BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 73/01 Verkündet am: 7. März 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 779 Ein außergerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit nicht unmitte l - bar. Einer neuen Klage auf Erfüllung des Vergleichs kann daher, wenn er nicht novierend, sondern lediglich schuldabändernd wirken soll, die for t - dauernde Rechtshängigkeit der Streitsache entgegenstehen. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - OLG München LG Memmingen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 7. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. Dezember 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die Erfllung eines außergeric htlich geschlo s - senen Vergleichs. In einem vor dem Landgericht Leipzig gefhrten Vorprozeß nahm die Klgerin die Beklagte auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von - 3 - 156.125 DM in Anspruch. Unter dem 7./14. September 1998 schlossen die Parteien sodann privatschriftlich eine Vereinbarung, in der es heiût: "Zur Beilegung des unter dem Aktenzeichen ... beim Landgericht Leipzig anhngigen Rechtsstreits zwischen den Parteien sind sich diese darber einig, daû Frau Sch. (Beklagte) DM 100.000 (netto) in der Verteilung, wie unten aufgefhrt, zahlt ... Im einzelnen: 1. Frau V. Sch. zahlt wegen ihrer Provisionsverpflichtung aus der Provisionsvereinbarung vom 05.11.1997 DM 42.730,00 zuz g - lich Mehrwertsteuer an die R. Gesellschaft mbH (Klgerin). ... 5. Frau V. Sch. erklrt sich ... bereit, die Kosten dieses Recht s - streites und zwar sowohl die gerichtlichen wie auch die auûerg e - richtlichen Kosten der Klgerin zu bernehmen. ... 7. Nachdem smtliche Forderungen beglichen sind, wird die Klg e - rin die Klage zurcknehmen. Mit der vorliegenden, beim Landgericht Memmingen erhobenen Klage verlangt die Klgerin Zahlung der in Ziffer 1 des Vertrags bestimmten Summe von 49.566,80 DM (einschlieûlich Mehrwertsteuer) sowie der ihr im Rechtsstreit vor dem Landgericht Leipzig entstandenen gerichtlichen und auûergerichtl i - chen Kosten in Hhe von 11.427,30 DM, insgesamt 60.994,10 DM. Die B e - klagte hat die Wirksamkeit des Vergleichs bestritten und sich auf anderweitige Rechtshngigkeit der Streitsache berufen. - 4 - Landgericht und Oberl andesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. - 5 - Entscheidungsgrnde Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Klage fr zulssig gehalten. Ihr stehe nicht die von Amts wegen zu beachtende doppelte Rechtshngigkeit entgegen. Die Streitgegenstnde beider Klagen seien nmlich nicht identisch. Whrend es vor dem Landgericht Leipzig um die Zahlung einer Maklerprovision gegangen sei, klage die Klgerin hier aus einem neu geschaffenen Rechtsgrund, einem Vergleich, und somit aus einem anderen Lebenssachverhalt, als er dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Leipzig zugrunde gelegen habe. II. Diese Ausfhrungen sind von Rechtsirrtum beeinfluût. 1. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann whrend der Dauer der Rechtsh n - gigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhngig gemacht we r - den. Dadurch soll verhindert werden, daû der Beklagte sich in derselben Sache in mehreren Verfahren verteidigen muû und daû einander widersprechende - 6 - Urteile ergehen (BGHZ 4, 314, 322). Voraussetzung ist, daû die Streitgege n - stnde in beiden Prozessen bereinstimmen. Die Identitt des hier zur En t - scheidung gestellten Klagegegenstands mit dem des in Leipzig gefhrten Rechtsstreits lût sich indessen mindestens auf der Grundlage des revision s - rechtlich als richtig zu unterstellenden Sachverhalts nicht verneinen. a) Gegenstand des Rechtsstreits is t nach der heute herrschenden und vom Bundesgerichtshof in stndiger Rechtsprechung vertretenen prozeûrech t - lichen Auffassung ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das al l - gemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie durch den Lebenssachverhalt (Klag e - grund), aus dem der