BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 72/06 Verk374ndet am: 11. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BKleingG 247 12 Abs. 2; 247 18 Abs. 2 247 12 Abs. 2 BKleingG ist zugunsten eines Kindes des verstorbenen P344chters auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn die auf der Kleingarten-parzelle befindliche Laube gem344337 247 18 Abs. 2 BKleingG berechtigt zu Wohn-zwecken genutzt wurde und das Kind des Nutzers mit diesem in einem ge-meinsamen Haushalt lebte. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 72/06 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-grund der bis zum 6. Dezember 2006 eingegangenen Schrifts344tze durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 23. Februar 2006 wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger, ein Kleingartenverein, verlangt von den Beklagten die Her-ausgabe und R344umung einer auf seinem Gel344nde befindlichen Parzelle. Die Beklagten sind S366hne und Erben des am 17. Januar 2003 verstorbenen G. L. . Dieser war seit 1963 Mitglied des Kl344gers. Er hatte die Klein-gartenparzelle gepachtet und dort ein Behelfsheim errichtet, das er bis zu sei-nem Tode bewohnte. Die Beklagten wuchsen dort auf. Der Beklagte zu 1 zog 2002 zur Pflege seines Vaters erneut in das Behelfsheim. Seither ist er auch f366rderndes Vereinsmitglied. Der Beklagte zu 2 geh366rt dem Kl344ger seit etwa 20 Jahren an. 1 - 3 - Der Kl344ger ist der Auffassung, das Pachtverh344ltnis 374ber den betroffenen Grundst374cksteil sei mit dem Ableben des Vaters der Beklagten beendet und bestehe mit den Beklagten nicht fort. Diese haben die Ansicht vertreten, zwi-schen ihnen und dem Kl344ger sei ein Kleingartenpachtvertrag schl374ssig zustan-de gekommen. Jedenfalls h344tten sie einen Anspruch auf Abschluss eines sol-chen Vertrags. 2 Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Herausgabe der von allen Bau-lichkeiten, Unrat und M374ll ger344umten Parzelle an den Kl344ger verurteilt. Auf die Berufung hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, als der Kl344ger die Beseitigung der auf der Parzelle befindlichen Baulichkeiten verlangt hat. Im 334b-rigen hat es das Rechtsmittel zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, mit dem Tod des Vaters der Beklagten sei der bis dahin bestehende Pachtvertrag gem344337 247 12 Abs. 1 BKleingG beendet. Das Pachtverh344ltnis sei auch nicht einvernehmlich mit den Beklagten fortgesetzt und monatelang erf374llt worden. Vielmehr habe der Kl344ger die Weiternutzung der Parzelle durch die Beklagten nicht widerspruchslos hin- 5 - 4 - genommen. Diese h344tten aufgrund der zwischen den Parteien gef374hrten Ver-handlungen deutlich erkennen m374ssen, dass der Kl344ger den Abschluss eines neuen Pachtvertrages von bestimmten, noch zu erf374llenden Voraussetzungen abh344ngig gemacht habe. Der Kl344ger verhalte sich auch nicht dadurch treuwidrig und rechtsmiss-br344uchlich, dass er den Abschluss eines neuen Pachtvertrages mit den Beklag-ten verweigere. Ein Kontrahierungszwang bestehe insbesondere nach der Sat-zung des Kl344gers nicht. Die Beklagten k366nnten sich weiter nicht darauf berufen, dass es bei dem Kl344ger 374blich sei, auch Familienangeh366rigen die Fortsetzung des Pachtvertrages eines verstorbenen Mitglieds zu erm366glichen. 6 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Die Beklagten sind gem344337 247 546 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 247 4 Abs. 1 BKleingG, 247 581 Abs. 2 und 247 1922 Abs. 1 BGB zur Herausgabe und im erkannten Umfang zur R344umung der vormals von ihrem Vater gepachteten Kleingartenparzelle verpflichtet. 7 1. Das bestehende Kleingartenpachtverh344ltnis endete gem344337 247 12 Abs. 1 BKleingG mit dem Ableben des Vaters der Beklagten. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher W374rdigung festge-stellt, dass aus dem anschlie337enden Verhalten der Parteien keine Umst344nde folgen, aus denen auf den konkludenten Abschluss eines neuen Pachtvertrages zu schlie337en ist. Insoweit erhebt die Revision auch keine R374gen. 8 - 5 - 2. Die Beklagten haben gegen den Kl344ger weiter keinen Anspruch auf Be-gr374ndung eines Kleingartenpachtverh344ltnisses, der dem Herausgabe- und R344u-mungsanspruch des Kl344gers gem344337 247 242 BGB entgegengesetzt werden kann. 9 Von Ausnahmen abgesehen kann jedes Privatrechtssubjekt, zu denen auch der Kl344ger geh366rt, frei entscheiden, ob, mit wem und zu welchen Bedin-gungen es Vertr344ge mit Dritten schlie337t. Diese Abschlussfreiheit ist Bestandteil der Vertragsfreiheit und als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Pers366nlich-keit (Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich gew344hrleistet (z.B.: BVerfGE 8, 274, 328; Bamberger/Roth/H.-W. Eckert, BGB, 247 145, Rn. 8. 12). Eine Aus-nahme von diesem Grundsatz besteht zugunsten der Beklagten nicht. 