht ersichtlich. Eine Gerichtsstandsvereinbarung könne wirksam in A llgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Es handele sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers g emäß § 307 Abs. 1 BGB liege ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den inländischen ordre public . 9 10 11 12 - 6 - Der Gültigkeit der Rechtswahl stehe auch nicht Art. 29 EGBGB aF en t- gegen. Dem Vertrag fehle der nach Art. 29 Abs. 1 bis 3 EGBGB aF erforderl i- che Inlandsb ezug . Die Anwendbarkeit deutscher Verbraucherschutzbesti m- mungen sei gemäß Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB a F ausge schlossen . Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nach dem gewählten li e chtensteinischen Recht wirksam. II. Der Beurteilung der internat ionalen Zuständigkeit durch das Berufung s- gericht, die unbe schadet der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO der revisionsg e- richtlichen Nachprüfung nicht entzogen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153 , 82, 84 f f), kann in einem en tscheidenden Punkt nicht gefolgt werden. 1. Die streitgegenständliche Gerichtsstandvereinbarung ist nach § 29c Abs. 3 ZPO nicht zulässig. Nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO (in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezemb er 2005, BGBl. I S. 3202) ist für Klagen aus Haustürgeschäften im Sinne des § 312 BGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl. I 42) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (jetzt: beso n- derer Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlos - 13 14 15 16 - 7 - senen Verträgen; siehe jeweils § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 312b BGB in der seit dem 13. Juni 2014 gelte nden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013, BGBl. I S. 3642) . Das Ber u- fungsgericht hat den Anwendungsbereich des § 29c ZPO für eröffnet g ehalten, da der Kläger geltend gemacht habe, dass ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB vorliege (zur Prüfung der Zuständigkeit nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des Klägervortrags vgl. MüKoZPO/Patzina , ZPO, 4 . Aufl., § 29c Rn. 25; Zöller /Vollkommer , ZPO, 30. Aufl., § 29c Rn. 9; Musielak/ Heinrich , ZPO, 11. Aufl., § 29c Rn. 14) . Mithin ist von der Anwendbar keit des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF auszugehen. Bei der Klage eines Verbrauchers a us einem Haustürgeschäft nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF ist - anders als bei Klagen gegen den Verbraucher nach § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO - kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X AZR 362/02, WM 2003, 605, 606). Der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbaru ng steht daher nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen (vgl. in einem Parallelfall KG, BKR 2014, 390, 391 f ). Der Gerichtsstand für Klagen des Verbrauchers ist in § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand ausgestaltet , um dem Verbrauche r zugleich die Möglichkeit zu erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Ve r- tragspartei und am Erfüllungsort zu klagen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT - Drucks. 14/6040 S . 278). D ie Ausgesta l- tung des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO a l s besonderer Gerichtsstand bedeutet indes nicht, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, durch die d ies er Gerichtsstand derogiert wird, gesetzlich nicht begrenzt beziehungsweise ausgeschlossen sein 17 18 - 8 - können. Letzteres erfolgt in § 29c Abs. 3 ZPO. Nac h dieser Vorschrift ist die streitgegenständliche Gericht s standsvereinbarung unzulässig. a) Nach § 29c Abs. 3 ZPO ist eine von § 29c Abs. 1 ZPO abweichende Vereinbarung zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohn - oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohn - und Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Vorschrift erlaubt damit für den von ihr genannten Fall in Abweichung von § 29c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO den Abschluss einer Gerichtsstandvereinbarung (BeckOK/Toussaint, ZPO, § 29c [15.06. 2014] Rn. 19; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 29c Rn. 13; H k - ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 29c Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29c Rn. 11). b) Hi erin erschöpft sich - entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts - der Regelungsgehalt des § 29c Abs. 3 ZPO jedoch nicht. Vielmehr wird durch die Vorschrift jenseits der dort genan nten Ausnahmen jegliche von § 29c Abs. 1 ZPO, das heißt auch von - wie vo rliegend - § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarung ausgeschlossen (OLG Bamberg, Urteil vom 12. Juli 2013 - 6 U 8/13, Seite 6 f, n.v.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 5 U 73/12, Seite 3, n.v.