BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 72/13 vom 9. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 9. September 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, d ie Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 ZPO zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg. Der Senat hat nicht gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen, indem er die Klägerin nicht auf di e Umstände hingewiesen hat, aus denen sich die Unbegründetheit ihres Antrags auf Bestellung eines Notanwalts ergibt. Es versteht sich von selbst, dass einer Partei, die bereits von einem Anwalt vertr e- ten worden ist, ein Notanwalt nicht unabhängig von den G ründen für die Niede r- legung dieses Mandats beigeordnet werden kann. Ebenso bedurfte es keines Hinweises darauf, dass eine Bitte um Mandatsübernahme erst drei Tage vor dem Ende der Rechtsmittelbegründungsfrist zu spät ist. Im Übrigen wäre der Vortrag, den die Klägerin ausweislich ihrer Rüg e- schrift nach einem etwaigen Hinweis gehalten hätte, nicht ausreichend gew e- sen, um ihrem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts stattgeben zu können. 1 2 3 - 3 - Danach hatte Rechtsanwalt Dr. S . bereits mit Schreiben vom 1 3. Mai 2013 der Klägerin mitgeteilt, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründen könne. Mit Schriftsatz an das Gericht vom 15. Mai 2013 hat er um Verlängerung der Begründungsfrist gebeten, die dann bis zum 21. Juni 2013 gewährt worden ist. Die Klägerin hatte mithin fast sechs Wochen Zeit, sich um einen anderen Prozessbevollmächtigten zu bemühen. Stattdessen hat sie nach ihrem Vortrag zu einem von ihr nicht genannten Zeitpunkt Rechtsanwalt Dr. S . gebeten, entweder das Mandat fortzuführen od er einen Kollegen damit zu befassen. Damit genügte sie nicht der Pflicht, sich in angemessener Weise um einen zur Mandatsübernahme bereiten und am Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt zu bemühen. Sie hätte sich vielmehr unverzüglich an weitere beim Bu n- desgerichtshof zugelassene Anwälte wenden müssen. Zudem hat sie auch auf das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. S . vom 10. Juni 2013, in dem dieser 4 5 - 4 - ihr mitgeteilt hat, er werde das Mandat nur wiederaufnehmen, um die B e- schwerde zurückzunehmen, nicht umgehend reagiert, sondern bis zum 18. Juni 2013 gewartet, um andere Anwälte anzuschreiben. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.07.2011 - 6 O 255/10 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.01.2013 - 1 U 340/11 - 102 - -
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