BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 72/01Verkündet am: 13. Juni 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und dieRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaf-fertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats desOberlandesgerichts Köln vom 16. Februar 2001 unter Zurückweisungdes weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als die Klägerin verurteilt worden ist, ein Fernsehgerät unterPreisangabe ... wie angekündigt zu gewähren.Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 33. Zivilkammer desLandgerichts Köln vom 29. August 2000 auf die Berufung der Klägerinabgeändert.Die Widerklage wird insoweit abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 90 %, die Beklagte10 % zu tragen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Klägerin vertreibt unter anderem Fernseh-, Hifi- und Elektrogeräte. Ge-meinsam mit einem zum selben Konzern gehörenden, wie sie in Köln ansässigenSchwesterunternehmen bot die Klägerin unter der Überschrift Der größte Saftla-den in einer mit dem Kölner Stadt-Anzeiger vom 20. März 2000 verteilten Wer-bebeilage ein dem Typ nach bezeichnetes tragbares Fernsehgerät der MarkeGrundig zum Preis von 1 DM an. Ein bei der blickfangmäßig herausgestelltenPreisangabe angebrachter Stern verwies den Leser auf einen kleinen, senkrechtgestellten Kasten. Dort heißt es:*Preis gilt nur in Verbindung mit dem Abschluß eines Power & More-Stromvertrages mit einer Mindestlaufzeit von24 Monaten.In einem weiteren Kasten finden sich unter der Überschrift Wir machen Ih-nen ein saftiges Angebot nähere Angaben zu einem Stromvertrag. Dort heißt es:Saft von AresLaufzeit: 24 MonateGrundgebühr: 9,90 DM/MonatVerbrauchsgebühr: 0,27 DM/KWhDie entsprechende Seite dieser Werbebeilage ist nachstehend verkleinertund in schwarz/weiß wiedergegeben: - 4 - - 5 -Die Beklagte ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Siehat diese Werbung unter Hinweis auf die Zugabeverordnung, auf das Verbot desübertriebenen Anlockens nach § 1 UWG und auf § 3 UWG als wettbewerbswidrigbeanstandet. Im Wege der Widerklage die von der Klägerin zunächst erhobenenegative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erhebung der Widerklageübereinstimmend für erledigt erklärt hat die Beklagte beantragt,die Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,es zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbungwie ... (oben) wiedergegeben ein Fernsehgerät unter Preisangabe an-zukündigen und/oder wie angekündigt zu gewähren.Ferner hat die Beklagte die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale bean-sprucht.Das Landgericht hat die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandes-gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Widerkla-geabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurück-zuweisen.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat die angegriffene Werbung unter dem Ge-sichtspunkt eines übertriebenen Anlockens als nach § 1 UWG wettbewerbswidrigangesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: - 6 -Von dem Angebot gehe eine hohe Anlockwirkung aus, die jenseits der Gren-ze des wettbewerbsrechtlich Zulässigen liege. Das ergebe sich aus dem niedrigenPreis für das Fernsehgerät, der nicht einmal ein Prozent seines Handelswertesausmache. Der Verbraucher wisse, daß Fernsehgeräte im Handel zu Preisen ineiner Größenordnung von mehreren Hundert Mark abgegeben würden. Es beste-he danach die Gefahr, daß der Kunde von diesem Angebot magisch angezogenden Stromlieferungsvertrag in dem Bestreben abschließe, das angebotene Fern-sehgerät praktisch unentgeltlich zu erhalten, ohne zuvor die Konditionen näher zuprüfen und sich mit den Tarifen der Wettbewerber, insbesondere seines bisheri-gen Stromlieferanten, zu befassen.Die Kombination eines Fernsehgeräts