BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 73/10 Verkündet am: 3 1. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Honorarbedingungen Freie Journalisten BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 A, Bm, Cb; UrhG §§ 11 Abs. 2, 31 Abs. 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 3; VerlG § 23 Satz 1; UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 a) Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber mö g- lichst weitgehend an den wir tschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteil i- gen ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, GRUR 1984, 45 - H o- norarbedingu n gen Send evertrag). b) Formularmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Verg ü- tung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen I n haltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Re cht geltenden Grun d- satz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können. Daran hat die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert, wonach das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient. c) Allein der Umstand, dass in einer formularmäßigen Klausel die Einräumung weitreichender Nutzungsrechte pauschal abgegolten wird, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligt. Im Rahmen der Inh altskontrolle nach §§ 307 ff. BGB lässt sich ohne Kenntnis der vereinbarten Vergütung und der Honorarpraxis keine Au s- sage über eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung treffen. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 12. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bor nkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revisi on des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilse nats des Kammergerichts vom 26. März 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2008 weiter abgeä n- dert . Die Beklagte wird über den Verbotsausspruch im Urteil des Berufungsgerichts hinaus unter Androhung der im Berufungsurteil angeführten Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlasse n, a) die im Tenor zu 1 a des Berufungsurteils wiedergegebenen H o- norarregelungen (Text/Bild) für freie Journalisten an Zeitungen oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sofern diese die folgenden Klauseln enthalte n: Ziffer I 3: An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffen t- lichung angenommenen Unterlagen erwirbt der Verlag das E i- gentum, d.h. sie verbleiben dauerhaft beim Verlag. Ziffer I I 1 : In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einrä u- m ung der Nutzungsrechte und befugnisse gem äß Ziffer I en t- halten. Ziffer I I 2 a : In jedem Fall ist mit dem Honorar die erstmalige Veröffentl i- chung in der Publikation, für die der Beitrag geliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln und Unternehme n (im Fo l- genden: Publikation/Kooperationen genannt) sowie in allen, auch wiederholten, digitalen Nutzungen (EPaper, Onlineauftri t- te etc.) dieser Publikationen/Kooperationen vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. Abgegolten ist ferner die auch i n- te raktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (Presse - Monitor Deutschland), Archiven, elektronischen Archiven zu - 3 - Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperi e- render Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texte n. b) die im Tenor zu 1 b des Berufungsurteils wiedergegebenen H o- norarregelungen (Text/Bild) für freie Journalisten an Zeitschri f- ten oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sofern diese die folgenden Klauseln enth alten: Ziffer I 3 Satz 3: Sie bedarf der vorherigen [ ] Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entg e- genstehen. Ziffer II 1 : In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einrä u- mung der Nutzungsrechte und befugnisse gem äß Ziffer I en t- halten. Ziffer I I 2 a : In jedem Fall ist mit dem Honorar die Veröffentlichung in der oder den Publikation/en, für die der Beitrag angeliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln, Sonderdrucken, inländ i- schen und ausl ändischen Lizenzausgaben sowie in allen auch wiederholten, digitalen Nutzungen (EPaper, Onlineauftritte etc.) dieser Objekte vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. Abgegolten ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektron i- schen Pressespiegeln (z.B. Presse - Monitor Deutschland), A r- chiven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, ve r- bundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum pe r- sönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Vo n Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und Berufungsve r- fahrens tragen der Kläger 7/31 und die Beklagte 24/31 , von den Kosten des Revisionsverfahrens der Kläger 7/13 und die Beklagte 6/13 . Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Kläger ist ein Berufsverband f ür angestellte und freie Journalisten, deren berufliche, rechtliche und soziale Interessen er satzungsgemäß wah r- nimmt und fördert. Die Beklagte ist ein Zeitungs - und Zeitschriften verlag . Sie legte seit J a- nuar 2007 den Verträgen, die sie mit freien Journ alisten über die Lieferung von Text - und Bildbeiträge n abschloss , die jeweils nachfolgend wiedergegebenen Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journal isten an Zeitungen Axel Springer AG (nachfolgend Honorarregelungen Zeitungen ) s o - wie die Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journali s- ten an Zeitschriften Axel Springer AG (nachfolgend Honorarregelungen Zei t- schriften ) zugrunde: Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Ze i- tungen Axel Springer AG - im Folgenden Verlag genannt I. Eingeräumte Nutzungsrechte 1. 1 Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In und Ausland in körperl icher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und zwar insbesondere in Prin t- medien, Tele und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Date n- banken, Telekommunikations, Mobilfunk, Breitband und Datennetzen sowie auf und v on Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs, Träger oder Speichertechniken. 