BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 7 /14 Verkündet am: 11. Juni 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tauschbörse II UrhG § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97; B GB § 670, § 832 Abs. 1; ZPO § 287, § 383 Abs. 1 Nr. 3, § 448, § 559 Abs. 1 a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verle t- zende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings g e- nügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Inte r- nettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74 /12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus). b) Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verle t- zung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person w i- derrechtlich herbeigeführte Urheberrechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berec h- net werden. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2015 durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Köln vom 6. Dezember 2013 wir d auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nen sind deutsche Tonträgerhersteller . Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen . Die Kläg e- rin zu 2 ist im Verlaufe des Revisio nsverfahrens auf die Klägerin zu 3 ve r- schmolzen worden. Die Beklagte ist Inhaber in eines Internetzugangs. Im Haushalt der Beklagten befand sich ei n Computer, der über einen ve r- kehrsüblich verschlüsselten WLAN - Anschluss mit dem Internet verbunden war. De r Anschluss wurde von der Beklagten sowie ihrer damals 14 - jährige n Tochter und ihrem damals 16 - jährigen Sohn benutzt. Im Rahmen eines Ermittlungsve r- fahrens wegen des Verdachts des rechtswidrigen Filesharing über den Interne t- 1 2 - 4 - zugang der Beklagten fand eine t elefonische Kontaktaufnahme der Polizei mit der Beklagten statt, bei der die Beklagte äußerte, dass nur ihre Tochter als Ve r- antwortliche für das Herunterladen der Musikdateien in Frage komme. In der daraufhin durchgeführten polizeilichen Vernehmung der Toc hter gab diese nach Belehrung al s Beschuldigte zu, am 17. Dezember 2007 " über eine Tauschbörse und die Software Bearshare 407 Audio - Dateien heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht zu haben " . Ferner erklärte sie, ihr sei nicht so recht b e- wusst gew esen, dass sie die Audio - Dateien auf die se Art und Weise nicht he r- unterladen dürfe. Die Klägerinnen ließen die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 12 . März 2008 abmahnen; sie behaupteten, durch das von den Klägerinnen beauftragte Unternehmen p . Gmb H sei festgestellt worden, dass am 17 . Dezember 2007 um 20 .12 Uhr übe r die IP - Adresse 407 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gemacht worden seien . In e i- nem daraufhin eingeleiteten staatsanwalt schaft lichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP - Adresse zum genannten Zei tpunkt dem I n- ternetanschluss der Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotene n D a- teien enthielten Musikaufnahmen , für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs d ie ausschließlichen Verwertungsrechte der To n- trägerhersteller sowie aufgrund abge leiteten E rwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland besäßen. Die B e- klagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlass ungserklä run g ab . Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Erstattun g von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,8 . Den Betrag haben s ie auf der Basis eines Gegenstandswerts von 2 00.000 en die Klägerinnen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 wegen des öffen t- lichen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und 3 4 - 5 - Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktive n Sie haben bean tragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 e i- nen Schadensersatz in Höhe von 400 2 einen Schaden s- ersatz in Höhe von 1.400 , an die Klägerin zu 3 einen Schadensersatz in Höhe und an die Klägerin zu 4 einen Schad ensersatz in Höhe von 4 00 sowie an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2 . 380,8 0 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwe rtung des polizeilichen G e- ständnisses ihrer Tochter und behauptet, sie habe diese über die Rechtswidri g- keit der Teilnahme an Musiktauschbörsen im Internet belehrt. Außerdem macht sie geltend, der verlangte Schadensersatz und die Abmahnko sten seien übe r- höht . Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung der Tochter der Bekla g- ten als Zeugin bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgege ben . Auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtlic he Urteil im Hinblick auf d ie Verurteilung zur E r- stattung der Abmahnkosten abgeändert. Es hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betr ag von 952,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2011 zu zahlen (OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2013 - 6 U 96/13, juris ) . Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt d ie Beklagte ihr en Klageabweisungsantrag weiter. 5 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnko s- ten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 952,32 . Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerinnen k önnten als Tonträgerhersteller jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen . Sie seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank " www. .de " der Ph . GmbH als Lieferantin nen der fraglichen Musikaufnahmen ausgewiesen . Die Beklagte habe die Indizwi r- kung dieser Einträge nur pauschal bestritten, indes nichts dazu vorgetragen, dass anderweitige Rechte Dritter best ünden . Die dem Schadensersatzantrag zugrunde liegenden 15 Musika uf nahmen sei en über den Internetanschluss de r Beklagten von ihrer Tochter öffentlich zugänglich gemacht worden. Das Lan d- gericht habe rechtsfehlerfrei die Begehung der Rechtsverletzungen durch die Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen. D ie Beklagte h abe da für als Aufsichtspflichtige gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen. Sie habe den Nachweis nicht geführt, dass sie ihrer Aufsichtsp flicht genügt habe oder der von d en Klägerinnen geltend gemachte Schaden auch bei gehöriger Beaufsicht i- gung entstande n sein w ürde (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klägerinnen kön n- ten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen M u- siktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 Den Klägerinnen stünden unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zudem Ansprü ch e auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Da der U m- fang der schlüssig dargelegten Rechtsverletzungen jedoch deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnu ng behaupteten Rechtsverletzungen zurückbleibe, sei der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung entgegen der A n- 8 9 - 7 - s icht der Klägerinnen nicht mit 2 00.000 80 .000 Dies führe unter Ansatz einer 1,3 - Geschäftsgebühr zu ei nem Erstattungsa n- spruch in Höhe von 952,32 B . Die hier gegen gerichtete Revision der Beklagten ist un begründet . Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz g e- mäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sowie auf Erst attung von Abmahnk osten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu. I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - uneing e- schränkt zulässig. Der Entscheidung ssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. BGH, U rteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmi t- tels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 12 - Seilzirkus; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 18 = WRP 2013, 1038 - Culinaria/Villa Culinaria; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik). Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die Revis i- onszulassung erfolge im Hinblick darauf, dass die im Streitfall aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen der Schadensberechnung und der Abmahnkostene r- stattung nicht ausreichend geklärt ersch i e nen . Das reicht nicht aus, um mit der 10 11 12 - 8 - notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Revisionszulassung ausz u- gehen. Das gebietet der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Die Parteien mü s- sen zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349). I I . Das Berufungsgericht ist zutreffend davon aus gegangen, dass den Kl ä- gerinn en gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzansprüche in H ö- he von 200 der 15 zum Download bereitgehaltene n Datei en mit M u- sikaufnahmen zustehen . 1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung ( Dezember 2007) maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspru ch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht wide r- rech t lich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als He r- steller von Tonträ gern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht g estützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältig en, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das A nbieten von Tonaufnahmen mittels eines File s haring - Programms in sogenannten " Peer - to - Peer " - Netzwerken im Internet das Recht auf öffentli che Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt ( BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 14 - Tauschbörse I; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urhebe r- recht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13 14 15 - 9 - 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urheber recht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläg e- rinn en in Bezug auf die den Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind. a) I n seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil hat das Landgericht angenommen , die Klägerinnen seien nach den vorgelegten Au s- drucken der Katalogdatenbank " www. .de " der Ph . GmbH als Lieferantinnen der Musiktitel ausgewiesen, die nach dem Vor trag der Klägeri n- nen vom Internetanschluss der Beklagten mit de m Tausch börsenpro gramm " BearShare " am 17. Dezember 2007 öffentlich zugänglich gemacht worden se i- en . Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erh o- ben. b) D as Landgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen , dass diese Eintragung en in der Da tenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 17 ff. - Tauschbörse I). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Bestre i- ten der Rechtsinh aberschaft der Klägerinnen mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO durch die Beklagte nicht für unzulässig gehalten. Es ist vie l- mehr von einem zulässigen Bestreiten ausgegangen und hat deshalb die Akti v- legitimation der Klägerinnen für beweisbedürftig gehalten. Im Rahmen tatric h- te r liche r Würdigung ist e s jedoch davon ausgegangen, dass den von den Kl ä- gerinnen vorgelegten Auszügen aus dem Ph . Medienkatalog eine maß - 16 17 18 19 - 10 - gebliche Indizwirkung für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte im Sinne v on § 85 Abs. 1 UrhG zukommt und ein pauschales Bestreiten der Akti v- legitimation deshalb nicht ausreicht . Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 18 ff. Tauschbörse I). 3. D ie Revi sion rügt ohne Erfolg , entgegen der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Auffassung des Landgerichts handele es sich bei den D a- teifragmenten, die über die Tauschbörse übermittelt würden, nicht um urhebe r- rechts schutzfähige Werk e. Im Streitfall ist es un erheblich, ob auf dem Computer der Beklagten Dateien mit vollständigen Musikstücken oder lediglich Dateifra g- mente vorhanden waren . Das Berufungsgericht hat - bei verständiger Würd i- gung seiner Entscheidungsgründe - eine Ver letzung des Tonträgerherstelle r- rec h t s gemäß § 85 Abs. 1 UrhG angenommen. Maßgeblich er Verletzungsg e- genstand ist mithin kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG . Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte die Leistungsschutzrechte des Her stellers von Tonträger n i m Sin n e von § 85 UrhG verletzt hat. Schutzg e- genstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist aber nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leist ung des To n- trägerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands ent fällt und der daher nicht geschützt ist . Mithin stel lt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar (BGH, Urteil vom 20. November 2008 I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 14 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I) . Soweit die Revision außerdem geltend macht, es sei nicht festgestellt worden, dass im Streitfall vollständi ge Dateien 20 - 11 - hochgeladen worden seien, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Ber u- fungsgerichts dargelegt. Für ein öffentliches Zugänglich machen i m Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist das Hochladen einer Datei nicht erforderlich. Au s- reichend ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröff net wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2 015 - I ZR 19/14, Rn. 28 - Tauschbörse I; zu § 19a UrhG BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I , mwN ). 4 . Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 17 . D ezember 2007 um 20 .12 Uhr vom In t e r- netanschluss der Beklagten durch deren Tochter öffentlich zugänglich gemacht wurden . a) Die dagegen von der Revision erhobene Rüge , aufgrund des Vortrags der Beklagte n zu Fehler n in der Protokollierung und Zeiterfassun g der IP - Adresse könnten die Klägerinnen die behaupteten Urheberrechtsverletzungen nicht auf die von ihnen zur Akte gereichten Screenshots stützen, geht ins Leere. Das Berufungsgericht hat sich nicht auf diese Unterlagen gestützt, sondern wie das Landger icht - angenommen, dass die Rechtsverletzung aufgrund de s Geständnisses der Tochter der Beklagten feststeht. Soweit sich die Revision gegen die Echtheit und Authentizität der von den Klägerinnen eingereichten Screenshots wendet, hat sie zudem keine zulässi ge Revisionsrüge erhoben (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass die Beklagte in den Ta t- sacheninstanzen einen entsprechenden Vor trag gehalten hat. b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen , dass die Tochter der Beklagten die in Rede st ehenden Rechtsverletzung en begangen hat. Dies e r- 21 22 23 - 12 - gebe sich aus dem Geständnis der Tochter im Rahmen ihrer polizeilichen Ve r- nehmung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. aa) Ohne Er folg macht die Revision geltend, eine r Verwertung des polize i- lichen Vernehmungsprotokolls stehe der Grundsatz der Unmittelbarkeit der B e- weisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO) entgegen. Allerdings ist die grundsätzlich zulässige Verwertung der Niederschrift e i- ner Zeugenaussage in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbewe i- ses unzulässig, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt (BGH , Urteil vom 12. Juli 2013 V ZR 85/12, MDR 2013, 1184 Rn. 7 f.). D iese Grundsätze sind im Streitfall beachtet worden. Das B erufungsgericht hat seine tatrichterliche Überzeugung nicht allein gemäß § 415 Abs. 1 ZPO auf das polizeiliche Vernehmungsprotokoll gestützt. Es hat außerdem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter der Beklagten als Zeugin vernommen und diese bei ihrer Vernehmung bestätigt hat , vor der Polizei das Geständnis abgelegt zu ha ben. bb) Die Revision rügt ferner vergeblich, die Aussage der Zeugin sei nicht verwertbar, weil sie allenfalls über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus sachl i- chen Gründen nach § 384 Nr. 1 ZPO , nicht aber über das ihr gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als Tochter der Beklagten aus persönlichen Gründen z u- stehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Zeugin vor dem Landg e- richt üb er ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Tochter der Beklagten belehrt worden sei. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das Berufung s- g ericht insoweit nicht die Vorschrift des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern " § 183 Abs. 1 Nr. 3 ZPO " angeführt hat. D em Berufungsgericht ist dabei ein offensich t- 24 25 26 27 - 13 - liches Schreibversehen unterlaufen. Eine Belehrung gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lässt sich auch dem Protokoll der landgerichtlichen Beweisaufnahme en t- nehmen (§ 165 ZPO) . Dort ist festgehalten, dass die Zeugin die Tochter der Beklagten ist und sie nach besonderer Belehrung aussage bereit war. Wörtlich heißt es dort nach den Angaben zum Namen, Alter, Beruf und Wohnort: "Ich bin die Tochter der Beklagten, nach besonderer Belehrung aussagebereit." cc ) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Verwertung des polizeil i- chen Geständnisses nicht der Umstand entgegen, dass die Zeugin im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht zwar bestätigt hat, bei der Polizei die Verletzungshandlung gestanden zu haben, auf die F rage des Gerichts, ob sie es denn war, dazu aber nicht s sagen wollte. Die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilprozess schließt - anders als im Strafprozess gemäß § 252 StPO - die Verwertung von Niederschriften früherer in Kenntnis des Zeugni s- verweiger ungsrechts getätigte r Aussagen nicht aus (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - VI ZB 2/12, NJW - RR 2013, 159 Rn. 17; Zöller/Greger , ZPO, 30. Aufl., § 383 Rn. 6). 5 . D ie Beklagte ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB für den durch die Ve r- letzungshandlung ih rer Tochter verursac hten Schaden verantwortlich. Das B e- rufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. a) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person ve r- pflichtet ist, die wegen Minderjährig keit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den di e- se Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB nicht ein, wenn er seiner Aufs ichtspflicht genügt. 