BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 73/06 Verk374ndet am: 19. M344rz 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 707 a) Sollen in dem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft 374ber die be-tragsm344337ig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitrags-pflichten vereinbart werden, m374ssen diese aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen und der H366he nach bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755). b) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaf-tung der Grundst374cke Unterdeckungen auftreten", gen374gt diesen Anforde-rungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflich-tung sein. BGH, Urteil vom 19. M344rz 2007 - II ZR 73/06 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 19. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2006 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 208 C 145/05 - vom 2. August 2005 wird zur374ck-gewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte als Gesellschafterin der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Kl344gerin zur Zahlung eines als Nachschuss bezeichneten Geldbetrages verpflichtet ist. 1 Die klagende BGB-Gesellschaft ist im Jahr 1990 gegr374ndet worden und dient dem Zweck, die Grundst374cke Ba. stra337e 19 und S. stra337e 60 in B. mit sozial gef366rderten Wohnanlagen zu bebauen und diesen Grundbesitz zu verwalten und zu vermieten. 2 - 3 - Der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag (GV) der Kl344gerin vom 27. Dezember 1990 legt in 247 2 Nr. 2 Abs. 1 das geplante Investitionsvolumen (Gesamtaufwand einschlie337lich Damnum), das - wie es dort hei337t - nur "be-gr374ndet" 374berschritten werden darf, auf 16.726.400,00 DM fest. Wegen der Aufgliederung des Gesamtaufwands und der vorgesehenen Finanzierung wird in Abs. 2 dieser Bestimmung auf die dem Gesellschaftsvertrag beigef374gte Anla-ge verwiesen. Diese enth344lt einen Investitionsplan, dem ein nach Eigenkapital und Darlehen aufgeschl374sselter Finanzierungsplan gegen374bergestellt wird. 3 247 3 Nr. 3 Abs.1 GV sieht vor, dass das - nach 247 3 Nr. 1 GV bei dessen Unterzeichnung 70.000,00 DM betragende - Eigenkapital durch Aufnahme wei-terer Gesellschafter bis auf 5.050.000,00 DM erh366ht werden soll. Die Anlage zum GV weist ein Eigenkapital in H366he dieses Betrages zuz374glich Agio aus. 4 In 247 3 GV ist unter Nr. 3 Abs. 3 bestimmt: 5 "Der Gesch344ftsf374hrer wird erm344chtigt, die von den Gesellschaf-tern zu erbringenden Gesellschaftereinlagen gem344337 vorste-hendem Absatz, etwaige wirksam beschlossene Nachsch374sse der Gesellschafter und Unterdeckungsbeitr344ge im eigenen Na-men f374r Rechnung der Gesellschaft bei den Gesellschaftern einzufordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu ma-chen". In 247 5 GV ("Haftung/Nachsch374sse") hei337t es unter Nr. 3: 6 "Soweit bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundst374cke Un-terdeckungen auftreten, ist der jeweilige Gesellschafter ver-pflichtet, binnen vier Wochen nach entsprechender Anforde-rung der Gesch344ftsf374hrung die seinem Anteil am Gesellschafts-verm366gen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Die Ge-sch344ftsf374hrung ist berechtigt, bei sich abzeichnenden Unterde-ckungen angemessene laufende Vorsch374sse anzufordern." - 4 - Nach 247 9 Nr. 3 GV beschlie337t die Gesellschafterversammlung 374ber die Feststellung der j344hrlichen Verm366gens374bersicht und der 334berschussrechnung. 247 11 Nr. 2 Abs. 1 GV regelt, dass der Gesch344ftsf374hrer und/oder Gesch344ftsbe-sorger f374r den Schluss eines jeden Kalenderjahres m366glichst binnen sechs Mo-naten eine Verm366gens374bersicht nebst 334berschussrechnung aufzustellen hat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Verm366gens374bersicht und die 334ber-schussrechnung von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen, nach Abs. 3 sind sie w344hrend der Investitionsphase von einem Angeh366rigen der wirt-schaftspr374fenden oder steuerberatenden Berufe zu 374berpr374fen. 7 Am 24. Dezember 1990 erkl344rte der Vater der Beklagten mit einem Ei-genkapital von 100.000,00 DM seinen Beitritt zur Kl344gerin. Im Jahr 1997 374ber-trug er mit Zustimmung der Kl344gerin seinen Gesellschaftsanteil unentgeltlich im Wege der Sonderrechtsnachfolge an die Beklagte. 