ECLI:DE:BGH:2017:070917UIIIZR71.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 71/17 Verkündet am: 7. September 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Einl Pr ALR §§ 74, 75 Der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit ist nicht auf den Ersatz materieller Schäden begrenzt, sondern umfasst auch nichtvermögensrechtliche Nachteile des B e- troffenen (Aufg a be der früheren Senatsrechtsprechung, Urteil vom 13. Februar 1956 - III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 68 ff). BGH, Urteil vom 7. September 2017 - III ZR 71/17 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilse nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Kl ä- gers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wie s- baden vom 26. November 2014 zurückgewiesen worden ist. In diese m Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt vom beklagten Land Ersatz materiellen und immat e- r iellen Schadens wegen eines Poli zeieinsatzes , bei welchem er durch Anwe n- dung unmittelbaren Zwangs im Rahmen einer Maßnahme zur Identitätsfestste l- lung (§ 163b Abs. 1 StPO) eine Schulterverletzung erlitt. Die Parteien streiten, soweit für das Revisionsverfah ren noch von Bedeutung, darum, ob ein A n- spruch auf Entschädigung aus Aufopferung auch Schmerzensgeld umfasst. 1 - 3 - Das Landgericht hat dem Kläger Ersatz des geltend gemachten materie l- len Schadens zuerkannt , die Klage hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung und des Anspruchs auf Freis tellung von hierauf entfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch abgewiesen . Die hiergegen von beiden Parteien eingelegten Rechtsmittel haben keinen Erfolg gehabt. Gegen das Berufungsu r- teil richtet sich die Revision des Klägers , die das Oberlandesgericht zu seinen Gunsten zugelassen hat . Entscheidungsgründe Die Revision führt, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an da s Berufungsgericht. I. Das Oberlandesgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht d a- von ausgegangen, dass dem Kläger kein Schmerzensgeld zusteh t (Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 U 31/15, juris) . Zwar umfasse der Anspruch auf Entschäd i- gung aus Au fopferung Sonderopfer durch hoheitliche Eingriffe in nicht verm ö- genswerte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Freiheit . Jedoch sei die Entschädigung nach der Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs auf die aus dem Eingriff resultierenden vermögensrechtlich en Nachteile beschränkt und umfasse damit kein Schmerzensgeld . Diese Rechtsprechung sei auch nicht aufgrund der zum 1. August 2002 in Kraft getretenen Regelung in § 253 Abs. 2 BGB überholt. Zwar gelte nunmehr im Rahmen des Schadensersatz rechts , 2 3 4 - 4 - dass unter anderem bei einer Körperverletzung auch wegen des Schadens, der n icht V ermögensschaden sei, eine billige Entschädigung in Geld gefordert we r- den könne. Der Anspruch aus Aufopferung sei aber kein Anspruch auf Sch a- densersatz , sondern nur auf billige beziehung sweise angemessene Entschäd i- gung gerichtet . Wegen dieses strukturellen Unterschieds könne § 253 Abs. 2 BGB auch nicht analog angewandt werden. Andere Anspruchsgrundlagen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes schieden aus, wie das Landgericht, dessen diesbezüg liche Ausführungen mit der Berufung auch nicht angegriffen worden seien, zutreffend festgestellt habe. II. Soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen hat, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Aufopf e- rungs anspruchs dem Grunde nach gegeben sind und andere Anspruchsgrun d- lagen nicht in Betracht kommen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von keiner der Parteien in Frage gestellt. Entscheidungserheblich ist damit, ob der allgemeine Au fopferungsanspruch wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit auf den Ersatz materieller Schäden begrenzt ist. Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung , die ei ne solche Begrenzung annimmt , nicht mehr fest. 1. Der Senat hat in seinem U rteil vom 13. Februar 1956 (III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 68 ff) seine frühere Auffassung im Wesentlichen wie folgt b e- gründet: Die Rechtsordnung und insbesondere das Schadensersatz - und En t- schädigungsrecht seien beherrscht von d em in § 253 BGB festgelegten Grun d- 5 6 7 - 5 - satz, dass ein Ausgleich in Geld nur für vermögensrechtliche (materielle) Ei n- bußen verlangt werden könne. Nur ganz ausnahmsweise gewähre das Gesetz in §§ 847, 13 0 0 BGB (a.F.) eine billige Entschädigung auch wegen des N ich t- v ermögensschaden s . Es handele sich hierbei um Tatbestände, in denen durch ein - vermeidbares - schuldhaftes Verhalten einem Dritten Unbill zugefügt wo r- den sei, und in diesen Fällen liege die ausnahmsweise für den Schädiger im Gesetz normierte Verpflichtung zur Entschädigungsleistung über den verm ö- gensrechtlichen Schaden hinaus entscheidend mitbegründet in dem Gedanken der Genugtuung, die der Schädiger dem Verletzten schulde. Dementsprechend habe der Gesetzgeber bei allen sonstigen Haftungstatbeständen, die ein Ve r- schulden nicht voraussetz t en und bei denen infolgedessen auch der Genugt u- ungsgedanke keine entscheidende Rolle spielen könne, insbesondere bei der sogenannten Gefährdungshaftung, davon abgesehen, dem Geschädigten einen Ausgleich für immaterielle Sch äden zu gewähren. Von dem Grundsatz, dass nur für vermögensrechtliche Nachteile Entschädigung zu gewähren sei, gingen auch die preußischen Bestimmungen der §§ 74, 75 E inlALR aus , auf die das auch für die Gebiete außerhalb des Landes Preußen anerkannte und gewoh n- heitsrechtlich fortgebildete Rechtsinstitut des allgemeinen Aufopferungsa n- spruchs zurückgehe. Dementsprechend sei auch in allen Fällen, in denen Au f- opferungstatbestände in der Vergangenheit eine besondere gesetzliche Reg e- lung erfahren hätten, von ein er Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile abgesehen worden. Aus all dem müsse auf den Willen des Geset z- gebers geschlossen werden, dass eine Entschädigung für immaterielle Sch ä- den nur in den ausdrücklich normierten Sonderfällen der §§ 847, 13 0 0 BGB (a.F.) gewährt werde n könne , im Übrigen aber - insbesondere auch bei Vorli e- gen von Aufopferungstatbeständen - Schadensersatz und Entschädigung auf den Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile beschränkt bleiben solle. Zwar werde die Schutzwürdigkeit des Lebens und der Gesundheit und ebenso der - 6 - Freiheit von der Rechtsordnung besonders betont, indem das Grundgesetz in Art. 2 neben dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit das Recht des Einzelnen auf Leben und körperliche Unversehrtheit und die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person als verfassungsmäßig geschützte Grundrechte au s- drücklich garantiere. Dies rechtfertige angesichts der Gesetzeslage aber nicht, die zu gewährende billige Entschädigung unter Einschluss immaterieller Nac h- teile zu bes timmen. Vielmehr müsse es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, aus der in der Verfassung zum Ausdruck kommenden Ordnung der Werte der einzelnen Lebensgüter gegebenenfalls Folgerungen für eine andersartige R e- g e lung des Entschädigungsrechts zu ziehen und den in § 253 B GB normierten Grundsatz, der nicht mehr allseits befriedigen könne, zu verlassen. An dieser Auffassung hat der Senat in der Folgezeit in seiner älteren Rechtsprechung festgehalten (vgl. nur Urteile vom 15. Oktober 1956 - III ZR 226/55, BGHZ 2 2, 43, 48 , 50 ; vom 3. November 1958 - III ZR 139/57, BGHZ 28, 297, 301; vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 77; vom 6. Juni 1966 - III ZR 167/64, NJW 1966, 1859, 1861, insoweit in BGHZ 45, 290 nicht abgedruckt; vom 8. Juli 1971 - III ZR 67/68 , NJW 1971, 1881, 1883 und vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, BGHZ 122, 363, 368). Im Schrifttum wird diese S e- natsrechtsprechung regelmäßig ohne nähere Erörterung wiedergegeben (vgl. nur BeckOGK /Dörr BGB § 839 Rn. 1199 [Stand 1. Juli 2017]; Palandt/ Herrler, BGB, 76. Aufl., Überbl. v. § 903 Rn. 16 ; Schiemann in Staudinger, BGB, Ne u- bearbeitung 2017, Vorbem zu §§ 249 ff Rn. 20; Stein/Itzel/Schwall, Praxishan d- buch des Amts - und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 365 ), teilweise aber auch eine Abkehr von der als überholt angesehenen Rechtsprechung gefordert (vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 147 f; MüKoBGB / Oetker , 7. Aufl., § 253 Rn. 20 ; siehe auch OLG Fran kfurt, NVwZ - RR 2014, 142, 143). 