Klger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 117, 1, 5; 132, 240, 243; BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - IX ZR 256/99 - NJW 2001, 3713 m.w.N.). b) Ordnen die Par teien ihr in einem anhngigen Rechtsstreit streitiges Rechtsverhltnis im Vergleichswege auûergerichtlich neu, so ist zu untersche i - den: Ein anderer Lebenssachverhalt und Klagegrund liegt vor, wenn die Bete i - ligten unter Aufhebung des alten Schuldverhltnisses ein neues vereinbaren (Novation) und hierdurch ihre beiderseitigen Forderungen ohne Rcksicht auf die frheren Streitigkeiten auf eine vllig neue Grundlage stellen (so im Fall RG ZZP 55, 136 m. Anm. Rosenberg). Enthlt hingegen der Vergleich nur eine die Identitt des ursprnglichen Schuldverhltnisses wahrende Modifikation des Streitverhltnisses, so gehrt der Vergleichsschluû als unselbstndiges Element zu dem einheitlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Klger seinen ursprnglichen Anspruch hergeleitet hat und mit dem er jetzt seinen - modifizier ten - Klageanspruch begrndet. Unter diesen Umstnden sind die - 7 - Streitgegenstnde - vorausgesetzt, daû auch der Inhalt des Anspruchs (Za h - lung, Unterlassung usw.) erhalten bleibt - vorher und nachher identisch (vgl. Bork, Der Vergleich, S. 431 ff., 440). c) Das Berufungsgericht scheint ohne nhere Begrndung von einer N o - vation ausgegangen zu sein. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Ein Vergleich wirkt regelmûig nicht schuldumschaffend (BGHZ 52, 39, 46; BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 214/86 - NJW-RR 1987, 1426, 1427; jeweils m.w.N.). Novierende Wirkung hat er nur bei einem durch Auslegung zu ermittelnden entsprechenden Parteiwillen, fr den hier das Berufungsgericht nichts festgestellt hat und gegen den auch spricht, daû die Parteien in Ziffer 1 des Vergleichs auf ihre ursprngliche Provisionsvereinbarung vom 5. Novem- ber 1997 Bezug nehmen. Der Senat kann die Frage jedoch nicht abschlieûend entscheiden, da den Parteien zunchst Gelegenheit gegeben werden muû, zu diesem in seiner Bedeutung nicht hinreichend erfaûten Punkt ergnzend vo r - zutragen. Fr das Revisionsverfahren ist indes zugunsten der Beklagten davon auszugehen, daû der auûergerichtliche Vergleich die Provisionsforderung der Klgerin nicht vllig ersetzen, sondern diese lediglich inhaltlich umgestalten sollte. Dann handelt es sich aber bei der mit der zweiten Klage geltend g e - machten Forderung auf Zahlung von 49.566,80 DM um einen Teil desselben prozessualen Anspruchs, wie er Gegenstand des Ursprungsverfahrens vor dem Landgericht Leipzig war. Das gilt zwar nicht auch fr den auûerdem ei n - geklagten Kostenerstattungsanspruch. Die einer Partei aus der Fhrung eines Rechtsstreits entstandenen gerichtlichen und auûergerichtlichen Kosten k n - nen allerdings regelmûig einfacher und billiger im Kostenerstattungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO geltend gemacht werden. Fr eine selbstndige Klage - 8 - fehlt daher grundstzlich das Rechtsschutzinteresse (vgl. nur BGHZ 111, 168, 171). 2. Die Identitt beider Streitgegenstnde bei der erwhnten revisionsrech t - lich gebotenen Sachverhaltsunterstellung drfte ausnahmsweise dann nicht zur Unzulssigkeit der zweiten Klage fhren, wenn infolge des auûergerichtlich geschlossenen Vergleichs eine Fortfhrung des Ursprungsverfahrens ihrerseits nicht mehr zulssig wre und die mit einer doppelten Rechtshngigkeit ve r - bundenen Gefahren, denen die Bestimmung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO b e - gegnen will, in Wahrheit daher nicht bestnden. So verhlt es sich aber nicht. a) Anders als ein Prozeûvergleich beendet der auûergerichtliche Ve r - gleich den Rechtsstreit nicht unmittelbar. Nach der vom Reichsgericht eing e - leiteten Rechtsprechung gewhrt er allerdings vermge seines sachlich-recht- lichen Inhalts dem Beklagten eine Einrede gegen den durch den Vergleich e r - ledigten Anspruch und fhrt so mittelbar dazu, daû der Klger das Verfahren nicht fortsetzen