ECLI:DE:BGH:2016:230616UIZR71.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 71/15 Verkündet am: 23. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Arbeitnehmerüberlassung UWG § 3a ; AÜG § 1 Abs. 1 Satz 1 Die sozialpolitischen Zwecken dienende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weist weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf de n Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern eine wettb e- werbsbezogene Schutzfunktion auf. BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhan d- lung vom 23 . Juni 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff , Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Fr ankfurt am Main vom 29. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Die Parteien sind Dienstleistungsunternehmen , die bei Messe n Ausste l- lern P ersonal zur Verfügung stellen . Der Beklagte schließt mit de n v on ihm zur Verfügung gestellten Pers o- nen Vertr ä g e unter Einbeziehung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen , in de nen er die Art, de n Ort und die Zeit des Messeeinsatzes sowie das H onorar regelt . Die vertraglichen Bestimmungen enthalten V orgaben zum äußer en E r- scheinungsbild de s Messepersonals , zu dessen V erhalten am jeweiligen Ei n- satzort und zu den Modalitäten der Abrechnung. Der Beklagte stellt den Au s- stellern die Serviceleistungen in Rechnung und be zahlt dem Personal das ve r- einbarte Honorar . Im Gegensatz zur Klägerin verfügt er über k eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) . 1 2 - 3 - Die Klägerin sieht in de r vom Beklagten vorgenommenen Bereitstellung von Messepersonal an Aussteller eine unerlaubte und deshalb wettbewerbswi d- rige Arbeitnehmerüberlassung . Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Or d- nungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Arbeitsvermittlung in Form der Vermittlung von Standpersonal an Aussteller auf Messen gemäß den Bedingun - gen in Anlagen K 5 und K 6 zur Klageschrift [Auftragsformular und Allgemeine Geschäftsbedingungen des Beklagten] zu betreiben, solange und soweit er nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 A ÜG ist. Darüber hinaus hat d ie Klägerin den Beklagten auf Auskunftserteilung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht be gehrt. Das Landgericht hat die K lage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main , GRUR 2015, 401). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weit er. Entscheidungsgründe: A. D as Berufungsgericht hat d ie Klage für un begründet erachtet , weil die unerlaubte Überlassung von Messepersonal an Aussteller weder wettbewerb s- rechtliche noch deliktische Ansprüche der Klägerin auslös e . Da zu hat es ausg e- führt: 3 4 5 6 7 - 4 - Der Beklagte betreibe zwar eine nach § 1 Abs. 1 AÜG erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung , weil er nach den vertraglichen Regelungen gege n- über dem vermittelten Messepersonal in Bezug auf Ort, Zeit und Abrechnung des Arbeitseinsatzes sowie die Rahmen bedingungen der Tätigkeit weisungsb e- fugt sei und in Be zug auf die konkrete T ätigkeit an den Messeständen das We i- sungsrecht an seine Kunden d elegiert habe . In dem Verstoß gegen § 1 AÜG liege aber kein wett b ewerbsrechtlich un zulässiges Verhalten. Die gesetzl iche Erlaubnispflicht stelle eine Marktzutrittsregelung dar , die den arbeits - und soz i- alversicherungsrechtlichen Schutz der überlassenen Arbeitnehmer sicherstellen solle . I m Blick auf d en Markt der A rbeitnehmer überlassung weise sie als b e- triebsinterne Schu tzvorschrift zugunsten der Arbeitnehmer keinen Wettb e- werbs bezug auf, weil sie weder das wettbewerbsbezogene Ziel verfolge, die Verleiher vo r "Schmutzkonkurrenz" zu bewahren, noch die fehlende Erlaubnis unmittelbare Auswirkungen auf die Qualität oder Unbede nklichkeit der Diens t- leistung en der Verleiher ge genüber den Entleiher n habe . Soweit die gesetzliche Erlaubnispflicht im Blick auf das Angebot der Arbeitsleistung der Leiharbei t- nehmer gegenüber den Verleihern einen Marktbezug aufweise, seien die Lei h- arbeitn ehmer nicht als Verbraucher anzu sehen und reiche ihre Stellung als Marktteilnehmer nicht aus, um § 1 AÜG als eine Marktverhaltensregelung zu qualifizieren. Die Vorschrift des § 1 AÜG stelle auch kein Schutzgesetz dar , dessen Verletzung deliktsrechtliche An spr ü ch e der Klägerin begründe . B. Die gegen diese Beurteilung gerich tete Revision hat kei nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten wegen d e r Ausübung von Arbeitnehmerüberlassung ohne die nach § 1 Ab s. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis kein Unterlassungsanspruch z u- steht . Damit sind die darauf bezogenen Folgeansprüche ebenfalls un begrün d et . 8 9 - 5 - I. Der Unterlassungsantrag richtet sich n ach seinem Wortlaut dagegen, dass der Beklagte auf der Grundlage seiner Vertragsbedingungen Standpers o- nal an Messeaussteller v ermittelt , ohne im Besitz eine r Erlaubnis zur Arbei t- nehmerüber lassung nach § 1 AÜG zu sein . Aus dem V orbringen der Klägerin, das zur Auslegung des von ihr gestellten Klageantrags ergänzend heranzuzi e- he n ist ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 23 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 18 = WRP 2016, 454 - Smartphone - Werbung , jewe ils mwN ) , ergibt sich , dass die Klägerin die Tätigkeit des Beklagten nicht als - grundsätzlich erlaubnisfreie (vgl. ErfK/ Wank, 16. Aufl., § 1 AÜG Rn. 46; Schüren/Hamann, AÜG, 4. Aufl., § 1 Rn. 363; Ulrici , jurisPR - ArbR 22/2015 Anm. 4) - Arbeitsvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 2 AÜG, sondern als unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG ansieht. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren damit begründe t, dass der Beklagte unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung b e- treib t , weil es sich bei dem von ihm vermittelten Messepersonal wegen der ve r- traglichen Vorgaben um weisungsgebundene Arbeitnehmer handel t . II. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahme n ihrer wir t- schaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Die Bestimmung enthält ein präventives Verbot der Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. Ulber/ J. Ulber, AÜG, 4. Aufl., § 1 Rn. 12; Thüsing/ Waas, AÜG, 3 . Aufl., § 1 Rn. 2; BeckOK ArbR/Kock, § 1 AÜG Rn. 10 und § 3 AÜG Rn. 1 [Stand: 15. März 2016]) . Die se Erlaubnispflicht steht in Einklang mit dem Unionsrecht . Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit gelten die Regelungen zu Verboten od er Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit in Art. 4 Abs . 1 bis 3 dieser Richtlinie unbeschadet der nationalen Anforderungen hinsichtlich der Eintragung, Zulassung, Zertifizierung, finanzie l- 10 11 - 6 - len Garantie und Überwachung der Leiharbeitsunternehmen . Dana ch bleibt die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, die gewerberechtlichen Zulassungsvor - aussetzungen der Arbeitnehmerüberlassu ng zu regeln (vgl. Ulber/ J. Ulber aaO § 1 Rn. 12). D ie in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Pflicht, eine Erlaubnis zu r Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung einzuholen , bleibt als unionsrecht s- ko n forme Reglementierung der Berufsausübung nach Art. 3 Abs. 8 der Richtl i- nie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von dieser unberührt, s elbst wenn es sich um eine in den Anwendungsber eich der Richtlinie 2005/29/EG fallende Geschäftspraxis gegenüber einem Verbraucher handelt (vgl. BGH, U r- teil vom 18. September 2013 - I ZR 183/12, GRUR 2013, 1250 Rn. 9 = WRP 2013, 1585 - Krankenzusatzversicherungen ; Urteil vom 28. November 2013 I ZR 7/ 13, GRUR 2014, 398 Rn. 19 = WRP 2014, 431 - Online - Versiche - rungsvermittlung). III. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein vom B e- klagten bei seinem beanstandeten Verhalten nach dem Vortrag der Klägerin begangener Verstoß gegen die Erla ubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG weder einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (dazu unter B III 1 und 2 ) noch einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch der Klägerin begründe te (dazu unter B III 3 ). Keiner Entscheidung bedarf daher d ie zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage , ob die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines Verstoßes des Beklagten gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bestimm te Erlaubnispflicht rechtfertigten. 1 . Nach Ansicht de s Beruf ungsgericht s begründe t ein Verstoß des B e- klagten gegen das Verbot, Arbeitnehmerüberlassung ohne behördliche Erlau b- nis zu betreiben, keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin, weil es sich bei der gesetzlichen Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG weder i n B ezug auf d en Absatzmarkt der Arbeitsleistung en der 12 13 - 7 - Leiharbeitnehmer (dazu unter B I I I 1 a bis d ) noch i n B ezug auf den Bescha f- fungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern (dazu unter B I I I 1 e ) um eine Marktverhaltensrege lung handelt, die im Interesse der Leiharbeitnehmer oder der über eine Erlaubnis verfügenden Verleiher oder der Entleiher besteht . Diese Beurteilung hält sowohl nach dem Recht, das zur Zeit der von der Kläg e- rin gerügten Zuwiderhandlung ge go lten hat (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF) , als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltend en neuen Recht (§§ 8, 3, 3a UWG) der revisions rechtlichen Nachprüfung stand. a) Nach de r Geschäftstätigkeit des Beklagten im Jahr 2012, in der die Klägerin eine unerlaubte A rbeitnehmerüberlassung sieht , ist das Lauterkeit s- recht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlaut e- ren Wettbewerb mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunme hr inhaltsgleich i m um die Spürbarkeitsklausel des § 3 Abs. 1 UWG aF ergänzten § 3a UWG entha l- ten. F ür den Tatbestand des Rechtsbruchs hat sich dadurch in der Sache nichts geän dert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 20 16, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 Wir helfen im Trauerfall). b) Eine gesetzliche Vorschrift st ellt im Hinblick auf den Zweck des G e- setzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen ( § 1 Satz 1 UWG) , eine Marktve rha l- tensregelung im Sinne des § 3a UWG dar , wenn sie eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat. Daran fehlt es, wenn eine Vorschrift b estimmte Unternehmen von bestimmten Märkten aus Gründen fernhalten soll, die nichts mit ihrem Ma rktver halten, das heißt der Art und Weise ihr es Agierens a uf dem Markt zu tun haben ( BGH , Urteil vom 25. April 2002 - I ZR 250/00, BGHZ 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; Urteil vom 2. Dezember 2009 I ZR 152/07, GRUR 2 010, 654 Rn. 23 = WRP 2010, 876 - Z weckbetrie b ; Urteil 14 15 - 8 - vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, GRUR 2015, 1228 Rn. 56 = WRP 2015, 1468 Tagesschau - A pp). Eine Marktzutrittsregelung kann allerdings auch eine sekundäre wett - bewerbsbezogene Schutzfunktion aufweis en und damit zugleich das Marktve r- halten im Interesse der Marktteilnehmer regeln . Da von ist regelmäßig auszug e- hen , wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich - rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im Interesse der Markt partner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qu alität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT - Drucks. 