2 Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen, Archivieren, Bear be i- ten, Senden, Übersetzen, zur öffentlichen Zugängigmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von Funksendungen und Verfilmen, ungeachtet der Ve r- wertungszwecke (auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc.). 2. 1 Eine Mehrfachnutzung de r Beiträge, auch als Vorlage für andere Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Koop e- ration mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzung s- rechten oder befugnissen eins chließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung. 2 Der Verlag ist unwiderruflich zur Prozessführung und Einräumung von Unterlizenzen hinsichtlich der erworbenen Rechte ermächtigt. 3. An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffentlichung ang enomm e- nen Unterlagen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h. sie verbleiben dauerhaft beim Ve r- lag. 1 2 - 5 - II. Grundsätze der Vergütung und Zusammenarbeit 1. Angemessene Vergütung 1 Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend durch Gesetz oder Tarif vorgeschri e- ben ist, vergütet der Verlag die auftragsgemäß abgelieferten oder zur Veröffentlichung angenommenen Beiträge nach folgenden Grundsätzen. 2 In den Honoraren ist ein ang e- messener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und befugnisse gem äß Ziff er I enthalt en. 2. Einfache Nutzung a) 1 In jedem Fall ist mit dem Honorar die erstmalige Veröffentlichung in der Publikation, für die der Beitrag geliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln und Unterne h- men (im Folgenden: Publikation/Kooperationen genannt) sowie in allen, auch wiederho l- ten, digitalen Nutzungen (EPaper, Onlineauftritte etc.) dieser Publikationen/Kooperatio - nen vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. 2 Abgegolten ist ferner die auch inte r- aktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln ( Presse - Monitor Deutschland), Arch i- ven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, k o- operierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten. b) Ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüt en ist, z.B. wenn ein Beitrag in Folg e- ausgabe der Publikation mit neuem Aktualitätsbezug erneut veröffentlicht wird oder wenn er in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen - auch im Ausland - genutzt wird, richtet sich jeweils nach Abspr ache. c) Bei Verwendung mehrerer Beiträge aus Fotoproduktion behält der Verlag sich vor, bei Einzelvergütung die jeweils gültig e Abschlagsstaffel in Ansatz zu bringen, die auf Ve r- langen bekannt gegeben wird. d) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträg e kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden. 3. Gesonderte Rechtevereinbarung a) 1 Bei Auftragsarbeiten mit Vereinbarung einer Pauschale erwirbt der Verlag die Rechte gem äß Ziff er I mit der Maßgabe , dass ein Erstveröffentlichungsrecht an allen Beiträgen des Auftrags eingeräumt wird. 2 Im Übrigen gelten für den Nutzungsumfang der Auftrag s- arbeiten die Regelungen der Ziff er II 2 lit. a entsprechend. Vom Verlag abgelehnte Beiträge, die die freie Journali stin/der freie Journalist in Zusa m- menhang mit einem Auftrag angefertigt hat, darf sie/er nur unter Beachtung der Intere s- sen des Verlages vermarkten. b) Alleinveröffentlichungsrechte sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. c) Für Beiträge, insbesonde re Fotos und Zeichnungen, die zur Kenntlichmachung von Serien erworben werden, wird mit dem Honorar neben den Nutzungsrechten gem äß Zi f- f er I die Einräumung und Nutzung von Alleinveröffentlichungsrechten zum Zwecke der Serienkennzeichnung abgegolten. d) Nac h Erstdruck oder Rückruf verbleiben dem Verlag jedenfalls die einfachen Nu t- zungsrechte. 4. Drittvermarktung Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziff er II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der freie Journalist an den um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt wird. 5. Behandlung der Beiträge/Urhebervermerk 1 Die Urheberschaft am gelieferten Beitrag muss f ür den Verlag erkennbar sein, es sei denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen. 2 Es besteht keine Abdruckverpflichtung des Verlages. 3 Art und Form der Veröffentlichung ist Sache des Verlages. 4 Ein Verö f- fen t lichungsnachweis kann durch Versand von PDF - Date ien geführt werden. 5 Ein fe h- lender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus. - 6 - 6. Haftung für Rechtebestand und umfang 1 Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die vertraglichen Nutzungsrechte einz u- stehen, es sei denn, sie/er weist na ch, die Verletzung nicht vertreten zu haben. 2 Kann die freie Journalistin/der freie Journalist bei Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten Zweifel am Bestand der eingeräumten Nutzungsrechte haben, so ist sie/er verpflichtet, diese sowie die Umstände, auf die die Zweifel gestützt werden, der Redaktion mit Abli e- ferung der Beiträge ausdrücklich mitzuteilen. 3 Schuldhafte Unterlassungen oder schul d- hafte falsche Zusicherungen können zum Schadensersatz verpflichten. 4 Entstehen über die Frage der Rechtefreihe it Auseinandersetzungen mit Dritten, unterstützt die freie Journalistin/der freie Journalist den Verlag mit den erforderlichen Informationen und B e- legen. 7. Unverlangte Beiträge 1 Unverlangt eingesandte Beiträge akzeptiert der Verlag nur als Duplikate. 2 Sie werden auf ausdrücklichen und zeitnahen Wunsch, den die freie Journalistin/der freie Journalist an die Redaktion zu richten hat, im System gelöscht bzw. zurückgeschickt, wenn sie/er ihre/seine Bereitschaft zur Übernahme der Rücksendungskosten ausdrücklich erklärt. 