BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 72/11 Verkündet am: 8. Dezember 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NTS - AG Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3 Zur Auslegung eines eine Vorauszahlung für die Beseitigung einer Boden - kontamination ankündigenden Schreibens der zuständigen Schadensregu - lierungsstelle des Bundes als Entschließung im Sinne des Ar t. 11 NTS - AG. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72/11 - OLG Karlsruhe LG Baden - Baden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann , Hucke , Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten we rd en das Urteil des 12. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 2011 tei l- weise aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Land - gerichts Baden - Bad en vom 4. August 2010 weiter abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klä gerin verurteilt, an die Französ i- sche Republik 7.500 Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszins hieraus seit dem 5. Mai 2009 zu za h- len. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt eine Entschädigung für Altlasten, die nach ihrer Auffassung durch die französische Armee in den Anfangsjahren der Bundesr e- publik Deu tschland verursacht wurde n . 1 - 3 - Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihrem Vater geerbten Grundstücks D . Straße 2 in O . . Vor dem Erwerb des Grundstücks durch den Vater der Klägerin im Jahr 1961 wurde es von den französischen Streitkr äften, die es 1945 requiriert hatten , als Materiallager einer Transporteinheit mit Fah r- zeuginstandhaltung genutzt. Nachdem bereits 1975 im Rahmen einer Gewä s- serschau Missstände auf dem Grundstück festgestellt waren und eine 1995 hi s- torische Er hebung durchg eführt worden war , ergab 2004 eine im Auftrag des Landratsamts R . durchgeführte Gefahrenverdachtsuntersuchung in einer Tiefe von 2 m eine Kontamination des Bodens. Das Landrats amt teilte der Kl ä- gerin im Februar 200 7 mit, dass eine Sanierung des G rundstücks erforderlich sei; zugleich empfahl es der Klägerin, sich im Hinblick auf die ehemalige milit ä- rische Nutzung des Grundstücks an die zuständige Schadensregulierungsstelle des Bundes zu wenden . Im März 2007 meldete die Klägerin den Schaden der Beklagten, die im April 2008 eine erste Vorauszahlung von 5.500 r- sandtem Schreiben vom 31. Ju l i 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die französischen Streitkräfte mittlerweile eine entsprechende positive Besche i- nigun g erteilt hätten und der Schadensfall nunmehr grundsätzlich im Verfahren nach Art. VIII Abs. 5 des NATO - Truppenstatut s (NTS) abgewickelt werden kö n- ne. Eine entsprechende Vorauszahlung in Höhe von 5.500 2008 geleistet worden. Auch bes tehe grundsätzliches Einver ständnis mit der (von der Klägerin übermittelten) Kostenschätzu ng der Firma B. für Eingre n- zung und Aushub des Schadstoffher des. Es werde gleichwohl um Geduld geb e- ten, da sie gehalten sei, vor Erteilung der endgültige n Zustim mung zur Au f- tragsverga be das Staa tliche Hochbauamt B . mit der fachtechn i- schen Prüfung des Kostenvoranschlags zu beauftragen. Im Hinblick auf die bi s- 2 3 - 4 - herigen Auslagen der Klägerin sowie die ge schätzte n Kosten für den Aushub in Höhe von 2 0.938,28 lung von 2.000 geleistet. Sobald ihr die Stellungnahme des Staatlichen Hochbauamts vorliege, werde sie sich umgehend mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Verbindung setzen. Im November 2008 lehnten di e französischen Streitkräfte eine finanzielle Beteiligung an der Altlastensanierung ab. Mit Entschließung vom 17. Dezember 2008, der Klägerin zugestellt am 19. Dezember 2008, wies die Beklagte den Entschädigungsantrag der Klägerin als unbeg ründet zurück, d a es keine hinre i- chend begründeten Beweis e gebe, die einen ursächlichen Zusammenhang zw i- schen der Altlastenverunreinigung und einer etwaigen Nutzung durch die fra n- zösischen Streitkräfte belegten. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte für die Franz ö- sische Republik verpflichtet ist, der Klägerin die infolge der Sanierung entst e- henden Kosten zu ersetzen. Die Beklagte verlangt mit der Widerklage die Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse in Höhe von 7.500 s- hängigkeitszinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abg e- wiesen. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei sungs - und ihren Wide rklageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 4 5 6 7 - 5 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht d er Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der infolge der Sanierung auf dem streitgegenständlichen Grun d- stück entstehenden Kosten gegen die Franzö sische Republik zu. Deren Ha f- tung ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 2008. Z war komme die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Anerk enntnisses nicht in B e- tracht. Die Beklagte sei aber gebunden, weil die Kläge rin dieses Schrei ben als eine das vorgeschaltete vereinfachte Verwaltungsverfahren zumindest hinsich t- lich des Grundes der Haftung abschlie ßende Entschließung nach § 11 Abs. 1 NTS - AG habe verstehen dürfen. Für die Auslegung des Verhaltens einer B e- hörde würden grundsätzlich die für Willenserklärungen allgemein üblichen Au s- legungsgesetze gelten. Ausgehend von dem objektiven Empfängerhorizont h a- be die Klägerin das Schreiben als verbindliche Entschließung der Beklagten über den Grund der Haftung verstehen dürfen. Aus den Ausführ ungen in dem Schreiben ergebe sich, dass die Beklagte eine Haftung der französischen Streitkräfte für die streitgegenständliche Kontamination dem Grunde nach ane r- kenne. Dafür spreche der Umstand, dass sich die Beklagte zur Leistung einer weiteren Vorauszah lung veranlasst gesehen habe. Solche Zahlungen kämen nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach g e- rechtfertigt sei (Art. 1 3 Abs. 3 NTS - AG). Ebenso spreche für eine bindende En t- schließung zum Grund der Haftung, dass die Beklagte das grundsätzliche Ei n- verständnis mit der von der Klägerin vorgelegten Kostenschätzung für Eingre n- zung und Aushub des Schadstoffherdes erklärt habe und (nur) um Geduld für die Abgabe der endgültigen Zustimmung zur Auftragsvergabe ge beten habe, für die noch ei ne fachtechnische Prüfung des Kostenvoranschlags erforderlich sei. Die damit zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte beträfen sämtlich Art und U m- fang der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, nicht aber die Einstandspflicht dem Grunde nach . Der Annahme einer verb indlichen Entschließung stehe nicht 8 - 6 - entgegen, dass die Entsch ließung nicht als solche bezeichnet sei. Auch der Umstand, dass im Schreiben vom 31. Juli 2008 auf die Positivbescheinigung der französischen Streitkräfte Bezug genommen werde, hindere die Annahm e einer Entschließung nicht, denn der insoweit von der Beklagten ins Feld gefüh r- te Art . 10 Abs. 2 Satz 2 NTS - AG besag e nur, dass es eine r Unterrichtung über die Bescheinigung im Rahmen e iner Entschließung nicht bedürf e. Entgegen der Auffassung der Beklagte n sei auch eine lediglich den Grund der Haftung betre f- fende Entschließung zulässig. Da die Klägerin das Schreiben vom 31. Juli 2008 als Entschließung dahin habe verstehen dürfen, dass eine Einstandspflicht der Beklagten für die Französische Republik dem Gr unde nach anerkannt werde, komme diesem Schreiben inhaltlich eine schuldbestätigende Wirkung eigener Art zu. Daraus folge die materiell - rechtliche Bindung der Beklagten an die g e- troffene Entschließung. Da die Klage begründet sei, sei die Vorauszahlung der Beklagten nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden und die Widerklage deshalb unbegründet. II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht für die Bodenkontamination kann nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 2008 als eine En t- schließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO - Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen ( NTS - AG ) vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183) gestützt werden. 