10 a) 247 12 Abs. 2 BKleingG ist auf Sachverhalte wie den vorliegenden nicht entsprechend anwendbar. Dies scheitert zum einen daran, dass die Beklagten nicht zusammen mit ihrem Vater den Kleingartenpachtvertrag geschlossen ha-ben, wie dies 247 12 Abs. 2 BKleingG f374r das Fortsetzungsrecht des 374berleben-den Ehegattens oder Lebenspartners vorsieht. Zum anderen liegt keine plan-widrige Regelungsl374cke vor (vgl. zu diesem Erfordernis einer Analogie z.B. BGHZ 149, 165, 174; BGH, Urteil vom 13. M344rz 2003 - I ZR 290/00 - NJW 2003, 1932, 1933 jeweils m.w.N.). Bei der gebotenen typisierenden Betrach-tungsweise kann nur bei einer Ehe oder Lebenspartnerschaft davon ausgegan-gen werden, dass der 374berlebende Teil aufgrund der gemeinsamen Lebensges-taltung eine ebenso enge und schutzw374rdige Beziehung zu der Gartenparzelle hat wie der verstorbene Kleing344rtner. Dass das Bundeskleingartengesetz im Gegensatz zu dem Wohnungsmietrecht (siehe 247 563 Abs. 2 Satz 1 BGB) ein Eintrittsrecht der Kinder des verstorbenen Kleing344rtners nicht vorsieht, beruht darauf, dass es bei der Fortsetzung eines Kleingartenpachtverh344ltnisses grund-s344tzlich nicht um den Schutz des Lebensmittelpunkts der in dem Haushalt des 11 - 6 - verstorbenen Mieters wohnenden Angeh366rigen geht, den 247 563 BGB bezweckt (vgl. hierzu Begr374ndung der Bundesregierung zum Entwurf des Mietrechtsre-formgesetzes BT-Drucks. 14/4553, S. 60; M374nchKommBGB/H344ublein, 4. Aufl., 247 563, Rn. 1; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., 247 563 Rn. 1). Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn - wie es hier hinsichtlich des Beklagten zu 1 in Betracht kommt - die Laube gem344337 247 18 Abs. 2 BKleingG zu Wohnzwe-cken genutzt wurde und das Kind des verstorbenen Nutzers mit diesem in ei-nem gemeinsamen Haushalt lebte. Da der Gebrauch einer Laube zum Wohnen mit einer kleing344rtnerischen Nutzung an sich unvereinbar ist, ist das bestands-gesch374tzte Recht zur Wohnnutzung nach 247 18 Abs. 2 BKleingG an die Person des Altnutzers gebunden (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2004 - III ZR 163/03 - VIZ 2004, 371, 372). Diese enge Bestandsschutzregel darf nicht dadurch unter-laufen werden, dass 247 12 Abs. 2 BKleingG erweiternd ausgelegt und dadurch die gesetzlich unerw374nschte Wohnnutzung durch die Angeh366rigen des verstor-benen P344chters perpetuiert wird. b) Aufgrund der Satzung des Kl344gers k366nnen die Beklagten den Ab-schluss eines Kleingartenpachtvertrags 374ber die betroffene Parzelle nicht ver-langen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbe-anstandet ausgef374hrt hat. 12 c) Auch auf 247 242 BGB k366nnen die Beklagten einen Anspruch auf Ab-schluss eines Kleingartenpachtvertrages nicht st374tzen. Dies gilt selbst dann, wenn es, wie sie geltend machen, bei dem Kl344ger 374blich sein sollte, dass die interessierten Erben eines Kleing344rtners das Pachtverh344ltnis fortsetzen und ohne weiteres einen Pachtvertrag erhalten. 13 - 7 - Dem Berufungsgericht ist insoweit darin beizupflichten, dass einem et-waigen Anspruch der Beklagten auf Abschluss eines Kleingartenpachtvertrags jedenfalls entgegensteht, dass der Beklagte zu 1, wie er zuletzt in der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einger344umt hat, ungeachtet der zwischenzeitlich vorgenommenen R374ckbauten weiterhin in dem Behelfsheim wohnt und er diesen Zustand auch melderechtlich verfestigt hat. Dies wider-spricht den Erkl344rungen der Beklagten 374ber ihre Nutzungsabsichten und dem Inhalt des von ihnen verlangten Vertrags. Nutzt eine der Parteien eine Kleingar-tenparzelle bereits vor Abschluss des Pachtvertrages in einer Weise, die im Fall seines Bestehens zur Abmahnung und gegebenenfalls zur K374ndigung (247 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG) berechtigen w374rde, ist es nicht sachwidrig, wenn der Verp344chter den Vertragsschluss verweigert, selbst wenn nach den 374blichen Gepflogenheiten ein solcher zu erwarten war. Das Verhalten des Beklagten zu 1 begr374ndet, wie der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers in seinem au337er-gerichtlichen Schreiben vom 15. Dezember 2005 zutreffend zum Ausdruck ge-bracht hat, berechtigte Zweifel an der k374nftigen Vertragstreue der Beklagten. 14 d) Damit kommt es nicht mehr auf die von der Revision er366rterte Frage an, ob die Erw344gung des Berufungsgerichts zutrifft, dass der Kl344ger zum Ab- 15 - 8 - schluss eines Pachtvertrages mit dem Beklagten auch deshalb nicht verpflichtet ist, weil er ansonsten entgegen 247 3 Abs. 2 BKleingG die Nutzung einer 374ber-gro337en Laube erm366glichen w374rde. Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2005 - 48 C 254/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 334 S 61/05 -
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