BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 72/11 Verkündet am: 22. November 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Barilla AEUV Art. 34; GMV Art . 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 13 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 11; LMKV § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 2; NKV § 5 Abs. 7; LFGB § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 2 a) Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften üb er das Zutate n- verzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum und nährwertbezogene Angaben sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. b) Die Grundsätze über den freien Warenverkehr nach Art. 34 AEUV stehen der Anwendung nationaler Vorschriften ü ber die Kennzeichnung von Lebensmi t- teln nicht entgegen, die die Verwendung einer bestimmten Sprache vo r- schreiben, wenn stattdessen auch die Möglichkeit besteht, eine leicht ve r- ständliche andere Sprache zu verwenden. c) Der Hinweis "mindestens haltbar bis E nde: siehe Packung" genügt nicht den Anforderungen, die die Lebensmittel - Kennzeichnungsverordnung an die A n- gabe des Mindesthaltbarkeitsdatums stellt. d) Die Grundsätze über den Widerspruch des Markeninhabers nach Art. 13 Abs. 2 GMV gegen den Vertrieb neu e tikettierter Arzneimittel sind nicht u n- eingeschränkt auf die Neuetikettierung anderer Erzeugnisse übertragbar. Der Parallelimporteur derartiger Erzeugnisse ist nicht verpflichtet, dem Hersteller eine Probe des neu etikettierten Erzeugnisses zukommen zu las sen und a n- zugeben, wer die Neuetikettierung vorgenommen hat. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2012 durch den Vorsit zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 2 011 unter Z u- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu II 2 und - soweit das Verbot von einer mangelnden Übermittlung eines Verpackung s- m usters auf Verlangen der Klägerin abhängt - nach dem Klagea n- trag zu II 3 und auf diese Anträge bezogenen Klageanträge zu III und IV zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 7. Kammer für Handels sachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2010 abgeändert. Die Klage wird im Umfang der Aufhebung und mit den Anträgen zu II 6 und 7 sowie mit den hierauf bezogenen Anträgen zu III bis V abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Kläge rin 3/10 und die Beklagte 7/10. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin, eine in Italien ansässige Gesellschaft, stellt Nudeln und N u- delsoßen her. Sie ist Inhaberin der am 3. Janu ar 2007 für "Teigwaren" und "Sa u- c en (Würzmittel)" eingetragenen farbig en Gemeinschaftsbildmarke Nr. 3208758: Die Beklagte, eine in Deutschland ansässige Gesellschaft, handelt mit Waren aller Art , die sie in Sonderpostenmärkten vertreibt . Zu ihrem Sortiment gehören auch Lebensmittel. Am 24. Oktober 2008 bot die Bekla gte Nudeln und Nudelsoßen der Kl ä- gerin an, die für den italienischen Markt bestimmt und deren Verpackungen mit Angaben in italienischer Sprache bedruckt waren. Hierzu zählten wie nachst e- hend wiedergegeben das Zutatenverzeichnis, die Angaben zum Mindest hal t- barkeitsdatum und eine Tabelle mit Nährwertangaben: Anlage K 1a Anlage K 1b 1 2 3 - 4 - Anlage K 2b Anlage K 4b Auf den Verpackungen hatte die Beklagte jedenfalls zu einem großen Teil Etiketten anbringen lassen, die den Hinweis Teigwaren au s Hartweizengrieß Zutaten: Hartweizengrieß Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung. enthielten und wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich aufgeklebt waren: 4 - 5 - Anlage K 2a Anlage K 3 Anlage K 5 Anlage K 6 Anlage K 7 Anlage K 8 - 6 - Ein weiteres, nachfolgend wiedergegebenes Etikett mit Angaben zu den Zutaten und einem Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum war folgende r- maßen aufgeklebt: Anlage K 4a Die Etiketten waren teilweise schief und zum Teil auf dem Kopf s tehend auf den Packungen angebracht. Einige der auf den Verpackungen aufgeklebten Etiketten überdeckten zudem ganz oder teilweise die Marke der Klägerin. Ein Hinweis auf die Beklagte, die die Etiketten hatte aufkleben lassen, fehlte. Die Beklagte informier te die Klägerin auch nicht über das Anbringen der Etiketten. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe Verpackungen auch ohne aufgeklebte Etiketten vertrieben. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, die Beklagte komme mit dem Vertrieb der beanstan deten Produkte den deutschen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung nicht nach und verletze die Rechte an ihrer Gemeinschaftsmarke. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Or d- nungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, 5 6 7 8 - 7 - I. N udelwaren und/oder Nudelsaucen in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und/oder zu vertreiben, 1. auf deren Verpackung in ausschließ lich italienischer Sprache folgende Angaben angebracht sind : - Das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf (Anlage K 1b) und/oder - der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum (Anlage K 1a, b) und/ oder - eine Tabelle mit nährwertbezogenen Angaben (Anlage K 1a, K 2b, K 4b) und/oder 2. auf deren Verpackung die Angabe "Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung" gemacht wird, ohne da r auf hinzuweisen, auf welche konkrete Stelle der Verpackung sich diese Angabe bezieht (Anlage K 2a, K 3, K 5, K 6, K 7, K 8); II. Nudelwaren und/oder Nudels auc en unter der Marke "Barilla" in der Bu n- desrepublik Deutschland zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und/oder