ECLI:DE:BGH:2018:070618BIZR72.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 72/17 vom 7. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr . Schwonke beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2018 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. I . Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten e i- nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der En t- scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vo r- bringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 I ZR 2 37/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 I ZR 159/14 Rn. 2; B e- schluss vom 14. Dezember 2017 I ZR 195/15 Rn. 5). II . Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 2 9. März 2018 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerinnen mit der 1 2 3 - 3 - Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholen, ka nn die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmitte l- gericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend gemacht hat, der Umstand, dass die Zulas sung der Revision unterblieben sei, lasse d a- rauf schließen, dass der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 Medicus - log; Beschluss vom 27. Oktober 2016 I ZR 249/15 Rn. 4). I II . Die K ostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.07.2016 - 17 HKO 12936/15 - OLG München, Entscheidung vom 23.03.2017 - U 3702/16 Kart - 4
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