3 Ansonsten steht dem Verlag frei, sie zu archivieren. 8. Fahndungsfotos Für Fahndungsfotos und Phantomzeichnungen wird weder Honorar noch Beschaffung s- honorar gezahlt. 9. Zahlungsmodalitäten a) Anstrichhonorare werden bis spätestens sechs Wochen n ach Veröffentlichung abg e- rechnet und gezahlt. b) 1 Stellt die freie Journalistin/der freie Journalist eine Rechnung, so muss diese prüff ä- hig sein und die einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Vorgaben (Rechnungsnummer, Steuernummer, Umsa tzsteuer - Identifikationsnummer etc.) sowie eine Präzisierung der journalistischen Leistung nach Zeit, Ort, Thema und ggf. Sonde r- absprachen beinhalten. Bei Auftragsproduktion ist die Rechnung nach Abschluss der Produktion zu stellen, ansonsten zeitnah nach Veröffentlichung. 2 Der Betrag wird sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig. c) 1 Wird ein Beitrag gem äß Ziff er II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, hat die freie Journalistin/der freie Journalist A nspruch auf ein Ausfallhonorar, wenn sie/er den Nichtabdruck nicht selbst zu vertreten hat. 2 Falls das Ausfallhonorar nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vorgesehenen Veröffentl i- chung vom Verlag angewiesen wird, ist innerhalb weiterer vier Wochen ein e Ausfallrec h- nung zu stellen. 3 Sie wird mit dem nächsterreichbaren Zahlungslauf fällig. Haben Ereignisse, die Gegenstand des Auftrages sind, nicht stattgefunden, hat die freie Journalistin/der freie Journalist ihre/seine vergeblichen Sach und Zeitaufwendu ngen in geeigneter Form nachzuweisen. Auf eine eventuelle spätere Veröffentlichung wird das Ausfallhonorar angerechnet. d) 1 Die Honorare verstehen sich zzgl. ges. Umsatzsteuer, wenn die freie Journalistin/der freie Journalist hierfür optiert hat. 2 Sie/Er i st für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich. 10. Spesen Soweit nicht anders vereinbart, werden bei Auftragsproduktionen die nachgewiesen no t- wendigen Spesen von der freien Journalistin/dem freien Journalisten zusammen mit der Rechnung bzw. zum jeweils nächsterreichbaren Monatsende aufgegeben und unter B e- rücksichtigung der üblichen Verlagspraxis ersetzt. - 7 - Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zei t- schriften Axel Springer AG - im Folgenden Verl ag genannt I. Eingeräumte Nutzungsrechte 1. 1 Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, hat der Verlag das ausschließl i- che, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In und Au s- land in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und zwar in s- besondere in Printmedien, Tele und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations, Mobilfunk, Breitband und Datennetzen sowie auf und von Datenträgern, ungeach tet der Übertragungs, Träger oder Speiche r- techniken. 2 Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verle i- hen, Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetz en, zur öffentlichen Zugängigmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von Funksendungen und Ve r- filmen, ungeachtet der Verwertungszwecke (auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc.). 2. Eine Mehrfachnutzung der Beiträge, auch als Vorl age für andere Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Koop e- ration mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzung s- rechten oder befugnissen einschließlich der zustimmung sfreien Weiterübertragung. 3. 1 Ein Jahr nach Erscheinen der Beiträge darf die freie Journalistin/der freie Journalist dies anderweitig nutzen. 2 Eine frühere Nutzung ist zulässig. 3 Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlag s- interessen entgegenstehen. 4 Die freie Journalistin/der freie Journalist wird bei einer e i- genen Verwertung die Interessen des Verlages beachten. 5 Der Verlag bleibt in jedem Fall Inhaber der Nutzungsrechte und der dauerha ften Nutzungsrechte für das Internet. 6 Er ist unwiderruflich zur Prozessführung und Einräumung von Unterlizenzen ermächtigt. 4. 1 An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffentlichung angenomm e- nen Beiträgen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h . sie verbleiben dauerhaft beim Ve r- lag. 2 Ausgenommen hiervon sind Original - Dias, die als solche von der freien Journali s- tin/dem freien Journalisten gekennzeichnet sind. II. Grundsätze der Vergütung und Zusammenarbeit 1. Angemessene Vergütung 1 Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend vorgeschrieben, vergütet der Verlag die auftragsgemäß abgelieferten oder zur Veröffentlichung angenommenen Beiträge nach folgenden Grundsätzen. 2 In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Ei n- räumung der Nutzungsr echte und befugnisse gem äß Ziff er I enthalten. 2. Nutzung der Beiträge a) 1 In jedem Fall ist mit dem Honorar die Veröffentlichung in der oder den Publikat i- on/en, für die der Beitrag angeliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln, Sonderdrucken , inländischen und ausländischen Lizenzausgaben sowie in allen auch wiederholten, digitalen Nutzungen (EPaper, Onlineauftritte etc.) dieser Objekte vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. 2 Abgegolten ist ferner die auch interaktive Nutzung in elekt ronischen Pressespiegeln (z.B. Presse - Monitor Deutschland), Archiven, elektr o- nischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten. b) Ob bei weiter gehender Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen auch im Ausland g e- nutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache. c) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit de r freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden. 3. Drittvermarktung Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziff er II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart wer den, ob die freie Journalistin/der - 8 - freie Journalist an den, um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten, Nettoerlösen des Verlages anteilig (mit 30%) beteiligt wird. 4. Behandlung der Beiträge/Urhebervermerk 1 Die Urheberschaft am gelieferten Beitrag muss für den Verlag erkennbar sein, es sei denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen. 2 Es besteht keine Abdruckverpflichtung des Verlages. 