28 29 30 - 14 - b) Die Beklagte war kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ihre damals 14 - jährige und damit minderjährige Tochter verpflicht et ( § 16 26 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB ) . Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt hat. aa) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Ki n- des zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhi n- dern. Dazu zählt die Verhinderung der Urheberrechte ver letzende n Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickel tes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidri g- keit e iner Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teil weise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 R n. 24 = WRP 2013, 799 - Morpheus). bb) Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, das Landgericht habe eine Belehrung der Tochter der Beklagten nicht festzustellen vermocht. Ebenso wenig sei erwiesen, dass eine Beleh r ung f r u chtlos geblieben wäre. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erke n- nen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen konnte sich die als Zeugin vernommene Tochter der Beklagten nicht erinnern, vor der Nutzung des Internets mit ihrer Mutt er überhaupt über das Internet und seine Nutzung g e- sprochen zu haben. Ihr sei deswegen so die Tochter in ihrer Aussage gar nicht so re cht bewusst gewesen, was illegale Downloads seien oder dass es 31 32 33 - 15 - dies e überhaupt gebe. Vielmehr habe ihr (älterer) Brude r ihr gezeigt, wie man Computer und Internet nutze. cc) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Vorau s- setzungen einer Parteivernehmung der Beklagten gemäß § 448 ZPO nicht ve r- neinen dürfen . (1) Gemäß § 448 ZPO kann das Gericht auc h ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei oder be i- der Parteien anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwa i- gen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Un wahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Entsche i- dung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO obliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist nur darauf überprüfbar, ob die rechtlichen Vorausse t- zungen verkannt worden sind oder das Erme ssen fehlerhaft ausgeübt worden ist (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 11). Die Parteivernehmung von Amts wegen darf nur angeordnet werden, wenn au f- grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhan d- lungsinh alts bere i t s eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, GRUR 1999, 367, 368 = WRP 1999, 208 - Vieraugengespräch). (2) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend das Berufungsgericht au sg e- gangen. Es hat angenommen, eine Vernehmung der Beklagten sei nicht geb o- ten gewesen, weil nach den Bekundungen ihrer Tochter keinerlei Anhaltspunkte für eine hinreichende Belehrung vorgelegen hätten. Es habe deshalb an einer erforderlichen gewissen Wahrs cheinlichkeit der von der Beklagten nicht weiter substantiierten gegenteiligen Behauptung gefehlt. 34 35 36 - 16 - (3) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich mit der Rüge, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozessstoff übersehen. Soweit s ie geltend macht, die Zeugin habe ausgesagt, dass ihre Mutter generell Regeln zu " ordentlichem Verhalten " aufgestellt habe, ergibt sich daraus kei ne gewisse Wahrscheinlichkeit f ür ein e Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörs en und ein V erbot der Teilnahme daran. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, die Zeugin habe sich nicht erinnern können, vor der Nutzung des Internets überhaupt mit ihrer Mutter über das I n- ternet und seine Nutzung gesprochen zu haben. Entgegen der Ans icht der R e- vision entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung , dass von einer B e- lehrung und einem Verbot der Tei lnahme an Internettauschbörsen bereits de s- halb auszugehen ist, weil die Beklagte dem ordentlichen Verhalten ihrer Kinder die gebotene Au fmerksamkeit geschenkt haben mag. Ohne Erfolg meint die Revision außerdem, eine für die Anordnung einer Parteivernehmung ausre i- chende Wahrscheinlichkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Rechtsa n- wälte der Beklagten bereits in der Antwort auf das Abmahn schreiben der Kläg e- rinnen darauf hingewiesen hätten, die Beklagte habe alle Familienmitglieder, die Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten, ausdrücklich instruiert, weder Musik noch Filme über das Internet zu tauschen. Eine gewisse Wahrscheinlic h- keit f ür die Richtigkeit einer streitigen Tatsache kann nicht durch die Vorlage von vorprozessualen Schreiben dargelegt werden, in denen die Tatsache ledi g- lich behauptet wird (vgl. BGH , Urteil vom 5. Juli 1989 VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222, 3223; Zöl ler / Greger aaO § 448 Rn. 4). 6 . Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen gewähl ten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen 37 38 39 - 17 - Betrag von 200 15 von ihnen in die Schadensberec h- nung einbezogenen Musiktitel verlangen. a) Soweit die Revision geltend macht, die Klägerinnen hätten ausreiche n- de Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung eines konkreten ihnen entstand e- nen Schaden s darlegen müssen, verkennt sie, dass die Klägerinnen gerade nicht den Ersatz eines ihnen konkret entstandenen Schadens geltend machen, sondern die Berechnungsart de r Lizenza nalogie gewählt haben. Das Ber u- fungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen , dass die Klägerinnen den gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF zu ersetzenden Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen können (BGH, Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990 , 1008, 1009 - Lizenzanalogie). aa) Zu Unrecht rügt die Revision, diese Berechnungsart sei nicht anz u- wenden, weil die Klägerinnen erklärtermaßen