BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 72/03 Verk374ndet am: 15. Dezember 2005 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 29. Januar 2003 unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitver-schulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherungs-Assekuradeur der V. Versi- cherung AG, die ihrerseits f374hrender Transportversicherer der S. 1 - 3 - Handels GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) ist. Sie nimmt die Be-klagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Versicherungsnehmerin stand in st344ndiger Gesch344ftsbeziehung mit der Beklagten. Im Februar 1999 beauftragte sie die Beklagte mit dem Inlands-transport einer Sendung im Wert von umgerechnet 34.932,48 200, ohne diesen Wert zu deklarieren. Das Paket ging im Gewahrsamsbereich der Beklagten ver-loren. Die Versicherungsnehmerin trat ihre Rechte aus dem Schadensfall an die V. Versicherung AG und diese ihrerseits an die Kl344gerin ab. Das Landgericht hat der Klage nur in H366he der in den Allgemeinen Be-f366rderungsbedingungen der Beklagten vereinbarten Haftungsh366chstgrenze von 1.000 DM stattgegeben. 3 Die Berufung der Kl344gerin hat zur Verurteilung der Beklagten zur Zah-lung von weiteren 34.421,19 200 nebst Zinsen gef374hrt. 4 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin den geltend gemachten Scha-densersatzanspruch in voller H366he zuerkannt. Zur Begr374ndung hat es ausge-f374hrt: 6 - 4 - 7 Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin f374r den in ihrem Ge-wahrsamsbereich eingetretenen Verlust der Frachtf374hrerhaftung gem344337 247 425 Abs. 1 HGB und hafte, da der Verzicht auf Schnittstellenkontrollen den Vorwurf leichtfertigen Handelns rechtfertige, summenm344337ig unbeschr344nkt. Der Wert des in Verlust geratenen Pakets stehe aufgrund der vorgelegten Handelsrechnung sowie der Einvernahme der Zeugen G. , L. und B. fest. Die Kl344gerin brauche sich wegen der unterbliebenen Wertdeklaration kein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin anrechnen zu lassen. Im Rahmen des 247 254 BGB h344tte die Beklagte darzulegen und zu beweisen ge-habt, dass im Falle der Wertdeklaration f374r den konkreten Laufweg des abhan-den gekommenen Pakets ein l374ckenlos ineinander greifendes Kontroll- und 334-berwachungssystem zur Verf374gung gestanden habe und auch tats344chlich prak-tiziert worden sei. Hierzu habe die Beklagte nichts vorgetragen. 8 II. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht ein den Klagean-spruch minderndes Mitverschulden der Kl344gerin verneint hat. Sie f374hrt in die-sem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Im 334brigen ist die Revision zur374ck-zuweisen. 9 1. Zu Recht und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsge-richt der Kl344gerin dem Grunde nach Schadensersatz f374r den Verlust des Trans-portgutes gem344337 247 425 Abs. 1, 247247 435 HGB, 398 BGB zugesprochen. Nach den getroffenen Feststellungen f374hrt die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durch. Das begr374ndet den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens (st. Rspr.; vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Ebenfalls 10 - 5 - zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen worden sind die Fest-stellungen des Berufungsgerichts zum Wert des in Verlust geratenen Pakets der Versicherungsnehmerin. 11 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich keinen mitwirkenden Schadensbeitrag der Versicherungsnehmerin anrechnen lassen. a) Gem344337 247 425 Abs. 2 HGB h344ngen die Verpflichtung zum Schadenser-satz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. 247 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des 247 254 BGB auf und fasst alle F344lle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zu-sammen (Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformge-setzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlas-sen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Scha-dens abgesehen hat. Die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transport-rechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu 247 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB er-gangenen Senatsentscheidungen sind ohne inhaltliche 304nderungen auf 247 425 Abs. 2 HGB 374bertragbar (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 117/04, Tz 11 m.w.N.). 12 b) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz von diesen Grunds344t-zen ausgegangen. Es hat aber zu Unrecht einen schadensurs344chlich geworde-nen Mitverursachungsbeitrag der Versicherungsnehmerin verneint. Der Ein-wand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalit344t, wenn auch bei wertdeklarierten Sen-dungen ein Verlust nicht vollst344ndig ausgeschlossen werden kann. Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkender Beitrag des Versenders kommt auch 13 - 6 - dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen trotz sorgf344ltigerer 334berwachung des Transportwegs noch L374cken bei den Schnittstellenkontrollen verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware daher deren Verlust nicht verhindert h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596; BGH TranspR 2004, 399, 401). Dem liegt die Erw344gung zugrunde, dass sich, wenn der Weg des Gutes im Falle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und da-her im Verlustfall genauer nachzuvollziehen ist als bei einer nicht deklarierten Sendung, die M366glichkeiten der Beklagten erh366hen, die Vermutung, ein beson-ders krasser Pflichtenversto337 habe den Schadenseintritt verursacht, durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren gegangen ist (BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 401 f.). 