ECLI:DE:BGH:2018:200918UIZR71.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 71/17 Verkündet am: 20. September 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Industrienähmaschinen UWG §§ 3, 4 Nr. 3 und 4, § 8 Abs. 1 Satz 1 a) Für eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne aufgrund der Annahme l i- zenzvertraglicher Beziehungen sind über eine fast identische Nachahmung hinausgehende Hinweise auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen erfo r- derlich. b) E ine Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG kommt beim systematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse einer Mitbewerberin in B e- tracht. BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Z ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 20. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2016 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückve rwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das auch Industrienä h- maschinen herstellt. Die Beklagte ist ein in C . ansässiges Unternehmen, das ebenfalls Industrienähmaschinen herstellt und seine Produkte im Juni 2013 auf der internationalen Messe "Texprocess 2013" in Frankfurt am Main ausstel l- te. In dem am Messestand der Beklagten ausliegenden Katalog wurden fünf Modelle dargestellt, die im Hinblick auf Aussehen, technische Leistungsdaten und - bei zwei Model len - Bedienungsanleitung mit Modellen der Klägerin fast identisch waren. Sowohl d er Messestand als auch die in den Prospekte n abg e- bildeten Nähm aschinen waren jeweils klar erkennbar mit dem Zeichen " S . " versehen. 1 - 3 - Die Klägerin wendet sich gegen die Nachahmung ihrer Modelle und hat neben Auskunftserteilung und Schadensersatzf eststellung beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland a. Industrienähma schinen wie in Anlage K 16 abgebildet und/oder b. Industrienähmaschinen wie in Anlage K 18 und K 18a abgebildet und/oder c. Industrienähmaschinen wie in Anlage K 19 abgebildet und/oder d. Industrienähmaschinen wie in Anlage K 21 und K 21a abgebildet und/od er e. Industrienähmaschinen wie in Anlage K 24 abgebildet jeweils unabhängig von Vorhandensein, Farbe und Beschriftung der in Anlagen K 16, K 18, K 18a, K 19, K 21, K 21a und K 24 wiedergegebenen Markenembleme in Form von Plaketten mit der Beschriftung "S . " bzw. in Form der Beschrif - tung "S . ", insbesondere jedoch bei Vorhandensein dieser Markenembleme in Form von Pl a- ketten mit der Beschriftung "S . " bzw. in Form der Beschriftung "S . ", anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen. Das La ndgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nac h- ahmungsschutz sowie wegen gezielter Behinderung der Klägerin verneint . Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Angebot der beansta ndeten Maschinen sei ausschließlich an das auf der Fachmesse anwesende Fachpublikum gerichtet gewesen. Die Maschinen, die Prospekte und der Messestand seien deutlich sichtbar mit dem Zeichen der 2 3 4 5 - 4 - Beklagten " S . " versehen gewesen. Eine solche offene Nach ahmung rufe in der Regel keine unmittelbare Herkunftstäuschung hervor. Für eine mi t- telbare Herkunftstäuschung lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. W e- gen der konkreten Umstände bestehe auch nicht die Gefahr, dass der ang e- sprochene Verkehr die Quali tätserwartungen, die er mit den Maschinen der Klägerin verbinde, auf die von der Beklagten auf dem Messestand angebotenen Nachahmungen übertrage. Eine gezielte Behinderung sei nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Nachahmunge n Kosten erspart oder einen sonstigen Wettbewerbsvorteil erzielt habe. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat E r- folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht ver neint werden. Die Annahme des Ber u- fungsgerichts, der Klägerin stünden Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG (§ 4 Nr. 9 UWG aF) nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand (dazu B II). D ie Begründung, mit der das Berufungsgericht eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG (§ 4 Nr. 10 UWG aF) abgelehnt hat, weist ebenfalls Recht s- fehler auf (dazu B III). I. Für den von der Klägerin auf Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch muss die beanstandete Han d- lung sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auch im Zeitpunkt der Entsche i- dung in der Revisionsinstanz rechtswidrig sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 201 8, 62 2 Rn. 11 = WRP 2018, 835 - Ve r- kürzter Versorgungsweg II, mwN). Nach der von der Klägerin beanstandeten Verletzungshandlung vom 10. Juni 2013 ist das