ECLI:DE:BGH:2016:080916UIIIZR7.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 7/15 Verkündet am: 8. September 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 293, § 563 Abs. 4 a) Für das Stiftungskollisionsrecht ist auf die Grundsätze des Internati o nalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen. b) Das Personalstatut der Stiftung ist auch für die Rechtsstellung als Destin a- tär und die daraus folgenden Ansprüche maßgeblich. B GH, Urteil vom 8. September 2016 - III ZR 7/15 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Dr. Remmert und Rei ter sowie die Richterin nen Pohl und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2014 aufg e- hoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Re visionsrechtszugs, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist eine in Österreich eingetragene und dort ansässige Pr i- vatstiftung , deren Zweck neben der Sicherun g des Stiftungsve rmögens und der Erhaltung und Pflege historischer Bauten die Unterstützung der jeweiligen B e- günstigten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens ist . Sie begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Beklagte nicht mehr Begünstig te sei und sie keine Ans prüche auf Zah lung von B ezügen habe . 1 - 3 - Die Stifterin errichtete am 21. April 2005 vor einem Notar in E . (Öster reich) eine Stiftungszusatzurkun de, in welcher die Beklagte als Begün s- tig te b enannt wird . Bis einschließlich April 2009 erhielt die Beklagte monatliche Zuwendu n- gen von der Klägeri n. Danach erfolgten im März und im Mai 2010 nochmals zwei Einmalzahlungen. Die Klägerin ist der Ansicht, die ursprüngliche Begünstigtenstellung der Beklagten sei entfallen. Dies ergebe sich daraus, das s sie in zwei weiteren Sti f- tungszusatzurkunden vom 8. November 2007 und vom 12. Juni 2012 - was i n- soweit unstreitig ist - nicht mehr als Begünstigte aufgeführt werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Oberl andesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und fes t- gestellt, dass die Beklagte nicht Begünstigte der Klägerin sei und dass die B e- klagte keine Ansprüche auf Zahlung gegen die Klägerin aus oder im Zusa m- menhang mit einer früheren oder derzeitigen Ste llung als Begünstigte der Kl ä- gerin habe. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der B e- klagt en, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweise n- den Urteils verfolgt. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision de r Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. 2 3 4 5 6 - 4 - I. Das Oberlandes gericht hat ausgeführt, im Rahmen der erhobenen neg a- tiven Feststellungsklage müsse die Klägerin ledig lich darlegen, dass sich die Beklagte eines Anspruchs aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts zu Unrecht berühme. Dies habe sie getan. Daher obliege der Beklagten als A n- spruchstellerin einer materiellen Berechtigung der Beweis derjenigen Tats a- chen, au s denen sie ihren Anspruch herleite. Auch bei der leugnenden Festste l- lungsklage sei Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Nichtb e- stehen gestritten werde. Weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren h a- be die Beklagte substantiiert vorgebr acht, dass sie noch Begünstigte der Kläg e- rin sei. Es bleibe letztlich unklar, ob die Beklagte eine Rechtsstellung als B e- günstigte der Klägerin innehabe. Daher müsse der negativen Feststellungskl a- ge stattgegeben werden. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, ob die Beklagte noch als Destinatärin der klagenden Stiftung benannt ist. Den sich hieran anschli e- ßenden Erwägungen zur Darlegungs - und Beweis last hat es un zutreffend das deut sche Recht zugrunde gelegt. Maßgeblich hier für ist jedoch das österreich i- sche Recht , dessen Ermittlung (§ 293 ZPO) das Berufungsgericht unterlassen hat, wie die Revision mit Recht rügt . 