8 - 7 - 2. Die im Urteil vom 13. Februar 1956 dargestellt e Gesetzeslage hat sich zwischenzeitlich grundlegend geändert. Von einem Willen des Gesetzgebers, die Ersatzpflicht im Schadensersatz - und Entschädigungsrecht bei Eingriffen in immaterielle Rechtsgüter wie Leben, Freiheit oder körperliche Unversehrtheit gr undsätzlich auf Vermögensschäden zu beschränken , kann nicht mehr ausg e- gangen werden. a) Durch Art. 2 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadense r- satzrechtlicher Vorschriften vom 1 9. Juli 2002 (BGBl. I 2674 ) ist § 253 BGB - die bisherige Regelung ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen - durch Einfügung eines Absa t- zes 2 in der Form geändert worden, dass dann, wenn weg en einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der Nichtverm ö- gensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden k ann . Hiermit wurde - wie es i m Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. Dezem - ber 2001 (BT - Drucks. 14/7752 S. 1) heißt - ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld eingefü hrt, der über die bereits erfasste außervertragliche Verschuldenshaftung hinaus auch die Gefährdungsha ftung und die Vertragsha f- tung mit einbezieh t . Zur Begründung (aaO S. 11, 14) wurde u nter anderem d a- rauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die das Recht der unerlaubten Handlungen und des Schadensersatzes regelten, seit desse n Inkrafttreten zum 1. J anuar 190 0 nahezu unverändert geblieben seien. Zwar sei es der Rechtsprechung aufgrund des hohen Abstraktionsgrades der Vorschriften möglich gewesen, durch entsprechende Auslegung, aber auch durch richterliche Rechtsfortbildung, ein e Reihe von Anpassungen an die g e- 9 10 - 8 - wandelten Verhältnisse vorzunehmen. Dieser Weg sei jedoch dort an Grenzen gestoßen, wo das Gesetz selbst Entscheidungen vorgegeben habe. Im Laufe der Zeit habe sich zunehmend deutlicher gezeigt, dass manche dieser Grund - ent scheidungen zum Schadensersatzrecht nur noch schwer mit den heutigen Verhältnissen und Wertvorstellungen in Übereinstimmung zu bringen seien. Es entstünden Haftungslücken, auch Gerechtigkeitsdefizite, die dieses Gesetz b e- seitigen wolle. Dies gelte auch für den Ersatz des immateriellen Schadens bei Körper - und Gesundheitsverletzungen, der nach geltendem Recht grundsätzlich nur im Rahmen außervertraglicher Verschuldenshaftung gewährt werde, o b- wohl er unter Ausgleichsgesichtspunkten bei der Gefährdungs - und Ve rtrag s- haftung gleichermaßen in Betracht komme. Durch die Neuregelung werde nunmehr ein einheitlicher und übergreifender Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbesti m- mung geschaffen, der nicht mehr danach unterscheide, auf welchem Recht s- grund die Haftung für die Verletzung beruhe. b) Durch diese Neuregelung hat der Gesetzgeber den bisher in § 253 BGB normierten Grundsatz, auf den der Senat sein Urteil vom 13. Februar 1956 wesentlich gestützt ha t, verlassen. Nunmehr kann im Schadensersatzrecht bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schmerzensgeld verlangt werden. Auch soweit der Senat in diesem Zusammenhang auf die Verschuldenshaftung und de n Gedanken der Genugtuung abgestellt hat te , ist dieser Argumentation nach der Einbeziehung der Gefährdungshaftung in die Änderung des Schadensersatzrechts die Grun d- lage entzogen, abgesehen davon, dass der Gedanke der Genugtuung rege l- mäßig nur bei besondere n Fallgestaltungen eine Rolle spielt, während für d ie Bemessung des Schmerzensgeldes der Entschädigungs - oder Ausgleichsg e- danke im Vordergrund steht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. September 2016 11 - 9 - - VGS 1/16, VersR 2017, 180 Rn. 4 8 f mwN ; siehe auch Begrü ndung der Bu n- desregierung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadense r- satzrechtlicher Vorschrift en , BT - Drs. 14/7752 S. 15 ) . c) Auch im Bereich der vom Senat in seinem U rteil vom 13. Februar 1956 zitierten spezialgesetzlichen Regelungen hab en sich Änderungen ergeben. Während z um Beispiel in § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Entschäd i- gung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (RGBl. 345) sowie in § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die En t- schädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (RGBl. 321) nur für Vermögensschäden eine Haftung vorgesehen war, enthält nunmehr § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfo l- gungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 15 7) eine Regelung, wonach im Falle der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden zu ersetzen ist, der Nichtvermögensschaden ist. Die Polizei - und Ordnungsgesetze der Länder - neben dem beklagten Land (§ 65 Abs. 2 HSOG) u nter a nderem Berlin (§ 60 Abs. 2 ASOG Bln), Niedersachsen (§ 81 Abs. 2 Nds. SOG), Rheinland - Pfalz (§ 69 Abs. 2 POG), Saarland (§ 69 Abs. 2 SPolG), Sachsen (§ 53 Abs. 2 SächsPolG), Sachsen - Anhalt (§ 70 Abs. 2 SO G LSA) und Thüringen (§ 69 Abs. 2 PAG) - enthalten i nzwischen vielfach Reg e- lungen zum Ersatz auch des immateriellen Schadens bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung (zu letzterem siehe auch Bayern in Art. 70 Abs. 7 Satz 2 PAG und Bremen i n § 57 Abs. 1 Satz 2 Bre mPolG). d) Nur ergänzend ist auch auf die Regelung in § 198 GVG (zu deren Ei n- ordnung als staatshaftungsrechtlicher Anspruch sui generis, als Aufopferung s- anspruch oder als prozessuale Risikohaftung siehe Reiter, NJW 2015, 2554, 12 13 - 10 - 2555 ff) hinzuweisen, di e im Rahmen der angemessenen Entschädigung für überlange Verfahrensdauer auch Ersatz für immaterielle Nachteile kennt. e ) Vor diesem Hintergrund kann - auch wenn es weiterhin in Teilbere i- chen spezialgesetzliche Bestimmungen gibt, in denen die Rechtsfo lgen aufo p- ferungsrechtlicher Tatbestände anders als in den vorerwähnten Bestimmungen geregelt sind (vgl. etwa für Impfschäden die versorgungsrechtliche Lösung in § 60 IfSG iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes) - die Anna h- me des Senats in sein em Urteil vom 13. Februar 1956, das Schadensersatz - und Entschädi g ungsrecht sei von dem Willen des Gesetzgebers geprägt, E r- satzleistungen grundsätzlich auf Vermögenssch ä den zu beschränken , sodass auch der Umfang der Entschädigung aus Auf opferung nur unter Ausschluss des Schmerzensgeldes bestimmt werden könne, nicht mehr aufrechterhalten we r- den . 3. Eine solche Beschränkung folgt auch nicht aus der Natur des öffentlich - rechtlichen Aufopferungsanspruchs . a) D ieser A nspruch hat sich gewohnheitsrechtlic h gemäß dem in § 75 Ein l ALR (1794) enthaltenen Rechtsgrundsatz entwickelt. Nach dieser Besti m- mung ist der Staat gehalten, denjenigen zu entschädigen, der seine besond e- ren Rechte und Vorteile dem Wohl des Gemeinwesens aufzuopfern genötigt wird. Der Grundsat z, der in dieser Vorschrift seinen gesetzlichen Ausdruck g e- funden hat, hat über den Bereich der früheren altpreußischen Provinzen hinaus allgemeine Geltung erlangt (vgl. nur Senat, Urteil vom 19. Februar 1953 - III ZR 208/51, BGHZ 9, 83, 85 f). Allerdings wurde vormals in der Rechtsprechung (vgl. nur RGZ 122, 298, 301 f ; 156, 305, 310) de r Ausgleich für Sonderopfer dahingehend eingeschränkt, dass er nur für Eingriffe des Staates in das Eige n- 14 15 16 - 11 - tum beziehungsweise vermögenswerte Rechte, nicht dagegen für Person e n- schäden - wie Verletzungen der Gesundheit oder des Lebens - in Betracht kommt . Dieser im Wesentlichen auf die preußische Kabinetsorder vom 4. De zember 1831 (Gesetz - Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten, S. 255 , 257 ) gestützten, den Rechtsgrundsa tz des § 75 EinlALR begrenzenden Auffassung ist der Senat allerdings in ständiger Rechtsprechung nicht gefolgt (vgl. nur Urteil vom 19. Februar 1953 aaO S. 86 ff; siehe auch bereits Urteil vom 14. Juli 1952 - III ZR 95/51, BGHZ 7, 96, 99 f). Vielmehr ist a