mit einem Stromlieferungsvertragstelle auch kein einheitliches Angebot dar. Eine Funktionseinheit zwischen Fern-sehgerät und Stromlieferung bestehe nicht, weil der von der Werbung angespro-chene Interessent bereits über Strom verfüge, der zur selbstverständlichenGrundausstattung der Haushalte gehöre. Er habe infolgedessen keinen weiterenBedarf für das gekoppelte Angebot zum Abschluß eines Stromlieferungsvertrages,das im Gegenteil für ihn mit der zusätzlichen Belästigung verbunden sei, es nurnutzen zu können, wenn er das bestehende Dauerschuldverhältnis mit seinem al-ten Stromlieferanten aufkündige. Im wirtschaftlichen und juristischen Endergebnissei der mit dem Erwerb des Fernsehgerätes gekoppelte Stromlieferungsvertragdaher keine unabdingbare oder auch nur sinnvolle Ergänzung zum Gerätekauf,sondern eher ein Wermutstropfen, den der Erwerber des Gerätes zu schluckenhabe.Auch die Vorstellung des Verkehrs über die Finanzierung des beworbenenFernsehgerätes rechtfertige die Annahme nicht, es handele sich um ein einheitli-ches Geschäft. Der Verbraucher werde nicht ohne weiteres annehmen, daß dieKlägerin beziehungsweise der Stromlieferant das Gerät durch entsprechend höher - 7 -kalkulierte Tarife für den abzunehmenden Strom finanziere. Denn der Verbraucherwisse, daß der Strommarkt erst vor kurzem liberalisiert worden sei, und werde dieWerbung daher als den Versuch des Stromlieferanten ansehen, auf dem bislangmonopolisierten Markt Fuß zu fassen. Es liege damit aus Sicht des Verkehrs na-he, daß das Gerät nicht durch die Einnahmen aus der Stromlieferung finanziertwerde, sondern die für seine Abgabe zum Preis von nur 1 DM entstehenden Ko-sten im Rahmen der Bemühungen, Marktanteile zu erschließen, investiert würden.II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung der Klägerinim Ergebnis mit Recht als wettbewerbswidrig angesehen. Jedoch geht die Verur-teilung insofern zu weit, als der Klägerin nicht nur die beanstandete Werbung,sondern auch entsprechende Vertragsabschlüsse (... Fernsehgeräte ... wie ange-kündigt zu gewähren) untersagt worden sind.1.Im Streitfall stellt sich nicht die Frage, ob die Beklagte den Unterlas-sungsanspruch in mißbräuchlicher Weise geltend gemacht hat (vgl. BGHZ 144,165 Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 I ZR 114/98,GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 Neu in Bielefeld II; Urt. v. 24.5.2000 I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2000, 1402 Falsche Herstellerpreis-empfehlung; Urt. v. 20.12.2001 I ZR 15/98, WRP 2002, 980, 981 Zeitlich ver-setzte Mehrfachverfolgung; Urt. v. 20.12.2001 I ZR 215/98, WRP 2002, 977, 979 Scanner-Werbung). Zwar hat die Beklagte nicht nur die Klägerin, sonderngleichzeitig auch das ebenfalls für die beanstandete Werbung verantwortliche Köl-ner Schwesterunternehmen der Klägerin in getrennten Klageverfahren vor demLandgericht Köln auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat damit jedochim Wege der Widerklage auf die beiden getrennt erhobenen negativen Feststel-lungsklagen reagiert; für die getrennte Inanspruchnahme bestand somit ein ver-nünftiger Grund. Da die Parteien hinsichtlich der negativen Feststellungsklage - 8 -übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, bedarf es keinerKlärung, ob sich die Erhebung der beiden getrennten negativen Feststellungskla-gen als mißbräuchlich darstellt.2.Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin ein Unterlassungsanspruchnach § 1 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu. Nach Aufhebung der Zugabeverord-nung ist es der Klägerin zwar auch nach § 1 UWG nicht mehr verwehrt, die Abga-be von zwei, keine Funktionseinheit bildenden Produkten in der Weise miteinanderzu verbinden, daß bei Erwerb des einen Produkts das andere Produkt ohne Be-rechnung oder unter Berechnung eines nominellen Betrags abgegeben wird. Der-artige Angebote sind inzwischen grundsätzlich als zulässig anzusehen. Im Hinblickauf die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung und Irreführung der Verbrauchermüssen jedoch bei derartigen Kopplungsangeboten bestimmte Anforderungenerfüllt sein, vor allem um einer Täuschung der Verbraucher über den tatsächlichenWert des Angebots entgegenzuwirken, aber auch um zu vermeiden, daß durchmangelnde Transparenz die Rationalität der Nachfrageentscheidung auf seitender Verbraucher über Gebühr zurückgedrängt wird. Die in diesem Zusammenhangan die Preisinformation zu stellenden Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.Die beanstandete Werbung stellt sich daher als nach § 1 UWG wettbewerbswidrigdar.a)Die Beklagte macht im Streitfall im wesentlichen einen in die Zukunft ge-richteten Unterlassungsanspruch geltend. Ob ihr ein solcher Anspruch zusteht, istauch in der Revisionsinstanz allein nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidunggeltenden Recht zu beantworten (vgl. BGHZ 141, 329, 336 Tele-Info-CD; BGH,Urt. v. 14.3.2000 KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 Zahnersatz aus Manila; Urt.v. 25.10.2001 I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680 Vertretung der An-walts-GmbH). Der rechtlichen Beurteilung ist daher die seit Erlaß des Berufungs-urteils durch Aufhebung der Zugabeverordnung veränderte Rechtslage zugrunde - 9 -zu legen (Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung wei-terer Rechtsvorschriften v. 23.7.2001, BGBl. I S. 1661).b)Das Berufungsgericht hat für die Prüfung eines Wettbewerbsverstoßesnach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens maßgeb-lich darauf abgestellt, daß zwischen Fernsehgerät und Stromlieferung keine Funk-tionseinheit bestehe und die Kombination sich daher nicht als ein einheitliches An-gebot darstelle. Dem ist zwar zuzustimmen, weil der Erwerber eines Fernsehge-räts trotz des damit verbundenen Energiebedarfs in aller Regel nicht auf einenneuen Stromlieferungsvertrag angewiesen ist. Nach Aufhebung der Zugabever-ordnung kommt es aber auf diesen Gesichtspunkt und auf die entsprechendenAngriffe der Revision nicht mehr entscheidend an. Auch § 1 UWG steht einer Ge-währung von Zugaben grundsätzlich nicht mehr im Wege.aa)Bis zur Aufhebung der Zugabeverordnung war die Rechtslage dadurchgekennzeichnet, daß das gesetzlich ausdrücklich geregelte Zugabeverbot durchdas in der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelte Verbot des übertriebenenAnlockens, eines Unterfalls der Wertreklame, ergänzt wurde. So hat der Senat inden Entscheidungen, in denen es um die Werbung für ein Mobiltelefon ging, dasbei Abschluß eines Netzkartenvertrages ohne oder fast ohne gesondertes Entgeltabgegeben werden sollte, sowohl für die zugaberechtliche Prüfung als auch für diePrüfung nach § 1 UWG maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich bei Mobiltelefonund Netzkartenvertrag um ein einheitliches Angebot handelte (vgl. BGHZ 139,368, 372 f. u. 374 f. Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 I ZR 7/97,GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 f.; Urt. v. 6.10.1999 I ZR 242/97, NJWE-WettbR 2000, 232 f. Handy fast geschenkt für 0,49 DM). Bildete die gewährteVergünstigung mit der Hauptleistung eine Einheit, so fehlte es nicht nur an einerZugabe, sondern auch am Einsatz eines unsachlichen Mittels der Kundenbeein- - 10 -flussung und damit an einem Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG. Denn die Wer-bung mit der besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons stellte sich in die-sem Fall als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Be-standteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung dar; die Anlockwir-kung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist niemals wettbewerbswidrig,sondern gewollte Folge des L)Die Aufhebung der Zugabeverordnung beeinflußt auch die Auslegungvon § 1 UWG. Im Hinblick auf das gewandelte Verbraucherbild und die Auswir-kungen der europäischen Harmonisierung auf das Lauterkeitsrecht hat der Ge-setzgeber ein generelles Zugabeverbot nicht mehr für erforderlich gehalten (vgl.die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Aufhebung der Zu-gabeverordnung, BT-Drucks. 