9 10 11 - 7 - a) Bei eine r Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS - AG handelt es sich um ein Rechtsinstitut besonderer Art, welches keine Parallele in uns e- rem Rechtssystem hat und keiner sonstigen Rechtsform des deutschen Rechts voll entspricht. Ihrer rechtlichen Natur nach ist sie weder Verwaltungsakt noch ein sonstiger hoheitlicher Akt, sondern sie ergeht im Rahmen fiskalischer Täti g- keit und ist damit dem Gebiet des bürgerlichen Rechts zuzuordnen, wenn auch die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen im Verhältnis zu den auslä nd i- schen Streitkräften dem öffentlichen Recht angehören. Die Entschließung wird erlassen nach Durchführung eines im NATO - Truppenstatut mit Ausführungsg e- setz und Zusatzbestimmungen vorgesehenen vereinfachten Verwaltungsverfa h- rens, welches dazu bestimmt ist, die Ersatzansprüche aus Truppenschäden nach einer Prüfung durch die zuständige Behörde möglichst rasch und endgü l- tig abzuwickeln. Zur Erreichung dieses Ziels einer schnellen und abschließe n- den Erledigung von Stationierungsschadensfällen stehen den zuständ igen deutschen Behörden zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Sie können entweder gemäß Art. 11 Abs. 3 NTS - AG mit dem Antragsteller eine vertragliche Verei n- barung über die ihm zu gewährende Entschädigung schließen oder ihm durch einseitige Entschließung nach A rt. 11 Abs. 1 NTS - AG mitteilen, ob und inwi e- weit sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch anerkennen. Die ei n- seitige Entschließung hat dabei inhaltlich die Bedeutung eines Anerkenntnisses. Dieses Anerkenntnis nimmt allerdings sowohl nach der Art se ines Zustand e- kommens als auch nach seiner Bedeutung und seiner Rechtswirkung eine Sonderstellung unter denjenigen Rechtsinstituten ein, durch die Ansprüche ü b- licherweise als berechtigt und verbindlich festgelegt und zuerkannt werden. Die Entschließung ist kein Vergleich zwischen der Behörde und dem Anspruchsb e- rechtigten, und auch wenn dieser stillschweigend oder ausdrücklich seine Z u- stimmung zu der Entschließung erklärt, kommt es doch nicht zum Abschluss eines Vertrages. Die Entschließung enthält nämlich ke in Angebot für einen Ve r- 12 - 8 - tragsabschluss, und sie erlangt ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des A n- spruchsberechtigten ihre Wirkung nicht kraft des Willens des Antragstellers, sondern allein kraft der Regelung, die das Gesetz getroffen hat. Aufgrund der gese tzlichen Regelungen handelt es sich bei der Entschließung zwar nicht um einen einem Urteil gleichstehenden hoheitlichen Akt; das Gesetz rückt die (b e- standskräftige) Entschließung jedoch in die Nähe von (rechtskräftigen) Urteilen (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1969 - III ZR 93/69, VersR 1970, 518, 519 ff und III ZR 234/68, VersR 1970, 665, 667 ff). b) Au sgehend davon, dass sich eine Entschließung ungeachtet ihrer " fiskalischen Na tur " als eine nach Durchführung eines behördlichen (Vorschalt - ) Verf ahrens mit Hoheitsgewalt getroffene Entscheidung darstellt, kann der e r- kennende Senat die tatrichterliche Auslegun g, wonach das Schreiben vom 31. Juli 2008 als Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS - AG zu verst e- hen sei, in vollem Umfange nachprüfen (so zur Auslegung eines Verwaltung s- akts Senatsurteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106/81, BGHZ 86, 104, 110; BGH, Urteil vom 25. Juni 1958 - V ZR 275/56, BGHZ 28, 34, 39). Das Berufungsgericht stellt für seine Würdigung, dass in dem Schreiben vom 31. Juli 2008 eine verbindliche Entschließung der Beklagten zu seh en ist, maßgeblich darauf ab, dass nach Art. 13 Abs. 3 NTS - AG Vorauszahlung en auf eine Entschädigung nach Art. 11 Abs. 1 NTS - AG nur dann zu ge währen sei en , wenn der geltend gemachte Anspruch de m Grunde nach gerechtfertigt ist . Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Beklagte unter Beachtung dieser Bestimmung handeln wollte. Das Berufungsge richt lässt bei seiner B e- trach tung jedoch außer Betra cht , dass Art. 13 Abs. 3 NTS - AG gerade k eine Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS - AG voraussetzt . Die Entschli e- ßung nach Art. 11 Abs. 1 NTS - AG beendet im Regelfall das behördliche Verfa h- 13 14 - 9 - ren, indem über die geltend gemachten Ansprüch e vollständig und abschli e- ßend entschieden wird. Darübe r hinaus besteht die Möglichkeit ei ner Teilen t- schließung, wenn und soweit nur beziehungsweise erst ein abgrenzbarer Teil Durch eine Teilen t- schließung tritt keine Bindungswirkung an die zugrunde liege nden " Entschli e- ßungselemente " ein; in einer weiteren Tei lentschließung oder in der " Schlus s- entschließung " kann daher die Sach - und Rechtslage abweichend beurteilt werden (Bundesministerium der Finanzen [BMF] , Entschädigungsrecht für Truppenschäden, Erläute rungen Rn.87). Eine getrennte Entschließung über den Grund des Anspruchs und über die Höh e des Anspruchs ist demgegenüber nicht vorgesehen (vgl. BMF aaO Rn. 86 ; so auch Rieger, Stationierungssch ä- den recht , 1963, Art. 11 NTS - AG, Rn. 15 ; anders etwa im Verfah ren nach dem Gesetz über die Abgeltun g von Besatzungssch äden vom 1. Dezember 1955, BGBl. I S. 734 : nach § 50 dieses Gesetzes konnte die Behörde über den Grund des Entschädigungsa nspruchs vorab entscheiden sowie Feststel lungs - und T eilbescheide erlassen ). A rt. 13 Abs. 3 NTS - AG wiederum sieht die Möglichkeit von Vorauszahlungen vor, sofern der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Diese Vorauszahlungen werden nach dem Regelung s- konzept des Gesetzes im Vorgriff auf die erst noch - durch En tschließung oder Vereinbarung - zu bestimmende Entschädigung geleistet. Sie haben den Ch a- rakter von Abschlagszahlungen ohne Erfüllungswirkung. Im Unterschied zur eigentlichen Entschädigungsleistung ist die Rückforderung dieser Vorausza h- lun gen grundsätzlich möglich, wenn sich im weiteren behördlichen oder gerich t- lichen Verfahren der Anspruch als u nbegründet erweist (BMF aaO Rn. 117). Angesichts dieses gesetzgeberischen Regelungs konzepts rechtfertigt der Umstand, dass in einem Schreiben der zuständigen B ehörde eine (weitere) Vorauszahlung angekündigt wird, grundsätzlich nicht den Schluss , dass diese 15 - 10 - Ankündigung zugleich als Entschließung im Sinne des A rt. 11 Abs. 1 NTS - AG zu deuten ist . Weiter hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt , dass die K lägerin selbst das Schreiben vom 31. Juli 2008 nicht als Entschließung angesehen hat. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin sich in ihrer Klag e- schrift nicht darauf berufen hat, dass mit dem Schreiben vom 31. Juli 2008 eine die Beklagte unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen eines Ersatza n- spruchs bindende Entschließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 NTS - AG vorliege. c ) Da der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu e r- warten sind, kann der Senat die Ausle gung selbst vornehmen. Diese ergibt, dass mit dem Schreiben vom 31. Juli 2008 keine verbindliche Entschließung der Beklagten im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 