zu vertreiben, 1. auf deren Verpackung schief aufgeklebte Aufkleber (d.h. Aufkleber, d e- ren Seiten nicht parallel zu der gegenüberliegenden Verpackungsseite verlaufen und/oder die in Bezug auf Schriftzeichen o der Bilder, die auf der Verpackung aufgedruckt sind, auf dem Kopf stehen) (Anlage K 3, K 5, K 6, K 7, K 8) und/oder die Verpackung überlappende Aufkleber (Anlage K 4a, K 5) und/oder das Zeichen "Barilla" und/oder die Pr o- duktbezeichnung (teilweise und/oder vollständig) verdeckende Aufkl e- ber (Anlage K 2a, K 3, K 8) angebracht sind und/oder 2. auf deren Verpackung Aufkleber angebracht sind, ohne auf dem Au f- kleber und/oder der Verpackung deutlich zu machen, wer (welches U n- ternehmen) die Aufkleber angebr acht ha t (Anlage K 2a, K 3, K 4 a, K 5, K 6, K 7, K 8) und/oder 3. auf deren Verpackung (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) Au f- kleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmi t- telkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis d er Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die Ang a- be der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Ken ntnis gesetzt und ihr ein entsprechendes Verpackungsmuster übermittelt hat; 4. hilfsweise für den Fall, dass den Anträgen zu Ziffer II 1 und 2 nicht 5. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II 3 nicht stattgegeben wird, auf deren Verpackung (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) Au f- kleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmi t- - 8 - telkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/od er die Ang a- be der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat; 6. hilfsweise, für den Fall dass dem An trag zu Ziffer II 2 nicht stattgegeben wird, auf deren Verpackung (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) Au f- kleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmi t- telkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die Ang a- be der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne d a- rauf hinzuweisen, wer (welches Unternehmen) die Aufkleber ang e- b racht hat und ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat und ihr ein Produktmuster übermittelt hat; 7. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II 2 und 3 nicht stat t- gegeben wird, auf deren Verpackung (Anlage K 2a , K 3, K 4a, K 5, K 6 , K 7, K 8) Au f- kleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmi t- telkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die Ang a- be der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne d a- rauf hinzuweisen, wer (welches Unternehmen) die Aufkleber ang e- bracht hat und ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis ges etzt hat; (es folgen die Abbildungen Anlage K 1 bis K 8). Die Klägerin hat die Beklagte ferner jeweils bezogen auf die Unterla s- sungsanträge zu II und die darin bezeichneten Handlungen auf Auskunftserte i- lung (Klageantrag zu III) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klagea n- trag zu IV), hilfsweise auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe des ohne Rechtsgrund Erlangten (Klageantrag zu V) in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage überwiegend für begründet erachtet und die Beklagte mit Ausnahme der Unterlassungsanträge I 1 2. Spiegelstrich und I 2 zur Unterlassung und Auskunft verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt. Bei m Unterlassungsantrag zu II 3 hat das Landgericht das Verbot dah in eingeschränkt, dass die Übermittlung des 9 10 - 9 - Verpackungsmusters von einem entsprechenden Verlangen der Klägerin a b- hängt (LG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2010 37 O 9/09, juris). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Au f die A n- schlussberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch ins o- weit antragsgemäß verurteilt, als das Landgericht die Klage mit den Klagea n- trägen zu I 1 2. Spiegelstrich und I 2 abgewiesen hat te (OLG Düsseldorf, WRP 2011, 1361). M it der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die mit den Klageanträgen zu I geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften und das mit den Klageanträgen zu II 1 bis 3 ve r- folgte Verbot nach Art. 102 Abs. 1 in Verbindung mit A rt. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 13 GMV zu. Dazu hat es ausgeführt: D rei der von der Beklagten vertriebenen Packungen hätten allein Ang a- ben in italienischer Sprache aufgewiesen. D ie Beklagte habe dadurch gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 der Lebe nsmittel - Kennzeichnungsverordnung (LMKV) verstoßen. Die Packungen hätten keine Angaben zu den Zutaten und dem Mindesthaltbarkeitsdatum der Produkte in deutscher oder einer anderen im Inland leicht verständlichen Sprache aufgewiesen. Der Vertrieb der Erzeug nisse in Verpackungen mit nährwertbezogenen Angaben in ausschließlich italien i- scher Sprache verstoße gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 und 2 der N ährwert - Kenn - zeichnungsverordnung (LMKV) . Der auf den Verpackungsaufklebern ang e- 11 12 13 - 10 - brachte Hinweis auf das Mindesthaltbarke itsdatum genüge nicht den Anford e- rungen des § 7 Abs. 2 LMKV. Die mit den Klageanträgen zu II 1 bis 3 begehrten Unterlassungsanspr ü- che seien wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke der Klägerin begründet. Diese könne sich dem weiteren Vertrieb der von i hr im Europäischen Wir t- schaftsraum in Verkehr gebrachten, von der Beklagten mit Etiketten verseh e- nen Erzeugnisse nach Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen. Insoweit