3 Bei eventuellem Rückruf verbleibt dem Verlag jedenfalls das einfache Nutzungsrecht. 4 Art un d Form der Veröffentlichung obliegen dem Verlag. 5 Ein Veröffen t- lichungsnachweis kann durch Versand von PDF - Dateien geführt werden. 6 Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus. 5. Haftung für Rechtebestand und umfang 1 Die freie Journ alistin/Der freie Journalist hat für die zugesicherten Nutzungsrechte ei n- zustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzungshandlung nicht vertreten zu h a- ben. 2 Kann die freie Journalistin/der freie Journalist bei Beachtung journalistischer Sor g- faltsp flichten Zweifel am Bestand der eingeräumten Nutzungsrechte haben, so ist sie/er verpflichtet, diese sowie die Umstände, auf die die Zweifel gestützt werden, der Redakt i- on mit Ablieferung der Beiträge ausdrücklich mitzuteilen. 3 Schuldhafte Unterlassungen o der schuldhafte falsche Zusicherungen können zum Schadensersatz verpflichten. 4 Entstehen über die Frage der Rechtefreiheit Auseinandersetzungen mit Dritten, unte r- stützt die freie Journalistin/der freie Journalist den Verlag mit den erforderlichen Inform a- ti onen und Belegen. 6. Unverlangte Beiträge 1 Unverlangt eingesandte Beiträge akzeptiert der Verlag nur als Duplikate. 2 Sie werden auf ausdrücklichen und zeitnahen Wunsch, den die freie Journalistin/der freie Journalist an die Redaktion zu richten hat, im Sys tem gelöscht bzw. zurückgeschickt, wenn sie/er ihre/seine Bereitschaft zur Übernahme der Rücksendungskosten ausdrücklich erklärt. 3 Ansonsten steht dem Verlag frei, sie zu archivieren. 7. Fahndungsfotos Für Fahndungsfotos und Phantomzeichnungen wird weder H onorar noch Beschaffung s- honorar gezahlt. 8. Zahlungsmodalitäten a) Anstrichhonorare werden bis spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung abg e- rechnet und gezahlt. b) 1 Stellt die freie Journalistin/der freie Journalist eine Rechnung, so muss diese prüff ä- hig sein und die einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Vorgaben (Rech nungs nummer, Steuernummer, Umsatzsteuer - Identifikationsnummer etc.) sowie eine Präzisierung der journalistischen Leistung nach Zeit, Ort, Thema und ggf. Sonde r- abspra chen beinhalten. 2 Bei Auftragsproduktion ist die Rechnung nach Abschluss der Produktion zu stellen, ansonsten zeitnah nach Veröffentlichung. 3 Der Betrag wird sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig. c) 1 Wird ein Auftragsbeitrag gem äß Ziff er II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorges e- henen Zeitpunkt veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Ausfallhonorar von 50%, es sei denn, die unterbliebene Veröffentlichung ist alleine vom Verlag zu vertreten. 2 Hierzu e r- stellt die freie Journalistin/ der freie Journalist zeitnah eine Ausfallrechnung, die sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig wird. Haben Ereignisse, die Gegenstand des Auftrages sind, nicht stattgefunden, hat die freie Journalistin/der freie Journalist ihre/seine vergeblichen Sach und Zeitaufwendungen in geeigneter Form nachzuweisen. Auf eine eventuelle spätere Veröffentlichung wird das Ausfallhonorar angerechnet. d) 1 Die Honorare verstehen sich zzgl. ges. Umsatzsteuer, wenn die freie Journalistin/der freie Jour nalist hierfür optiert hat. 2 Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich. - 9 - 9. Spesen 1 Spesen, die bei der freien Journalistin/beim freien Journalisten bei der Auftragsprodu k- tion entstanden sind, werden ersetzt, wenn si e vorher schriftlich vereinbart waren, zur Auftragsproduktion notwendig waren und in hinreichender Weise nachgewiesen werden. 2 Die nachgewiesenen notwendigen Spesen werden von der freien Journalistin/dem freien Journalisten zusammen mit der Rechnung bzw. z um jeweils nächsterreichbaren Monatsende aufgegeben und unter Berücksichtigung der üblichen Verlagspraxis ersetzt. Der Kläger hält eine Vielzahl der in den Honorarregelungen enthaltenen Klauseln für unwirksam und nimmt die Beklagten - gestützt auf § § 8, 3, 4 Nr. 11 UWG und auf § 1 UKlaG , jeweils in Verbindung mit § 307 BGB - auf Unterla s- sung der Verwendung sowohl der Honorarregelungen Zeitungen als auch der Honorarregelungen Zeitschriften in Anspruch . Die Beklagte ist dem entgege n- getreten. Das Landgeri cht hat der Beklagten unter Zurückweisung der weiterg e- henden Klage die Verwendung der Honorarregelungen Zeitungen verboten, so - fern diese die Klauseln Ziffer I I 2 b und d , Ziffer I I 4 und Ziffer I I 5 Satz 5 ( Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonde rten Ansprüche aus . ) enthalten. Ferner hat es der Beklagten die Verwendung der Honorarregelungen Zeitschri f- ten verboten, sofern diese die Klauseln Ziffer I 3 Satz 3 ( Sie bedarf der vorh e- ), Ziffern I I 2 b und c , Ziffer I I 3, Ziffer I I 4 Satz 6 ( Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus . ), I I 8 c und I I 9 enthalten. Die Berufung des Klägers hat ebenso wie die Berufung der Beklag ten teilweise Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht (KG, ZUM 2010, 799 = AfP 2010, 328) hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmittel verurteilt, a) die nachfolgend wiedergegebenen Honorar regelungen für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschä ftsbe dingungen zu verwenden und/ oder sich auf die folgenden Bestimmungen sofern diese die folgenden Klauseln enthalten: 3 4 5 - 10 - Ziff er I 2 Satz 1 2. Halbsatz m- mungsfreier Über tragung von Nutzungsrechten oder - befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung. Ziff er II 2 b Ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in Folg e- ausgaben der Publikation mit neuem Aktualitätsbezug erneut veröffentlicht