nicht bereit seien, eine Lizenz zur Zugänglichmachung von Musiktiteln im Rahmen eines Fil esharing - Modells zu erteilen. Ihrer normativen Zielsetzung entsprechend setzt die - fiktive - Lizenz nicht voraus, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lize nzvertrages gekommen wäre (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 58 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild ). bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend , die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie scheide aus, weil der Gedanke vo r- liegend keine Rolle spiele , dass der Verletzer, der ein Schutzrecht ohne G e- nehmigung in Anspruch genommen habe, nicht privile giert werden dürfe. Im Streitfall sei die Beklagte nicht Verletzer in , sondern lediglich Störer in , und kö n- 40 41 42 - 18 - ne deshalb nur im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden . Dem kann nicht beigetreten werd en. Die Beklagte haft et nicht lediglich als Störerin. Sie ist vielmehr als Tät e- rin für die schuld hafte Verlet zung ihrer Aufsichtspflicht (§ 832 Abs. 1 BGB) ve r- antwortlich . Grundlage für den nach dieser Bestimmung zu leistenden Sch a- densersatz ist die durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbe i- geführte Rechtsgutsverletzung . I m Streitfall ist dies die Verletzung des den Kl ä- gerinnen als Tonträgerherstellern zustehenden Verwertungsrechts der öffentl i- ch en Zugänglichmach ung ge mäß § 85 Abs. 1 UrhG. D ie für die Schadensb e- rechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie maßgebliche Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser d a- stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinh aber gestanden hätte ( vgl. BGH, GRUR 1990 , 1008, 1009 - Lizenz - analogie), gilt deshalb uneingeschränkt für den im Streitfall eingreifenden Sch a- densersatzanspruch gemäß § 832 Abs. 1 BGB. b ) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei d er Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. aa) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einze l- falls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten be i- zubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu st ellen ; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/ 90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II ). Die tatrichterliche Schadensschä t- 43 44 - 19 - zung unterliegt nur ei ner beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsg e- richt. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Sch a- densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer A cht gela s- sen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gel egt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW - RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschä t- zung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerinnen von der Beklagten ein en Betrag von jeweils 200 d- lage des Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel verlangen kann. b b) Das B erufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schaden s- schätzung könnten v erkehrsübliche Entgeltsätze für legale Do wnloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger - Branche herangezogen werden . Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 ang e- messen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine k onkret ausgeführten Rügen erhoben. cc ) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbö r- senteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen ist . Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Annahme nicht ins Blaue hinein erfolgt. Das Berufungsgericht hat vielmehr - mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens - zutreffend ang e- nommen, dass von mindestens 400 mögli chen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufung s- gericht auch nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigene n Entscheidung ( OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f. ) sowie die Ausfü hrungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f. ) B e- zug geno m men , in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 mögl i- 45 46 - 20 - chen Zugriffen plausibel begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11 . Juni 2015 I ZR 19/14, Rn. 61 - Tauschbörse I) . Entgege n der Ansicht der Revision ist es angesichts des im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO geltenden weiten Schä t- zungsermessens nicht notwendig, in jedem Einzelfall konkret die Anzahl der zum Verletzungszeitpunkt online befindlichen Tauschbörsenteilnehmer festz u- stell en. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines Tauschbörsenteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur zu dem vo m Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Ve rfügung stehen. Soweit die Revis i- on ferner geltend macht, es sei möglich zu ermitteln, welche Nutzer auf das konkrete Angebot hätten zugreifen können, stützt sie sich erneut in unzuläss i- ger Weise auf erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen Tatsachenvor trag (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat nicht dargelegt, dass die Beklagte en t- sprechenden Sachvortrag gehalten hat. Anders als die Revision meint, steht der Richtigkeit der Annahme von durchschnittlich 400 möglichen Abrufen nicht der Umstand entgegen , dass im Streitfall auch deutsche Musikstücke streitbefangen sind. Es ist entgegen der Ansicht der Rev i sion bereits nicht ersichtlich, dass dies ein Interesse von Tauschbörsenteilnehmern außerhalb von Deutschland aus schließt. dd ) Soweit die Revision ge ltend macht, der vom Berufungsgericht pro streitbefangene m Musiktitel angesetzte Betrag von 200 angesichts des Umstands, dass hier Schadensersatz für 15 Musiktitel verlangt werde, offe n- sichtlich deutlich übersetzt, versucht sie lediglich in unzulässiger Weise, ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, ohn e einen Rechtsfehler darzutun . Die Bestimmung eines fiktiven Lizenzbetr a- ges in Höhe von 