7 8 9 - 5 - a) Kommt , wie hier, bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwe n- dung ausländischen Rechts in Betracht, ist das deutsche internationale Priva t- recht von Amts wegen anzuwenden. Seine Regelungen, auch soweit sie nicht kodifiziert worden sind, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darau f ankommt, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft (st. Rechtsprechung; z.B. Senat, Urteil vom 20. März 1980 - III ZR 151/79, BGHZ 77, 32, 38; BGH, Urteile vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91, NJW 1993, 2305, 2306 und vom 21. September 199 5 - VII ZR 248/94, NJW 1996, 54 f jew. mwN ). Das deutsche Stiftungskollisionsrecht ist gesetzlich nicht geregelt. Es fehlt in dieser Hinsicht sowohl an völkerrechtlichen Vorgaben als auch an aut o- nomen Regelungen des nationalen Rechts. Für dieses Rechtsgebiet ist deshalb auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen ( MüKo BGB/Kindler, IntGesR, 6. Aufl., Rn. 315; Leible in FS Werner, S. 256, 257 f mwN ). b) Dies führt vorliegend zur Anwendbarke it des österreic hischen Rechts. aa) Das Personalstatut von Gesellschaften richtet sich nach der sog e- nannten Gründungstheorie , wenn die Auslandsg esellschaft in einem Mitglie d- staat der Europäischen Union, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund e i- ne s Staatsvertrags i n Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden ist (BGH, Urteil e vom 27. Oktober 200 8 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 19 und vom 11. Januar 2011 - II ZR 157/09, NJW 2011, 844 Rn. 16 jew. mwN). Nur für Gesellschaften, die i n einem Drittstaat gegründet worden sind , hält die Rechtsprechung an der sogenannten Sitztheorie fest, nach der für das Persona lstatut das Recht des Sitzstaat s maßgeblich ist (BGH , 10 11 12 13 - 6 - Urteil vom 27. Oktober 2008 aaO mwN). Bei Übertragung dieser Grundsätze auf das Personalstatut von Stiftungen ist hier nach das österreichische Recht maßgeblich, da die Klägerin in Österreich gegründet wurde. Soweit in der Lit e- ratur ohne die vorstehende Differenzierung nach der Herkunft der ausländ i- schen Stiftung allein die Sitzth eorie für maßgeblich erklärt wird (z.B. MüKo BGB/ Kindler aaO, Rn. 676 mwN) und damit gemeint sein sollte, dass diese auch für Stiftungen aus einem EU - , EWR - oder gleichgestellten Staat gelten solle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da die Kläge rin im österreichi schen E . ihren Verwaltungssitz unterhält . bb) Der Anspruch, dessen sich die Beklagte berühmt, wird vom sachl i- chen Anwendungsbereich des Personalstatuts der klagenden Stiftung umfasst. I m I nternationalen Gesellschaftsr echt unter liegen nicht nur die Entstehung der Gesellschaft, ihre Rechtsfähigkeit, ihre organschaftliche Verfas sung und ihre sonstigen inner en Verhältnisse dem Personalsta tut. Vielmehr b estimmen sich hiernach unter anderem auch die Rechtsstellung als Gesellschaf ter s owie die aus dieser Stellung folgenden Rechte und ihre Ausgestaltung (MüKo BGB/ Kindler aaO Rn. 588 ; Staudinge r/Großfeld, IntGesR [1998], Rn. 340 ), wie etwa die Auskunfts - und Rechenschaftsansprüche (Bamberger/Roth/Mäsch, EGBGB , 3. Aufl., Art. 12 Anh II Rn. 73) und Ausschüttungssperren (BGH, Urteil e vom 25. Juni 2001 - II ZR 38/99, BGHZ 148, 167, 168 und vom 11. Januar 2011 aaO), mithin auch die Ausschüttungsansprüche. Die Übertragung dieser Grund - sätze auf das Stiftungsrecht bedeutet, dass auch für die Rech tsstellung als De s tinatär und die daraus fol genden Ansprüche , Zuwendungen aus dem Sti f- tungsvermögen zu erhalten, das Personalstatut der Stiftung maßgeblich ist. Zwar ist der Destinatär einer Stiftung mit Gesellschafter n einer Handelsgesel l- schaft nicht unmi ttelbar gleich zusetzen, da er nicht inkorporiertes Mitg lied der Stiftung ist, so dass zwischen den Beteiligten keine Binnenbeziehung mit einer 14 - 7 - gesellschaftsrechtsähnlichen Struktur besteht. Jedoch sind die Zwecke einer