Lauterkeitsrecht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetze s gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2158) novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung 6 7 - 5 - der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der bisher in § 4 Nr. 9 Buchst. a bis c UWG aF geregelte la uterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz findet sich nu n- mehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des § 4 Nr. 3 Buchst. a bis c UWG (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16, GRUR 2018, 311 Rn. 11 = WRP 2018, 332 - Handfugenpistole, mwN). Au ch der früher in § 4 Nr. 10 UWG aF geregelte Tatbestand der gezielten Mitbewerberbehinderung, der jetzt in § 4 Nr. 4 UWG geregelt ist , hat k e ine inhaltliche Änderung erfahren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 210/16, GRUR 2018, 317 Rn. 10 = WRP 2018, 324 Portierungsauftrag). II. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden keine A n- sprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz zu, hält der revision s- rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die Grundsätze des lauterkeit s- rechtlichen Nachahmungsschutzes unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG nicht vorliegt (dazu B II 1). Mit der Begründung des Berufungs gerichts können Ansprüche wegen einer u n- angemessenen Ausnutzung der Wertschätzung der von der Klägerin angebot e- nen Industrienähmaschinen im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG aber nicht verneint werden (dazu B II 2). 1. Das Berufungsgericht hat ein en Vers toß gegen die Grundsätze des la u- terkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz es unter dem Gesichtspunkt einer ve r- meidbare n Täuschung über die betriebliche Herkunft nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG verneint . Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Das Beruf ungsgericht hat angenommen, den Maschinen der Klägerin komme wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zu. Es liege auch eine fast identische Nachahmung vor. Die Maschinen in den Pro s- pekten seien aber ebenso wie der Messestand klar erke nnbar mit dem Zeichen 8 9 10 - 6 - " S . " versehen gewesen. Zwar werde allein eine deutlich abweichende Kennzeichnung in vielen Fällen nicht ausreichen, um der Gefahr einer He r- kunftstäuschung vollständig entgegenzuwirken. Hier bestehe der angesproch e- ne Verkehr all erdings aus dem engen Fachkreis der Anwender von Industrie - nähmaschinen. Soweit diese von der Maschinenform auf die Klägerin als He r- stellerin schließen sollten, wüssten sie, dass diese durchgängig ihre Herstelle r- marke "B . " verwende. Die Gestaltung des Messestands der Beklagten schließe auch die Erwartung aus, die Klägerin biete ihre Maschinen unter einer Zweitmarke an. Eine solche offene Nachahmung rufe in der Regel keine unmi t- telbare Herkunftstäuschung hervor. Für eine mittelbare Herkunftstäuschung b estünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Diese Beurteilung hält revision s- rechtlicher Nachprüfung stand. b ) Das Angebot einer Nachahmung durch einen Mitbewerber kann nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wet t- bewerblic he Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidb a- re Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangeme s- sene Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit fol gt. Dabei besteht eine Wechselwi r- kung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Über nahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen U m- stände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umg e- kehrt (vgl. BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 13 Handfugenpistole, mwN). c) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fe ststellungen sind die Parteien Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) . Die Maschinen der Klägerin ve r- fügen danach auch über wettbewerbliche Eigenart sowie eine gewisse Ve r- kehrsbekanntheit und die Maschinen der Beklagten stellen fast identische 11 12 - 7 - Nachahmungen der Maschinen der Klägerin dar. Dagegen wendet sich die R e- vision als für sie günstig nicht; die Revisionserwiderung erhebt keine Gegenr ü- gen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. d) Zutreffend hat das Berufungsgericht in der Messepräsentation der B e- klagten ein Anbieten der Industrienähmaschinen im Inland gesehen . Zwar gibt es keinen Erfahrungssatz, dass die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe im Inland die Besucher stets zum Erwerb dieses Produkts im Inland anregen soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 21 bis 24 = WRP 2015, 