BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 73/07 Verk374ndet am: 14. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und W366stmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. M344rz 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger ist Eigent374mer des Hauses A. Stra337e 4-6 in K. . Im Jahre 1994 f374hrte dort die Beklagte zu 2 im Auftrag der erstbeklagten Ver-bandsgemeinde Kanalbauarbeiten durch. 1995 stellte der Kl344ger Risse an sei-nem Haus und 1999 ein starkes Absenken des Geb344udes und des B374rgerstei-ges fest. Mit der Behauptung, urs344chlich hierf374r seien Fehler bei den Kanalar-beiten, nimmt der Kl344ger die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch auf Scha-densersatz in H366he von zuletzt 51.685,34 200 wegen Sanierungsma337nahmen in Anspruch. Au337erdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten auch zur Erstattung der Kosten f374r die weiteren Schadensbeseitigungsarbeiten an 1 - 3 - seinem Haus im Zusammenhang mit den Kanalbauarbeiten 1994 verpflichtet seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Berufungsschrift hat der Kl344ger nur die Beklagte zu 1 als "Beklagte zu 1 und Berufungsbeklagte zu 1" bezeichnet, w344hrend die Beklagte zu 2 und der Streithelfer der Beklagten lediglich mit den Ordnungsnummern 2 und 3 angef374hrt sind, bei ihnen aber jeg-liche Parteirollen fehlen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil unter Zu-r374ckweisung des vom Kl344ger gestellten Wiedereinsetzungsantrags die Berufung als unzul344ssig verworfen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richte, und hat im 334brigen (Beklagte zu 1) das Rechtsmittel hinsichtlich des bezifferten Zahlungsantrags als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 A. Beklagte zu 2 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die gegen die Beklagte zu 2 ge-f374hrte Berufung unzul344ssig, weil aus der Berufungsschrift nicht hinreichend deutlich werde, dass sich das Rechtsmittel auch gegen die Beklagte zu 2 rich- 4 - 4 - ten solle. Deren Einbeziehung ergebe sich erstmals eindeutig aus der sp344teren Berufungsbegr374ndung. Mit der Einlegung der Berufung sei aber dem Beru-fungsgericht und dem Rechtsmittelgegner Klarheit 374ber den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen. Auch unter Anwen-dung eines gro337z374gigen Ma337stabs sei eine Berufung dann, wenn in der Beru-fungsschrift ein gegnerischer (einfacher) Streitgenosse als Berufungsbeklagter bezeichnet werde, der andere dagegen nicht, das Rechtsmittel gegen374ber dem nicht Bezeichneten unzul344ssig, wenn Zweifel an dessen Inanspruchnahme als Rechtsmittelbeklagter verblieben. So liege es hier. In der Berufungsschrift sei allein die Beklagte zu 1 als Rechtsmittelgegnerin bezeichnet. Die Beklagte zu 2 sei ebenso wie der Streitverk374ndete (richtig: Streithelfer) ohne n344here Bezeich-nung unter den nachfolgenden Ordnungsnummern aufgelistet. Gerade durch die gleichartige Bezeichnung der Beklagten zu 2 und des Streitverk374ndeten, der nicht Rechtsmittelgegner sein k366nne, erg344ben sich erhebliche Zweifel, ob sich die Berufung auch gegen die Beklagte zu 2 richten solle. Diese Zweifel lie337en sich auch unter Ber374cksichtigung des erstinstanzlichen Verfahrens (die Verfah-rensakte sei bereits innerhalb der Berufungsfrist 374bersandt worden) nicht kl344-ren. Denn f374r die beiden erstinstanzlich Beklagten komme eine deutlich unter-schiedliche Haftung in Betracht. Gegen die Vers344umung der Berufungsfrist sei dem Kl344ger auch keine Wiedereinsetzung zu gew344hren. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 1. Richtig ist, dass den Anforderungen des 247 519 Abs. 2 ZPO nur dann ge-n374gt ist, wenn bei der Einlegung der Berufung aus der Berufungsschrift sowohl 6 - 5 - der Rechtsmittelkl344ger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist eindeutig erkennbar werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erf374llt, ist die Berufung unzul344ssig (st. Rspr.; vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 65, 114, 115; 113, 228, 230; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414 Rn. 8; jeweils m.w.N.). An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind indessen jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen bestand, keine strengen Anforderungen zu stellen. Unter solchen Umst344nden richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung, d.h. gegen alle gegnerischen Streitgenossen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsmittelschrift eine Be-schr344nkung der Anfechtung erkennen l344sst (BGH, Urteil vom 19. M344rz 1969 - VIII ZR 63/67 - NJW 1969, 928 f.; Urteil vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 - VersR 1983, 984, 985; Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92 - NJW 1994, 512, 514 unter B II 1, insoweit in BGHZ 124, 151 nicht abgedruckt; Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 - NJW 2002, 831, 832; Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - NJW-RR 2006, 1569, 1570 Rn. 9). Das stellt auch das vom Berufungsgericht f374r seine Rechtsauffassung angef374hrte Urteil des V. Zivilsenats vom 11. Juli 2003 (V ZR 233/01 - NJW 2003, 3203, 3204) nicht in Frage. 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Berufung des Kl344gers nicht nur gegen die Beklagte zu 1, sondern auch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet war. In der Berufungsschrift ist die erstbe-klagte Verbandsgemeinde als "Beklagte zu 1 und Berufungsbeklagte zu 1" be-zeichnet, w344hrend bei der Beklagten zu 2 und dem Streithelfer jegliche Partei-bezeichnungen fehlen. Schon aus diesem Grunde musste sich, was die Beklag-te zu 2 betrifft, ein blo337es Versehen des Kl344gers aufdr344ngen. Mit dem sich 7 - 6 - denknotwendig anschlie337enden, jedoch ausgelassenen "Beklagten zu 2 und Berufungsbeklagten zu 2" konnte, wie das Berufungsgericht selbst erkennt, nur die Beklagte zu 2 gemeint sein. Hinzu kommt, dass sowohl das Berufungsge-richt als auch die Parteien zun344chst die Berufung des Kl344gers in diesem Sinne als uneingeschr344nkte Anfechtung verstanden und damit die Richtigkeit einer solchen objektiven Auslegung best344tigt haben. Zu einer ge344nderten Rechtsan-sicht kam das Berufungsgericht erst nach einem Wechsel in der Besetzung. 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht deswegen die Berufung des Kl344-gers, soweit sie gegen die Beklagte zu 2 gerichtet war, als unzul344ssig verwor-fen. Auf den Wiedereinsetzungsantrag des Kl344gers kommt es nicht an. 8 B. Beklagte zu 1 Auch die Teilabweisung der Klage als unbegr374ndet gegen374ber der Be-klagten zu 1 ist von Verfahrensfehlern beeinflusst. 9 I. Das Berufungsgericht hat es insoweit im Anschluss an das Landgericht und unter Bezugnahme auf dessen Begr374ndung als nicht nachgewiesen ange-sehen, dass diejenigen Sch344den, die der Kl344ger in den Jahren 1999/2000 repa-rieren lie337 und deren Ersatz er nunmehr mit dem Leistungsantrag begehre, auf die Kanalbauarbeiten des Jahres 1994 zur374ckzuf374hren seien. Die Angriffe des Kl344gers gegen die Beweisw374rdigung des Landgerichts begr374ndeten keine Zwei- 10 - 7 - fel an der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfest-stellungen (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hatte 374ber den Kausalzusammenhang umfangreich Be-weis erhoben und unter anderem zu der Frage, ob wegen nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang eingebauter Sperrriegel eine Drainagewirkung ent-standen sei, ein hydrogeologisches Gutachten sowie ein Erg344nzungsgutachten des Sachverst344ndigen C. eingeholt und ihn auch m374ndlich angeh366rt. Er kam zu dem Ergebnis, die Sch344den am Geb344ude des Kl344gers seien haupts344ch-lich durch die schlechten Baugrundverh344ltnisse und nachrangig vermutlich auch durch Grundwasserabsenkungen verursacht. Hiergegen hatte der Kl344ger mit Schriftsatz vom 10. Januar 2006 Einw344nde erhoben und unter Hinweis auf zwei von ihm gleichzeitig vorgelegte Privatgutachten behauptet, aufgrund der Drai-nagewirkung des Kanals sei es zu einer 304nderung der Grundwasserflie337rich-tung und zu einem Absinken des Grundwasserspiegels um ca. 50 cm seit den Bauarbeiten gekommen. Je nach den Witterungsverh344ltnissen sinke das Grundwasser in den Bereich des nicht tragf344higen Bachlehms ab, was Setzun-gen hervorrufe. Wegen der besonders flie337gef344hrdeten Bodenstruktur sei ein dicht schlie337endes und kraftschl374ssiges Verbausystem notwendig gewesen, um Setzungsbewegungen durch Bodenverluste