14/5594, S. 8). Dieser gesetzgeberische Wille mußsich auch darin niederschlagen, was im Rahmen des § 1 UWG als sittenwidrig an-zusehen ist; er kann nicht dadurch unterlaufen werden, daß die Sachverhalte, diein der Vergangenheit unter die Zugabeverordnung fielen, unverändert nunmehrals Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG verfolgt werden können (vgl. Berlit,WRP 2001, 349, 351; Heermann/Ruess, WRP 2001, 883, 886; Fezer, WRP 2001,989, 1008; Köhler, GRUR 2001, 1067, 1068 f.; Steinbeck, ZIP 2001, 1741, 1745;zurückhaltender dagegen Cordes, WRP 2001, 867, 869 f.; Berneke, WRP 2001,615, 617; Dittmer, BB 2001, 1961, 1963; J. B. Nordemann, NJW 2001, 2505,2510 f.; vgl. ferner die großzügigere Betrachtungsweise in der Rechtsprechunganderer Oberlandesgerichte: OLG Celle GRUR 2001, 855; OLG Frankfurt a.M.NJW-RR 2002, 40; KG NJW-RR 2002, 42; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002, 168).Werden dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oder der In-anspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen, insbesondere Geschenke, ver-sprochen, liegt darin auch dann nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlocken,wenn Hauptleistung und Geschenk sich aus der Sicht des Verbrauchers nicht als - 11 -ein funktionell einheitliches Angebot darstellen. Vielmehr ist es dem Kaufmanngrundsätzlich gestattet, verschiedene Angebote miteinander zu verbinden; dies giltauch dann, wenn ein Teil der auf diese Weise gekoppelten Waren oder Leistun-gen ohne gesondertes Entgelt abgegeben wird (vgl. Köhler, GRUR 2001, 1067,1069).c)Damit ist indessen nicht gesagt, daß derartige Kopplungsangebote un-eingeschränkt zulässig wären. Vielmehr tritt an die Stelle eines generellen Ver-bots, das sich bislang aus der Zugabeverordnung ergab und in ähnlicher Form derGeneralklausel des § 1 UWG entnommen wurde, eine Art Mißbrauchskontrolle,die sich nicht allein auf § 3 UWG und § 1 PAngV (dazu BGHZ 139, 368, 375 ff. Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 Handy-Endpreis), sondern auchunmittelbar auf § 1 UWG stützen kann. Hierbei können die Fälle mißbräuchlicherKopplungsangebote zu einer einheitlichen Fallgruppe zusammengefaßt werden,die für sämtliche Kopplungsgeschäfte neben Zugaben sind dies die offenen oderverdeckten Kopplungsangebote (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.11.1995 I ZR 233/93,GRUR 1996, 363 = WRP 1996, 286 Saustarke Angebote) sowie die Vor-spannangebote (vgl. BGHZ 65, 68 Vorspannangebot; BGH, Urt. v. 30.6.1976 I ZR 119/74, GRUR 1976, 637, 638 = WRP 1976, 555 Rustikale Brettchen; Urt.v. 28.1.1999 I ZR 192/96, GRUR 1999, 755, 756 f. = WRP 1999, 828 Altklei-der-Wertgutscheine) Geltung beanspruchen kann.aa)Die Anforderungen, die das Wettbewerbsrecht an die Zulässigkeit vonKopplungsangeboten stellt, müssen sich an den Gefahren orientieren, die vonderartigen Geschäften für die Verbraucher ausgehen. Im Mittelpunkt steht dabeidie Gefahr, daß diese über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oderdoch unzureichend informiert werden (vgl. die Bestimmung des Art. 3 lit. g desschweizerischen UWG, die als Regelbeispiel unlauteren Wettbewerbs vorsieht,daß Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht - 12 -werden; dazu Baudenbacher/Glöckner, Lauterkeitsrecht, Art. 3 lit. g UWGRdn. 