uch ein Sondero p- fer, das der Einzelne an i mmateriell en Rechtsgütern zum Wohl der Allgemei n- heit zu erbringen genötigt wird, zu ersetzen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 1953 aaO S. 88 f ) . Bei einem hoheitlichen Eingriff in die körperliche Unve r- sehrtheit besteht das Sonderopfer aber nicht nur in den daraus folgenden mat e- riellen, sondern auch in den daraus folge nden immateriellen Nachteilen. b) Ein Ausschluss des Schmerzensgeldes folgt auch nicht aus dem U m- stand, dass der allgemeine Aufopferungsanspruc h kein Schadensersatza n- spruch im Sinne der §§ 249 ff BGB ist. Der Anspruch aus Aufopferung geht auf Leistung eines angemessenen b eziehungsweise billigen Ausgleichs für das dem Betroffenen hoheitlich auferlegte Sonderopfer (vgl. nur Senat, Urteile vom 23. O ktober 1952 - III ZR 231/51, BGHZ 7, 331, 334; vom 15. Oktober 1956 - III ZR 226/55, BGHZ 22, 43, 48; vom 3. November 1958 - III ZR 139/57, BGHZ 28, 29 7 , 301 und vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 77). Der Anspruch auf Entschädigung ka n n in soweit - wie in der Senatsr echtsprechung verschiedentlich im Zusammenhang mit Vermögensschäden ausgeführt worden ist (vgl. nur Urteil vom 23. Oktober 1 952 aaO ; siehe auch BGH, Beschluss vom 10. Juni 1952 - GSZ 2/52, BGHZ 6, 270, 293, 295 ) - zwar im Einzelf all darin bestehen, dem Geschädigten vollen Schadensersatz zuzubilligen, aber die Kr i- terien der Angemessenheit und Billigkeit können auch Einschränkungen rech t- 17 - 12 - fer tigen. Insoweit ist der Aufopferungsanspruch - anders als grundsätzlich der Anspruch auf Schad ensersatz - nicht seiner Natur nach auf restlosen Ersatz gerichtet . Dieser Unterschied, auf den im Übrigen der Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 1956 auch nic ht abgestellt hat, hat jedoch keinen inhaltlichen Bezug zu der Frage, ob die Aufopferungse nts chädi gung auf vermögenswerte Nachtei le beschrän kt ist. Die für den Umfang der Entschädigung maßgebliche Angemessenheit und Billig keit besagt nichts darüber, welche Arten von Sch ä- den von dem Anspruch erfasst sind . c ) Zu Unrecht verweist das beklagte La nd für seine gegenteilige Recht s- auffassung auf das Urteil des V . Zivilsenats vom 23. Juli 2010 (V ZR 142/09, NJW 2010, 31 6 0). Diese Entscheidung betrifft den Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. I nsoweit handelt es sich um eine aus dem Grundstückseigentum abgeleitete Forderung, die dem Interessenausgleich zwischen Nachbarn dient und auf dem Gedanken von Treu und Glauben im nachbarlichen Gemei n- schaftsverhältnis beruht (vgl. BGH aaO Rn. 7 f). Dieser Anspruch umfasst kein Schmerzensgeld . Der V. Zivilsenat (aa O Rn. 9) hat insoweit auch eine analoge Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB mit der Begründung abgelehnt, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB s ei kein Schadensersatzanspruch. Soweit das beklagte Land hieraus ableiten will, dass auch im vorliege n- den Fall Schmerzensgeld nicht in Betracht komme, weil der allgemeine Aufo p- ferungsanspruch für hoheitliche Eingriffe in nichtvermögenswerte Rechtsgüter ebenfalls kein Schadensersatz anspruch sei, ist dem entgegenzuhalten , dass es hier nicht um die Frage einer analogen Anwendung de s § 253 Abs. 2 BGB, sondern darum geht, ob d ie billige und angemessene Entschädigung für ein im Zusammenhang mit einem hoheitlichen Eingriff in die körperliche Unversehr t- heit erbrachtes Sonderopfer von vorneherein nur materielle und keine i mmat e- 18 19 - 13 - riellen Nac hteile erfasst. Diese Frage ist aber - soweit keine ( spezial ) gesetz - liche n Be grenzungen bestehen - aus den vorstehenden Gründen zu verneinen. III. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da es weiterer ta trichterlicher Feststellungen zur Beme s- sung des Aufopferungsanspruchs bedarf, an das Oberlandesgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Pohl Arend Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.11.2014 - 5 O 109/1 3 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.01.2017 - 1 U 31/15 - 20
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