zu verhindern, zumindest aber der Einbau von Sperrriegeln. Der Kl344ger hat sodann im nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Februar 2006 den Beweisantrag gestellt, eine jahreszeitliche Messung des Grundwasserspiegels zur Feststellung von Grundwasserschwankungen vorzunehmen. Dieses Vorbringen hat das Landgericht f374r versp344tet (247 296 Abs. 2 ZPO) und zugleich f374r unerheblich gehalten. Beide Privatgutachten st374tzten sich auf Sachvortrag, den der Kl344ger unter Ber374cksichtigung des Be-schleunigungsgrundsatzes und der Prozessf366rderungspflicht schon fr374her h344tte in das Verfahren einf374hren k366nnen und m374ssen (247 282 ZPO). Selbst wenn man 11 - 8 - jedoch den Vortrag als rechtzeitig ans344he, w344re den weiteren Beweisangeboten nicht nachzugehen. Die Ausf374hrungen des Kl344gers stellten einen Ausfor-schungsbeweis dar, da es hierf374r an tats344chlichen Anhaltspunkten fehle. II. Der Revision ist zuzugeben, dass es f374r die Zur374ckweisung der nachtr344g-lichen Beweisantr344ge an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Infolgedessen durfte das Berufungsgericht auch die vom Landgericht festgestellten Tatsachen nicht gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1, 247 531 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen. 12 1. F374r eine Zur374ckweisung nach dem vom Landgericht herangezogenen 247 296 Abs. 2 ZPO reicht ein - auch schuldhafter - Versto337 gegen die Prozess-f366rderungspflicht (247 282 Abs. 1 ZPO) allein nicht aus. Die Versp344tung muss vielmehr auf grober Nachl344ssigkeit beruhen. Hierzu fehlen jegliche Feststellun-gen. Das Rechtsmittelgericht darf eine fehlerhafte Zur374ckweisung auch nicht auf eine andere Vorschrift st374tzen (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR 86/91 - NJW 1992, 1965; Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03 - NJW-RR 2005, 1007, 1008 m.w.N.). 13 2. Dar374ber hinaus r374gt die Revision zu Recht, dass die Vorinstanzen das erg344nzende Vorbringen des Kl344gers zum Ursachenzusammenhang zwischen Kanalbau und Geb344udesch344den und seine weiteren Beweisantr344ge nicht als unbeachtlichen Ausforschungsbeweis w374rdigen durften. Eine unzul344ssige Aus-forschung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vor, wenn eine Prozesspartei mangels der lediglich bei einem Sachkundigen vor- 14 - 9 - handenen Kenntnis von Einzeltatsachen nicht umhin kann, nur vermutete An-gaben als Behauptung in den Rechtsstreit einzuf374hren (BGH, Urteile vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 - NJW 1995, 1160, 1161; vom 11. April 2000 - X ZR 19/98 - NJW 2000, 2812, 2813 f. und vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01 - NJW-RR 2003, 491; ebenso etwa Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., 247 284 Rn. 3; jeweils m.w.N.). So verh344lt es sich auch hier. Mangels n344herer Kenntnisse 374ber die geologischen und physikalischen Zusammenh344n-ge zwischen den Bauarbeiten, der Grundwasserf374hrung und den aufgetretenen Rissen und Senkungen am Geb344ude war vom Kl344ger ohne sachverst344ndige Hilfe eine substantiierte Darstellung nicht zu erwarten (vgl. BGHZ 164, 330, 335). Warum es 374berdies nunmehr, nachdem der Kl344ger zwei von ihm einge-holte Privatgutachten vorgelegt hatte, immer noch an hinreichenden Ankn374p-fungstatsachen f374r eine Beweiserhebung fehlen sollte, erschlie337t sich nicht und wird von den Vorinstanzen auch nicht n344her begr374ndet. Andere Bedenken ge-gen die Zul344ssigkeit des Klagevorbringens wie der weiteren Beweisantr344ge sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 3. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht bei Ber374cksichti-gung dieses Vortrags anders entschieden h344tte und dass das Teilurteil somit auf diesen Verfahrensfehlern beruht. 15 C. Infolge dessen kann das Berufungsurteil insgesamt nicht bestehen blei-ben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit in dem in die Revisionsinstanz ge-langten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen. 16 - 10 - Schlick Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 02.03.2006 - 3 O 89/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.03.2007 - 1 U 379/06 -
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