200 bei der Geltendmachung von 15 Verletzungsfällen noch im Rahmen dessen, wa s bei vertraglicher Ei n- 47 48 - 21 - räumung ein vernünftiger Lizenzgeber ge fordert und ein vernünftiger Lizen z- nehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegeb e- ne Sachlage gekannt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19 /1 4, Rn. 65 - Tauschbörse I). ee ) Das Berufungsgericht hat zudem ergänze nd festgestellt, dass h inre i- chende tatsächliche Anhaltspunkte, die zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, weder dargetan noch ersichtlich s ind . Diese Beurteilung hält der rech t lichen Nachprüfung stand (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 58 ff. - Tauschbörse I). (1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe das höchstmöglich übertragbare Datenvolumen des im Jahr 2007 standardm ä- ßig eingesetzten Internetzugang s DSL 1000 sowie die durchschnittlichen D a- teigrößen von Musikstücken außer Acht gelassen. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die R e- vision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vor trag der Beklagten zu den tec hnischen Ka pazitäten des von ihr 2007 eingesetzten Internetanschlusses und der Größe der im Streitfall maßgeblichen Dateien ve r- fahrensordnungswidrig übergan gen hat. (2 ) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, dass angesic hts der Anzahl von mindestens 250.000, mö g- licherweise auf 500.000 zu schätzenden jährlichen Abmahnungen zu Filesh a- ring - Vorwürfen in Betracht gezogen werden müsse , dass sowohl der Anbieter als auch der Tauschpartner für denselben Fall abgemahnt würden. A bge sehen davon, dass sich die Revision wiederum auf neuen Tatsachenvortrag stützt, mit dem sie in der Revisionsi nstanz ausgeschlossen ist, kann ihre Rüge auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben . Die Revision geht unzutreffend davon aus , 49 50 51 - 22 - dass bei einem File sharing - Vorgang Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen. Sie verkennt dabei , dass die im Streitfall relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipe r- sonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshan d- lung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vor liegt , wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 64 Tauschbörse I). (3) Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug g e- nommen hat, ist davon ausgegangen, dass die von der Beklagten angeführten (niedrigen) Tarife für Streaming - Angebote keinen adäquaten Maßstab zur B e- messung eines fiktiven Lizenzschadens für Filesharing - Angebote darstelle n . Zum einen handele es sich beim Streaming um eine andere Nutzungsart, zum anderen lägen dem Geschäftsmodell der Streaming - Dienste wie etwa Spotify oder Simfy gänzlich andere wirtschaftliche Erwäg ungen und Kalkulationen z u- grunde. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit ihrem Vortrag, es setze sich inzwischen die Auffassung durch, dass wirtschaf t- lich betrachtet die Nutzung von illegalen Filesharing - Netzwerken am ehesten mit der legalen Nutzung von Streaming - Diensten vergleichbar sei, nach Ei n- schätzung von Branchenexperten habe das Streaming inzwischen den Filesh a- ring - Sektor gewissermaßen als legale Alternative ersetzt, setzt die Revision lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der in tatrichterlicher Würd i- gung vorgenommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung durch die Vorinstanzen . II I . Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 952,3 2 52 53 - 23 - 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Strei t- fall ein A n spruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urhebe r- rechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt . Auf die Abmahnung vom 12 . März 2008 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BG HZ 200, 76 Rn. 11 BearShare ). 2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtig t war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abma h- nung ein Unter lassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. D ie Beklagte hat gemäß § 832 Ab s. 1 BGB dafür einzustehen, dass ihre minderjährige Tochter im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF e in nach dem Urheberrechtsges etz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglic h- machung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt hat . 3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhalt der strei tgegenständlich en Abmahnung den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht . a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 677 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Hieraus ergibt sich, dass Form und Inhalt der Abm ahnung den Zweck erfüllen müssen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rn. 9 , 14 ). Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben ode r 54 55 56 57 - 24 - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf ko s- tengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urteil v om 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax - Werbung II). Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des Schuldners er als rechtsverletzend ansieht (vgl. Tepli tzk y aaO Ka p. 41 Rn. 14 mwN). Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16). In einer Abma h- nung sind deshalb d er Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die Ve r letzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesicht s- punkten zu würdigen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 13 = WRP 2009, 441 - pcb). Nicht erforderlich ist aller dings, alle Einzelheite n mitzuteilen (Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 16). Bleiben für den Schuldner gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden, ist er nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (vgl. BGH , Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 32 Stiftparfüm; vgl. zu § 97a Abs . 