NTS - AG vorliegt. Nach § § 133 , 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Vert rägen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwi lle zu berücksichtigen. Bei d er Willenserforschung sind aber a uch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berüc k- sichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärung en erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärung en so auszulegen , wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrs sitte v e rstehen musste (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 mwN, insoweit in BGHZ 184, 128 nicht abg e- druckt ). Diese Maßstäbe gelten auch bei der Auslegung von Verwaltungsakten 16 17 18 - 11 - und sonstigen behördlichen Willensäußerungen (vgl. Senatsurteil vom 9. De - zember 1982 - III ZR 106/81, BGHZ 86 , 104, 110; BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 120/97, NJW 1998, 2138, 2140). aa ) Ausge hend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 31. Juli 2008 unter Berücksichtigung des obje k- tiven Empfängerhorizonts, dass die Klägerin dieses Schreiben nicht als En t- schließung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS - AG ver s tehe n du rfte . Wie ausgeführt sieht das Normgefüge des Gesetzes zum NATO - Trup - penstatut und zu den Zusatzvereinbarungen eine getrennte Entschließung über Grund und Höhe des Anspruchs nicht vor. Ob und inwieweit eine gleich wohl ergangene " Entschließung über den Grund " Rechtswirkungen zu erzeugen vermag, also insbesondere für das weitere Verfahren eine ähnliche Bindung s- wirkung begründet wie ei n Grundu rteil für das anschließende gerichtliche B e- tragsverfahren, kann dahinstehen (wohl bejahend Palandt/Danckelmann , BGB, 35. Aufl., Art. 11 NTS - AG, Anm. 2 b und Rieger aaO) . Jedenfalls bedarf es ei n- deutiger und gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die zuständige Beh örde eine derartige "irreguläre" Entsch eidung treffen wollte. Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. Gegen die Auslegung des Schrei bens vom 31. Juli 2008 als Entschli e- ßung im Sinne des Art. 1 1 Abs. 1 NTS - AG spricht schon das Erscheinungsbild. Das Schreiben ist nicht als Entschließung gekennzeichnet , es enthält keine Rechtsmittelbelehrung und ist nicht förmlich zugestellt worden . Da bei mag es insoweit , worauf das Berufungsgericht ab stellt, ledig lich um die Einhaltung von Ordnungsvorschrif ten gehen . Sie geben jedoch einer Entschließung ein äuß e- 19 20 2 1 - 12 - res Ge präge, das dem Empfänger unzweideutig vermittelt , dass h ier eine En t- scheidung getroffen worden ist, die einem Urteil nahe s teht. Davon abgesehen lässt auch der Wortlaut des Schreibens nicht mit g e- nügender Deutlichkeit erkennen, dass die Beklagte eine endgültige und sie bi n- dende Entschließung im Sinne des A rt. 11 Abs. 1 NTS - AG er lassen wollte. So werden keine Ansprüche aner kannt , sondern es wird nur davon gesprochen, dass der Schadensfall "grundsätzlich" nach Art. VIII Abs. 5 N TS abgewickelt werden könn e. D ie se Formulie rung lässt sich zwanglos auch so deuten , dass die Beklagte lediglich über die inter ne Meinungsbildung sowie über den Stand des Meinungsaustauschs mit den französischen Streitkräften (Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 41 Abs. 11 Buchst. a NTS - ZA ) Aus kunft ge ben wollte . Dafür sprechen auch die weiteren Vorbehalte hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche . Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte Vorauszahlungen g e- leistet hat . Die erste Vorauszahlung ist - wovon auch die Vorinstanzen ausg e- gangen sind - ersichtlich vor jedweder Entschließung erfolgt. Auch die im Schreiben vom 31. Juli 2008 angekündigte weitere Zahlung von 2.000 Vorauszahlung für die geschätzten Kosten bezeichnet. Hieraus kann nach dem zuvor (unter b) Gesagten ebenfalls nicht auf das Vorliegen einer En tschließung geschlossen werden. Auch das Verhalten der Klägerin nach dem 31. Juli 2008 lässt erkennen , dass sie selbst nicht von einer verfahrensabschließenden Zuerkennung eines Anspruchs im Sinne einer Entschließung gemäß Art. 11 Abs. 1 NTS - A G ausg e- gangen ist. Sie hat sich in der Klageschrift nicht darauf berufen, dass unb e- 22 23 24 - 13 - schadet der weiteren Voraussetzungen bereits eine Entschließung vom 31. Juli 2008 einen Anspruch begründe. H inzu tritt, dass die Beklagte im Berufungsverfahren unwiders prochen vorgetragen hat, dass sie bei einem Ortstermin am 16. Oktober 2008 gege n- über der Klägerin einen klaren Vorbehalt gegenüber einer endgültigen Sch a- densregulierung formuliert habe , weil von den französischen Streitkräften noch keine Aussage zur Schade nsanerkennung getroffen worden sei. In dem vom Landratsamt R . gefertigten Aktenvermerk über den Ortstermin ist festg e- halten , dass - unter Beteiligung der Klägerin und ihres ebenfalls anwesenden Prozessbevollmächtigten - ver einbart worden sei , zunäc hst bis Ende November 2008 abzuwarten, da bis zu die sem Zeitpunkt voraussichtlich die Stellungna h- me der französischen Streitkräfte vorliege n werde; danach solle eine erneute Besprechung stattfinden, um das weitere Vorge hen festzulegen . Der Ablauf d ies es Ortstermins zeigt , dass von keinem der Beteiligten in Erwägung gezogen wurde, hinsichtlich der Schadensabwicklung sei bereits i r- gendeine - für da s weitere Verfahren vorgreifliche - verbindliche Entscheidung getroffen wor den . Zwar ver mag d as Verhalten de r Partei en nach Abgabe einer Erklä rung den Erklärungstatbestand nicht mehr zu verän dern, es hat aber gleichwohl Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und des ta t- sächlichen Verständnisses der Par teien (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3207). 2. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 561 ZPO). 25 26 27 - 14 - a) D as Feststellu ngsbegehren der Klägerin lässt sich materiell nicht auf Art. VIII Abs. 5 N TS stüt zen . Das NATO - Truppenstatut ist am 1. Juli 1963 in Kraft getreten ( Art. 26 Abs. 3 N TS - AG i. V.m. der Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl. II S. 745 ) . Nach Art. 41 Abs. 12 Buchst. a N TS wird Art. VIII NTS nur auf die Schäden angewen det, die nach dem Ink rafttr eten d es Abkommens verursacht werden oder als nach diesem Zeitpunkt verursacht gelten. Nac h Buchst abe b dieser Vorschrift sind auf Schäden, die zuvor verursacht worden sind oder als vor diesem Zeitpunkt verursacht gelten, die bis dahin geltenden Vorschrift en weiter anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1966 - III ZR 178/64, VersR 1966, 975; vom 20. Juni 1968 - III ZR 210/67, LM Nr. 12 zu § 234 (A) ZPO). Da im vorliegenden Fall der Vater der Klägerin das Grundstück 1961 erwarb und die französische Armee zuvor das Grundstück freigegeben hatte, muss die behauptete Kontamination des Bodens durch die militärische Nutzung lange Zeit vor Inkrafttreten des NATO - Truppenstatus eingetreten sein. Eine Haftung nach dieser Vorschrift kommt deshalb nicht in Betracht. b) Die Klägerin kann ihre Ansprüche aber auch nicht auf die zeitlich vor Inkrafttreten des NATO - Truppenstatuts geltende n Haftungsvorschriften stützen. aa) Ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 des am 5. Mai 1955 in Kraft getret e- nen (BGBl. 1955 II S. 213 , 628) Finanzvertrag s (FV) vom 26. Mai 1952 (BGBl. 195 2 II S. 381) kommt nicht in Betracht. Danach konnten Ansprüche wegen Verlus ten oder Schäden, die nach Inkrafttreten des Finanzver trag s im Bunde s- gebiet infolge von Handlungen oder Unterlassung en der Stre itkräfte entstehen, nach den Vor schriften dieses Artikels geltend gemacht werden. N ach Art. 8 Abs. 6 FV