BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 73/08 Verk374ndet am: 24. Juni 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Juni 2010 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts D374sseldorf vom 3. April 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344-gerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 18. Juni 2007 wird insgesamt zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Transportversicherer der T. GmbH in Dortmund (im Weiteren: Versenderin zu 1) und der C. GmbH in Stuttgart (im Weiteren: Versenderin zu 2). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem Recht der Ver-senderinnen wegen Verlusts von Transportgut in zwei F344llen auf Schadenser-satz in Anspruch. Beide Versenderinnen nehmen am sogenannten EDI-Versandverfahren der Beklagten teil. Im Schadensfall 1 beauftragte die Versenderin zu 1 die Beklagte am 24. M344rz 2005 mit der Bef366rderung eines Pakets nach Scarmagno/Italien. Das Paket, das nach der Darstellung der Kl344gerin Ware im Wert von 2.490 200 ent-hielt, kam bei der Empf344ngerin nicht an. 2 Im Schadensfall 2 beauftragte die Versenderin zu 2 die Beklagte am 30. September 2005 mit dem Transport von sieben Paketen an eine in Karlsru-he ans344ssige Empf344ngerin. Ein Paket, das nach der Darstellung der Kl344gerin Waren im Wert von 2.430 200 enthielt, kam bei der Empf344ngerin nicht an. Die Be-klagte zahlte f374r den Verlust des Gutes an die Versenderin zu 2 eine Entsch344-digung in H366he von 510 200. 3 Die von der Beklagten im hier ma337geblichen Zeitraum verwendeten Be-f366rderungsbedingungen (Stand 1/2005) enthielten auszugsweise folgende Re-gelungen: 4 - 4 - 2. Serviceumfang Um die vom Versender gew374nschte kurze Bef366rderungsdauer und das niedrige Bef366rderungsentgelt zu erm366glichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbef366rderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Versendungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbe-f366rderung (205) nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbef366rderung gew344hrleistet werden kann. Eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U.-Systems ist nicht Gegenstand der vereinbarten Leistung. Der Versender sollte unter Ber374cksichtigung von Art und Wert des Gutes von der M366glichkeit Gebrauch machen, durch korrekte Angabe des Wa-renwerts und Zahlung des in der Tariftabelle geregelten Zuschlags eine Bef366rderung seiner Sendung in der Leistungsart "Wertpaket" zu w344hlen. In dieser Leistungsart werden Pakete unter zus344tzlichen Sicherheits- und Kontrollma337nahmen transportiert. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte f374r den Verlust der Transportg374ter in voller H366he. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 4.410 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. 5 Die Beklagte hat zu ihrer Verteidigung geltend gemacht, die Kl344gerin m374sse sich ein Mitverschulden der Versenderinnen anrechnen lassen, weil die-sen bekannt gewesen sei, dass durchg344ngige Ein- und Ausgangskontrollen nicht durchgef374hrt w374rden. 6 Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug erfolgreiche Klage in H366he von 2.460 200 nebst Zinsen f374r begr374ndet erachtet und sie im 334brigen ab-gewiesen. 7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin ihr Klagebegehren weiter, soweit es vom Berufungsgericht abgewiesen wor-den ist. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Pakete nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR und 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB angenommen. Die Kl344gerin m374sse sich allerdings ein Mitverschul-den der Versenderinnen gem344337 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 1 BGB anrech-nen lassen, weil diese zumindest h344tten wissen m374ssen, dass die Beklagte kei-ne durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchf374hre. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten, nach denen eine Schnittstellenkontrolle als nicht vereinbart gelte. Dementsprechend sei bei dem im Streitfall gegebenen Warenwert der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin um insgesamt 1.950 200 zu k374rzen. Ein weiteres Mitverschulden wegen unterlas-sener Wertdeklaration komme nicht in Betracht. II. Die gegen die Annahme eines Mitverschuldens der Versenderinnen gerichtete Revision der Kl344gerin hat Erfolg. Sie f374hrt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 10 1. Die grunds344tzlich unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r die in Re-de stehenden Warenverluste nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (Schadensfall 1) und 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB (Schadensfall 2) steht in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit. 11 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-verschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB, Art. 29 Abs. 1 CMR zu ber374cksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, 12 - 6 - Urt. v. 13.8.2009 - I ZR 76/07, TranspR 2010, 145 Tz. 13; zu Art. 29 CMR, BGH, Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 215/07, TranspR 2010, 189 Tz. 18, jeweils m.w.N.). 13 3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich ein Mitverschulden der Versenderinnen an der Entstehung des geltend gemachten Schadens zurechnen lassen, weil die Versenderinnen h344tten wissen m374ssen, dass die Beklagte keine durchge-henden Schnittstellenkontrollen durchf374hre. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann ein Mitver-schulden des Auftraggebers eines Spediteurs/Frachtf374hrers nicht allein darin gesehen werden, dass dieser Transportauftr344ge in Kenntnis dessen erteilt, dass der Transporteur keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchf374hrt. Die Frage, ob sich eine derartige Kenntnis aus Nummer 2 der Bef366rderungsbedin-gungen der Beklagten entnehmen l344sst, braucht daher nicht entschieden zu werden. Denn unabh344ngig davon reichen jedenfalls die blo337e Kenntnis und Bil-ligung der Transportorganisation des Spediteurs/Frachtf374hrers durch einen Auf-traggeber f374r sich gesehen nicht aus, um ein Mitverschulden zu bejahen (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 304; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 258; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 402; Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 57/03, NJW-RR 2006, 1264 Tz. 35 = TranspR 2006, 250, 252; Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 118/06, TranspR 2008, 362 Tz. 17). Eine Anspruchsminderung nach 247 425 Abs. 2 HGB i.V. mit 247 254 Abs. 1 BGB wegen Beauftragung eines ungeeigneten Transportunter-nehmens kommt nach der Rechtsprechung des Senats erst dann in Betracht, wenn der Versender einen Spediteur/Frachtf374hrer mit der Transportdurchf374h-rung beauftragt, von dem er wei337 oder zumindest h344tte wissen m374ssen, dass es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsm344ngeln immer 14 - 7 - wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung stellt unter solchen Umst344n-den die Inkaufnahme eines Risikos dar, dessen Verwirklichung allein dem Sch344diger anzulasten unbillig erscheint und mit dem 247 254 BGB zugrunde lie-genden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411; BGH TranspR 2004, 399, 402). Die Revisionserwiderung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die Anlass zu einer 304nderung dieser Rechtsprechung geben. b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass den Versenderinnen vor Erteilung der Bef366rderungsauftr344ge bekannt war oder zumindest h344tte be-kannt sein m374ssen, dass es im Unternehmen der Beklagten wegen grober Or-ganisationsm344ngel immer wieder zu Warenverlusten gekommen war. Anhalts-punkte f374r eine solche Annahme ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen. 15 Ein Mitverschulden der Versenderinnen im vorliegenden Fall erg344be sich auch dann nicht, wenn sie die Gesch344ftsbeziehung zur Beklagten nach den streitgegenst344ndlichen Schadensf344llen fortgesetzt h344tten. Dieser Umstand k366nnte sich nur auf k374nftige Sch344den auswirken. Ein eingetretener Verlust l344sst sich durch einen Abbruch der Gesch344ftsbeziehungen nicht mehr verhindern (vgl. BGHZ 149, 337, 356; BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477). 16 III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Kl344gerin in-soweit aufzuheben, als wegen eines Mitverschuldens der Versenderinnen zum Nachteil der Kl344gerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist insgesamt zur374ckzuweisen. 17 - 8 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 18 Bergmann Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 18.06.2007 - 70 C 2186/06 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.04.2008 - 31 S 11/07 -
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