Handelsgesellschaft und einer Stiftun g in Bezug auf die G esellschafter bezi e- hungsweise die Destinatär e so ähnlich, dass es geboten ist, in analoge r A n- wendung der Grundsätze des Interna tionalen Gesellschaftsrechts auch das Rechtsverhältnis zwischen Stiftung und (potentiellem) Destinatär dem Pe rs o- nalstatut der Stiftung zuzuordnen . Typischerweise ist eine Handelsgesellschaft auf die Erwirtschaftung eines Gewinns gerichtet, der letztlich in Form von Au s- schüttungen ihren Gesellschaftern zugutekommen soll. Sind - wie hier - Dest i- natäre bestimmt, ist es i n vergleichbarer Weise Zweck einer Stiftung, ihr Ve r- mögen beziehungsweise die Erträge hieraus unmittelbar oder mittelbar den B e- günstigte n zuzuwenden. Deren Verh ältnis zur Stiftung ist deshalb in dieser en t- scheidenden Hinsicht mit der Rechtsbeziehung v on Gesellschaftern zur Gesel l- schaft gleichartig . Unterliegen somit die Rechtsstellung der Beklagten und ihre Berecht i- gung, Zuwendungen von der Klägerin zu erhalten, deren - österreichischem - Personalstatut, ist die Verteilung der Darlegungs - und Bewe islast für die hierfür maßgeblichen Tatsachen ebenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die allgemeinen Beweislastregeln sind materiell - rechtlich zu qualifizieren und daher der lex causae zu entnehmen. Dies beruht auf der engen Verflechtung der Regelungen zur Verteilung der Beweislast mit den materiellen Rechten der Parteien. Die Verweisung auf das ausländische materielle Recht enthält damit notwendig auch eine Verweisung auf die dafür geltenden Beweislastregeln des betreffenden Rechts (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1951 - IV ZR 1 0/51, BGHZ 3, 342, 346 und vom 2 6. N ovember 1964 - II ZR 55/63, BGHZ 42, 385, 388 f ; Coester - Waltjen, Internationales Beweisrecht, Rn. 371; L inke/Hau, Inte r- nationales Zivil verfahrensrecht, 5. Aufl. , Rn. 344; Nagel/Got twald , IZPR, 7. Aufl., § 10 Rn. 67 ). Für Schuldverhältnisse ergibt sich dies bereits aus Art. 18 15 - 8 - Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) und Art. 22 Abs. 1 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II). Von der Frage der Verteilung der Darlegungs - und Beweislast zu trennen ist allerdings die subjektive Obliegenheit der Beweisführung. Diese ist ebenso wie der Beweisantritt und die Fragen der Beweiswürdigung prozessualer Natur und daher nach der lex fori zu beurteilen. 2 . Die Sache wird nach § 56 3 Abs. 4 ZPO zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückver wiesen. Von der Ermittlung des maßgeblichen österreichischen Rechts durch das Revisionsgericht (zu dieser Möglichkeit BGH, Urteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 268/02, N JW - RR 2004, 308, 310 mwN ) s ieht der Senat ab. Es ist nicht auszu schließen , dass nach Maßgabe des anwendbaren österreichischen Rechts neue tatrichterliche Feststellungen notwendig werden , so dass ohnehin eine Zurückverweisung in Betracht kommt . Das Berufung sgericht wird im neuen Verfahren auch Gelege n- heit haben, sich gegebenenfalls mit den weiteren Rügen der Revision zu befa s- sen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat. In diesem Zusammenhang merkt der Se nat alle rdings an, dass es , selbst wenn die klagende Stiftung nach dem österreichischen Recht für die streitentscheidenden Tatsachen nicht darlegungs - und beweisbelastet sein sollte, zu ihren Lasten gehen könnte, wenn sie weiterhin die maßgeblichen Urkunden nicht vollständig vorlegt (sekundäre Darlegungslast [vgl. z.B. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15, NJW - RR 2016, 842 Rn. 40 mwN] be - 16 17 - 9 - ziehungsweise eine etwaig im österreichi schen Recht bestehende vergleichb a- re Rechtsfigur). Herrmann Remmert Reiter Pohl Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.03.2014 - 11 O 18033/11 - OLG München, Entscheidung vom 24.11.2014 - 17 U 2123/14 -
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