ECLI:DE:BGH:2016:240316UIZR7.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 7/15 Verkündet am: 24. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Textilkennzeichnung UWG §§ 3a, 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1; Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der F a- serzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 73/44/EWG, 96/73/EG und 2008/121/EG (TextilKennzVO) Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Bestimmungen, die die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, stellen grundsätzlich dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen dar. b) Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKe nnzVO bestimmte Pflicht, die in Art. 5 und 7 bis 9 TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katal o- gen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen anzugeben, ist (nur) auf den Zeitpunkt der Bereitstell ung eines Textilerzeugnisses auf dem Markt und damit auf jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bezogen. Wenn ein Textilerzeugnis de m Verbraucher zum Kauf angeboten wird, müssen diese Info r- mationen dem Verbraucher nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO zwar schon vor dem Kauf und daher zu dem Zeitpunkt deutlich sichtbar sein, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher in Geschäftsräu men präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach Kaufa b- schluss bereitgehalten wird. Keine entsprechenden Informationspflichten bestehen aber in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit. c) Vor dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennzVO genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebotenen Textilerzeugnisse zu machen sind, stellen diese Angaben auch noch keine wesentlichen I n- formationen im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG dar. BGH, Urteil v om 24. März 2016 - I ZR 7/15 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, d ie Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist auf dem Gebiet des Bekleidungs einzelhandels täti g. Sie betreibt etwa 60 Bekleidungs häuser in Deutschland. Ende des Jahres 2012 warb die Beklagte in einem als Postwurfsendung verteilten Faltblatt für Bekleidungsstücke, die die Kunden nur in d en Kauf hä u- sern er werben konnten . Auf der Titelseite des zwölf Seiten umfassenden Fal t- blatts war ein Schal aus Textilmaterial der Mar ke "Bugatti" abgebildet, für den auf der Seite 2 des Faltblatts ein Kaufpreis von 44,95 zur textilen Zusammensetzung des Schals fanden sich in dem Faltblatt ebenso wenig wie für eine dort ebenfalls auf der Titelseite gezeigte Textilj acke der Ma r- ke "Christian Berg", für die auf der Seite 2 des Faltblatts ein Preis von 119,95 angegeben war. Entsprechend verhielt es sich bei zwei auf den Seiten 4 und 5 des Faltblatts abgebildeten Textiljacken der Marken "Christian Berg" und 1 2 - 3 - "Nort h land" zum Preis von 119,95 bei eine r auf der Se i- te 5 gezeigte n Hose der Marke "Tommy Hilfiger" zum Preis von 79,95 Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., sieht in der Verbreitung des Faltblatts durch die Beklagte ein unter dem G e- sichtspunkt des Rechtsbruchs sowie wegen Irreführung der Kunden wettb e- werbswidriges Verhalten der Beklagten. Diese h ätt e die Zusammensetzung der in ihrem Prospekt angebotenen Textilerzeugnisse nach der Textilkennzeic h- nungsverordnu ng der Europäischen Union angeben müssen, auch wenn keine Bestellmöglichkeit bestanden habe. Die Angaben über die Zusammensetzung der beworbenen Textilien seien wesentliche Informationen, die zur Vermeidung von Irreführung en hätten mitgeteilt werden müssen . Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, wie nach stehend wiedergegeben für Textilerzeugnisse zu werben, ohne Angaben über deren Textilfaserzusammensetzung zu machen: [Es folg t die Wiedergabe des Ende des Jahres 2012 für die Beklagte verteilten Faltblatts mit den oben beschriebenen Angeboten.] Darüber hinaus hat die Klägerin den Ersatz pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 219,35 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei dem Faltblatt habe es sich um eine bloße Werbung gehandelt, bei der d ie Zusammensetzung der beworbenen Textilien nach der Textilkennzeichnung s- verordnung der Europäischen Union nicht anzugeben gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2014 - 12 O 33/13, juris). Die dagegen ge richtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, GRUR - RR 2015, 154). 3 4 5 6 7 - 4 - Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsg ründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche mit der Begründung verneint , das Verhalten der Beklagten sei weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (in der Fassung, in der d ieses Gesetz bis zum 9 . Dezember 2015 gegol ten hat; im Weiteren: UWG aF) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Ken n- zeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufh e- bung der Richtlinie n 73/44/EWG , 96/73/EG und 2008/121/EG (Textilkennzeic h- nungsverordnung - TextilKennzVO ) noch unter dem Gesichtspunkt einer Irr e- führung nach §§ 3, 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG aF unzulässig. Dazu hat es ausgeführt: Die Bestimmung des Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO solle sicherstellen, dass der Verbraucher vor dem Kauf von Textilerzeugnissen de re n Fasergehalt richtig erkennen könne, um mit diesem Wissen eine Kau fentscheidung treffen zu können. Die Vorschrift verlagere die Informationspfli cht im Rahmen des Ve r- braucherkaufs daher zeitlich vor. Dementsprechend müsse der Verbraucher bei im Versandhandel angebotener Ware schon im Katalog oder Prospekt die F a- serzusammensetzung erkennen können. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TextilKennzVO w erde auch der Online - Versandhandel von der Verpflichtung zur Angabe der Faserzusammensetzung vor dem Kauf erfasst . Dabei müsse der Verbraucher die Angabe der Faserzusammensetzung schon auf der Inte r- netseite erkennen können. Mit dem in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO verwendeten Begriff " vor dem Kauf " sei gemeint, dass der Verbraucher au f- 8 9 10 - 5 - grund der Präsentation der Ware in Prospekten, Katalogen oder im Internet die Ware unmittelbar kaufen oder eine Bestellung über Fernkommunikation smittel abgeben könne. D ies sei etwa der Fall , wenn dem Verbraucher mit dem We r- bematerial ein Bestellformular ausgehändigt werde. Dagegen gelte Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO nicht für Werbeanzeigen oder Werbeprospekte ohne B e- stellmöglichkeit wie das streitgegenständliche Faltblatt , bei dem weder auf eine Bestellmöglichkeit im Versandhandel hingewiesen worden sei noch eine solche Bestellmöglichkeit tatsächlich bestanden habe. D i e Beklagte habe auch nicht unlauter im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG aF gehandelt, weil sie den Verbrauchern Informationen vorenthalten habe . Für eine entsprechende Irreführung durch Unterlassen sei kein Raum, wenn die unterbliebene A ngabe der Textilfaserzusammensetzung in eine r We r- bung nach de n speziellen Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverord nung nicht zu beanstanden sei . Zumindest aber handele es sich bei der Angabe der Textilfaserzusammensetzung in einem reinen Werbeprospekt ohne Bestellmö g- lichkeit im Hinblick auf die Wertung der Textilkennzeichnungsverordnung nicht um eine unter Berücksicht igung aller Umstände wesentliche Information. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG) und Ersatz pauschaler Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit den Besti m- mungen der Textilkennzeichnu ngsverordnung (dazu unter II 1) noch wegen e i- ner Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten von Informationen gemäß § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG begründet sind (dazu unter II 2 ). 11 12 - 6 - 1. Die Voraussetzungen des Rechtsbruchtatbestands nach § 3a UWG in Verb indung mit Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO liegen nicht vor. a) Bestimmungen, die - wie der vorliegend in Rede stehende Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO - die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen damit Marktve rhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar ( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 4 W 19/14, juris Rn. 11; LG Köln, MMR 2015, 259; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.194 und 1.211; Münc h- Komm.UWG/ Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 206 und 220 mwN). Entspr e- chendes gilt für die am 24. Februar 2016 in Kraft getretene Vorschrift des § 3 TextilKennzG , die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzG ergänzend zu der Te x- tilkennzeichnungsverordnung anzuwenden is t. N ach d ies er Vorschrift darf ein Hersteller, Einführer oder Händler ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 TextilKennzG und den Anforderungen der Textilkennzeichnungsverordnung etikettiert od er g e- kennzeichnet ist. b) Die Beklagte hat bei ihrer von der Klägerin beanstandeten Werbung jedoch nicht gegen Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung ve r- stoßen. a a) Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Textil K ennzVO sind, wenn ein Textile r- zeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird, die in Art. 5 und 7 bis 9 Textil K ennzVO aufgeführ ten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnu n- gen in einer Weise anzugeben, dass sie leicht lesbar , sichtbar und deutlich e r- kennbar sind , sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Verpflichtung ist auf den Zeitpunkt der Bereitste l- lung des Textilerzeugnisses auf de m Markt bezogen. Der Begriff d er "Bereitste l- lung auf dem Markt" wird nach Art. 3 Abs. 2 TextilKennzVO durch Art. 2 der 13 14 15 16 - 7 - Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 bestimmt. Nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist "Bereitstellung auf dem Markt" jede en t- geltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahme n einer Geschäftstäti g- keit . Stellt ein Händler ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit, hat er nach Art. 15 Abs. 3 TextilKennzVO sicherzustellen, dass es die entsprechende Et i- kettierung oder Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung trägt. b b) Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Textil K ennzVO müssen , wenn Textile r- zeugnisse Verbrauchern zum Kauf an geboten werden , die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilkennzVO genannten Informationen dem Verbraucher schon vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, und zwar auch dann, wenn der K auf auf elek t- ronischem Wege erfolgt ( Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Textil K ennzVO). Diese gegenüber Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO erweiterte Verpflichtung in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO des ein Textilerzeugnis an einen Verbra u- cher abgebenden Wirtschaftsakteurs soll sicherstellen, dass der Verbraucher vor dem Kauf solcher Erzeugnisse deren Fasergehalt zutreffend erkennen kann, um mit diesem Wissen eine informationsgeleitete Kaufentscheidung tre f- fen zu können (vgl. Lange/ Quednau, Kommentar zur e uropäischen Textilken n- zeichnungsverordnung, 2014, S. 136 und 143). Davon ist das Berufungsgericht ebenso zutreffend ausgegangen wie davon, dass diese besondere Verpflic h- tung des Händlers (erst) ab dem Zeitpunkt besteht, zu dem er dem Verbraucher die Ware i n einer Weise - etwa mittels Prospekten, Katalogen oder im Internet - präsentiert hat, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Ware unmittelbar zu erwerben oder im Wege der Fernkommunikation zu bestellen (vgl. Lange/ Quednau aaO S. 144; Schäfer, BB 2011, 3079, 3081). 