2 UrhG J.B. Nordemann in Fro mm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 23 ) . b) Diesen Grundsätzen genügt die Abmahnung der Klägerinnen. In dieser wurde der Beklagten vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 58 - 25 - 407 Musikdateien unter Verstoß gegen §§ 97, 7 7, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a UrhG am 17 . Dezember 2007 um 20 :12: 46 Uhr über seinen Internetanschluss (IP - Adresse " " ) zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Das Berufungsgericht hat ferner - von der Revision nicht beanstandet - festg e- stell t, dass der Abmahnung eine Liste mit den maßgeblichen Audiodateien be i- gefügt war und dass die Klägerinnen insoweit ausschließliche Verwertungsrec h- te geltend gemacht haben . Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht aufg e- führt war, an welchem der aufgelistete n Titel welche Klägerin Rechte geltend macht, steht entgegen der Ansicht der Revision der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche konkrete Zuordnung in der Abma h- nung war nicht geboten, um die Beklagte in den Stand zu setzen , den V orwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Für den Fall, dass bei einem oder mehre re n der aufgelisteten Musi k- aufnahmen - etwa aufgrund eines Abgleichs mit den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloa dplattformen wie Amazon oder iTunes - konkrete Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerinnen oder am Vorliegen eines urheberrech t- lichen Schutzes entstanden wären, wäre die Beklagte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Klägerinnen auf solche Zweif el hinzuweisen und um Aufklärung im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legit i- mation zur Rechtsverfolgung nach zu such en . Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass die Beklagte solche Zweifel gehabt und die Klägerinnen verge blich um Aufklärung gebeten hat . c) Der Berechtigung der Abmahnung steht nicht entgegen, dass die Fo r- mulierung in der beigefügte n Unterlassungserklärung darauf gerichtet ist, die Beklagte selbst möge es unterlassen, geschütztes Musikrepertoire ohne Einw i l- ligung im Internet Dritten verfügbar zu machen. Formulierungen in der Unterla s- sungserklärung können die Berechtigung einer Abmahnung im Sinne von § 677 59 - 26 - BGB nicht in Frage stellen, weil die Klägerinnen schon nicht verpflichtet waren, überhaupt eine solche Erklärung vorzuformulieren (vgl. Tepli t z ky aaO Kap. 41 Rn. 14 bei Fn. 96 mwN) . d) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Ersatz des von den Klägerinnen g e- forderte n Rechtsanwaltshonorars sei nicht geschuldet, weil die Einschaltung einer Anwaltskanzlei zur R echtsverfolgung nicht erforderlich gewesen sei. Bei den Klägerinnen handele es sich um Großunternehmen, denen es ohne weit e- res möglich und zumutbar sei, für die Abmahnungen eigene Abteilungen zu schaffen. G rundsätzlich dürfen auch Unternehmen mit eigen en Rechtsabteilungen es den Umständen nach für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbs - und Urheberrechts verstößen zu beauftragen . Sie sind daher im Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt, vom Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone - CD, mwN). Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall eine andere Beurteilun g rechtfertige n können, sind nicht ersichtlich. 4. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Kl ä- gerinnen gemäß § 670 BGB erstattungsfähige Aufwendungen auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden sind. a) Der Anspruch a uf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung ei n- schließlich der Aufwendungen für die Abmahnung ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) ebenso wie als Schadensersatz nur begründet, soweit diese Kosten e rforderlich waren (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903 60 61 62 63 - 27 - Selbstauftrag ; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 20 11, 754 Rn. 15 = WRP 2011, 1057 - Kosten des Patentanwalts II). b) Das Berufungsgericht hat an genommen, im Streitfall hätten die Kläg e- rinnen ihren Rechtsanwälten für die Abmahnung eine 1,3 - Geschäft s gebühr g e- mäß Nr. 2300 RVG VV zu erstatten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die K lägerinnen ihren Rechtsanwälten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßge b- liche Gebühr schuldeten. Soweit d ie Beklagte gemutmaßt habe, die Klägeri n- nen hätten mit ihren Prozessbevoll mächtigten ein unter der gesetzlichen Verg ü- tung liegen des Erfolgsh on orar vereinbart, habe sie dafür weder greifbare A n- haltspunkte aufgezeigt noch Beweis angetreten . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenomm en, dass bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Ab mahnkosten im Regelfall von den im Rechtsa n- waltsvergütungsgesetz getroffenen Bestimmungen auszugehen ist. (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt , d ie Beklagte habe keine greifb a- ren Anhaltspunkte aufgezeigt, dass die Klägerinnen mit ihren Prozessbevol l- mächtigten ein erfolgsabhängiges, im Fa ll eines Vergleichsabschlusses unter der gesetzlichen Ver gütung liegendes Honorar vereinbart hätten. (2) Dagegen macht die Revision vergeblich geltend , es dürfte inzwischen gerichtsbekannt sein, dass sich die Abma hnkanzleien bei Aufnahme von Ve r- handlungen mit den von den angebli chen Urheber rechtsverletzern eingescha l- teten Rechtsanwälten regelmäßig auf Vergleiche einließen und dass ihr Vorg e- 64 65 66 67 68 - 28 - hen hierauf aus gerichtet sei. Mit diesem Vorbringen stellt die Revision auf vom Berufungsgericht nicht festgestellte tatsächliche Umstände ab und erhebt daher eine unzulässige Revisi onsrüge (§ 559 Abs. 1 ZPO). (3) Soweit die Revision außerdem geltend macht , die Beklagte habe das Vorgehen der Klägerinnen und ihr er Prozessbevoll mächtigten eingehend und unter Beweisantritt geschildert und dazu Berichterstattungen aus den Medien vorgelegt, lässt dies nicht erkennen, dass die Beklagte substantiiert vorgetragen