15/1487, S. 19; BGH, U r- teil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Rn. 14 = WRP 2009, 1089 Überregionaler Krankentransport ; Urteil vom 6. November 2013 I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 14 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto - Policen; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 29; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. A ufl., § 3a Rn. 1.83 ; MünchKomm.UWG/ Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 73 ) . Eine Vorschrift, die eine Erlaubnispflicht zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes statuiert und damit eine Markt z u- trittsregelung dar stellt , ist zugleich eine Marktverhaltensregelu ng, so weit sie darüber hinaus auch d e n Schutz anderer Marktteilnehmer vo r einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende bezweckt ( vgl. - zu § 34d GewO - BGH, GRUR 2013, 1250 Rn. 9 - Krankenzusatz versicherungen; GRUR 2014, 88 Rn. 14 - Vermittlung von Netto - Policen ). c) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen , dass die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Pflicht , eine Erlaubnis zu r Ausübung der Arbei t- nehmerüberlassung einzuholen, von der sozialpolitischen Zielrichtung getr agen ist, den arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutz der übe r- lassenen Arbeitnehmer sicherzustel len. 16 17 - 9 - Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tats a- chen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 AÜG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insb e- sondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts , über die Einb e- haltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält. I n- dem die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig gemacht wird, dass der Verle i- her die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und den sozialen Schutz der Lei h- arbeitnehmer gewährleistet, werden bei der Arbeitnehmerüberlassung Verhäl t- nisse hergestellt, die den Anforderungen des sozialen Rechtsstaats ent spr e- chen und eine Ausbeutung der betroffenen Arbeitnehmer ausschlie ßen ; auße r- dem wird der arbeits - und sozialversicherungsrechtliche Schutz der Leiharbei t- nehmer ausgebaut (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlass ung , BT - Drucks. VI/ 2303, S. 9 f. und 11; Begründu ng zum Regierungsentwurf eines Ersten Gese t- zes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung, BT - Drucks. 17/4804, S. 7). D i e pr ä- ventive Zugangsschranke gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG b e- zweckt , im Interesse der Sicherheit des sozialen Schutzes der Leiharbeitne h- mer unzuverlässige Verleiher von der Arbeitnehmerüberlassung auszuschalten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüb erlassung aaO S. 11; BSG, NZA 1992, 1006, 1007 ; Bayerisches LSG, EzAÜG § 3 AÜG Versagungsgründe Nr. 8, S. 4; LSG Rheinland - Pfalz, EzAÜG § 1 AÜG Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Nr. 37, S. 10). 18 - 10 - d) D ie Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beu rteilung des Ber u- fungsgericht s, die s ozialpolitisch ausgerichtete Regelung des Marktzutritts in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG weise keine wettbewerbsbezogene Schutzrichtung in Bezug auf die Interessen der auf dem Absatzm arkt der Arbeitsleistungen von Leiharbeitneh mern agierenden Marktteilnehmer auf. aa) I m Blick auf die in ihren arbeits - und sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu schützenden Leiharbeitnehmer hat das Berufungsgericht einen solchen Marktbezug mit Recht verne int. Unerheblich ist d abei , ob Leih a rbei t- nehmer als Verbraucher anzusehen sind . Eine verbraucherschützende Norm stellt nur dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie d ie Verbraucher als auf dem betreffenden Markt agierende Personen betrifft (vgl. GroßKomm.UWG/ Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr . 11 Rn. 38; v. Jagow in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 11 Rn. 24 ; MünchKomm.UWG/ Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 60). Arbeitnehmer sind keine Teilnehmer am Absatzm arkt derjenigen Produkte oder Dienstleistu n- gen, an deren Herstellung oder Erbringung sie mitwirken (v gl. v. Jagow in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 11 Rn. 33 ; Link in Ullmann, jurisPK - UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 109 ). bb) Die Revision mach t ohne Erfolg geltend , der Schutz der Leiharbei t- nehmer vor Ausbeutung diene der wirtschafts - und strukturpolitischen Umse t- zung und Aufrechterhaltung des sozialen Rechtsstaats und liege damit auch im Interesse der Allgemeinheit und der Marktteilnehmer. Für die Annahme einer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion einer Vorschrift reicht es nicht aus, dass sie der Wahrung eines wic htigen Gemeinschaftsguts dient (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Men - genausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 60; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.65) oder dass sie die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs im Interesse der Allg e- 19 20 21 - 11 - meinheit festlegen soll (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 23 - Zweckbetrieb; GRUR 2016, 1228 Rn. 56 - Tagesschau - App) . Erf orderlich ist vielmehr ein B e- zug zu indi viduellen Interes sen der Marktteilnehmer (vgl. Link in Ullmann aaO § 3a Rn. 104; aA Eifinger , GRUR - Prax 2015, 150). cc ) Nach der Ansicht des Berufungsgericht s weist d as in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bestimm te Verbot , Arbeitnehmerüberlassung ohne behördliche E r- laubnis zu bet reiben, keine wettbewerbsbezogene Schutzrichtung in der Form auf , dass es die Reinhaltung des Wettbewerbs zwischen den Verleihern b e- zweck t . Unerheblich sei daher , ob der unerlaubt tätige Verleiher sich gegenüber den Mitbewerbern möglicherweise dadurch eine n Wettbewerbsvorsprung ve r- schaffe, dass er sich den verwaltungstechnischen Mehraufwand und die Kosten spare, die mit der Anmeldung der Leiharbeitnehmer bei den Sozialkassen und mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verbunden seien. Dagegen wend et sic h die Revision ohne Erfolg. (1) Arbeitnehmerschutzvorschriften stellen im Blick auf das Angebot von Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers betriebsinterne Regelungen dar, de nen ein unmittelbare r Bezug zum Auftreten und Verhalten des Unte r- ne hmers auf dem Absatzm arkt fehlt . Sie weisen daher grundsätzlich keine auf das Marktverhalten des Unternehmers bezogene Schutz funktion auf ( zu § 5 Abs. 1 und 5 BAZG aF vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1988 - I ZR 12/87, GRUR 1989, 116 , 118 = WRP 1989, 472 - Nachtbackverbot; zu § 5 TVG vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - I Z R 276/90, BGHZ 120, 320, 323 f. Tariflohnunterschreitung ; GroßKomm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 169; Sack, WRP 2005, 531, 540 f.; Kocher, GRUR 2005, 647, 649 ). Daran ändert grundsä tzlich auch der Umstand nichts , dass sich der Unternehmer durch den Verstoß gegen eine Marktzutrittsregelung beim Absatz von Waren oder Diens t- leistungen indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen 22 23 - 12 - Mitbewerbern verschaffen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 25 Zweck - betrieb). Eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Mitbewerber liegt alle r- dings vor, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehme r n gerichte t ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18 - Zweckbetrieb ; Gro ß Komm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 37 ). ( 2) Die Revision macht in diesem Zusammenhang vergeblich geltend , die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG verfolge auch das Ziel, den Arbei t- nehm erüberlassungsmarkt vor unzuverlässigen, das Instrument der Arbeitne h- merüberlassung missbrauchenden und daher für die Arbeitnehmerüberlassung ungeeigneten Verleihern zu schützen ( in diesem Sinne Ulber/ J. Ulber aaO § 3 Rn. 25) . D er Wettbewerb zwischen den V erleihern solle dadurch nicht über u n- günstige Arbeitsbedingungen für die Leiharbeitnehmer, sondern über die pe r- sönliche Zuverlässigkeit der Verleiher und die Qualität ih rer Dienstleistungen ausgetragen werde n . Die Erlaubnispflicht zur Ausübung bestimmt er Gewerbe regelt ein Markt - verhalten grundsätzlich allein im Interesse der auf der Gegenseite stehenden Marktteilnehmer , nicht dagegen im Interesse der Mitbewerber (vgl. Schaffert , Festschrift für Ullmann , 2006, S. 845, 853). Die s gilt auch fü r die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bestimm te Pflicht, für die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis einzuholen . Der durch diese Regelung zu verhindernde Mis s- brauch der Arbeitnehmerüberlassung be trifft die soziale Ausbeutung der Lei h- arbeitnehmer , nicht dagege n die Konkurrenz durch unzuverlässige Verleiher. Soweit de r Ausschluss unzuverlässiger Verleiher vom Markt der Arbeitnehme r- überlassung zugleich ver hindert , dass sich d ie se durch für die Leiharbeitnehmer ungünsti ge A rbeitsbedingungen gegenüber ihren Mitbewe rbern Wettbewerb s- vorteile verschaff en , handelt es sich lediglich um eine tatsächliche Folge aus 24 25 - 13 - dem mit der gesetzlichen Regelung bezweckt en sozialen Schutz der Leiha r- beitneh mer . Solche r eflexartige n Auswirkungen zugunsten von Marktteilne h- mern rechtfertige n f ür sich gesehen nicht die Annahme einer Marktverhalten s- rege lung i m Interesse dieser Marktteilnehmer ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016 , 586 - Eizellspende , mwN ). Entgegen der Ansicht der Revision lä sst sich aus § 9 Nr. 2a AÜG ke in weitergehender Z weck der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelten Erlaubnispflicht herleiten. Nach dieser Bestimmung , die durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b, Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Ver - hinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingefügt worden ist (BGBl. I, S. 642, 643 f.), sind Vereinbarungen unwirksam , die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Ge meinschaftseinrichtungen oder - diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b AÜG beschränken. Die Besti m- m ung des § 9 Nr. 2 a AÜG , mit der Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit in deutsches Recht umgesetzt worden ist , soll auch ver hinder n , dass sich einzelne Verleiher dadurch Wettbewerbsvorteile verschaffen, dass ihre Leiharbeitnehmer auf entsprechende Zugangsrechte von vornherein oder auf Verlangen de s Entleiher s verzichten. S ie trägt daher dazu bei, dass der Wet t- bewerb der Verleih er über die Qualität der Dienstleistung und nicht über die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer geführt w i rd (Begründung zum R e- gierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerübe r- lassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbe itnehmerüberla s- sung aaO S. 9 f.). De r Bestimmung des § 9 Nr. 2a AÜG liegt da mit die Erw ä- gung zugrunde , dass sich Verleiher nicht zu l asten der Leiharbeitnehmer Wet t- bewerbsvorteile sollen verschaffen können . Maßgeblich ist deshalb auch in di e- sem Zusammenhang der soziale Schutz der Leiharbeitnehmer . D er Gesetzg e- 26 - 14 - ber hat dementsprechend die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG beim Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsg e- setzes weiterhin als Schutzvorschrift zugunsten der Lei harbeitnehmer eing e- stuft, ohne auf Wettbewerbsvorteile zu verweisen, die sich unzuverlässige Ve r- leiher gegenüber ihren Mitbewerbern durch die Nichteinhaltung der arbeits - und sozialversicherungsrechtlichen Schutzvorschriften verschaffen können (vgl. B e- grün dung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbei t- nehmerüberlassung aaO S. 7). dd ) Das Berufungsgericht ha t mit Recht angenomm en, dass d er in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelten Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung der Arbei t- nehmerüberlassung einzuholen, k eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion im Blick auf die Entleiher zu kommt . (1) Die Klägerin ist allerdings e ntgegen der Ansicht der Revisionserwid e- rung nicht geh inder t, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auf die Verletzung einer Marktverhaltensregelung zu stützen, die nicht ihren eig e- nen Interessen, sondern den Interessen anderer Marktteilnehmer dient. Die A n- spruchsberechtigung eines Mitbewerbers n ach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der einschlägige Unlauterkeitstatbestand nur geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern oder sonstigen Markttei l- nehmern zum Gegenstand hat (vgl. Schaffert , Festschrift für Ullmann aaO S. 845 f.; MünchKomm.UWG/Ottofülling aaO § 8 Rn. 348; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 3.28). (2) Das in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Erfordernis einer Erlaubnis schützt die Entleiher faktisch vor unzuverlässigen Verleihern, weil diese ohne Erlaubnis keine Arbeitsleistungen von Leiharbeitnehmern auf dem Markt anbi e- 27 28 29 - 15 - ten dürfen. Die Anforderungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG an die Zuverlä s- sigkeit des Verleihers und damit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG an die Erteilung der Erlaubnis zur Ausü bung der Arbeitnehmerüberlassung g estellt werden, sind jedoch nicht da zu bestimmt , die Belange der Entleiher zu schützen (aA Ulrici, jurisPR - ArbR 22/2015 Anm. 4; Schüren/Schüren aaO § 3 Rn. 14 und 136; Ulber/ J. Ulber aaO § 3 Rn. 25; Thüsing/Pelzner/Kock a aO § 3 Rn. 1; BeckOK ArbR/Kock aaO § 1 AÜG Rn. 10). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht nicht da rauf gerichtet ist, die Qualität der Dienstleistungen des Verleihers gegenüber den Entleihern sicherzustel len. Die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit setzt keine besondere Fachkunde oder Berufserfahrung, sondern lediglich Grundkenntnisse des Antragstellers voraus, d ie erwarte n lass en, er werde die ihm als Verleiher obliegenden Arbeit gebe r- pflichten erfüll en (vgl. BSG, NZA 1992, 1006, 1007; Sandmann/Marschall/ Schneider, AÜG, Art. 1 § 3 Anm. 12 [Stand: November 2015]). Die Erlaubnispflicht zielt ferner nicht da rauf ab , Entlei her davor zu schü t- zen , für die überlassenen Arbeitnehmer a nstelle eines unzuverlässigen Verle i- hers als Arbeitgeber eintreten zu müssen ( aA Ulrici, ju risPR - ArbR 22/2015 Anm. 4; Schüren/Schüren aaO § 3 Rn. 136; Ul ber/ J. Ulber aaO § 3 Rn. 25). Die Erlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG zu versagen, wenn der Antrags teller mangels Einhaltung der Vorschriften des Sozialversicherungsrechts oder w e- gen ungeordneter Vermögensverhältnisse als unzuverlässig erscheint (vgl. Ste l- lungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Regel ung der gewerbsmä ßigen Arbeitnehmerübe r- lassung, BT - Drucks. VI/2303, S. 20 und 24) . D iese Regelung kommt de n En t- leiher n zugute , d ie bei einem wirksamen Vertrag für die Erfüllung der Pflicht des Verleihers zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28e 30 31 - 16 - Abs. 2 Satz 1 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge hafte n . Ein e weite r- gehende Haftung trifft sie, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitzt. In ein em solchen Fall ist der Vertr ag zw i- schen dem V erleiher und dem Leiharbeitneh mer gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwir k- sam und gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Den Entleiher treffen in einem solchen Fall sämtliche arbeits - und sozialversicherungsrechtl i- chen Pflichten eines Arbeitgebers (vgl. Thüsing/Mengel aaO § 10 Rn. 16; BeckOK ArbR/Motz aaO § 10 AÜG Rn. 12 [Stand: 15. März 2016] ). Die gesetzliche Erlaubnispflicht verfolgt jedoch nicht das Ziel, Entleiher davor zu sch ützen , anstelle ein es unzuverlässigen Verleihers in die arbeits - , sozialversicherungs - oder steuerrechtlichen Pflichten aus dem Leiharbeitsve r- hältnis eintret en zu müssen. Ihre Einstandspflicht folgt nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, sondern aus anderen B est immungen des Arbeitnehmerüberla s- sungsgesetzes , wobei sie ebenfalls de m sozialen Schutz der Leiharbei t nehmer dient (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 13; Thüsing/Mengel aaO § 10 Rn. 2; Schüren/Schüren aaO § 10 Rn. 2). Die B ewahrung der Entle i- her vor ei ner Haftung stellt keinen Schutzzweck, sondern lediglich die reflexart i- ge Auswirkung des Erlaubniserfordernisses nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG dar. De r Schutz der Entleiher vor der u ngewollten Übernahme von Arbeitgeberpflic h- ten ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Weise geregelt , dass der Ve r leiher nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu erklären hat, ob er die Erlaubnis nach § 1 AÜG besitzt (vgl. Beg ründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbei t- nehmerüberlassung aaO S. 15; Thüsing/Mengel aaO § 10 Rn. 2; ErfK/Wank aaO § 12 AÜG Rn. 1 und 1b). 32 - 17 - (3) Die Revision macht ohne E rfolg geltend, die Zielrichtung des Arbei t- nehmerüberlassungsgesetzes sei im Zuge sein er Änder ung im Jahr 2003 dahin erweitert worden, dass den Unternehmen zur Steigerung ihrer Wettbewerbsf ä- higkeit ein flexibles Instrument zur Arbeitskraftbeschaffung an die Hand geg e- ben werden soll t e . Der Erlaubnis pfl icht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG komme d aher auch die marktbezogene Schutzfunktion zu, gleiche Wettbewerbsbedi n- gungen für die Verleiher im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der Leiharbeit nachfragenden Unternehmen zu schaffen . Mit dem am 1. Januar 2 003 in Kraft getretene n Erste n Gesetz für mode r- ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I , S. 4607 , 4618 ff. ) sind die bis dahin bestehenden Verbote de r wiederholten B e- fristung von Leiharbeitsverträgen ( § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 A ÜG aF), de r Wi e- dereinstellung eines Leiharbeitnehmers ( § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Nr. 3 AÜG aF), de r zeitlichen Synchronis ation von Leiharbeits - und Arbeitnehmerüberlassung s- verträgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 AÜG aF ) und de r Beschränkung der Überlassung s- dauer (§ 3 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 9 AÜG aF) aufgehoben worden. Die dadurch bewirkte Flexibilisierung der Arbeitnehmerüberlassung soll te einen A n- reiz für die Begründ ung und Erhaltung von Leiharbeitsverhältnissen schaffen und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Un ternehmen stärken, d ie flexibel und schnell auf schwankende Auftragslagen und einen damit verbundenen wechselnden Arbeitskräftebedarf sollten reagieren können (vgl. Begründung der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Ersten Gese t- zes f ür moderne Dienst leistungen am Arbeitsmarkt , BT - Drucks. 15/25, S. 24; Zehnter Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, BT - Drucks. 15/6008, S. 8; Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Geset zes zur Änderung des Arbeitne h- merüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch d er Arbeitnehme r- überlassung aaO S. 7). 33 34 - 18 - Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Pflicht, eine Erlaubnis zur Au s- übung der Arbeit nehmerüberlassung einzuholen, w ar von d ies e r Erweiterung des Gesetzeszwecks nicht betroffen . Die Bestimm ung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, nach der die Ertei lung und die Verlängerung der Erlaubnis für die Übe r- lassung von Arbeitnehmern von der Zuverlässigkeit des Verleihers abhäng en , ist von den Änderung en des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch das Gesetz vom 23. Dezember 2002 unberührt geblieben. Sie knüpft nach dem Wi l- len des Gesetzgebers nach wie vor an die soziale Schutzbedürftigkeit der Lei h- arbeitnehmer an (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf e ines Ersten Gese t- zes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 7 ; Sandma nn/Marschall/ Schneider aaO Art. 1 § 1 Anm. 50a [Stand: November 2015] ). e) Das Berufungsgericht hat zutref fend angenomm en, dass es sich bei der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bestimmten Erlaubnispflicht a uch i nsoweit nicht um eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Leiharbeitnehmer handelt , als dies e den Verleiher n auf dem Markt der Beschaf fung von Leiharbeit gege n- überstehen . aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG das V erhalten der Verleiher bei der Nachfrage nach Leiha r- beitnehmern im Interesse der ihre Arbeitskraft anbietenden Leihar beitnehmer re gelt. Die danac h bestehende Erlaubnispflicht soll sicherstellen, dass Leiha r- beitnehmer von zuverlässigen Verleihern beschäftigt werden, die ihren arbeit s- rechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutz sicherstellen. Eine Vo r- schrift, die dem Schutz von Rechten, Rech tsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das g e- schützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme , das heißt durch den A b- 35 36 37 - 19 - schluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Gebrauch oder Ve r- brau ch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 21 - Eizellspende , mwN ). D ie E r- laubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG steht i n unmittelbare m Zusamme n- hang mit de m Marktauftr itt der Verleiher in ihrer Eigenschaft als potentielle Leiharbeitgeber, das heißt mit dem Abschluss von A rbeitsverträgen zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern. Insoweit ist es o hne Bedeutung, dass die Verleiher die arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pfl ichten , deren Einhaltung die gesetzliche Erlaubnispflicht sicherstellen soll, erst bei der Durchführung der Leiharbeitsverträ ge er füllen mü ss en . Es genügt , dass die E r- laubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG einen Bezug zum Markt der Arbeit s- kräftebeschaff ung aufweist, selbst wenn ein solcher Marktbezug de n Arbei t- nehmerschutzvorschriften fehlt, deren Einhaltung die Erlaubnispflicht sicherste l- len soll (vgl. v. Jagow in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 11 Rn. 33; Münc h- Komm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 63; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.70). Auch bei anderen Marktverhaltens regelungen folgt die mit ihnen zu verhindernde Beeinträchtigung von Rechte n oder Rechtsgüter n dem G e- schäftsabschluss erst noch nach (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 18/04, BG HZ 173, 188 Rn. 32 und 35 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay; Urteil vom 4. November 2010 I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 19 und 34 = WRP 2011, 858 - BIO T ABAK ). bb) Nach Ansicht des Berufungsgericht s sind die durch § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geschütz ten Leiharbeitnehmer zwar als Anbieter ihrer Arbeitskraft Mark t- teilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, nicht aber Verbraucher im Si n- ne von § 2 Abs. 2 UWG. Die Interessen und die Schutzbedürftigkeit eines A r- beitnehmers unterschieden sich in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis grundl e- gend von sein er Stellung als Abnehmer von Waren und Dienstleistungen. Dies folge auch aus Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- 38 - 20 - schäftspraktiken, wonach bei einem Handeln zu beruflichen Zwecken die Ve r- bra uchereigenschaft entfalle. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachpr ü- fung im Ergebnis stand . (1) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG sind "Marktteilnehmer" neben Mitbewe r- bern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Die nstleistungen tätig sind. D anach sind d ie Leiharbeitnehmer Markt t eilnehmer, soweit sie den Verleihern ihre Arbeitsleistung anbie ten . (2) Im Streitfall stellt sich allerdings nicht die Frage , ob ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Anbahnung, Eingeh ung und Durchführung ein es Arbeitsverhältnisses als Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG, § 13 BGB anzusehen ist (so BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 5 StR 514/09, BGHSt 56, 174 Rn. 23 f.; MünchKomm.UWG/Bä h r aaO § 2 Rn. 362; zu § 13 BGB vgl. BVerfG , NJW 2007, 286, 287; BAGE 115, 19, 28 f. ) oder aber als sonstiger Mark t teilnehmer, wei l er im Blick auf seine Arbeitskraft als unterne h- merähnlich er Leistungserbringer auftritt ( so Erdmann in Gloy/Loschelder/ Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Auf l., § 34 Rn. 13; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 172; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 2 Rn. 100; Münc h K omm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 62 ; differenzi e- rend GroßKomm.UWG/Fritzsche aaO § 2 Rn. 758 ). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Kl age allein dagegen, dass der Beklagte an Aussteller auf Messen gemäß seinem Auftragsformular und seinen Allgemeinen Geschäftsbedingu n- gen Standpersonal vermittelt, ohne dass er dabei über eine Erlaubnis zur A r- beitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG verfüg t . cc) Nach Ansicht des Berufungsgericht s kann die Vorschrift des § 1 AÜG nicht deshalb als Marktverhaltensregelung qualifiziert werden, weil die dort b e- stimmte Er laubnispflicht auch den Interessen der Leiharbeitnehmer als Mark t- 39 40 41 - 21 - teilnehmer n auf dem Beschaffung smarkt von Arbeitskräften dien t . Die Funktion des Lauterkeitsrechts lasse es nicht zu, betriebsinternen Arbeitnehmerschut z- vorschriften auf diesem Wege einen Marktbezug zukommen zu lassen. Diese Be urteil ung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. ( 1 ) Ein auf § 3a UWG g estütztes lauterkeitsrechtliches Vorgehen sche i- det