BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 7/13 Verkündet am: 28. November 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Online - Versicherungsvermittlu ng UWG § 4 Nr. 11; GewO § 34c und d; VersVermV § 11 a) Die Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von einer Tätigkeit, die au s- schließlich darauf gerichtet ist, Kontakte zwischen einem potentiellen Vers i- cherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herz ustellen, richtet sich nach dem objektiven Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit. b) Bewirbt ein Handelsunternehmen im Rahmen seines Internetauftritts konkr e- te Versicherungsprodukte und ermöglicht es den Online - Abschluss von Ve r- sicherungsverträgen auf einer Internetseite eines Versicherungsvermittlers, ist auch das Handelsunternehmen Versicherungsvermittler, wenn dem Ve r- braucher der Wechsel des Betreibers der Internetseite verborgen bleibt. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 28. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt : Auf die Revision der Beklagten und der Streithelferinnen wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 5. Zivil - senat vom 12. Dezember 2012 unter Zurückweisung des weite r- gehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit das Berufungsgericht d ie Berufung der Beklagten und der Streithelferinnen gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptteil des Unterla s- sungsantrags (Unterlassungsantrag ohne Insbesondere - Teil) z u- rückgewiesen hat. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferinnen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 08 für Handelssachen, vom 30. April 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Ü b- rigen insoweit abgeändert, als die Beklagte nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt worden ist. Die Klage w ird insoweit als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithe l- ferinnen zu tragen haben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte handelt mit Kaffee und Gebrauchsartikeln. Sie bot auf ihrer Internetseite "" Versicherungsverträge und Finanzdienstleistu n- gen an. Versicherer der angebotenen Versicherungsverträge sind die Streithe l- ferinnen zu 2 und 3 der Beklagten, die ASSTEL Lebensversi cherung AG und die ASSTEL Sachversicherung AG. Am 30. Januar 2009 enthielten die Internetseiten der Beklagten das aus den nachfolgend zum Teil wiedergegebenen Anlagen K 3 bis K 11 ersichtliche Angebot zum Abschluss von Versicherungs - und Kreditverträgen und zum E r- werb von Finanzprodukten. Die Internetseiten weisen in der Kopfzeile d a s "Tchibo - Logo" (Anlage K 3 bis K 6) und eine Schaltfläche mit der Angabe "Ve r- sicherungen" auf. Die Streithelferinnen werden als "Versicherungs - Partner" der Beklagten und als "Ein von Tchibo ausgewählter Experte" bezeichnet. Versich e- rungsverträge konnten online geschlossen werden. Auf einer der Internetseiten (Anlage K 6) hieß es hierzu: Vielen Dank Ihr Online - Antrag wurde erfolgreich verschickt Sie erhalten in Kürze eine Bes tätigungsmail von uns Ihr ASSTEL und Tchibo Experten - Team. 1 2 - 4 - Anlage K 3 - 5 - Anlage K 4 - 6 - Anlage K 5 - 7 - Anlage K 6 - 8 - Der von der Beklagten in der Folgezeit geänderte Internetauftritt (Anl a- gen B 2, B 3, B 5, B 6, B 8 und B 10 sowie N 2, N 4 und N 5) ist nac hstehend auszugsweise wiedergeg eben. Auch hier finden sich in der Kopfzeile der Inte r- netseiten da s "Tchibo - Logo" und die Schaltfläche "Versicherungen" sowie die Angaben "Unser Versicherungspartner" und "Ein von Tchibo ausgewählter E x- perte" im Zusammenhang mit den Streithelferinnen. Anlage B 2 3 - 9 - Anlage B 3 - 10 - Anlage B 5 - 11 - Anlage B 6 - 12 - Anlage N 2 - 13 - Anlage N 4 - 14 - Der Kläger, der Verband Wirtschaft im Wettbewerb e.V., ist der Auffa s- sung, die Beklagte sei aufgrund des Internetauftritts Vermittlerin von Versich e- rungen und Finanzdienstleistungen. Sie sei zur Unterlassung dieser Tätigkeit verpflichtet, weil sie nicht über die erforderlichen Genehmigungen nach der Gewerbeordnung verfüge und ihren Informationspflichten nicht nachgekommen sei. Der Kläger hat beant ragt, 1. die Beklagte unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a) Versicherungsverträge