717 - Keksstangen; Urteil vom 23. Februar 2017 I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 Rn. 25 = WRP 2017, 956 - Mart - Stam - Stuhl). Die Beklagte ist aber über eine bloße Präsentation hinausgegange n. Das Lan d- gericht, auf dessen Feststellungen sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat festgestellt, ein Mitarbeiter der Beklagten habe dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Messestand auf dessen ausdrückliche Nachfrage mitgeteilt , dass all e im Kat alog dargestellten Industrienähmaschinen auf Bestellung auch nach Deutschland geliefert würden. e ) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die Grundsätze des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG nicht gegeben ist. Dagegen wendet sich die R e- vision ohne Erfolg. aa) Nach § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistu n- gen anbietet, die eine Nachahmun g der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer He r- kunft s täuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden. Eine unmittelbare He r- 13 14 15 - 8 - kunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise anne h- men, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine He r- kunftstäuschung im weiteren Sinne l iegt vor, wenn der Verkehr die Nacha h- mung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisator i- schen - wie lizenz - oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehung en zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009 I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 15 = WRP 2009, 1374 - Knoblauchwürste, mwN). bb) Für die Beurteilung der Frage der Herkunftstäuschung hat das Ber u- fungsgericht auf den engen Fachkreis der Anwender von Industrienähmasch i- nen und deren Marktkenntnisse abgestellt. Das wird von der Revision nicht b e- anstandet und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. cc) Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Annahme des Ber u- fungsger ichts, eine unmittelbare Herkunftstäuschung liege nicht vor . Rechtsfe h- ler sind insoweit auch nicht ersichtlich. dd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine mittelbare Herkunftstä u- schung könne mit Blick auf das Fachpublikum auf der Messe nicht verne int werden. (1) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht h ab e die seiner Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen nicht aufgrund eigener Sac h- kunde treffen können. Auch wenn seine Mitglieder nicht zum engen Fachkreis der Anwender von Industr ienähmaschinen gehören, konnte das Berufungsg e- richt die Auffassung der beteiligten Verkehrs k reise aufgrund eigener Sachkunde feststellen . Gehören die Mitglieder des Tatgerichts nicht zu den angesproch e- nen Verkehrskreisen, können sie die Sichtweise der ange sprochenen Fachkre i- 16 17 18 19 - 9 - se aufgrund eigenen Erfahrungswissens beurteilen, wenn dafür keine besond e- ren Kenntnisse oder Erfahrungen erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 29 = WRP 2013, 1339 - Einkaufsw a- gen III; Ur teil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 Rn. 58 = WRP 2017, 792 - Bodendübel , mwN ) . Das Berufungsgericht hat bei seiner B e- urteilung der Herkunftstäuschung nicht auf Umstände abgestellt, die allein von Anwendern von Industrienähmaschinen beu rteilt werden können. Es hat ang e- nommen, eine Herkunftstäuschung sei ausgeschlossen, weil sowohl der Me s- sestand als auch der Katalog sowie die in den Katalogen abgebildeten In - dustrienähmaschinen der Beklagten unübersehbar mit dem Zeichen "S . " verseh en gewesen seien. Die Feststellung, eine so deutliche Kennzeichnung könne dem Fachpublikum, das regelmäßig über genauere Kenntnisse der im Markt vertretenen Produkte, ihrer Gestaltung und ihrer He r- kunft verfügt als das allgemeine Publikum (vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 36 Keksstangen), nicht entgehen, erfordert keine besondere Sachkunde. En t- sprechendes gilt für die Annahme, der angesprochene Verkehr sehe in einer solchen Kennzeichnung einen Hinweis auf den unter dem Unternehmensken n- zeichen "S . " firmi erenden Herstelle r der angebotenen Industrienähma - schinen. Aus der Gestaltung des Messestands ergibt sich, dass es sich bei di e- sem Zeichen nicht nur um eine Marke, sondern (auch) um ein Unternehmen s- kennzeichen handelt. (2) Die Revision rügt auch ohne E rfolg, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass aus Sicht der angesprochenen Fachkreise aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen Umstände des Einzelfalls hinreichende A n- haltspunkte für die Annahme lizenzvertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien bestünden. Der Fachkreis der Anwender von Industrienähmaschinen nimmt aufgrund der deutlichen Herstellerangabe "S . " in den Prospek - ten sowie am Messestand der Beklagten nicht an, die Industrienähmaschinen der Beklagten stammten aus dem Unte rnehmen der Klägerin oder es bestü n- 20 - 10 - den Lizenzverbindungen zwischen den Parteien (vgl. BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 37 - Einkaufswagen III). Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der R e- vision nicht aus der nahezu vollständigen Übereinstimmung der Modelle der Beklagten mit denen der Klägerin , den Unterschieden zu den Konkurrenzm o- de l len anderer Wettbewerber , der Anzahl der nachgeahmten Modelle, den übernommenen Bedienungsanleitungen und dem Umstand, dass eine von der Klägerin nicht mehr hergestellte Maschine an geboten worden ist . Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, w eshalb das Fachpubl i- kum trotz der deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit dem Herstellerken n- zeichen der Beklagten annehmen müss t e , die Produkte seien von der Bekla g- te n unter Lizenz der Klägerin hergestellt worden . Es fehlt an über die fast ide n- tische Nachahmung hinausgehenden Hinweisen auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen. Ein solcher Hinweis könnte beispielsweise darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalpro dukte der Klägerin vertrieben hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Rn. 36 = WRP 2007 1455 Gartenliege) oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag ve r- bunden waren. 2. Die Revision hat Erfolg, soweit sie s ich dagegen wendet, dass das B e- rufungsgericht eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung der Pr o- dukte der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG verneint hat. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestehe nicht die Gefahr, dass der ange sprochene Verkehr die Qualitätserwartungen, die er mit den M a- schinen der Klägerin verbinde, auf die von der Beklagten auf dem Messestand angebotenen Nachahmungen übertrage. Die an Industrienähmaschinen int e- ressierten Fachkreise ließen sich von der äußeren Übereinstimmung der M a- schinen nicht in der Weise beeindrucken, dass sie allein wegen der Erwartung vergleichbarer Qualität einen Erwerb der Erzeugnisse der Beklagten in Betracht zögen. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 21 22 - 11 - b) Nach § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistu n- gen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträ chtigt. Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angespr o- chenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, so n- dern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine e r- kennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. b Fall 1 UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürd i- gung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzel falls, insb e- sondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäh e- rung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Anna hme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der G ü- tevorstellung führen. Bei einer identischen Nachahmung gilt insofern ein stre n- ger Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 40 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 66 - Bodendübel). Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn l e- diglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit e r- weckt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 I ZR 30/02, BGHZ 161, 204, 214 f. [juris Rn. 35] - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 38 Einkaufswagen III). c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts , eine unlautere Rufausnutzung liege nicht vor, hält den Angriffen der Revision nicht stand. aa ) Die Revision rügt mit Recht, die Begründung des Berufungsgericht s sei in sich widersprüchlich. Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, es best e- he nicht die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr die Qualitätserwartu n- 23 24 25 - 12 - gen, die er mit den Maschinen der Klägerin verbinde, a uf die Nachahmungen der Beklagten übertrage. Im nächsten Satz führt es dagegen aus, dass sich das Fachpublikum von der äußeren Übereinstimmung der Maschinen nicht in der Weise beeindrucken lasse, dass es allein wegen der Erwartung vergleichbarer Qualität e inen Erwerb der Erzeugnisse der Beklagten in Betracht zöge. Danach ist unklar, ob das Berufungsgericht für seine Beurteilung von einer Übertragung der Qualitätserwartungen durch das Fachpublikum ausgegangen ist oder nicht. bb ) Darüber hinaus fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts, a n- hand dere n beurteilt werden könnte, ob eine unangemessene Rufausnutzung vorliegt. Das Berufungsgericht hat weder eine Gesamtwürdigung angestellt noch überhaupt hinreichende Feststellungen zu den relevanten Umständen des Einzelfalls getroffen, die für eine solche Gesamtwürdigung notwendig sind. Was den Grad der Anlehnung betrifft, geht das Berufungsgericht zwar in anderem Zusammenhang von einer fast identischen Nachahmung aus. Es fehlt aber an Feststellungen zur Stärk e des Rufs der nachgeahmten Produkte der Klägerin. III. Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG verneint hat. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, a llein der Umstand, dass die B eklagte mehrere Maschinen der Klägerin nachgeahmt habe, begründe den Vorwurf der gezielten Behinderung nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die B e- klagte hierdurch Kosten erspart oder einen sonstigen Wettbewerbsvorteil erzielt habe . Das hält rechtlicher Na chprüfung nicht stand. 2. Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behi n- dert. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Behinderung setzt voraus, dass die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber über die mit jedem Wettbew erb verbundene Beeinträchtigung hinausgehend eingeschränkt werden 26 27 28 29 - 13 - und zusätzlich bestimmte Unlauterkeitsmerkmale vorliegen. Unlauter ist die B e- einträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewe r- ber an ihrer Entfaltung zu hindern u nd sie dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Lei s- tung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, läs st sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2018, 317 Rn. 12 - Portierungsauftrag, mwN). 3. Danach ist d ie Beurteilung des Berufungsgericht s nicht frei von Recht s- fehlern. a) Das Berufu ngsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die bloße Nachahmung für sich alleine den Tatbestand des § 4 Nr. 4 UWG nicht erfüllt, sondern zusätzliche Unlauterkeitsmerkmale erforderlich sind. Auch der Umstand, dass die Mitbewerberin infolge der V ermarktung des nachgeahmten Produkts die Preise senken muss, reicht für sich genommen nicht für die A n- nahme einer gezielten Behinderung aus ; e ine solche Preissenkung kann die Folge eines wettbewerbsrechtlich erwünschten lauteren Wettbewerbs sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 82 - Segmen t- struktur). b) Das Berufungsgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass e ine Behind e- rung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG beim systematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse e ine s Mitbewerber s in Betracht kommt . In einem so l- chen Fall können ein zielbewusstes Anhängen an eine Vielzahl von Produkten ein es Mitbewerber s , die freie Wählbarkeit einer Fülle von Gestaltungseleme n- ten und die aufgrund der Ersparung kostspieliger, eigener Entwicklungsarbeit mögliche erhebliche Preisunterbietung in Verbindung mit den daraus erzielten Wettbewerbsvorteilen den Vorwurf der Unlauterkeit begründen (zu § 4 Nr. 9 30 31 32 - 14 - UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 823 [juris Rn. 56] = WRP 2002, 1054 - Bremszangen, mwN; vgl. auch BGHZ 210, 144 Rn. 78 f. - Segmentstruktur). In die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist der Grad der wettbewerblichen Eigenart ebenso wie der Grad der Nacha h- mung einzubeziehen . Diesen Maßstäben wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat die Vielzahl der Nachahmungen nicht berüc k- sichtigt und überdies ohne Begründung und in Widerspruch zum Sachvortrag der Klägerin eine Kostenersparnis oder einen sonstigen Wettbewerbsvor teil seitens der Beklagten verneint. Die Klägerin hat nicht nur zu ihren Entwic k- lungskosten substantiiert vorgetragen, sondern auch dazu, dass die Beklagte, indem sie diesen Aufwand durch die Nachahmung eingespart hat, ihre Produkte wesentlich günstiger an bieten kann. Die Beklagte, die insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, hat zu ihren eigenen Entwicklungskosten nicht substantiiert Stellung genommen. 33 - 15 - IV. Das angegriffene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die gebotene Gesamtschau sowohl i m Rahmen von § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG als auch im Rahmen von § 4 Nr. 4 UWG bedarf einer e r- neuten Würdigung durch das Tatgericht. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.08.2015 - 3 - 10 O 127/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidun g vom 03.11.2016 - 6 U 175/15 34
Full & Egal Universal Law Academy