seien die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union zum Umpacken para l- lelimportierte r Arzneimittel aufgestellt habe, entsprechend anzuwenden. Gegen diese Grundsätze habe die Beklagte verstoßen. Die aufgeklebten Etiketten se i- en nicht mit dem Namen der Beklagten versehen und unordentlich angebracht worden. Die B eklagte habe die Klägerin auc h nicht vo m Umpacken unterrichtet. B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Verurte i- lung der Beklagten nach den Klageanträgen zu I 1 und 2 sowie den Klag ea n- trägen zu II 1 und soweit das Verbot da von abhängt, dass die Klägerin von der Anbringung der Aufkleber nicht unterrichtet wird zu II 3 und den hierauf bez o- genen Klageanträgen zu III und IV auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzve rpflichtung. Sie führt jedoch zur Abweisung der Klage mit den Klageanträgen zu II 2 und soweit das Verbot von einer fehlenden Übermittlung eines Verpackungs musters abhängig ist zu II 3 und den Hilfsanträgen zu II 6 und 7 sowie den hierauf bezogenen Ann exanträgen zu III bis V. I. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, der Klägerin stünden die mit den Klageanträgen zu I 1 und 2 ge l- tend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbin dung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV und § 5 Abs. 7 NKV zu. 14 15 16 - 11 - 1. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren nach den Klageanträgen zu I 1 und 2 auf den Vertrieb von Nudelpackungen am 24. Oktober 2008 g e- stützt. Das zur Ze it der von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweise ge l- tende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414) ist Ende 2008 geändert worden. Die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende Gesetzesänderung ist für den Streitfall ohne Bedeutung, weil die Richtlinie die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits und Sicherheitsa s- pekte von Produkten unberührt lässt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG). D ementsprechend ist nach der Richtlinie die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf Bestimmungen zulässig, die Gesundheits und Sicherheitsaspekte von Pr o- dukten in unionsrechtskonformer Weise regeln. Das ist hinsichtlich der Besti m- mungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 , Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie des § 7 Abs. 2 LMKV und des § 5 Abs. 7 NKV der Fall. Diese Vorschriften der Lebensmittel - Kennzeichnungsverordnung und der Nährwert Kenn zeichnungsverordnung se t- zen Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und 5, Art. 9 und Art. 16 Abs. 1 der Richtli nie 2000/13/ EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etike t- tierung und die Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür s o- wie Art. 2 Abs. 2, Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennze ichnung von Leben smitteln um. 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die B e- klagte Nudeln und Sauc en in Packungen mit einem Verzeichnis der Zutaten (Klageantrag zu I 1 1. Spiegelstrich), einem Mindesthaltbarkeitsdatum (Klag e- a n trag zu I 1 2. Spiegelstrich) und einer Tabelle mit nährwertbezogenen Ang a- ben (Klageantrag zu I 1 3. Spiegelstrich) ausschließlich in italienischer Sprache vertrieben hat. Das folgt aus dem von der Beklagten nicht angegriffenen Erge b- nis der vom Landgericht durc hgeführten Beweisaufnahme, die das Berufung s- gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Mit dem im Inland erfolgten 17 18 - 12 - Vertrieb der Nudeln und Sauc en in Packungen , auf denen sich die in Rede st e- henden Angaben ausschließlich in italienischer Sprache finde n, handelte die Beklagte unlauter im Sinne von § § 3, 4 Nr. 11 UWG. a) Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV, § 5 Abs. 7 NKV) sind Marktverhaltensregel u n gen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie dienen der I n- formation und Aufklärung der Verbraucher über ernährungs und gesundheit s- bezogene Aspekte der Lebensmittel (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.124 und 11.129; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 102 f.; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 194) . b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, §§ 5, 6 LMKV verstoßen, indem sie Nudelpackungen in Verkehr gebracht habe, auf denen das Zu tatenverzeichnis ausschließlich in it a- lienischer Sprache angegeben gewesen sei. Das hält der rechtlichen Nachpr ü- fung stand. aa) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Verz eichnis der Z u- t a ten nach Maßgabe der §§ 5, 6 LMKV angegeben ist. Die Angaben sind nach § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LMKV auf der Fertigpackung oder einem mit ihr ve r- bundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischb ar in deutscher oder einer anderen leicht verständlichen Spr a- che, durch die die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird, anz u- bringen. bb) Gegen diese Kennzeichnungspflicht hat die Beklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellu ngen des Berufungsgerichts verstoßen. Auf den Packungen findet sich im Hinblick auf die Zutaten nur die in italien i- 19 20 21 22 - 13 - scher Sprache gehaltene Angabe "Pasta di semola di grano duro". Diese Ve r- packungsaufschrift wird der inländische Durchschnittsverbraucher nic ht verst e- hen, weil er nicht über die erforderlichen Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt. c) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 1 LMKV das Mindesth altbarkeitsdatum auf den Nudelpackungen nur in italienischer Sprache angegeben hat. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LMKV ist - vorbehaltlich § 7 Abs. 3 LMKV - das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten "minde s- g, Monat und Jahr in dieser Reihenfo l- ge anzugeben. Die Angaben müssen den Anforderungen nach § 3 Abs. 3 LMKV genügen. Das ist bei den ausschließlich in italienischer Sprache gehalt e- nen Angaben nicht der Fall. Der inländische Durchschnittsverbraucher wird z war das besonders groß und auffällig angebrachte Datum nicht übersehen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wird er aber nicht erkennen, dass es sich um das Mindesthaltbarkeitsdatum handelt. d) Das Berufungsgerich t ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte gegen § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 7 NKV verstoßen hat, indem sie Nudelpackungen mit Nährwertangaben nur in italienischer Sprache in Verkehr gebracht hat. aa) Nach § 4 Abs. 1 NKV steht es Herst ellern von Lebensmitteln zwar grundsätzlich frei, ob sie nährwertbez ogene Angaben für ihre Produkte verwe n- den. Entscheiden sie sich aber für eine solche Kennzeichnung, so sind sie zu einer Nährwertkennzeichnung nach Maßgabe der Nährwert Kenn zeichnungs - vero rdnung verpflichtet. Dazu gehört nach § 5 Abs. 7 NKV, dass die Nährwer t- kennzeichnung entweder in deutscher oder in einer anderen für den Verbra u- 23 24 25 - 14 - cher leicht verständlichen Sprache angebracht wird. Dies entspricht ebenso wie die Anforderungen an die sprach liche Darstellung der Nährwertkennzeic h- nung den Vorgaben der Art. 2 Abs. 2, Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/496/EWG (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 118, 129. Lfg. Juli 2007, Vorbem. NKV Rn. 17 f., § 4 NKV Rn. 5 ff.). Zudem ist nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1924/2006 über nährwert und gesundheitsbez o- gene Angaben über Lebensmittel die Verwendung nährwertbezogener Angaben nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die günstige Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht. Die inhaltliche Verständlichkeit setzt die sprachliche Verständlichkeit der näh r- wertbezogenen Angaben voraus. bb) Danach war die Beklagte beim Vertrieb der streitgegenständlichen Lebensmittel v erpflichtet, die Vorschrift des § 5 Abs. 7 NKV zu beachten. D ie Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, bei den freiwilligen Ang a- ben, zu denen die nährwertbezogenen Angaben zu rechnen seien, könne es bei der Sprache des Ursprungslandes verbleiben. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Verbra u- cher werde die in den Tabellen enthaltenen Aussagen als nährwertbezogene Angaben erkennen, obwohl sie in italienischer Sprache gehalten seien. Dies folgt worauf schon das Landgericht abges tellt hat bereits aus den in den T a- bellen enthaltenen Angaben "kcal" und "kJ", die der Durchschnittsverbraucher als gebräuchliche Abkürzungen von Kilokalorie und Kilojoule im Zusamme n- hang mit der Bezeichnung des Brennwerts von Lebensmitteln erkennt. Enth a l- ten die Verpackungen aber erkennbar Nährwertangaben, ist von dem Wah l- recht, solche Angaben anzugeben, Gebrauch gemacht worden. In diesem Fall müssen die Angaben den in § 5 Abs. 7 NKV vorgesehenen Anforderungen g e- nügen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der inländische Durchschnittsverbra u- 26 27 28 - 15 - cher erkennt die Bedeutung der italienischen Wörter "grassi" (Fett), "acidi grassi saturi" (gesättigte Fettsäuren) und "fibra alimentare" (Ballaststoffe) nicht. Die nährwertbezogenen Angaben sind danach auch nicht in ein er anderen leicht verständlichen Sprache im Sinne von § 5 Abs. 7 Satz 2 NKV gehalten. e) Die Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 LMKV und § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 7 NKV birgt im vorliegenden Fall nicht die Gefahr, dass der Handel zwische n den Mitgliedstaaten entgegen Art. 34 AEUV beschränkt wird . Den Grundsätzen über den freien Warenverkehr lässt sich - anders als die R e- vision meint - keine Befugnis der Beklagten entnehmen, Waren ohne die auf der Grundlage des Sekundärrechts der Europäisc hen Union vorgeschriebene Kennzeichnung im Inland in Verkehr zu bringen, wenn diese Kennzeichnung nicht zumindest in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache e r- folgt. Die Grundsätze des freien Warenverkehrs nach Art. 34 AEUV stehen der Anwen dung nationaler Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung vorschre i- ben, dann nicht entgegen, wenn stattdessen die Möglichkeit eröffnet wird, eine leicht verständliche andere Spr ache zu verwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 1991 C369/89, Slg. 1991, I 2971 = EuZW 1992 , 701 Rn. 16 Piageme; Urteil vom 12. Sep tember 2000 C366/98, Slg. 2000, I6579 = GRUR Int. 2001, 55 Rn. 24 bis 28 Geffroy und Casino France; vgl. dazu a uch Rathke in Zipfel/ Rathke aaO C 110, 145 . Lfg. Juli 2011 , § 3 LMKV Rn. 45 ff.). f) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem auf § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den Vorschriften der Lebensmittel - Kennzeichnungsverordnung und der Nährwert - Kennzeic hnungsverordnung gestützten Unterlassungsa n- sprüchen st eh e § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB entgegen. Dem kann nicht z u- gestimmt werden. Die Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar. 29 30 - 16 - aa) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LFGB dürfen Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen des Lebensmittel - und Futtermittelgeset z- buchs, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsberei ch dieses G esetzes entsprechen, nicht in s Inland eingeführt werden. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB dü r- fen Lebensmittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Ver kehr gebracht worden sind, a b- weichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 LFGB in s Inland verbracht und hier in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland ge l- tenden Vorschriften für Lebensmittel nicht entsprechen. bb) Aus § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB ergibt sich, dass d ie Bestimmung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB im Streitfall nicht anwendbar ist . Danach gilt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB nicht für Erzeugnisse, die anderen zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3 LFGB, erlass e- nen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Dazu zählen Rechtsvorschriften, die bei Lebensmitteln den Schutz der Verbraucher sicherstellen, indem sie Gefa h- ren für die menschliche Gesundheit vorbeugen oder solche Gefahren abwehren (vgl. Rathke in Zipfel/ Rathke aaO C 102, 140. Lfg . März 2010, § 54 LFGB Rn. 28 f.) . Hierzu rechnen die Lebensmittel - Kennzeichnungsverordnung und die Nährwert - Kennzeich nungsverordnung (vgl. Wehlau, LFGB , 2010, § 54 Rn. 12) . Das folgt schon aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB. Sowohl §§ 3 ff. LMKV als auch §§ 4, 5 NKV dienen der Umsetzung von Unionsrecht, und zwar der Richtlinie 2000/13/ EG und der Richtlinie 90/469/EWG. Diese Richtlinien sehen vor (Art. 16 Abs. 1 der Richtl i- nie 2000 /13/EG und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/469/EWG), dass die Ang a- ben in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache abzufassen sind. Gleiches gilt nach Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der ab dem 31 32 - 17 - 13. Dezember 2014 geltenden Veror dnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel. g) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, den vom Berufungsgericht festgestellten Verstößen gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3, § 7 Abs. 2 LMKV und § 5 Abs. 7 NKV fehle die wettbewerbsrechtliche Relevanz im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG und des § 3 UWG 2004. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ve r- stöße geeignet sind, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG zu b eeinträchtigen. Sie sind auch nicht nur unerheblich im Sinne von § 3 UWG 2004. Hinsichtlich des Inverkehrbringens der drei ausschließlich in italienischer Sprache gehaltenen Verpackungen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass diese Packungen nur das E rgebnis einer Stichprobe gewesen sind . Die Zahl der Verstöße gegen die Lebensmittel - Kennzeichnungs verord - nung und die N ährwert - Kennzeichnungsverordnung ist deshalb nicht so gerin g- fügig, dass sie außer Betracht bleiben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Novem ber 2008 I ZR 122/06, GRUR 2009, 788 Rn. 24 = WRP 2009, 951 20% auf alles) . Der Umstand der fehlenden zusätzlichen Etikettierung auf drei Packungen einer Stichprobe zeigt jedenfalls, dass die Beklagte keine ausre i- chenden Sicherungsvorkehrungen dagegen getroffen hat, dass mit Verpacku n- gen in ausschließlich italienischer Sprache versehene Ware in den Verkauf g e- langt. Zudem handelt es sich bei den fehlenden oder nicht verständlichen A n- gaben über ernährungs - und gesundheitsbezogene Aspekte der Lebensmittel um wesentliche Informationen, die die kommerzielle Kommunikation betreffen und die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Richtlinien nicht vorentha l- ten werden dürfen. Werden derartige Informationen nicht gegeben, ist das E r- fordernis der Spürbarkeit na ch § 3 Abs. 1 UWG bzw. der Erheblichkeit nach § 3 UWG 2004 erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 21 = WRP 2010, 1143 Gallardo Spyder). 33 34 - 18 - 3. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die A n- gabe "M indestens haltbar bis Ende: siehe Packung s- sung der Beklagten aufgeklebten Etiketten nicht den Anforderungen an das Mindesthaltbarkeitsdatum nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV genügt (Klageantrag zu I 2). Die Angabe auf den Etiketten reicht nicht aus, weil ein Hinweis auf die konkrete Stelle fehlt, an der sich das Mindesthal t- barkeitsdatum findet. Der unspezifische Hinweis auf die gesamte Verpackung entspricht nicht § 7 Abs. 2 Satz 2 LMKV. II. Das Berufungsg ericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der mit dem Klageantrag zu II 1 verfolgte Unterlassungsanspruch begründet ist. Da s- selbe gilt für das Unterlassungsbegehren nach Klageantrag zu II 3, soweit das Verbot auf eine fehlende Unterrichtung der Klägerin abstellt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden aufgrund ihrer Gemeinschaftsmarke darüber hinausgehende Unterlassungsansprüche nach den Klageanträgen zu II 2 und II 3 zu, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die für das Umpacken von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze seien auch auf das Umpacken von Lebensmitteln anwendbar. Die berechtigten Interessen des Markeninhabers würden dadurch beeinträchtigt, dass mit dem Etike ttieren der Originalzustand der Ware und der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werde n . Bereits das Anbringen eines Aufklebers stelle als Neuetikettierung ein Umpacken im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar. Die na chlässige und unordentliche Art des Aufbringens der Aufkleber begründe die naheliegende Gefahr, dass die Verbraucher diesen Umgang mit der Ware der Klägerin zurechneten, weil die Beklagte die Verbraucher nicht darauf hinweise, die Aufkleber seien von ihr a ngebracht worden. Die Verbraucher zögen deshalb nachteilige Schlüsse im Hinblick auf die Sorgfalt, die die Klägerin auf die He r- 35 36 37 - 19 - stellung der Ware verwende. Zudem habe die Beklagte die Klägerin nicht en t- sprechend den zum Umpacken parallelimportierter Waren a ufgestellten Grund - sätzen über ihr Vorhaben, die Waren der Klägerin mit Aufklebern zu versehen, informiert und ihr auch kein Muster der umgepackten Ware übermittelt. 2. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Dritter nach Art. 13 Abs. 2 GMV gegenüber Ansprüchen des Ma r- keninhabers aus Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV wegen des Weitervertriebs von im B innenmarkt rechtmäßig in Verkehr gebrachten W a- ren nicht auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen kann, wenn die Waren verändert oder verschlechtert worden sind. Nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arzneimittel als solches den spezifischen Gege n- stand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Ware zu garantieren. Ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Z u- stimmung des Markeninhabe rs kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunft s- garantie begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2002 C143/00, Slg. 2002, I3759 = GRUR 2002, 879 Rn. 29 Boeh ringer Ingelheim/ Swingward I; Urteil vom 26. April 2007 C348/04, Slg. 2007, I3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 15, 30 Boehringer Ingelheim/ Swingward II). Unter den Begriff des Umpackens fällt auch eine Neuetikettierung der Verpackung (EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 28 Boehringer Ingelheim/ Swingward II). Hierzu rechnet regelmäßig bereits das Aufbringen eines Aufklebers mit wichtigen Informationen in der Sprache des Einfuhrlands. Eine solche Veränderung schafft ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herk unftsgarantie der Marke, ohne dass in diesem Zusa m- menhang bereits zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Para l- 38 39 - 20 - lelimporteur vorgenommene Handlung hat (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 29 f. Boehringer Ingelheim/ Swingward II). Der Widerspru ch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel nach Art. 13 Abs. 2 GMV, der eine Abweichung von dem Grun d- satz des freien Warenverkehrs darstellt, ist jedoch nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine ver schleierte B e- schränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 16 Boehringer Inge l- heim/ Swingward II; Urteil vom 22. Dezember 2008 C276/05, Slg. 2008, I10 4 7 9 = GRUR 2009, 154 Rn. 23 Wellcome/ Paranova). Eine solche ve r- schleierte Beschränkung liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Au s- übung seines Rechts, sich dem Umpacken zu w idersetzen, zur künstlichen A b- schottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und der Paralleli m- porteur das Umpacken unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Markeninhabers vornimmt. Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, d ie mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels ve r- bunden ist und die ihrem Wesen nach eine Beeinträchtigung des Originalz u- stands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, es liegen die fünf in der Rechtsprechung des Gerichts hofs der Europäischen Union entwickelten E r- schöpfungsvoraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 C427/93, Slg. 1996, I3457 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 Bristol - Myers Squibb/Paranova; GRUR 2007, 586 Rn. 21 Boehringer Ingel heim/ Swing - w ard II, vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 I ZR 173/04, GRUR 2007, 1075 Rn. 16 = WRP 2007, 1472 STILNOX). Diese für das Umpacken von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze hat der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings nur in modifizier ter Form auf das Umpacken anderer Erzeugnisse übertragen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 C349/95, Slg. 1997, I6227 = GRUR Int. 1998, 145 40 41 - 21 - Rn. 27, 47 bis 50 Loendersloot/ Ballantine). Danach ist der Parallelimporteur bei der Neuetikettierung eines anderen Produkts als eines Arzneimittels nicht verpflichtet, dem Hersteller auf Anforderung eine Probe des umgepackten E r- zeugnisses zukommen zu lassen und anzugeben, wer das Umpacken vorg e- nommen hat, weil die berechtigten Interessen des Markeninhabers bereits dadurch ausreichend gewahrt sind, da ss der Parallelimporteur den Markeni n- haber vorab vom Verkauf des neu etikettierten Erzeugnisses informiert (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 49 und 50 Loendersloot/ Ballantine ). b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Art. 13 Abs. 2 GMV im vorliegenden Fall nicht hinreichend beachtet. aa) Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision a l- lerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbringen von Aufklebern mit einem Zutatenverzeichnis und einem Hinweis auf das Mindesthaltbarkeit s- datum der Sache nach geeignet ist, Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke zu begründen. Das liegt auf der Hand, wenn die Aufkleber so angebracht sind, dass die Marke der Klägerin ganz oder teilweise verdeckt wird. Es gilt v o r- liegend aber auch im Ü brigen, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Informati o- nen auf den Aufklebern der Klägerin zugerechnet werden (dazu