BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 72/10 vom 29. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2011 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Ric h- terinn en Cali e be und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erfo r- derlich, über 20.000 0 b- haft gemacht ist. 1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwer des Rechtsmittelführers die Wertgrenze nach der B e- stimmung des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt. Dabei ist das Revisionsgericht w e- der an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Ber u- fungsgerichts gebu n den (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. April 2011 - IX ZR 113/08, juris Rn. 1; Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJWRR 2005, 1011; siehe zur vergleichbar en Situation der mangelnden Bi n- 1 2 - 3 - dung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Streitwer t festsetzung BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 - IV ZB 35/08, ZEV 2009, 246 Rn. 9 mwN). 2. Der Beklagte hat zur Glaubhaftmachung seiner Beschwer lediglich darauf abgestellt, dass das Berufungsgericht den Streitwert auf 50.000 t- gesetzt und ihm 3/4 der Kosten auferlegt hat, was seiner A n sicht nach zu einer Beschwer in Höhe von 37.500 i- gende Beschwer nicht glaubhaft g e macht. a) Schon die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts steht in Wide r- spruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich der Strei t- wert e i ner Vollstreckungsgegenklage, die gegen die Vollstreckung eines Urteils zur Auskunftse r teilung bzw. Rechnungslegung gerichtet ist, nach dem Interesse des Klägers (=Schuldner der Auskunft) richtet, die Auskünfte nicht erteilen zu müssen (siehe d a zu etwa BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 IV ZB 35/08, ZEV 2009, 246 Rn. 10 ff., 13; ebenso schon seit langem die Literatur, s. nur Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 3 Rn. Das Interesse des Klägers, die Auskünfte nicht erteilen bzw. die Schlussrec h- nung nicht erstellen zu müssen, hat der Senat b e reits im Beschluss vom 8. J uni 2009 (II ZR 207/08, juris) mit bis zu 15 .000 r tet. 3/4 der Kosten würden mithin auf Seiten des Beklagten einen Betrag von 11.250 b) Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Der Beklagte verkennt, dass der Wert der Beschwer des unterlegenen Beklagten einer Vollstreckung s- a bwehrklage sich nach der stä n digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach richtet, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wo r- den, er durch den rechtskräftigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell b e- la s tet ist (BGH, Beschluss vom 23. September 1987 - III ZR 96/87, NJWRR 1988, 44 4 ; Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318; Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJWRR 2009, 3 4 5 - 4 - 1431 Rn. 18; Beschluss vom 27. Januar 2011 - VII ZB 21/09, NJW - RR 2011, 489 Rn. 8). M ateriell beschwert ist der Beklagte lediglich dadurch, dass der Kläger "derzeit" mangels Mitwirkung des Beklagten die Schlussrechnung nicht erstellen muss. Seine materielle Beschwer liegt mithin darin, dem Kläger näh e- re Angaben zu den halbfertigen Arbeiten an den mitgenommenen Mandatsa k- ten zu machen. Da der Beklagte mit Schreiben vom 20. April 2010 den Wert der halbfertigen Arbeiten mit 18.7 46,73 f- wand, dem Kläger nunmehr die Angaben mitzuteilen, aus denen er diesen B e - - 5 - trag errechnet hat, stundenmäßig nicht mehr sehr belasten. Der Senat schätzt den Aufwand auf bis zu 3.000 3 ZPO). Bergmann Strohn Caliebe Reichart RiBGH Sunder ist erkrankt und an der Unterschrift verhindert Bergmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.10.2009 - 10 O 314/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2010 - 15 U 11/10 -
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