wird oder wenn er in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen - auch im Ausland - genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache. Ziff er II 2 c Bei Verwendung mehrerer Beiträge aus einer Fotoproduktion behält der Verlag sich vor, bei Einzelvergütung die jeweils gültige Abschlag s staffel in A n satz zu bringen, die auf Verlangen bekannt gegeben wird. Ziff er II 2 d Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Ver gütung gesondert abgesprochen werden. Ziff er II 3 a Satz 3 Vom Verlag abgelehnte Beiträge, die die freie Journalistin/der freie Journalist im Z u- sammenhang mit einem Auftrag angefertigt hat, darf sie/er nur unter Beachtung der Interessen des Verlages vermar kten. Ziff er II 4 Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/befugnis sen an Dritte, die nicht unter Ziff er II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journ a- listin/der freie Journalist an den um Eigenaufwand des Verlages und g esetzliche Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt wird. Ziff er II 5 Satz 5 Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus. Ziff er II 6 Satz 1 Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die vertraglichen Nutz ungsrechte ei n- zustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzung nicht vertreten zu haben. Ziff er II 9 c Satz 1 und 2 Wird ein Beitrag gem äß Ziff er II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, hat die freie Journalistin/ der freie Journalist Anspruch auf ein Ausfallhonorar, wenn sie/er den Nichtabdruck nicht selbst zu vertreten hat. Falls das Ausfallhonorar nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vorgesehenen Veröffentl i- chung vom Verlag angewiesen wird, ist innerhalb wei terer vier Wochen eine Ausfal l- rechnung zu stellen. Sie wird mit dem nächst erreichbaren Zahlungslauf fällig. b) die nachfolgend wiedergegebenen Honorarregelungen für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften oder diesen inhaltsgleichen Bestim mungen in Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder s ich auf folgende Bestimmungen zu berufen , sofern dies e die folgenden Klauseln enthalten: Ziff er I 2 2. Halbsatz usti m- mungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder - befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung. Ziff er I 3 Satz 3 Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlagsin teressen entgegenstehen. Ziff er II 2 b und c b) Ob bei weitergehender Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen auch im Ausland genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache. - 11 - c) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden. Ziff er II 3 Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/befugnis sen an Dritte, die nicht unter Ziff er II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journ a- listin/der freie Journalist an den, um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten, Nettoerlösen des Verlages anteilig (mit 30%) beteiligt wird. Ziff er II 4 Satz 6 Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus. Ziff er II 5 Satz 1 Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die zugesicherten Nutzungsrechte einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzungshandlung nich t vertreten zu haben. Ziff er II 8 c Satz 1 c) Wird ein Auftragsbeitrag gem äß Ziff er II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorg e- sehenen Zeitpunkt veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Ausfallhonorar von 50%, es sei denn, die unterbliebene Veröffentlichung ist alleine vom Verlag zu vertreten. Ziff er II 9 Satz 1 Spesen, die bei der freien Journalistin/dem freien Journalisten bei der Auftragspr o- du k tion entstanden sind, werden ersetzt, wenn sie vorher schriftlich vereinbart waren, zur Auftragsproduktion notwend ig waren und in hinreichender Weise nachgewiesen werden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein B e- gehren weiter, soweit das Berufungsgericht die Klau seln Ziffer I 1, I 3, II 1 , II 2 a , II 3 c und II 9 b Satz 3 der Honorarregegel ungen Zeitungen sowie die Klauseln Ziffer I 1, I 3 Satz 3, I 4, II 1 , II 2 a , II 8 b Satz 3 und II 9 Satz 1 der H o- norarregelungen Zeitschriften für wirksam erachtet hat. Entscheidungsg ründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. A. Das Berufungsgericht h a t die in der Revisions instanz noch streitg e- genständlichen Klauseln - Ziffer I 1 (Nutzungsrechtseinräumung), Ziffer I 3 (E i- gentumserwerb), Ziffer II 1 , I I 2 a und I I 3 c (pauschale Vergütung) und Ziffer I I 9 b (Fällig keit ) der Honorarregelungen Zeitungen so wie Ziffer I 1 und I 3 Satz 3 (Nutzungsrechtseinräumung), Ziffer I 4 (Eigentumserwerb), Ziffer I I 1 und 6 7 8 - 12 - I I 2 a (pauschale Vergütung), Ziffer I I 8 b (Fälligkeit) und Ziffer I I 9 (Spesen) der Honorarregelungen Zeitschriften - nicht für unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB erachtet und insoweit einen An spruch des Klägers aus § 1 UKlaG ve r- neint. B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision hat im Hinblick auf die Klauseln Ziffer I 3, II 1 Satz 2 und I I 2 a d er Honorarregelungen Zeitungen und die Klauseln Ziffer I 3 Satz 3, II 1 Satz 2 und I I 2 a der Honorarregelungen Zeitschriften Erfolg. Ohne Erfolg bleibt die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die Klauseln Ziffer I 1, I I 3 c und I I 9 b der Honorarregel ungen Zeitungen und die Klauseln Ziffer I 1, I 4 , I I 8 b und I I 9 Satz 1 der Honorarregelungen Zeitschriften wendet. I. Das Berufungsgericht hat angenomm en, dass die Klage gemäß § § 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 , § 8 Abs. 1 UKlaG zulässig ist. Dies lässt keinen Rech tsfehler e r- kennen . I I. Die Bestimmungen gemäß Ziffer I 1 der Honorarregelungen Zeitungen und der Honorarregelungen Zeitschriften v erstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1, § 31 Abs. 5 UrhG. 1. Das Berufung sgericht hat