ECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR7.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 7 /1 8 vom 30 . August 201 8 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . August 201 8 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink , Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher beschlossen: Die Beschwerde de r Kläger gegen die Nichtzulassung der Revis i- on in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberla n- des gerichts vom 20. Dezember 2017 - 5 U 36/17 - wird zurückg e- wiesen. Von den Kosten des Beschw erdeverfahrens haben zu tragen : der Kläger zu 1 9,2 %, der Kläger zu 2 3,6 %, der Kläger zu 3 5,5 %, der Kläger zu 4 6,8 %, der Kläger zu 5 6,5 %, der Kläger zu 6 7,2 %, der Kläger zu 7 7 %, der Kläger zu 8 6,1 %, die Klägerin zu 9 7,4 %, die Klägerin zu 10 9 %, der Kläger zu 11 15,3 %, der Kläger zu 12 16,4 %. Streitwert: bis 35.000 - 3 - Gründe: Die Beschwerde de r Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzu n- gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Krankheitskostenversicherung verpflichtet den Versi cherer gege n- über dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/ 01, BGHZ 154, 154 , 158 mwN). Aufwendungsersatzansprüche der Kläger aus der Heilbehandlung in der A . Sportklinik sind nur in Höhe der nach dem DRG - System berücksicht i- gungsfähigen und von der Beklagten bereits erstatteten Fallpauschalen en t- standen (§ 17b KHG i.V.m. §§ 7 ff KHEntgG). D arüber hinausgehenden Ersta t- tungsanspr ü ch en steht die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entgegen, wonach eine mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbu n- dene Privatklinik für allgemeine, dem Versorg ungsauftrag des Plankrankenha u- ses entsprechende Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebu n- den ist, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Kranke n- hausentgeltgesetz ( " DRG - Fallpauschalensystem " ) und der Bundespflegesat z- verordnung erge ben. Der Senat hat mit Grundsatzurteil vom 17. Mai 2018 - III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG weder formell noch materiell verfassungswidrig ist und die Begrenzung der Ent gelthöhe für " verbundene " Privatkliniken auch den 1 2 3 4 - 4 - hier vorliegenden Fall erfasst, dass zunächst eine Privatklinik betrieben wurde, aus der sich eine weitere Klinik als öffentlich gefördertes Plankrankenhaus en t- wickelte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Böttcher Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.03.2017 - 14 O 56/16 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.12.2017 - 5 U 36/17 - 5
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