hat, dass die Rechtsanwälte der Klägerin nen mit diesen im Streitfall kein e Ve r- gütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern eine niedrigere Vergütung für den Fall eines vorgerichtlichen Vergleichs vereinbart hätten. Die Rüge ist damit bereits unzulässig (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Sie ist im Übrigen auch unbegr ündet. Die Klägerinnen haben dargelegt, dass ihre Rechtsanwälte die Abmahntätigkeit im vorliegenden Verfahren ihnen gegenüber nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemessen und abgerechnet haben. Dies en Vortrag hat die Beklagte nicht hinreichend bestrit te n. Sie hat vielmehr wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - lediglich Mutmaßungen zur generellen Abrechnungspraxis der Prozessbevollmächtigten der Klägeri n- nen angestellt. cc) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Abmahnung de r Klägerinnen sei nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Nach Lage der Di n- ge könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie vorrangig den sachfre m- den Zweck verfolgt habe, eine möglichst hohe Geldforderung der Klägerinnen zu realisieren. An der Unterbi ndung von Verletzungen ihrer Tont rä gerrechte an einer dreistelligen Zahl von Musikdateien hätten die Klägerinnen ein berechti g- tes Interesse. Der Umstand allein, dass die Klägerinnen im nachfolgenden Rechtsstreit nicht an allen 407 in Rede stehenden Dateien Rechte dargelegt hätten und wohl auch nicht hätten darlegen können, begründe nicht den Vo r- 69 70 - 29 - wurf des Rech t smissbrauchs, zumal d as mit der Abmahnung unterbreitete Ve r- gleichsangebot auf Zahlung eines Pauschalbetrages von 4.000 der in Rede stehenden Schadensersatzbeträge nicht unangemessen erscheine . Die Revision setzt mit ihrer dies in Zweifel ziehenden Beurteilung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdi gung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung, ohne einen Rechtsfehler darzutun. c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Gebührenforderung der Rechtsanwälte der Klägerinnen nicht verjährt. Die Revision macht insoweit ge l- tend, die Rechtsanwälte seien ber eits im Jahr 2007 mit der Verfolgung der A n- s p r üche beauftragt und tätig geworden, so dass zu diesem Zeitpunkt ihr ange b- licher Vergütungsanspruch entstanden sei und somit im Innenverhältnis zw i- schen diesen Parteien mit Ablauf des Jahres 2010, also bereits v or Erteilung des Auftrags zur Einleitung des im November 2011 begonnenen gerichtlichen Mahnverfahrens verjährt gewesen sei . Damit hat sie keinen Erfolg. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die Rechtsanwaltsvergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Mithin konnte der Erstattungsa n- spruch frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahr 2008 entstanden sein. Die Verjährungsfrist lief deshalb gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 u nd ist z uvor durch Einle i- tung des gerichtlichen Mahnverfahrens gehemmt worden. Ob darüber hinau s- gehend wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - von der Beend i- gung des Auftrags erst nach Abschluss der außergerichtlichen Rechtsverfo l- gung im Jahre 2011 auszugehen ist, kann offenbleiben. 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen den vom Ber u- fungsgericht der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren z u- grunde gelegten S treitwert in Höhe von 8 0.000 71 72 - 30 - Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den Klägerinnen ihrem E r- stattungsantrag zu grunde gelegten Streitwert von 2 00.000 80 .000 u- ziert, weil die Klägerinnen i hre Aktivlegitimation nicht für 407, sondern nur für 10 0 Musiktitel dargel egt hätten. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schätzung des Streitwerts vom Berufungsgericht nicht ins Blaue hinein erfolgt . Das Berufungsgericht ist vielmehr unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil davon ausgegangen, dass der reduzierte S treitwert dem Gefährdungsp o- tential der Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse entspr i ch t . Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Rev i- sion ausführt, dass der Teilnehmer an einer Tauschbörse lediglich " chunks " zur Verfügung stelle, dass b ei gleichzeitigem Angebot einer Vielzahl von Titeln die Anzahl der Möglichkeiten von Interessenten im Hinblick auf die Dauer des He r- unterladens begrenzt sei und bei der Vielzahl von Abmahnungen die doppelte Inanspruchnahme zweie r Beteiligter nahe liege, erhebt sie wiederum gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Rügen. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des Streitwertes die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG berücksichtigen müsse n. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf die Ve r- letzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend anwendbar (vgl. Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 916 mwN). Im Übrigen hat die Revision sc hon nicht geltend gemacht, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG nach dem von der Beklagten gehaltenen Vortrag im Streitfall vorliegen. IV. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die streitg e- genständlichen Ansprüche der Klägerinnen nicht verjährt sind. Es sei ausz u- schließen, dass die Klägerinnen von der erst am 28. Dezember 2007 bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn eingegangenen Providerauskunft und damit von 73 74 75 - 31 - der Person der Beklagten ohne grobe Fahrlässigkeit noch im Jah r 2007 hätten Kenntnis erlangen können. Gegen diese Beurteil ung erhebt die Revision keine zulässige Rüge, sondern wiederholt lediglich die von der rechtsfehlerfreien ta t- richterlichen Würdigung abweichende eigene Beurteilung der Beklagten. V . Die Revision ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.05.2013 - 14 O 277/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 6 U 96/13 - 76
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