73 ff.). Die Homogenität von Wirtschaftsgütern führt dazu, daß sich Angeboteleicht vergleichen lassen; sie fördert daher Preisklarheit und Preiswahrheit. Kopp-lungsangebote können zwar Ausdruck eines gesunden Wettbewerbs sein, durchsie wird aber eine Heterogenität des Angebots gefördert, die nicht nur den Preis-vergleich durch den Verbraucher erschwert, sondern darüber hinaus ein gewissesIrreführungs- und Preisverschleierungspotential birgt (vgl. Köhler, GRUR 2001,1067, 1071; ferner BGH, Urt. v. 17.9.1998 I ZR 117/96, GRUR 1999, 515, 517 f.= WRP 1999, 424 Bonusmeilen). Im Interesse der Verbraucher ist daher eineTransparenz des Angebots zu fordern (vgl. auch § 7 Nr. 3 TDG; dazu Fezer, WRP2001, 989, 1015; Köhler, GRUR 2001, 1067, 1070). Außerdem kann von Kopp-lungsangeboten insbesondere wenn ein Teil des Angebots unentgeltlich gewährtwerden soll in Einzelfällen eine so starke Anlockwirkung ausgehen, daß auch beieinem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrage-entscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Zuweilen kann die Gefahr für dieVerbraucher wie häufig bei den an ein Absatzgeschäft gekoppelten Gewinn-spielen (BGH, Urt. v. 5.2.1998 I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998,724 Rubbelaktion; Urt. v. 11.4.2002 I ZR 225/99, Umdr. S. 7 Gewinnspiel imRadio) auch in unzureichender Information verbunden mit einer hohen Anlock-wirkung )Das Wettbewerbsrecht muß diesen Gefahren Rechnung tragen.(1)Weder der Generalklausel des § 1 UWG noch dem Tatbestand des § 3UWG können indessen absolute Grenzen entnommen werden. Selbst wertvolleZugaben müssen ein Angebot nicht intransparent machen; sie müssen auch nichtzu einer irrationalen Nachfrageentscheidung führen. Daher können keine festen(relativen) Wertgrenzen bestimmt werden, jenseits deren eine Zugabe stets wett-bewerbswidrig ist (vgl. dazu Lange/Spätgens, Rabatte und Zugaben im Wettbe- - 13 -werb [2001], Rdn. 439; J. B. Nordemann, NJW 2001, 2505, 2511; Cordes, WRP2001, 867, 870). Dabei ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auchzu berücksichtigen, daß Zugaben unter bestimmten Bedingungen dazu beitragenkönnen, Außenseitern den Marktzutritt zu erleichtern, wenn wie es die Klägerinfür den liberalisierten Strommarkt geltend macht das Verbraucherverhaltendurch ein gewisses Beharren gekennzeichnet ist und dem Außenseiter erheblicheZugeständnisse abnötigt.(2)Die von Köhler (GRUR 2001, 1067, 1071 ff.) für sinnvoll gehaltene Ver-pflichtung, stets den Wert einer Zugabe anzugeben, kann weder der Generalklau-sel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnommen werden. Eine solcheallgemeine Pflicht zu begründen, wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. denEntwurf der Europäischen Kommission für eine Verordnung über Verkaufsförde-rung, BR-Drucks. 853/01; dazu Göhre, WRP 2002, 36 ff.; Kretschmer, GRUR2002, 42 f.; Fezer, WuW 2002, 217). Ungeachtet der spezifischen Pflichten, diesich auch nach geltendem Recht aus der Preisangabenverordnung ergeben, isteine solche aus §§ 1 und 3 UWG begründete Verpflichtung aber immer dann an-zunehmen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tat-sächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung,getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. In diesen Fällen fordert dasTransparenzgebot eine entsprechende Aufklärung.(3)Darüber hinaus gilt für Kopplungsangebote generell die Verpflichtung,daß Preise einheitlich zu bewerben sind. Wettbewerbswidrig ist es insbesondere,in der Werbung allein das Versprechen unentgeltlicher Teilleistungen oder dengünstigen Preis einer Teilleistung herauszustellen, ohne gleichzeitig in klarer Zu-ordnung leicht erkennbar und deutlich lesbar auf das Entgelt hinzuweisen, das fürden anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2PAngV). Gegenüber dem herausgestellten Hinweis auf die günstige Teilleistung - 14 -dürfen dabei die Angaben, aus denen sich die wirtschaftliche Belastung des Ver-brauchers ergibt, nicht vollständig in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 139, 368,375 ff. Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 Handy-Endpreis).d)Die beanstandete Werbung stellt sich danach als ein Fall eines miß-bräuchlichen Kopplungsangebots dar, weil die Klägerin die Bedingungen, unterdenen sie die Zugabe gewährt, nicht hinreichend deutlich gemacht hat. Währendder Preis für das Fernsehgerät blickfangmäßig in der größten Schrifttype gehaltenist, verweist der dort angebrachte Stern auf einen kleinen Kasten rechts nebendem abgebildeten Fernsehgerät. Die in diesem Kasten enthaltene Information istals einziger Text der Anzeige nicht waagrecht, sondern senkrecht gesetzt, so daßder Leser die Anzeige um 90° drehen muß, um den Inhalt lesen zu können. Hinzukommt, daß dem Kästchen, auf das der Stern verweist, keine näheren Angabenzu den Bedingungen des abzuschließenden Stromvertrags zu entnehmen sind.Der Leser erfährt lediglich, daß er einen Power & More-Stromvertrag mit einerMindestlaufzeit von 24 Monaten abschließen muß, um in den Genuß des Fern-sehgerätes zum Preis von 1 DM zu kommen. Lediglich in dem Kasten unter derAbbildung des Fernsehgeräts finden sich weitere Angaben zu den Bedingungen,zu denen ein Stromvertrag abgeschlossen werden kann. Auf diesen in waagrech-ter und deutlich größerer Schrift gehaltenen Text verweist der Stern bei der Preis-angabe jedoch nicht. Gerade für den aufmerksamen Betrachter, der mit Bedachtzur Kenntnis nimmt, daß es einen Kasten mit Sternchenverknüpfung (mit Angabenur zu einer Mindestlaufzeit) und einen anderen Kasten ohne Sternchenverknüp-fung (mit Angaben sowohl zu einer Mindestlaufzeit als auch zu bestimmten Preis-bestandteilen) gibt, bleibt unklar, welche Preisbestandteile für denjenigen Strom-lieferungsvertrag gelten sollen, der beim Erwerb des Fernsehgerätes zum Preisvon 1 DM abzuschließen ist. Dies läßt die Revision außer acht, wenn sie in an-derem Zusammenhang ausführt, die gut wahrnehmbar angegebenen, für den - 15 -Verbraucher erforderlichen Preisbestandteile seien über einen Sternchenhinweisdem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Fernsehgerät klar zugeord-net.3.Die Verurteilung geht jedoch insofern zu weit, als es der Klägerin unter-sagt worden ist, die angekündigten Vorteile (Fernsehgerät für 1 DM) zu gewäh-ren, also Verträge entsprechend der beanstandeten Werbung abzuschließen. An-ders als die Zugabeverordnung, die nicht allein die Ankündigung, sondern auchdas Gewähren von Zugaben untersagte, käme ein aus § 1 UWG begründetesVerbot des Gewährens von Zugaben nur in Betracht, wenn die für die wettbe-werbsrechtliche Bewertung der Werbung maßgeblichen Umstände stets auch beiAbschluß des entsprechenden Kopplungsgeschäfts vorlägen (vgl. BGH GRUR1999, 261, 264 Handy-Endpreis; Urt. v. 7.6.2001 I ZR 81/98, BGH-Rep 2002,76 Fürn Appel und nEi). Hiervon kann indessen keine Rede sein; denn das In-formationsdefizit, um das es im Streitfall allein geht, kann bei Abschluß des Folge-geschäfts durch eine entsprechende Aufklärung im Verkaufsgespräch beseitigtsein.4.Da die Beklagte die fragliche Werbung zu Recht beanstandet hat, kannsie auch die Kosten der Abmahnung ersetzt verlangen. - 16 -III.Danach ist die Revision der Klägerin im wesentlichen zurückzuweisen.Lediglich insoweit, als die Klägerin verurteilt worden ist, es zu unterlassen, die an-gekündigten Vorteile zu gewähren, ist das Berufungsurteil aufzuheben. In diesemPunkt ist die Widerklage abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.ErdmannRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist Bornkamman der Unterschriftsleistung infol-ge Urlaubs verhindert.ErdmannBüscher Schaffert
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