ist ein Entschädigungsantrag, der nicht innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses oder im Falle eines Verlustes oder Schadens in nerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Freigabe der Gegenstände 28 29 30 - 15 - ab bei der Dienststelle der Streitkräfte eingegangen ist, nicht zu berücksich t i- gen . Nach Art. 8 Abs. 3 F V galten Schäden an Liegenschaften oder bewegl i- chen Gegenständen, die den Streit kräften zur Nut zung überlassen sind, als im Zeitpunkt der Freigabe durch die Streitkräfte eingetreten und die Entschäd i- gungsansprüche als zu diesem Zeitpunkt entstanden. Da der Vater der Klägerin 1961 das Grundstück erworben hat, ist diese Einjahresfrist längst ab gelaufen. Der Fristablauf ist unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Schaden oder vom Grund der verspäteten Gel tendmachung. E ine Fristve r- längerung oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorges e- hen. Die Frist gilt auch, wenn eine rechtzeitige Anmeldung deshalb ausg e- schlossen war, weil der Schaden nicht bekannt war (vgl. Palandt/Dan c kelmann, BGB, 21. Auf l., Art. 8 Abs. 6 F in V ertr A nm . 3; Wussow, Truppenvertrag und Finanzvertrag, 1958, S. 78 Anm. 15). bb ) Ansprüche n ach dem Gesetz ü ber die Abgeltung von Besa tzung s- schä den vom 1 . Dezem ber 1955 ( BGBl. I S. 734) können der Klägerin eben falls nicht zu erkannt werden . Danach gewährte die Bundesrepublik Deutsch land u n- ter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung zum Ausgl eich von B e- satzungsschäden. Nach § 2 dieses Gesetzes waren Besatzungsschäden so l- che, die in der Zeit zwischen dem 1. August 1945 und dem 5. Mai 1955 veru r- sacht worden sind . Abgesehen davon, dass dieses Gesetz durch Art. 25 des Gesetzes zur Bereinigung von Bundes recht im Zuständigkeitsbereich des Bu n- desministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8. Mai 2008 mit Wirkung vom 17. Mai 2008 (BGBl. I S. 810, 812) aufgehoben wurde und auch hier die Frist zur Stellung eines Antrags auf Entschädig ung längst a b- gelaufen ist (§ 46 Abs. 1: innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes) , wäre derartigen Ansprüchen ausschließlich die Bundesrepublik ausgesetzt. D ie se ist hier je doch nicht selbst verklagt , sondern lediglich in Pr o- 31 - 16 - zessstandsch aft für die Französis che Republik. Das Klagebegehren kann mithin nur auf solche Anspruchsgrundlagen gestützt werden, die sich unmittelbar g e- gen die Französische Republik richten. c) W eit ere Anspruchsgrundlagen , die dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich . Solche führt die Revisionserwiderung auch nicht an. Die Klage erweist sich deshalb als insgesamt unbegründet. 5. Da der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung der im Wege de r Vorausza h- lung geleisteten 7. 5 00 . D ie Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB). Da die Revisi on Erfolg hat , ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheid en, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , um der Klägerin Gelegenheit zum Sachvo r- trag zu einem möglichen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu geben, ist im Gegens atz zur in der mündlichen Verhandlung geäußerten A n- sicht des Klägervertreters nicht geboten. Zu derartigem Sachvortrag hatte b e- reits in der Erwiderung auf die Widerklageschrift Veranlassung bestanden; zu dies em Zeitpunkt hatte das Landgericht noch nicht den Hinweis gegeben, dass 32 33 34 35 - 17 - das Schreiben vom 31. Juli 2008 als " Schadensanerkenntnis dem Grunde nach " zu verstehen sein könnte. Schlick Wöstmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Baden - Baden, Entsch eidung vom 04.08.2010 - 3 O 121/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2011 - 12 U 123/10 -
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