17 - 8 - c c) Die Revision rügt, die Sichtweise des Berufungsgerichts sei bereits mit dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Textil K ennzVO nicht in Einklang zu bringen und zudem bei systematischer, historischer und teleologischer Ausl e- gung dieser Vorschrift verfehlt. In der Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Te x- tilKennzVO werde nicht nach Prospekten mit und ohne Bestellmöglichkeit diff e- renziert. Die Bestimmung sei deshalb auch auf einen Prospekt ohne Bestel l- mög lichkeit anwendbar, wie er im Streitfall in Rede stehe. Dadurch werde der Verbraucher erst in die Lage versetzt, eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen. Erfahre der Verbraucher erst im Geschäft die Textilzusammense t- zung, könne er keinen Verglei ch mit Angeboten anderer Händler vornehmen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO Gleiches gilt für Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 TextilKennzVO, auf den sich die Revision zur Begründung ihres Standpunktes bezieht bestimmten Pflichten bestehen nach Art. 3 Abs. 2 Textil K ennzVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nur zum jeweiligen Zeitpunkt der Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt, das heißt bei seiner (entgeltlichen oder unentgel tlichen) Abgabe zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Ver wend ung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit von einem Wirtschaftsakteur zum anderen (vgl. Lange/Quednau aaO S. 45 bis 48). Dementsprechend bestehen die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 (und Art. 14 Abs. 1) Textil K ennzVO geregelten Pflichten des ein Textilerzeugnis abgebenden Wirtschaftsakteurs nur im Zeitpunkt der Abgabe des Erzeugnisses. D ie Stellung des Verbrauchers wird dadurch ve r- stärkt, dass für ihn die Informationen gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Textil K enn z- VO nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung bereits vor dem Kauf deutlich sichtbar sein müssen. Maßgeblich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO ist daher de r Zeitpunkt, zu dem das Te x- tilerzeu gnis dem Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofort i- gen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten w i rd ( vgl. Lange/Quednau 18 19 - 9 - aaO S. 143). Dem steht nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Textil K ennzVO die Präsentation von Textilerzeugnissen zum Kauf auf elektronischem Weg gleich. Zu vor be stehen für den Händler die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Textil K ennzVO g e- regelten Informationsp flichten nicht. Informationspflichten nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO bestehen daher bei reinen Werbeprospekten n icht , bei denen - wie im Streitfall - keine Bestellmöglichkeit gegeben ist , weil mit ihnen ein Textilerzeugnis nicht auf dem Markt bereitgestellt wird (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO) und die Informationen über die Textilzusammensetzung noch vor dem K auf im Ladenlokal erteilt werden können (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 TextilKennzVO). 2 . Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht auch nicht unter dem Gesichtspunkt ein er Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten von Info r- mationen im Sinne vo n § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG aF als begründet anges e- hen. Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 bis 3 und 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Zwar bestimmt der Erwägungsgrund 19 der Textilkennzeichnu ngsverordnung, dass irreführende Geschäftspraktiken, bei denen unter anderem falsche Angaben gemacht werden, die den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, d ie er andernfalls nicht getroffen hätte, gemäß der Richtlinie 2005/29/EG ver boten sind. Nach der in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 Textil K en n- zVO getroffenen speziellen Regelung entsteht die Pflicht, dem Verbraucher die dort genann ten Angab en über die Faserzusammensetzung der ihm angebot e- nen Textilerzeugnisse zu mach en, in der vorliegenden Fallkonstellation nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 TextilKennzVO allerdings erst zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm diese E rzeugnisse vor dem Kauf im Ladenlokal präsentiert werden. Damit stellen die betreffenden Angaben vor diesem Zeitpunk t noch keine w e- sentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG dar (vgl. auch Schäfer, BB 2011, 3079, 3081). D ie Beklagte war daher nach diesen Vo r- schriften ebenfalls nicht v erpflicht et , die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Textil K ennzVO 20 - 10 - genann te n Angaben über die Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse, die sie in dem von der Klägerin beanstandeten Faltblatt beworben hat, bereits in diesem Faltblatt zu machen. III. Im Streitfall bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Union srechts, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gericht s- hof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 bis 16 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T. ; Urteil vom 1 8 . Okto ber 20 11 - C - 1 28/06 bis C - 131 /0 9, C - 134/09 und C - 135/09 , Slg. 20 11 , I - 9711 = NVwZ 20 11 , 1506 Rn. 31 - Boxus u.a. ). IV . Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchho ff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.04.2014 - 12 O 33/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2014 - I - 2 U 28/14 - 21 22
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