nachstehend Rn. 49 ). bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausübung der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke vorliegend zu einer künstl i- chen Abschottung der Märkte führen würde, da ein Vertrieb der in Italien in Ve r- kehr gebrachten Waren im Inland nur dann zulässig ist, wenn sie den nation a- len Vorschriften über die Lebensmittelkennzeichnung entsprechen. Nach § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 2 LMKV müssen sowohl der Hinweis auf das Mindesthaltba r- keitsdatum als auch das Verzeichnis der Zutaten in deutscher oder einer and e- ren leicht verständlichen Sprache im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 LMKV ang e- 42 43 44 - 22 - bracht werde n (dazu oben Rn. 21 und 23 ). Da die für den italienischen Markt bestimmten Waren diesen Anforderungen nicht genügen, kann die Beklagte sie nur nach dem Anbringen von zusätzlichen Hinweisen im Inland in Verkehr bri n- gen. Auf die Entfernung von Kontrollnummer n, die in der Entscheidung "Loendersloot / Ballantine" des Gerichtshofs der Europäischen Union im Z u- sammenhang mit der künstlichen Abschottung der Märkte von Bedeutung war (GRUR Int. 1998, 145 Rn. 39 bis 43), kommt es im Streitfall nicht an. cc) Zwische n den Parteien ist unstreitig, dass die Neuetikettierung der streitgegenständlichen Verpackungen nicht geeignet ist, den Originalzustand der in den Verpackungen enthaltenen Waren zu beeinträchtigen. dd) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgeri cht davon ausg e- gangen, dass die Art und Weise des Aufbringens der Aufkleber geeignet ist, den Ruf der Marke und den der Klägerin zu beeinträchtigen (Klageantrag zu II 1). (1) Eine unangemessene Aufmachung der umgepackten Ware kann den Ruf der Marke und ihres Inhabers schädigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 7 6 Bristol - Myers Squibb/Paranova; BGH, GRUR 2007, 1075 Rn. 30 STILNOX). D ie Beurteilung der Frage, ob im Streitfall eine Rufbeeinträchtigung in diesem Sinne gegeben ist, liegt im W e- sentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Vom Revisionsgericht ist nur zu überpr ü- fen , ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung unzutreffende recht liche Maßstäbe an gelegt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. 45 46 47 - 23 - (2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vorgenom mene Etikettierung geeignet ist, den Ruf der Klagemarke zu beei n- trächtigen. Durch die Art und Weise der Etikettierung entsteht für den Durc h- schnittsverbraucher der Eindruck, die Klägerin als Herstellerin lege keinen Wert auf eine ordentliche Verpackung. Di e Etiketten sind teilweise schief und zum Teil auf dem Kopf oder über den Rand der Verpackung stehend angebracht worden. Manche Etiketten verdecken ganz oder teilweise die Klagemarke. Der dadurch hervorgerufene Eindruck über den Umgang der Klägerin mit ihr en W a- ren wirkt sich nachteilig auf das Image der Klagemarke und auf deren Ruf aus. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Abweichendes aus dem Vergleich mit Preisetiketten und Aktionshi n- weisen herleiten, die v om Handel üblicherweise auf den Produktpackungen a n- gebracht werden. Die in Rede stehenden Angaben über die Zusammensetzung und die Haltbarkeit der Lebensmittel wird der Verkehr auf den Hersteller bezi e- hen, von dem sie üblicherweise stammen. Die Verbraucher werden deshalb zu der naheliegenden Annahme gelangen, die Klägerin selbst habe die Waren für Zwecke des Inverkehrbringens in Deutschland nachträglich umetikettiert. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ruf der Marke der K lägerin dadurch geschädigt wird, dass die von der Bekla g- ten angebrachten Aufkleber die Marke ganz oder teilweise überdecken. Ins o- fern ist, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, nicht nur die He r- kunfts, sondern auch die Werbefunktion der Marke beeinträchtigt, die im A n- wendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV ebenfalls geschützt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 C236/08 bis C - 238/08, Slg. 2010, I2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 75 bis 77 Google France und Google; BGH, Urteil vom 14. April 2011 I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 11 = WRP 2011, 1602 GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). 48 49 50 - 24 - ee) Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, zum einen sei die Beklagte verpflichtet, auf den Aufklebern a n- zugeb en, wer diese hat anbringen lassen (Klageantrag zu II 2), zum anderen müsse sie der Klägerin auf Verla n gen ein Musterexemplar der umgepackten Ware zur Verfügung stellen (Klageantrag zu II 3). Das Berufungsgericht hat d a- bei nicht hinreichend berücksichtigt, dass diese Verpflichtung nur den Parallel - importeur von Arzneimitteln, nicht aber denjenigen trifft, der wie vorliegend andere Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Inland ve r- treibt. In einem solchen Fall sind die berechtigten Inte ressen des Markeninh a- bers bereits gewahrt, wenn der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Verkauf der umetikettierten Erzeugnisse informiert (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 49 und 50 Loendersloot/ Ballantine). Dabei muss der Parallelimporteur den Markeninhaber in einer Art und Weise informieren, die diesen in die Lage versetzt, die Aus wirkungen der Neuetikettierung zu beurteilen. Dieser großzügigere Maßstab bei der Auslegung des Art. 13 Abs. 2 GMV ist auch im vorliegenden Fall zu beachten. Auch bei der Neuetikettierung von Nudeln und Fertigs auc en wird den berechtigten Interessen des Markeninhabers durch die Information vom beabsichtigten Verkauf der umverpackten oder ne u- etikettierten Ware hinre ichend Rechnung getragen. c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vo r- abentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. Dass die modifizierten Grundsätze der Rechtspr e- chung für das Umpacken von parallel importierten Waren auf den hier in Rede stehenden Produktbereich übertragbar sind, ist offenkundig, so dass für eine n vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderl ich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 C283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T). Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die Grundsätze zur markenrechtl i- 51 52 53 - 25 - chen Erschöpfung von parallel importierten und umgepackten Ware n im Au s- gangspunkt unabhängig vom Wert der konkreten Waren an (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 27 Loendersloot/Ballantine). Es bestehen entgegen der A n- nahme der Revision auch keine Zweifel daran, dass die Rechte eines Marke n- inhabers nicht allein desha lb weitergehend einzuschränken sind, weil der Wert des mit der Marke gekennzeichneten und umgepackten oder neuetikettierten, einzelnen Erzeugnisses gering ist. Auch der Markeninhaber, der mit seiner Marke derartige Waren kennzeichnet, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass durch die Art und Weise des Anbringens von Etiketten weder die He r- kunftsgarantie noch der Ruf der Marke beeinträchtigt wird . Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass dieses Interesse nur deshalb zurücktreten müsste, weil wie die Rev ision meint eine Beachtung der zum Umpacken entwickelten Rechtsgrundsätze den Parallelimport von preisgünstigen Lebensmitteln unre n- tabel machen würde. 3. Soweit die Verurteilung nach den Klageanträgen zu II 1 und II 3 au f- recht erhalte n bleibt, stehen der Klägerin bezogen auf die in diesen Anträgen bezeichneten Handlungen der mit dem Klageantrag zu III begehrte Auskunft s- anspruch nach Art. 102 Abs. 2 GMV, § 125b Nr. 2, § 19 MarkenG, § 242 BGB und der mit dem Feststellungsantrag zu IV ver folgte Schadensersatzanspruch gemäß Art. 102 Abs. 2 GMV, § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG zu. Das Ber u- fungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die Marke n- rechte der Klägerin schuldhaft verletzt hat. III. Danach ist das Berufungs urteil aufzuheb en, soweit die Beklagte nach dem Klageantrag zu II 2 und soweit der Verbotsausspruch auf eine fehlende Übermittlung eines Verpackungsmusters auf Verlangen der Klägerin abstellt nach dem Klageantrag zu II 3 sowie nach den hierauf bezogene n Klageantr ä- gen zu III und IV verurteilt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der 54 55 - 26 - Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Mit dem Klageantrag zu II 2 wendet sich die Klägerin dagegen, das s die Beklagte Aufkleber auf den Verpackungen angebracht hat, ohne deutlich zu machen, welches Unternehmen die Etikettierung angebracht hat. Der Klagea n- trag zu II 3 ist gegen die Anbringung der fraglichen Aufkleber gerichtet, wenn die Beklagte die Klägerin nicht zuvor hiervon in Kenntnis setzt und ein entspr e- chendes Verpackungsmuster übermittelt. Der Klageantrag zu II 2 ist unbegründet. Der Klägerin steht nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 102 Abs. 1 GMV kein Unterlassungsanspruch g e- gen die Verwe ndung von Etiketten ohne Hinweis auf das Unternehmen zu, das die Anbringung veranlasst hat (dazu Rn. 51 ). Der Klageantrag zu II 3 ist teilwe i- se unbegründet , und zwar insoweit, als das Verbot auf eine fehlende Übermit t- lung eines Verpackungsmusters an die Kl ägerin abstellt. Diese kann nicht ve r- langen, dass ihr von der Beklagten ein Verpackungsmuster übermittelt wird (dazu Rn. 51 ). Der Klageantrag zu II 3 ist auch nur in diesem Umfang abzuweisen. Dass es der Klägerin auch auf das (isolierte) Verbot im Zusa mmenhang mit dem U n- terrichtungsverlangen ankommt, zeigt der Hilfsantrag zu II 5, der dem Klagea n- trag zu II 3 in dem jetzt zuerkannten Umfang entspricht. Die auf die Klageanträge zu II 2 und 3 bezogenen Anträge auf Auskunft, Feststellung der Schadensers atzpflicht und hilfsweise auf Herausgabe des E r- langten (Klageanträge zu III bis V) sind danach im Umfang der Aufhebung ebenfalls nicht begründet. 56 57 58 59 - 27 - 2. Über den Hilfsantrag zu II 4 ist nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat diesen nur für den Fall geste llt, dass den Klageanträgen zu II 1 und 2 nicht stattgegeben wird. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, weil die Verurteilung nach dem Klageantrag zu II 1 Bestand hat. 3. Über den als Hilfsantrag gestellten Antrag zu II 5 ist ebenfalls nicht zu befin den. Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin, der Beklagten zu verbieten, die fraglichen Aufkleber anzubringen, ohne die Klägerin hiervon zuvor in Kenn t- nis zu setzen. Dieser Klageantrag ist als Minus im Klageantrag zu II 3 enthalten und entspricht dem Klage antrag zu II 3 im aufrechterhaltenen Umfang. 4. Die Hilfsanträge zu II 6 und 7 und die hierauf bezogenen Klageanträge zu III bis V sind unbegründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass ihr ein Produktmuster übermittelt und auf den Etiketten da rauf hingewiesen wird, wer die Anbringung veranlasst hat. 60 61 62 63 - 28 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2010 - 37 O 9/09 - OLG Düsseldorf, Ent scheidung vom 05.04.2011 - I - 20 U 135/10 - 64
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