zu ver mitteln, ohne hierfür eine Genehmigung nach § 34d GewO zu besitzen und/oder b) Versicherungsverträge anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne hierbei die in § 11 VersVermV festgelegten Informationspflichten zu erfü l- len und/oder c) Finanzdienstlei stungen anzubieten, ohne hierfür eine Erlaubnis gemäß § 34c GewO zu besitzen, insbesondere wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 3 bis K 11, B 2, B 3, B 5, B 6, B 8 und B 10 sowie N 2, N 4 und N 5 ersichtlich; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 222 acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2009 zu za h len. Die Beklagte und die Streithelferinnen sind der Klage entgegengetreten und haben geltend gemacht, Versicherungsvermittler sei die Streith elferin zu 1, die ASSTEL ProKunde Versicherungskonzepte GmbH. Die Beklagte ermögl i- che den Streithelferinnen lediglich einen Werbeauftritt. 4 5 6 - 15 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Hamburg, Urteil vom 30. April 2010 408 O 95/09, ju ris). Die Berufung der Beklagten und der Streithelferinnen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die B e- klagte und die Streithelferinnen ihren auf Abweisung der Klage gerichteten A n- trag weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34c und d GewO, § 11 VersVermV und den Zahlungsanspruch nach § 12 Abs. 1 S atz 2 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte vermittle die in Rede stehenden Versicherungen. Ihr Ve r- ha l ten sei nach dem objektiven Erscheinungsbild darauf gerichtet, die A b- schlussbereitschaft des Vertragspartners im Hinblick a uf einen Versicherung s- vertrag herbeizuführen. Die Beklagte preise konkrete Versicherungsprodukte an und biete die Möglichkeit, diese Versicherungsdienstleistungen über ihren Onl i- ne - Auftritt auch in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte sei den Feststellunge n des Landgerichts nicht substantiiert entgegengetreten, dass sie gegen versicherungsrechtliche Informationspflichten verstoßen und Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Genehmigung vermittelt habe. 7 8 9 10 11 - 16 - II. Die Revision hat nur zu einem geringen T eil Erfolg. Sie führt zur Au f- hebung des Berufungsurteils und insoweit zur Abweisung der Klage mit dem allgemein gefassten Unterlassungsantrag. Dagegen ist die Revision unbegrü n- det, soweit sie gegen die Verurteilung nach dem Insbesondere - Teil des Unte r- lassu ngsantrags und nach dem Zahlungsantrag gerichtet ist. 1. Der Hauptteil des Unterlassungsantrags (ohne Insbesondere - Teil) ist nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Revision führt ins o- weit zur Abweisung der Klage als unzulässig. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefu g- nis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend vert eidigen kann und die Entscheidung darüber im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit ist auch im Revisionsve r- fahren von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 I ZR 21 6/11 , GRUR 2013, 1229 Rn. 22 = WRP 2013, 1613 Kinderhochstühle im Internet II; Urteil vom 20. Juni 2013 I ZR 55/12 , GRUR 2013, 1235 Rn. 12 = WRP 2014, 75 Restwertbörse II). b) Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt der Unterlassungsantrag in se iner allgemeinen Fassung (Hauptteil des Unterlassungsantrags) nicht. Die Begriffe "vermitteln", "anzubieten" und "anbieten zu lassen" sind nicht hinre i- chend bestimmt. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klagea n- trag zur Bezeichnung der zu unter sagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel b e- steht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Da von ist im R e- gelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürft i- 12 13 14 15 - 17 - gen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 I ZR 118/09, GRUR 2011, 5 39 Rn. 13 = WRP 2011, 742 Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Zwischen den Parteien ist umstritten, was unter der Vermittlung und dem Angebot von Versicherungsverträgen und Finanzdienstleistungen zu versteh en ist und ob die Beklagte diese Leistungen im Rahmen ihres Internetauftritts erbracht hat. 2. Die Verurteilung der Beklagten nach dem Insbesondere - Teil des U n- terlassungsantrags zu 1 a hat allerdings Bestand. a) Mit dem Insbesondere - Teil des Unterl assungsantrags zu 1 a hat der Kläger die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand des Unterlassungsb e- geh rens gemacht ("w Dieser Teil des Verbotsantrags genügt dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs . 2 Nr. 2 ZPO. Durch die Bezugnahme auf den konkreten Internetau f- tritt und unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers ergibt sich einde u- tig, welche Verhaltensweisen der Beklagten verboten werden sollen. b) Der mit dem Klageantrag zu 1 a in der For m des Insbesondere - Teils verfolgte Unterlassungsanspruch ist nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d GewO begründet. aa) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Der Umstand, dass d ie Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die keinen den § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) nach ihrem Art. 4 eine vollständige Harmonisierung bezweckt, st eht der Anwendung der nationalen Vorschrift im Streitfall nicht entgegen, weil es sich bei der Bestimmung des § 34d GewO um eine unionsrechtskonforme 16 17 18 19 - 18 - Reglementierung der Berufsausübung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Sep - tember 2013 I ZR 183/12 , GRUR 2 013, 1250 Rn. 9 = WRP 2013, 1585 Kran - kenzusatzversicherungen ; Urteil vom 6. November 2013 I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 14 = WRP 2014, 57 Vermittlung von Netto - Policen ). bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die B e- klagte auf den fraglichen Internetseiten (Anlagen K 3 bis K 6, B 2, B 3, B 5, B 8, B 10, N 2, N 4 und N 5) Versicherungen vermittelt. (1) Nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf derjenige, der gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler) der Erlaubnis der zuständigen Industrie - und Handelskammer. Die Bestimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung (vgl. B e- gründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Vers i- cherungsvermittlungsrechts, BT - Drucks. 16/1935, S. 13) und ist daher richtl i- nienkonform auszulegen. Nach Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/92/EG ist Vers i- cherungsvermittler jede natürliche oder juris tische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Gemäß Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie ist Versicherungsvermittlung das Anbi e- ten, Vorschlagen und Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum A b- sch ließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versich e- rungsverträgen oder das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung, insbeso n- dere im Schadensfall. Ziel der Richtlinie 2002/92/EG ist nach ihrem Erw ä- gungsgrund 8 zum einen die Beseitigung vo n Hindernissen für die Niederla s- sungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und zum anderen die Ve r- besserung des Verbraucherschutzes. Die Vorschriften der Richtlinie sind daher im Lichte dieser Ziele auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 20 13 C555/11 , juris , Rn. 25 bis 27 EEAE/Anaptyxis). Im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist der Begriff der Versicherungsvermittlung nicht 20 21 - 19 - eng zu bestimmen. Andererseits ist die Versicherungsvermittlung abzugrenzen von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zw i- schen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsve r- mittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, die f ür sich genommen keine Versicherungsvermittlung darstellen (vgl. Begründung zum Regierung s- entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlungsrechts aaO S. 17; vgl. auch BFH, Urteil vom 6. September 2007 V R 50/05, BFHE 219, 237 , 241 ). Di e Versicherungsvermittlung erfordert daher eine Tätigkeit, die auf einen konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet ist (vgl. Schönleiter in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand 55. Ergän - zungslieferung, 2009, § 34d Rn. 28; Ambs in Erbs/Ko hlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 196 . Er gänzungslieferung, November 2013, § 34d GewO Rn. 4; Ramos in Pi elow, Beck'scher Online - Kommentar, Gewerbe recht , Stand 1. Januar 2013, § 34d GewO Rn. 24; Dörner in Prölss/Martin, Versicherung s- vertragsgesetz , 28. Aufl., § 34d GewO Rn. 7). Maßgeblich ist das objektive E r- scheinungsbild der Tätigkeit der Beklagten; auf die vertraglichen Absprachen zwischen ihr und den Streithelferinnen kommt es nicht entscheidend an. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, die Beklagte habe die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers in der Form eines Versicherungsvertreters im Sinne von § 34d GewO ausgeübt. Die Beklagte empfehle konkrete Versicherungsprodukte und biete die Möglic h- keit, diese Versicherungsdienstleistungen über ihren Online - Auftritt in Anspruch zu nehmen. Ihr Verhalten sei darauf gerichtet, dass der Verbraucher einen b e- stimmten Versicherungsvertrag abschließe. Zwar werde auf den Inter net seiten auch darauf hingewiesen, das s die Streithelferin zu 1 den Vertrag vermittle. Das schließe eine Vermittlungstätigkeit der Beklagten gegenüber der Streithelferin zu 1 im Rahmen eines mehrstufigen Vermittlungsverhältnisses aber nicht aus. 22 - 20 - ( 2 ) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht bei der Fr a- ge einer Genehmigungspflicht nach § 34d GewO nicht auf subjektive Elemente abgestellt, sondern auf das objektive Erscheinungsbild der ausgeübten Täti g- keit. Dieses ist dadurch geprägt, dass die Beklagte über den beanstandeten Int ernetauftritt konkrete Versicherungsprodukte der Streithelferinnen zu 2 und 3 empfiehlt und die Möglichkeit zu einem Online - Vertragsabschluss eröffnet. Dass dieser erst auf Internetseiten der Streithelferinnen möglich ist, spielt vo r- liegend schon deshalb k eine Rolle, weil dem Verbraucher nach den rechtsfe h- lerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Wechsel zu den Internetseiten der Streithelferinnen wegen des einheitlichen Bilds der Interne t- seiten verborgen bleibt. Diese weisen an prominent er Stelle , und zwar in der Kopfzeile , jeweils das "Tchibo - Logo" auf, so dass nach dem objektiven Ersche i- nungsbild die konkrete Vertragsanbahnung auf den Folgeseiten auch der B e- klagten zuzuordnen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagt e keine Kenntnis der konkreten Daten der Verbraucher erhält, die diese bei der Online - Buchung auf den Internetseiten der Streithelferinnen eingeben. Deshalb dringt die Revision auch nicht mit ihrer weiteren Rüge durch, das Ber u- fungsgericht habe eine zu wei te Definition des Begriffs "Versicherungsvermit t- lung" seiner Entscheidung zugrunde gelegt und nicht berücksichtigt, dass die Tätigkeit sich auf einen konkreten Versicherungsvertrag beziehen muss. Die Tätigkeit der Beklagten beschränkt sich nicht auf eine a llgemeine Information über die Existenz verschiedener Versicherungsprodukte. (3 ) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Annahme einer Vermit t- lertätigkeit der Beklagten stehe nicht mit der finanzgerichtlichen Rechtspr e- chung in Einklang. Aus dem von ihr hier zu zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFHE 219, 237) folgt, dass das bloße Einholen von Kundendaten keine w e- sentliche Funktion der Versicherungsvermittlungstätigkeit ist. Darauf ist die T ä- tigkeit der Beklagten aber nicht beschränkt. 23 24 - 21 - Dem vo n der Revision ebenfalls herangezogenen Urteil des Finanzg e- richts Hamburg (DStRE 2008, 1089) liegt die Richtlinie 77/92/EWG zugrunde, die durch die Richtlinie 2002/92/EG ersetzt worden ist. Die Begriffe der Vers i- cherungsvermittlungstätigkeit dieser Richtli nien unterscheiden sich, so dass die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg keinen Rückschluss auf die Ausl e- gung des jetzt maßgeblichen Begriffs der Richtlinie 2002/92/EG erlaubt. (4 ) Die Revision dringt auch nicht mit der Rüge durch, aus der angefoc h- tenen Entscheidung erschließe sich nicht, warum dem Verbraucher die Weite r- leitung zu den Internetseiten der Streithelferinnen verborgen bleibe. Die einze l- nen Internetseiten seien unterschiedlich farbig gestaltet. Damit ersetzt die Rev i- sion lediglich die re chtsfehlerfrei vorgenommene gegenteilige Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Darauf, ob die Beklagte aufgrund der Angaben "Tchibogünstig", "Tchibo - fair" und "Tchiboeinfach" besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dies für eine Vermittlertätigkeit spricht wovon das Berufungsgericht ausgega n- gen ist , oder es sich um einfache Werbeaussagen handelt was die Revision geltend macht , kommt es danach nicht mehr an. (5 ) Die Revision kann auch ni chts für sie Günstiges aus dem Umstand ableiten, dass die zuständigen Behörden gegen die Beklagte bislang nicht ei n- geschritten sind. Auf die von der Beklagten hierzu geltend gemachten Gründe kommt es nicht an. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltun gsbehö r- den ist für die Beurteilung, ob das fragliche Verhalten der Genehmigungspflicht nach § 34d GewO unterfällt und die Beklagte ohne eine Genehmigung objektiv rechtswidrig handelt, ohne Bedeutung , solange die Behörde keine entspr e- chende Entscheidung get roffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 I ZR 10/03, GRUR 2006, 82 Rn. 21 = WRP 2006, 79 Betonstahl; Urteil vom 25 26 27 28 - 22 - 13. März 2008 I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Rn. 33 = WRP 2008, 1335 Amlodipin). 3. Der mit dem Insbesondere - Teil des Klageant rags zu 1 b verfolgte Ve r- botsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 VersVermV. a) Der Klageantrag zu 1 b in der Form des Insbesondere - Teils ist durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hinreichend be stimmt (dazu vorstehend Rn. 17 ) . Bedenken gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags ergeben sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Verbotsantrag auf § 11 VersVermV Bezug nimmt. Zwar sind den Gesetzeswortlaut wiederholende Unterlassung s- ant räge in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 Erinnerungswerbung im Internet). Gleiches hat zu gelten, wenn im Unterlassungsantrag auf gesetzl iche Vorschriften Bezug genommen wird (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 16 Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Dagegen kann ein derartiger Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt sein, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst e indeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 21 Erinnerungswerbung im Inte r- net). Nach diesen Maßstäben genügt der Unterlassungsantrag dem Bestimmt - heitsgebot. Die Auslegung des Klageantrags ergib t, dass der Kläger eine En t- 29 30 31 32 - 23 - scheidung nur über das "Ob" der Informationserteilung begehrt und ein en t- sprechendes Verbot nur den Fall erfasst, dass die Beklagte den Information s- pflichten nach § 11 VersVermV gar nicht nachkommt. b) Der Unterlassungsantrag ist auch begründet, weil die Beklagte die sie nach § 11 VersVermV als Versicherungsvermittlerin treffenden Information s- pflichten nicht erfüllt hat. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht in revision s- rechtlich nicht zu beanstandender W eise angenommen, dass die Beklagte, die als Versicherungsvermittlerin tätig geworden ist (dazu vorstehend Rn. 20 bis 28 ), ihren Informationspflichten nicht nachgekommen ist. 4. Der auf den Insbesondere - Teil bezogene Unterlassungsantrag zu 1 c ist zuläs sig (dazu vorstehend Rn. 17 ) und gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34c GewO begründet. Die Beklagte hat nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestüt zt hat, ohne die erforderliche Genehmigung entgegen § 34c Abs. 1 GewO den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen zur Versicherungsvermittlung entsprechend (dazu Rn. 20 bis 28 ). 5 . Der Anspruch auf Zahlu ng der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. 33 34 35 36 37 - 24 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen vor, weil der Kl ä- ger mit dem Haupttei l des Unterlassungsantrags in der Sache kein gegenüber dem Verbot der konkreten Verletzun gsform weitergehendes Klageziel verfolgt hat. VRiBGH Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm Pokrant Büscher hat Urlaub und ist deshalb an der Un - terschrift gehindert. Pokrant Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2010 - 408 HKO 95/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2012 - 5 U 79/10 - 38 39
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