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 7 2. Aufl., § 29c Rn. 7; Teuber, Die internationale Zuständigkeit bei Verbraucherstreitigke i- ten, 2003, Seite 137 f; Kleinknecht, Die verbraucherschützenden Gerichtsstä n- de im deutschen und europäischen Zivil prozessrecht, 2007, Seite 190). aa) Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von § 29c Abs. 3 ZPO, der sich uneingeschränkt auf den gesamten Absatz 1 von § 29c ZPO und nicht nur auf dessen Satz 2 bezieht (OLG Bamberg aaO; OLG Stut t- gart aaO; Teuber aaO). Zwar betreffen die in § 29c Abs. 3 Z PO geregelten Fal l- 19 20 21 - 9 - konstellationen, in denen ausnahmsweise eine abweichende Vereinbarung z u- lässig ist, Klagen gegen den Verbraucher und mithin § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daraus folgt indes nicht, dass sich § 29c Abs. 3 ZPO insgesamt nur auf § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO bezieht. bb) Auch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm spr e- chen für eine Auslegung von § 29c Abs. 3 ZPO dahingehend, dass Gericht s- standsvereinbarungen, die für Klagen des Ver brauchers von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichen, nicht z ulässig sind. (1) Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügte Vorschrift des § 29c ZPO ist an die Stelle von § 7 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäfte n (HW i G) vom 16. Januar 1986 (BGBl. I S. 122) getr e- ten (BT - Drucks. 14/6040 aaO). Nach § 7 Abs. 1 HW i G war das Gericht für Kl a- gen aus Haustürgeschäften ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Erman gelung eines so l- chen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ha tte . Für Klagen des Verbrauchers galt mithin ein ausschließlicher Gerichtsstand, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht derogiert werden konnte. Sinn und Zweck des ausschließlichen G e- richtsstan des nach § 7 Abs. 1 HW i G war es, den Verbraucher davor zu schü t- zen, seine Rechte im Wege der Klageerhebung an einem unter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (Entwurf eines Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften , BT - Drucks. 10/2876 S . 15). 22 23 - 10 - (2) Durch die Neufassung von § 7 Abs. 1 H WiG in § 29c Abs. 1 ZPO sol l- te der Verbraucher in gleicher Weise wie bisher geschützt werden und zusät z- lich die Möglichkeit erhalten, am allgemeinen Gerichtssta nd der anderen Ve r- tragspartei und am Erfüllungsort zu klagen (BT - Drucks. 14/6040 aaO). Mit der somit vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebten Aufrechterhaltung des bi s- herigen Schutzniveaus wäre es indes nicht vereinbar, wenn durch die Neufa s- sung nunmehr - entgegen § 7 Abs. 1 HWiG - dem Vertragspartner des Ve r- brauchers die Möglichkeit eröffnet würde, durch eine Gerichtsstandvereinb a- rung dem Verbraucher den Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO zu nehmen und ihn auf diese Weise dazu zu zwingen, seine Rec hte an einem u n- ter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (OLG Bamberg aaO; Teuber aaO). Hierdurch würde der Schutz des Verbra u- chers im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage nicht erweitert, sondern eing e- schränkt. Der Sinn u nd Zweck dieser ursprünglich spezialgesetzlichen Regelung besteht auch nach ihrer Einfügung in die Zivilprozessordnung unverändert d a- rin, den Verbraucher im Prozessfall davor zu bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht gelten d machen zu müssen (BGH, B e- schluss vom 7. Januar 2003 - X AZR 362/02, WM 2003, 605, 606). Dieser for t- bestehende Zweck und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Aufrechterhaltung des Schutzniveaus des § 7 Abs. 1 HWiG unter gleichzeitiger Eröffnung zusätzl i- che r Gerichtsst ä nde werden nur durch eine Auslegung von § 29 Abs. 3 ZPO dahingehend gewährleistet, dass der bisherige, durch § 7 Abs. 1 HWi G eröffn e- te Gerichtsstand für den Verbraucher erhalten bleibt und weiterhin nicht der o- giert wer den kann, von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarun gen mithin nicht zulässig sind. 24 25 - 11 - cc) Die Auslegung von § 29c Abs. 3 ZPO im vorstehenden Sinne steht im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Deze m- ber 2000 des Rates über die gerichtliche Z uständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: EUGVVO; vgl. hierzu Ganssauge, Internati o- nale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Verbraucherverträgen im Inte r- net, 2004, Seite 85). Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erh o- ben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Orte s, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Hiervon kann nach Art. 17 EUGVVO nur in den dort bestimmten - vorlie - gend nicht einschlägigen - Fällen abgewichen werden. Insbesondere können Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich nicht in den Hauptvertra g aufg e- nommen werden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 17 EUGVVO Rn. 1). Zwar sind - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Bestimmungen der EUGVVO vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber b ei der Ausgestaltung des nationalen Verbrauche r- zivilprozessrechts für außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EUGVVO liegende Sachverhalte hinter de ren Schutzniveau zurückbleiben wol l- te , sind jedoch nicht ersichtlich. 2. Das Berufungsgericht ist somit zu Unrecht von einer aufgrund der strei t- gegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung fehlenden internationalen Z u- ständigkeit des vom Kläger angerufenen Amtsgerichts ausgegangen . Das a n- g e fochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ) . Die Sache ist zur 26 27 - 12 - Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Schlick Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: AG Dillingen a. d. Donau, Entscheidung vom 18.02.2013 - 2 C 473/12 - L G Augsburg, Entscheidung vom 04.02.2014 - 42 S 1238/13 -
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