aus, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der g esetzlichen Vorschrift oder dem Regelungszusammenhang, in dem diese steht, ergib t, dass die dort vorg e- sehenen Sanktionen abschließend sein sol len (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 33/04 , BGHZ 166, 154 Rn. 13 Probeabonnement ). Das ist insb e- sonde re der Fall , wenn d a s Gesetz ein in sich geschlossenes Sanktions system vor sieht, das nicht mit Hilfe des L auterkeitsrechts umgangen oder " ausg eh e- belt " werden d arf (vgl. GroßKomm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 17; Link in Ullmann aaO § 3a Rn. 58; Alexander, WRP 2012, 660, 662 ). (2) S oweit die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG ge regelte Erlaubnispflicht den sozialen Schutz der ihre Arbeitskraft anbiete nden Leiharbeitnehmer bezweckt, kann ein Verstoß gegen diese Bestimmung we gen der v orrang igen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz es keinen wettbewerbsrechtlichen Unte r- lassungsanspruch nach § § 8 , 3 , 3a UWG begründen . Das Arbeitnehmerüberlassun gsgesetz sieht für den Fall, dass der Verle i- her unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt , zum Schutz des Leiharbei t- nehmers ein spezielles Rechtsfolgensystem vor . Fehlt de m Verleiher die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, ist nach § 9 Nr. 1 AÜG sein Ve rtrag mit dem Leiharbeitnehmer unwirksam und gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeit s- verhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande g e- kommen. Die se r Regelungsm echanismus würde außer Kraft gesetzt , wenn ein Mitbewerber einen une rlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreib enden Verleiher 42 43 44 - 22 - auf Unterlassung in Anspruch nehmen und dadurch d as Zustandekommen von Arbeitsverhältnisse n zwischen Entleiher n und Leiharbeitnehmer n verhindern könnte. Dadurch würde der Zweck des Arbeitnehmerüberlassu ngsgesetzes ent - wertet , arbeitslosen Männern und Frauen eine Chance auf eine sozial abges i- cherte Beschäftigung zu bieten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Ver - hinderung von Miss brauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 7). Außerdem liegt die Durchsetzung von Arbeitnehmerschutzrechten nach den arbeitsrechtl i- chen Bestimmungen vor allem in der Eigenverantwortung des betroffenen A r- beitnehmers. Diese Aufgaben - und Verantwortungszuweis ung würde unterla u- fen, wenn ein Mitbewerber die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei seinen Konkurrenten im Wege von Unterlassungsklage n durchsetzen kön n- te (vgl. Ulrici, jurisPR - ArbR 22/2015 Anm. 4; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 172). 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Verstoß gegen d ie gesetzliche Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG nicht ü ber das generelle Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen in § 3 Abs. 1 UWG sanktioniert werden kann. Ein V erstoß gegen eine reine Marktzutrittsregelung hat nicht zur Folge, dass die Marktteilnahme selbst unlauter ist. Verstöße gegen außerwettbewe rbsrechtliche Normen, die nicht als Zuwiderhandlungen gegen M arktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG zu sankt ionieren sind, können nicht allein wegen ihrer Ge setzeswidrigkeit als nach § 3 Abs. 1 UWG unlauter angesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 35 - Eizellspende, mwN). 3 . Das Berufungsgericht hat einen quasinegatorischen Unterlassungsa n- spruch der Kl ägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 ana log, § 823 Abs. 2 BGB w e- gen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG unter Bezugnahme auf die en t- 45 46 - 23 - sprechenden Ausführungen im Urteil des L andgericht s verneint, weil es sich bei der gesetzlichen Erlaubnispflicht nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele. Diese Beurteilung lässt im Ergebni s keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision macht ohne E rfolg geltend , die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG weise als Arbeitnehmerschutzvorschrift den erforderli chen Indiv i- dualschutzcharakter auf. Die Verletzung eines Schutzgesetzes begründet einen zivilrechtlichen Abwehranspruch allei n für d enjenigen, dessen Schutz die ve r- letzte Norm dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1974 - V ZR 47/70, BGHZ 63, 176, 1 79; Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 10 ; MünchKomm.BGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 418; Palandt/ Sprau, BGB, 75. Aufl., § 823 Rn. 59 und 74; BeckOK BGB/Förster § 823 Rn. 278 [Stand: 1. Februar 2016] , jeweils mwN ). D ie i n § 1 A bs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Pflicht , eine Erlaubnis zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, bezweckt nach den Ausführungen zu vorstehend B III 1 c bis e a l- lein den sozialen Schutz von Leiharbeitnehmern, nicht dagegen den Schutz andere r Ver leihe r wie der Klägerin. 47 - 24 - C . Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge au s § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Richter am BGH Feddersen ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Vorinstanzen : LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.02.2014 - 2 - 3 O 177/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.01.2015 - 6 U 63/14 - 48
Full & Egal Universal Law Academy