8 Die von der Gesch344ftsf374hrung der Kl344gerin beauftragte Verwaltungsge-sellschaft forderte die Beklagte mit Schreiben vom 2. September 2004 - unter Hinweis auf 247 5 Nr. 3 GV - auf, f374r das Jahr 2004 einen Vorschuss auf den er-warteten Nachschuss in H366he von 2,6 % ihrer Gesellschaftsbeteiligung (1.329,26 200) zu zahlen. Nach dem Vortrag der Kl344gerin hatte ihre Gesch344ftsf374h-rung zu diesem Zeitpunkt einen - sich bis Anfang des Jahres 2005 abzeichnen-den - Unterdeckungsbetrag von 72.341,11 200 prognostiziert, der 2,6 % des vor-handenen Gesellschaftskapitals entsprach. Anders als in den zur374ckliegenden Jahren 1999 bis 2003, f374r die die Beklagte Nachschussforderungen in H366he von insgesamt 5.777,59 200 erf374llte, verweigerte sie f374r das Jahr 2004 die Zah-lung weiterer Betr344ge. 9 - 5 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelasse-ne Revision der Beklagten. 10 Entscheidungsgr374nde: 11 Die Revision der Beklagten ist begr374ndet und f374hrt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 12 Die Beklagte sei zur Erf374llung der - als Vorschuss geltend gemachten - Nachschussforderung der Kl344gerin verpflichtet, ohne dass die Festlegung des Betrages und dessen Einforderung eines Gesellschafterbeschlusses bed374rften. 247 707 BGB stehe einer Nachschusspflicht nicht entgegen, weil die Gesellschaf-ter der Kl344gerin im Gesellschaftsvertrag 374ber den bezifferten Eigenkapitalanteil hinaus eine erweiterte, der H366he nach nicht festgelegte Beitragspflicht 374ber-nommen und somit bereits bei ihrem Eintritt den zur Erreichung des Gesell-schaftszwecks erforderlichen Beitragserh366hungen zugestimmt h344tten. F374r die Wirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Regelung gen374ge es, dass die Nachschussverpflichtung eindeutig und in objektiv bestimmbarer, k374nf-tigen Entwicklungsm366glichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet sei. Diesen Anforderungen gen374ge die Regelung in 247 5 Nr. 3 GV. Durch das Krite-rium der "Unterdeckung bei laufender Bewirtschaftung" sei die H366he der Nach-schussverpflichtung hinreichend bestimmt. Dies gelte auch f374r das - bei der An-forderung von Vorsch374ssen ma337gebliche - Kriterium der "sich abzeichnenden Unterdeckung". 13 - 6 - II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 14 15 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, dem die einschl344gigen Senatsurteile vom 23. Januar 2006 (II ZR 126/04, ZIP 2006, 754 und II ZR 306/04, ZIP 2006, 562) noch nicht bekannt sein konnten, ist die Beklagte nicht zu Nachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht 247 707 BGB entgegen. Eine Nachschussverpflichtung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschafts-vertrag, sondern erfordert einen Beschluss, dem alle Gesellschafter zustimmen m374ssen. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Bei-tragserh366hung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft der Beklagten nicht. 1. Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachsch374sse zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag. 16 a) Nach 247 707 BGB besteht vor Aufl366sung der Gesellschaft eine Nach-schusspflicht 374ber die vereinbarte Einlage hinaus grunds344tzlich nicht. Die - dispositives Recht enthaltende - Regelung in 247 707 BGB greift allerdings u.a. dann nicht ein, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine der H366he nach festgelegten Beitr344ge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755 Tz. 14 und II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 563 Tz. 14 m.w.Nachw.). Ebenso ist 247 707 BGB dann nicht ber374hrt, wenn sich die Gesellschafter zum einen eine betragsm344337ig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beitr344ge versprochen haben (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bed374rfen die Festle-gung der H366he und die Einforderung der Beitr344ge keines Gesellschafterbe-schlusses, sondern sind Sache der Gesch344ftsf374hrer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 17 - 7 - und v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; M374nchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 707 Rdn. 3). Allerdings ist bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages die in 247 707 BGB getroffene Grundentscheidung zu beachten. Sollen 374ber die ei-gentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begr374ndet werden, muss dies aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO m.w.Nachw.). Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die H366he der lau-fenden Beitr344ge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; v. 7. November 1960 aaO; M374nchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 2 f.). b) Ein derartiger Sachverhalt ist hier entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Kl344gerin als Publikumsgesellschaft objektiv auszule-gen ist (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 15 und II ZR 306/04 aaO Tz. 15 m.w.Nachw.). Danach ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass Nachsch374sse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfordern. 