3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht gepr374ft, ob die unterlassene Wertangabe den Schaden mitverur-sacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte. Dies wird es im wiederer366ffneten Berufungsverfahren auf der Grundlage der Allgemeinen Organisationsbeschreibung der Beklagten nachzuholen haben. 14 Ebenso wenig hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus gleichfalls folgerichtig - bislang gepr374ft, ob die Versicherungsnehmerin die sorg-f344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte kannte oder immer-hin kennen musste. Das Berufungsgericht wird dieser Frage unter Ber374cksichti-gung der Nummer 10 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten nachzuge-hen haben. Es wird dabei zu ber374cksichtigen haben, dass die dortige Regelung dem Versender die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer Wertde-klaration 374ber die in Nr. 10 genannte Haftungsh366chstgrenze hinaus (1.000 DM 15 - 7 - oder Erstattungsbetrag nach 247 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der ver-sprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Beklagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken m366glichst auszuschlie337en. Diese Haf-tung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklag-ten abh344ngig. Die erh366hte Transportverg374tung legt zus344tzlich nahe, dass die Beklagte ihren Gesch344ftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sen-dungen sorgf344ltiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten die M366glichkeit er366ffnet, die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r eine Versicherung weiterzugeben. Ein ver-st344ndiger Versender, der die M366glichkeit der Versendung von Wertpaketen ge-gen h366here Verg374tung ebenso kennt wie die erh366hte Haftung der Beklagten in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Bef366rderung von Wertpaketen erh366hte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eines eige-nen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Be-f366rderungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungsh366chstbetrag 374ber-schreitet. 4. Sollte ein Mitverschulden unter Ber374cksichtigung des zu vorstehend 3. Ausgef374hrten zu verneinen sein, wird das Berufungsgericht zu pr374fen haben, ob die Versicherungsnehmerin als Auftraggeber es zumindest unterlassen hat, die Beklagte auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die diese weder kannte noch kennen musste. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder h344tte wissen m374s-sen, dass der Frachtf374hrer das Gut mit gr366337erer Sorgfalt behandelt h344tte, wenn er den tats344chlichen Wert der Sendung gekannt h344tte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines au337ergew366hnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die M366glichkeit zu geben, geeignete Ma337nahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Sch344diger jedoch gehindert, wenn er 374ber die Gefahr 16 - 8 - eines ungew366hnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.). 17 Entgegen der vom Berufungsgericht in anderen Urteilen ge344u337erten Auf-fassung liegt ein ungew366hnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer unge-w366hnlichen H366he des Schaden l344sst sich nicht in einem bestimmten Betrag o-der in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gef344hrde-ten Gut und dem Gesamtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB [2005], 247 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungew366hnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelm344337ig nur unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist ma337geblich auf die Sicht des Sch344digers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/ Gr374neberg, BGB, 247 254 Rdn. 28). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, wel-che H366he Sch344den erfahrungsgem344337 - also nicht nur selten - erreichen. Da in-soweit die Sicht des Sch344digers ma337geblich ist, ist vor allem zu ber374cksichti-gen, in welcher H366he dieser, soweit f374r ihn die M366glichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und anderer-seits von vornherein auszuschlie337en bem374ht ist. Angesichts dessen, dass hier in ersterer Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in letzterer Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen F344llen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 200, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze gem344337 Nr. 10 der Bef366rde-rungsbedingungen der Beklagten, 374bersteigt. 5. Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB obliegt grunds344tzlich dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402). 18 - 9 - 19 Im Rahmen der Haftungsabw344gung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemes-sung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je gr366337er der gesi-cherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-re au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318). Ferner ist der Wert der transportierten Ware von Bedeutung: Je h366her der tats344chliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je h366her der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Bef366rderung des Gutes eine besonders sorgf344ltige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto gr366337er ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst. 20 - 10 - III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungs-gericht ein Mitverschulden verneint hat. In diesem Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Im 334brigen war das Rechtsmittel zu-r374ckzuweisen. 21 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.08.2001 - 35 O 112/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.01.2003 - 18 U 206/01 -
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