BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 72/13 vom 23. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 23. Juli 2013 durch d en Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, d ie Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Nichtz u- lassungsbeschwer deverfahrens gegen das Urteil des 1. Z i- vilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saa r- brücken vom 9. Januar 2013 einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das vorbezeichne te Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78b ZPO voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bere i- ten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2011 III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 IX ZB 45/10, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Hat wie hier ein beim Bundesgerichtshof z u- gelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen, dann aber ni e- 1 - 3 - dergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Grü n- den beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen (BGH, Beschluss vom 26. April 2013 LwZB 1/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Dezembe r 2012 VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 2012 II ZR 157/12, juris Rn. 2). Schon daran fehlt es. Die Klägerin hat zu den Grü n- den, warum Rechtsanwalt Dr. S . das Mandat niedergelegt hat, keine A n- gaben gemacht. Darü ber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bunde s- gerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezügl i- chen Bemühungen dem Gericht substantiiert darl egen und ggf. nachweisen (st.Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 II ZA 7/11, juris Rn. 1 mwN). Auch diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht gewo r- den. Selbst wenn man es im Hinblick darauf, dass drei beim Bundesgericht s- hof zugelassene Rechtsanwälte vor der Mandatierung von Rechtsanwalt Dr. S . die Übernahme des Mandats für die Klägerin abgelehnt hatten, als ausreichend ansehen würde, dass sie sich nach der Mandatsniederlegung nur an (weitere) vier beim Bundesgerichts hof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat, ist ihr die Erfolgslosigkeit dieser Anfragen jedenfalls zuzurechnen. Denn sie hat die Anwälte erst mit Faxschreiben jeweils vom 18. Juni 2013 um Überna h- me des Mandats gebeten, obwohl Rechtsanwalt Dr. S . sein Mandat b e- reits am 31. Mai 2013 niedergelegt hatte und die schon mehrfach verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 21. Juni 2013 ablief. Die Klägerin hätte sich unverzüglich nach der Mandatsniederlegung und nicht erst drei Tage vor Fristablauf um einen neuen Prozessbevollmächtigten bem ü- 2 3 - 4 - hen müssen. Sie musste damit rechnen, dass die Anwälte bei einer Anfrage erst am 18. Juni wie geschehen die Mandatsübernahme schon wegen der nur noch verbliebenen dreitägigen Frist zur Begründ ung der Beschwerde nicht übernehmen würden. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Klägerin als unz u- lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.07.2011 - 6 O 255/10 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.01.2013 - 1 U 340/11 - 102 - - 4
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