18 aa) Die Einlagen der Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag be-tragsm344337ig festgelegt. Nach 247 5 Nr. 3 S. 1 GV sind die Gesellschafter zwar ver-pflichtet, bei auftretenden Unterdeckungen im Rahmen der laufenden Bewirt-schaftung der Grundst374cke nach entsprechender Aufforderung der Gesch344fts-f374hrung die ihrem Anteil am Gesellschaftsverm366gen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Verbindlich festgesetzt werden etwaige Unterdeckungsbeitr344ge aber gem344337 247 11 Nr. 2 Abs. 2 GV durch Beschluss der Gesellschafterversamm-lung, wenn diese die j344hrliche Verm366gens374bersicht und die 334berschussrech-nung genehmigt. 19 - 8 - bb) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt schon aus dem Zweifel ausschlie337enden Wortlaut von 247 3 Nr. 3 Abs. 3 GV, wonach die Gesch344ftsf374h-rung erm344chtigt ist, "etwaige wirksam beschlossene Nachsch374sse und Unter-deckungsbeitr344ge" im eigenen Namen geltend zu machen, dass die Nach-schusspflicht einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraussetzt. 20 21 cc) Die - gegenteilige - Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag selbst 374ber die Einlageschuld hinausgehende weitere Beitragspflichten begr374ndet wurden, l344sst sich - anders als das Berufungsgericht meint - nicht schon darauf st374tzen, dass der Gesellschaftsvertrag der Kl344gerin keine Bestimmung enth344lt, in der das Gesellschaftskapital auf einen bestimmten Betrag festgesetzt und ausdr374cklich geregelt ist, dass dieser Betrag den zur Durchf374hrung des Gesell-schaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspricht. Das Beru-fungsgericht verkennt die Anforderungen, die nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung an die vertragliche Vereinbarung einer, in eine bezifferte Ein-lage und laufende Beitr344ge gespaltenen Beitragspflicht zu stellen sind. Danach gen374gt es nicht, dass der Gesellschaftsvertrag die Beitragspflicht der Gesell-schafter nicht ausdr374cklich auf den vereinbarten Einlagebetrag begrenzt. Viel-mehr muss eine 374ber die bezifferte Einlageschuld hinausgehende Beitrags-pflicht eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen und der H366he nach bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein. dd) Diese erforderliche Eindeutigkeit fehlt dem Gesellschaftsvertrag. Er regelt in 247 2 Nr. 2 Abs. 1 ein geplantes Investitionsvolumen. Die in Absatz 2 dieser Bestimmung wegen der Finanzierung in Bezug genommene Anlage zum Gesellschaftsvertrag enth344lt einen Finanzierungsplan, in dem ein Eigenkapital von 5.050.000,00 DM ausgewiesen ist. Dieses entspricht dem in 247 3 Nr. 3 Abs. 1 GV festgelegten Eigenkapitalbetrag, der durch Aufnahme neuer Gesell-schafter realisiert werden soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 22 - 9 - ergibt sich aus der vom Gesellschaftsvertrag - in "begr374ndeten" F344llen - zuge-lassenen 334berschreitung des Investitionsvolumens w344hrend der Bauphase nicht, dass die Gesellschafter grunds344tzlich 374ber die betragsm344337ig festgelegte Einlageschuld hinaus zu weiteren Beitr344gen verpflichtet sein sollen. Zudem geht aus dem Gesellschaftsvertrag jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutig-keit hervor, dass eine - "begr374ndete" - 334berschreitung des Investitionsvolumens durch Beitragserh366hungen finanziert werden soll. c) Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag begr374nde eine 374ber den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht, steht au337erdem entgegen, dass im Gesellschaftsvertrag die H366he der nachzuschie337enden Bei-tr344ge nicht in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. 247 5 Nr. 3 GV be-schr344nkt zwar die Verpflichtung der Gesellschafter, weitergehende Zahlungen zu erbringen, auf den Fall, dass bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundst374cke Unterdeckungen auftreten. Die danach f374r das Entstehen der Bei-tragspflicht ma337geblichen Kriterien der "laufenden Bewirtschaftung" und der "Unterdeckung" werden im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise konkretisiert. Insbesondere legt der Gesellschaftsvertrag der Kl344gerin nicht fest, nach wel-chen Ma337st344ben der Wirtschaftsplan aufzustellen ist und welche Positionen in die Kalkulation einzubeziehen sind (vgl. Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 18). Die Verpflichtung, bei der Erstellung der Verm366gens374ber-sicht und der 334berschussrechnung handelsrechtliche Bewertungsvorschriften zu beachten, grenzt die H366he der laufenden Beitragspflichten ebenso wenig in der erforderlichen Weise ein wie die in 247 11 Nr. 3 GV - ohnehin nur w344hrend der Bauphase - vorgesehene 334berpr374fung der Abschl374sse durch einen Angeh366ri-gen der wirtschaftspr374fenden oder steuerberatenden Berufe. 23 d) Eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Zahlung weiterer Beitr344ge 374ber die bezifferte Einlageschuld hinaus kann auch nicht 247 5 Abs. 3 S. 2 GV 24 - 10 - entnommen werden. Diese Vertragsbestimmung regelt schon nicht die Voraus-setzungen einer erweiterten Beitragspflicht. Vielmehr kn374pft sie an die Nach-schussregelung in 247 5 Abs. 3 S. 1 GV an und legt nur die Verpflichtung zur Zah-lung von Vorsch374ssen vor Auftreten und Feststellung der Unterdeckung fest. Da 247 5 Abs. 3 S. 1 GV keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Zahlung von Nachsch374ssen - zum Ausgleich von Unterdeckungen bei laufender Bewirtschaf-tung - begr374ndet, sind die Gesellschafter ebenso wenig verpflichtet, Vorsch374sse auf solche - nicht geschuldeten - Beitr344ge zu leisten. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist zudem die H366he der Vorschusszahlungen in 247 5 Abs. 3 S. 2 GV nicht - wie nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich - in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet. Der Ge-sellschaftsvertrag l344sst offen, wann sich "Unterdeckungen abzeichnen" und welche laufenden Vorsch374sse "angemessen" sind. 25 III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begr374ndung auf-rechterhalten werden (247 561 ZPO). 26 Die Beklagte ist nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet, den geforderten Nachschuss zu zahlen. 27 Zwar kann auch bei Fehlen eines antizipierten Einverst344ndnisses im Ge-sellschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in engen Ausnahmef344llen eine Zustimmung der Gesellschafter zu Beitragserh366hungen gebieten mit der Folge, dass 247 707 BGB einer - ohne Zustimmung des einzelnen Gesellschafters beschlossenen - Nachforderung nicht entgegensteht. Ein solcher Sachverhalt ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil ein Gesellschafterbeschluss 374ber eine Nachschussverpflichtung, dem die Beklagte zustimmen m374sste, nicht ge-fasst wurde. 28 - 11 - Im 334brigen ist ein Gesellschafter zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse ge-boten und ihm unter Ber374cksichtigung seiner eigenen schutzw374rdigen Belange zumutbar sind (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO, 1456 f.; v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 24 und II ZR 306/04 aaO Tz. 24 m.w.Nachw.). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserh366hung zu-zustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grunds344tzlich nicht zu neuen Verm366gensopfern gezwungen werden darf (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 23. Januar 2006 aaO; M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 705 Rdn. 233). 29 Derartige besondere Umst344nde sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Mehrheit der Gesellschafter die geforderten Nachsch374sse leistet und auch die Beklagte in der Vergangenheit so verfahren ist, gen374gt hierf374r allein ebenso wenig wie der Umstand, dass die Gesellschaft - ohne weitere Beitragsleistun-gen der Gesellschafter - aufgel366st werden m374sste oder in Insolvenz geraten w374rde (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II 126/04 aaO Tz. 25). Entgegen den Aus-f374hrungen der Revisionserwiderung muss sich die Beklagte nicht auf die M366g-lichkeit verweisen lassen, das Gesellschaftsverh344ltnis zu k374ndigen und sich dadurch in der Zukunft weiteren Nachschusszahlungen zu entziehen. Jedenfalls f374r das Jahr 2004 bestand diese M366glichkeit nicht, weil das Gesellschaftsver-h344ltnis nach 247 15 Nr. 2 Satz 1 GV erstmals zum 31. Dezember 2005 gek374ndigt werden konnte. Eine - ohnehin nur mit Zustimmung des Gesch344ftsf374hrers m366g-liche - K374ndigung vor diesem Zeitpunkt war der Beklagten schon wegen der - sich nach 247 16 Nr. 1 Abs. 2 GV ergebenden - Nachteile bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens nicht zumutbar. 30 - 12 - IV. Da weitere tats344chliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, hat der Senat gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. 31 Goette Kurzwelly Gehrlein RiBGH Dr. Strohn kann urlaubsbedingt nicht unter- schreiben. Goette Reichart Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 208 C 145/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2006 - 52 S 286/05 -
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