darf (RGZ 142, 1, 3 f. = JW 1934, 92 m. Anm. Lent; RGZ 161, 350, 353; BAG NJW 1973, 918, 919 = AP Nr. 21 zu § 794 ZPO m. Anm. J. Blomeyer; s. ferner BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 39/62 - LM Nr. 12/13 zu § 794 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO = MDR 1964, 313; BAGE 36, 112, 117 ff.; BAG NJW 1969, 1469). Demgegenber wollen wesentliche Teile des Schrifttums einem auûergerichtlichen Vergleich als einem bloûen Rechtsg e - schft des materiellen Rechts grundstzlich auch nur materiellrechtliche Wi r - kungen zuerkennen und ihm Bedeutung fr das Verfahren lediglich dann be i - messen, wenn sich eine Partei gleichzeitig zu einem bestimmten prozessualen Verhalten, insbesondere einer Klagercknahme oder Erledigungserklrung, verpflichtet hat (Bork aaO S. 447 f.; Wagner, Prozeûvertrge, S. 511 ff.; im E r - - 9 - gebnis hnlich Lent, JW 1934, 92 ff.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Anhang § 307 Rn. 1; Rosenberg /Schwab/Gottwald, Zivilprozeûrecht, 15. Aufl., § 131 VI 2 S. 775; Stein/Jonas/Mnzberg, ZPO, 21. Aufl., § 794 Rn. 68 ff., 72; s. ferner BVerwG NJW 1994, 3206, 3207). b) Der Streitfall ntigt nicht dazu, zu diesen unterschiedlichen Anstzen Stellung zu nehmen. Kommt es allein auf den materiellrechtlichen Inhalt des Vergleichs an, so kann er einer Fortsetzung des Prozesses nur insoweit entg e - genstehen, als in ihm der ursprnglich eingeklagte Anspruch erledigt worden ist, nicht dagegen, soweit dieser in der Vereinbarung aufrechterhalten wurde und vom Klger nunmehr, um einen Titel zu erlangen, weiterverfolgt wird (so wohl auch Stein/Jonas/Mnzberg, § 794 Rn. 69 f.; Wieczorek/Schtze/Paulus, ZPO, 3. Aufl, § 794 Rn. 66). Diese letztgenannte Voraussetzung ist auf der Grundlage des vom Senat unterstellten Sachverhalts bei Ziffer 1 der Vereinb a - rung vom 7./14. September 1998 gegeben. Ist demgegenber eine im Ve r - gleich getroffene Abrede ber die Beendigung des anhngigen Rechtsstreits maûgebend, hngt die Beurteilung von der in Ziffer 7 dieser Vereinbarung g e - troffenen Regelung ab. Darin hat die Klgerin eine Klagercknahme jedoch nur fr den Fall zugesagt, daû smtliche im Vergleich geregelten Forderungen b e - glichen sind. Da diese Bedingung bislang nicht eingetreten ist, steht auch unter diesem Gesichtspunkt einer Fortfhrung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Leipzig nichts im Wege. 3. Den Streit der Parteien ber die Wirksamkeit eines auûergerichtlichen Vergleichs und die Erfllung der darin geregelten Ansprche grundstzlich dem Gericht des Ausgangsverfahrens zuzuweisen, entspricht zugleich dem Gebot der Prozeûwirtschaftlichkeit. Ein solches Verfahren ist kostengnstiger - 10 - und fhrt auch dazu, daû in der Mehrzahl der Flle die beteiligten Richter den Prozeûstoff bereits kennen. Darin liegt es nicht wesentlich anders als beim Streit um die Wirksamkeit eines Prozeûvergleichs, der nach stndiger Rech t - sprechung in dem frheren Prozeû zu entscheiden ist (BGHZ 28, 171, 174; Senatsurteil BGHZ 142, 253, 254 f. m.w.N.). Daû diese Verfahrensweise mit der nicht immer sicheren Abgrenzung zwischen Novation und Schuldabnd e - rung belastet sein kann, ist hinzunehmen. III. Somit ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Berufungsgericht wird - gegebenenfalls nach ergnzendem Vorbringen der Parteien - zu klren haben, ob die auûergerichtliche Vereinbarung vom 7./14. September 1998 als Novation auszulegen ist oder ob sie nach dem Parteiwillen lediglich das u r - sprngliche Schuldverhltnis unter Wahrung seiner Identitt abndern sollte. Gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daû der Vergleich wir k - sam zustande gekommen ist und die Beklagte sich gemû § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen muû, als sei die in Ziffer 3 des Vergleichs vorausgesetzte Genehmigung der Schuldbernahme fristgemû erteilt worden, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Rinne Wurm Kapsa Drr Galke
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