angenommen, d en Vorschriften der § 37 Abs. 1 und § 31 Abs. 5 UrhG komme k eine gesetzliche Leitbildfunktion für die Frage zu , in welchem Umfang einzelne Nutzungsrechtsübertragungen zulässig seien. Die Vorschriften hätten allein d ie Funktion von Auslegungsregeln. Soweit die Nutzungsrechte einzeln bezeichnet würden, könn ten sie durch Formularve r- trag wirksam übertragen werden. Insofern komme auch eine Übertragung säm t- licher Nutzungsrechte gegen Zahlung einer Pauschalvergütung ( b uy out ) in 9 10 11 12 13 - 13 - Betrach t, sofern nur die Vergütung angemessen sei. Die Angemessenheit der Vergütung könne jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht übe r- prüft werden. Die Klausel stehe auch nicht im Widerspruch zu Vorschrif ten des Verl agsgesetzes . Soweit in der Klausel d ie Befugnis zum Bearbeiten eing e- räumt werde, fehle es zudem an einer unangemessenen Benachteiligung, weil Redaktionen wegen des für einen Abdruck nur begrenzt zur Verfügung stehe n- den Platzes und des Aktualitätserfordernisses im Zeitungsgeschäft auf ein B e- a rbeitungsrecht angewiesen seien und die Bestimmung des Umfang s dieses Rechts eine Frage des Einzelfalls sei. D iese Beurteilung h ält der rechtlichen Überprü fung stand. 2. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine zur Unwirksamkeit einer Allg e- meinen Geschäftsb edingung führende unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Daran fehlt es im Streitfall. Entgegen der Auffassun g der Revision führt § 31 Abs. 5 UrhG und die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Übertragungszwecklehre, wonach in Verträgen des Urhebers über sein Urheberrecht im Zweifel keine weiterg e- henden Rechte eingeräumt werden , als dies der Zweck des Nutzun gsvertrages erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 215/93, BGHZ 131, 8, 12 f. - Pauschale Rechtseinräumung; BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 189/95, BGHZ 137, 387, 392 - Comic - Übersetzun gen I, mwN), nicht zur Unwirksamkeit der bea nstandeten Klauseln. E ine Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 18. Februar 1982 - I ZR 81/80, GRUR 1984, 45, 48 f. 14 15 16 - 14 - - Honorarbe dingungen Sendevertrag; ebenso Kuck, GRUR 2000, 285, 288; Castendyk, ZUM 2007, 169, 172 f. mwN; Schack, Urheber - und Urheberve r- tragsrecht, 5. Aufl., Rn. 1087 ; aA OLG Hamburg, GRUR - RR 2011, 293, 294; OLG Zweibrücken, ZUM 2001, 346, 347; Schricker/Loewenheim in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor § 28 UrhG Rn. 40 f. ; Wandtke/Grunert in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vorbemerkung vor § § 31 ff. UrhG Rn. 109; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vorbemerkung § 31 Rn. 16; Hertin, AfP 1978, 72, 79; Berberich, ZUM 2006, 205, 207). Dagegen sprechen neben dem Gesetzeswortlaut auch systematische und teleologische Erwägu n- gen. a ) Zwar kommt in dem Auslegungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG der Leitgedanke einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zum Ausdruck (BGH, Urteil vom 26. April 1974 - I ZR 137/72, GRUR 1974, 786, 787 - Kassettenfilm ; BGH GRUR 1984, 45, 49 - Honorarbedingungen Sendevertrag ). Dieser Leitg e- danke ist jedoch nicht als gesetzliche Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB umgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat Inhalt und Umfang der Übertr a- gung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten vielmehr im Ausgangspunkt der Disposition der Vertragsparteien überlassen. Die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG greift ihr er Natur als Auslegungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung fehlt oder über den Umfang einer Rechtseinräumung Unklarheiten bestehen (BGH, GRUR 1984, 45, 49 - Hono - rar bedingungen Sendevertrag ; BGH, Urteil vom 22. September 1983 - I ZR 40/81, GRUR 1984, 119 , 121 = WRP 1984, 131 - Synchronisationsspr e- cher; Castendyk, ZUM 2007, 169, 172 f. mwN ). Es liegt in der Natur einer dera r- tigen Auslegungsregel, dass si e den Vertragsp artnern Spielraum für eine Ve r- tragsgestaltung lässt. Die Auslegungsregel hat lediglich Ersatzfunktion. Eigene 17 - 15 - Leistungsschutzrech t e werden durch sie nicht begründet (vgl. BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen Sendevertrag). b ) Dies findet seine R echtfertigung auch darin, dass Gegenstand der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG die Bestimmung der vertraglichen Hauptleistungspflicht ist . Der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB sind schon aus diesem Grunde enge Grenzen gesetzt ( BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarb e- dingungen Sendevertrag ; Schack aaO Rn. 1087 ; J.B. Nordemann in Fromm/ Nor demann , Urh eberrecht , 10. Aufl., § 31 UrhG Rn. 181; Dorner, MMR 2011, 780, 783). Vertragliche Regelungen, die unmittelbar den Umfang der vertragl i- chen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zum Ke rnbereich privatautonomer Vertragsg e- staltung. Sie sind deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gemäß § § 307 ff. BGB entzogen (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 19; U rteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn . 10, 16 , je - weils mwN; Palandt / Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 307 Rn. 41 ). Soweit die Vo r- schrift des § 31 Abs. 5 UrhG den Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, durch eine ausdrückliche vertragliche Abrede mehr als die für den konkreten Vertragszweck erfo rderlichen Rechte zu übertragen, ist diese gesetzgeberische Leitentscheidung zugunsten privatautonomer Vertragsgestaltung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § § 307 ff. BGB zu berücksichtigen ( BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen Sendevertrag; Caste ndyk, AfP 2010, 434, 437 f. ) . c ) Gegen die Annahme eines Leitbildcharakters des § 31 Abs. 5 UrhG im Rahmen einer AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle spricht ferner der für diese B e- stimmung anzuwendende konkret - individuelle Prüfungsmaßstab. Nach § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bei fehlender vertraglicher Regelung nach dem konkreten Vertragszweck. Der U m- fang der vertraglichen Hauptleistungspflicht hängt demnach von den Umstä n- 18 19 - 16 - den des jeweiligen Einzelfalls ab. Diese si nd jedoch prinzipiell nicht Gegenstand einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, bei der ein a bstrakt - genereller Maßstab zugrunde zu legen ist. B ei der Beurteilung der angegriffenen Klauseln ist allein auf die typische Inter essenlage der im Normalfall am jew eiligen Geschäft bete i- ligten Personen abzustellen, während Einzelfallumstände gerade keine Beac h- tung finden können (BGH, Urteil vom 6. November 1981 - I ZR 178/79, NJW 1982, 765 = WRP 1982, 90 ; Palandt / Grüneberg aaO § 307 Rn. 8 , § 305c Rn. 16 mwN ). d ) Angesichts dieser Umstände bestehen zwischen der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG und sonstigem dispositivem Recht nicht nur begriffliche, sondern grundlegende funktionale Unterschiede (aA Haberstumpf/ Hinter meier, Einf ü hrung in das Verlagsrecht , 198 5, § 10 II I 3; Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO Vor § 28 UrhG Rn. 41 ) . Der in der Fassung des § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommende gesetzgeberi sche Wil le , privata u- tonome Rechtseinräumungen über das für den Vertragszweck erforderliche Maß bei konkreter Bezeichnung der Nutzungsarten für zulässig zu erachten, steht jedoch der Möglichkeit entgegen , eine danach gestaltete Klausel im Ra h- men des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB am Maßstab des § 31 Abs. 5 UrhG und des dort zum Ausdruck kommenden Leitgedanke ns einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung se i- nes Werkes zu überprüfen. e ) Daran hat sich durch die Reform des Urhebervertrags rechts durch das G esetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung v on Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155 ) , insbesondere durch die Ei n- führung des § 11 Satz 2 UrhG, nichts geändert ( vgl. Wille, ZUM 2011, 862, 863; aA Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO Vor § 28 UrhG Rn. 42; Sc hulze in Dreier/Schulze aaO Vorbemerkung § 31 Rn. 16 ; J.B. 20 21 - 17 - Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 31 UrhG Rn. 181 ) . Zwar mag dem dort geregelten Prinzip der angemessenen Vergütung Leitbildfunktion im Sinne der AGB - Kontrolle zukommen (vgl. Beschlussempfehlung u nd Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT - Drucks . 14/8058, Seite 17 f. ), welches neben den gesetzlichen Regelungen in § § 32, 32a, 32c , 36, 36a UrhG eine angemessene wirtschaftliche Entlohnung des Urhebers sicherstellen soll. Dass der G esetzgeber dieses Ziel darüber hinaus durch eine Einschrä n- kung der Vertragsfreiheit auf der Ebene der Rechteeinräumung verfolgt hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Ausgestaltung des § 31 Abs. 5 UrhG als Auslegungsregel unverändert geblieben. E s kann deshalb auf sich beruhen, ob eine restriktive Handhabung der Übertragung von Nutzungsrechten überhaupt geeignet ist, das Grundanliegen zu befördern, den Urheber möglichst weitg e- hend an den Früchten seines Werks zu beteiligen (vgl. dazu Castendyk, Af P 2010, 434, 438; Dorner, MMR 2011, 780, 784, jeweils mwN). 3. Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß für § 37 Abs. 1 UrhG , wonach dem Urheber im Falle der Einräumung eines Nutzungsrechts im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes verbleibt . Die Vorschrift stellt n ur für Zweifelsfälle klar, dass der Nutzer ein Bearbeitungsrecht nicht erwirbt. Ein Grundsatz, wonach ein Bearbeitungsrecht an den vertragsgegenständlichen Werken individual - o der formularvertraglich nicht übertragen werden kann, ist dem Gesetz nicht zu en t- nehmen. 4. Selbst wenn den Vorschriften der § 31 Abs. 5 und § 37 Abs. 1 UrhG eine uneingeschränkte Leitbildfunktion zuk äme und sie als Maßstab für die I n- haltskontrolle der streitgegenständlichen Klausel der Ziffer I 1 nach § § 307 ff. BGB herangezogen werden könnten, führte dies vorliegend zu keinem ande r en Ergebnis. Denn Ziffer I 1 beider Honorar regel ungen lässt sich kei ne unang e- 22 23 - 18 - messene Benachteiligung entnehmen, die im Wid erspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes stünde . E in abweichender typische r Vertrag s- zweck für sämtliche denkbaren Verträge der Beklagte n , denen sie die streitg e- genständlichen Honorar regel ungen zugrunde legt, ist angesichts der Vielfalt der mögli chen verlegerischen Verwertungshandlungen nicht ersichtlich . Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschreibung der einzelnen Nutzungsrechte und Nutzungsarten in Ziffer I 1 selbst zur Bestimmung des Vertragszwecks be i- trägt und sich daraus Anhaltspunk te für den von den Parteien beabsichtigten Vertragszweck entnehmen lassen. I II. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Vergütungsregelungen gemäß Ziffer II 1 Satz 2 und I I 2 a der Honorarregelungen Zeitungen und der Honorarregelungen Zeitschriften s eien nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Unbegründet ist die Revision jedoch insoweit, als sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts we n- det, die in Ziffer II 3 c der Honorarregelungen Zeitungen für de n Rechteerwerb zum Zwecke der Serienkennzeichnung getroffene Vergütungsregelung sei wir k- sam. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klauseln Ziffer II 1 und I I 2 a der Honorarregelungen Zeitungen und der Honorarregelungen Zei t- schriften, die ei ne pauschale Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumung vo r- sehen, nicht gegen das Leitbild des § 11 Satz 2 UrhG verstoßen . Zwar sei eine sogenannte Buy - o ut - Regelung auf Grundlage einer Pauschalvergütung nur z u- lässig, wenn der Urheber eine angemessene Vergü tung für die entsprechende Nutzungsrechtsübertragung erhalte. Die Angemessenheit des vereinbarten Pauschalhonorars sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und könne im Rahmen der abstrakten Inhaltskontrolle auch nicht geprüft werden. Entsprec hendes gelte für die Klausel zu Ziffer I I 3 c der Honorarregelungen Ze i- 24 25 - 19 - tungen, nach der mit dem vereinbarten Honorar die Einräumung und Nutzung von Alleinveröffentlichungsrechten an eingereichten Beiträgen zum Zwecke der Serienkennzeichnung abgegolten sei . 2 . Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Hinblick auf Ziffer II 1 Satz 2 und I I 2 a der Honorarregelungen Zeitungen und der Honorarregelungen Zei t- schriften nicht unter allen Gesichtspunkten stand. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutre ffend davon ausgegangen, dass Ziffer II 1, II 2 a beider Honorarregelungen und Ziffer II 3 c der Honorarr e- gelungen Zeitungen nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind form u- larmäßige A breden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergütung unmittelbar bestimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § § 307 ff. BGB ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerl i- chen Recht geltenden Grundsatz der Vertrag sfreiheit Leistung und Gegenlei s- tung grundsätz lich frei regeln können (vgl. BGHZ 185, 96 Rn. 19 mwN) . Insb e- sondere kann die Frage, ob die Leistungen des Urhebers angemessen vergütet werden, nicht abstrakt, sondern nur konkret aufgrund der jeweils getroffen en Honorarvereinbarung und in Kenntnis de r in der Branche üblichen Honorarpr a- xis beantwortet werden ( vgl. BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen Sendevertrag). Vor diesem Hintergrund scheidet eine Inhaltskontrolle der Kla u- seln Ziffer II 1 und I I 2 a b eider Honorarreg e lungen sowie der Klausel Ziffer I I 3 c der Honorarregelungen Zeitschriften nach § § 307 ff. BGB im Hinblick auf die Frage aus , ob die darin vereinbarte Vergütungs s truktur angemessen ist . Denn bei d ies en Klauseln handelt es sich nicht um Pre isnebenab reden , so n- dern um unmi ttelba re Preisabreden, die bestimmen, welche Gegenleistung mit dem zu zahl en den Honorar vergütet w ird . 26 27 28 - 20 - bb) Nichts anderes folgt aus § 11 Satz 2 UrhG. Zwar hat der Gesetzg e- ber durch die Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 der Vorschrift des § 11 UrhG ein en zweiten Satz angefügt, wonach das Urheberrecht der S i- cherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes dient. D iese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers Leitbildcharakter h a- ben und es der Rechtsprechung ermöglichen, die Vorschriften des Urhebe r- rechtsgesetzes auch im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § § 307 ff. BGB nach diesem Normzweck auszulegen (Beschluss und Empfehlung des Recht s- ausschusses, BT - Dr ucks. 14/8058, S. 17 f. ). Daraus ergi bt sich allerdings nicht, dass vertragliche Vergütungsregelungen als Preisbestimmungen der Kontrolle nach § § 307 ff. BGB unterworfen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber klarg e- stellt, dass die §§ 32, 32a UrhG dort, wo eine Inhaltskontrolle Allgemeiner G e- schä ftsbeding ungen gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht möglich ist, die angeme s- sene Vergütung sicher n . Nur im Übrigen sei nach § 11 Satz 2 UrhG das Prinzip der angemessenen Vergütung als wesentlicher Grundgedanke des Urhebe r- rechts zu be achten (BT - Dr uck s. 14/8058, S. 18). Diese r Hinweis auf die Schranken der In haltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB l ässt erkennen, dass mit der Einführung des Prinzips der angemessenen Vergütung nicht beabsic h- tigt war, unmittelbare Preisbestimmungen in Urheberrechts formular verträgen der I nhaltskontrolle nach § § 307 ff. BGB zu unterwerfen. Vielmehr bleibt dieser Bereich der individuellen Angemessenheitskontrolle nach § § 32, 32a UrhG vo r- behalten ( vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 11 UrhG Rn. 8; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann a aO Vor § § 31 ff. UrhG Rn. 204; Erdm ann, GRUR 2002, 923, 924 ; Graf von Westphalen, AfP 2008, 21, 2 4 f. ; Dorner, MMR 2011, 780, 782 ; Wille, ZUM 2011, 206, 209 ff. ). Ein anderes Verständnis stünde im Widerspruch zu dem im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § § 307 ff. BGB anzulegenden abstr akt - generellen Ma ß- stab , bei dem von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab zusehen ist 29 30 - 21 - (Graf von Westphalen, AfP 2008, 21, 24; Wille ZUM 2011, 206, 210) . Die A n- gemessenheit einer vertraglich vereinbarten Vergütung lässt sich nicht una b- hängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls und ohne Kenntnis der konkret vereinbarten Vergütung beurteilen (BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Hono - rarbedingungen Sendevertrag) . Jedenfalls mit der abstrakt - generellen Inhalt s- kontrolle nach § § 3 07 ff. BGB im Rahmen eines Verbands klage verfahrens b e- steht deshalb keine Möglichkeit, einen Verstoß gegen den aus der verfassung s- rechtlichen Garantie des geistigen Eigentums hergeleiteten Grundsatz festz u- stellen , nach dem der Urheber tunlichst an dem wirts chaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist (BGH , GRUR 1984, 45, 49 - Honorarbedingungen Sendevertrag). Der Umstand, dass § 11 Satz 2 UrhG diesen Grundsatz nu n- mehr als Leitbild gesetzlich formuliert, ändert dar an nichts. cc ) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit den streitg e- genständlichen Klauseln die Einräumung weitreichender Nutzungsrechte pa u- schal abgegolten wird. Allein der Umstand, dass zwischen den Vertragsp arteien eine Pauschalvergütung vereinbart wird, lässt noch nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligt . Den Gesetzesm a- terialien zur Urhebervertragsrechtsreform ist vielmehr zu entnehmen, dass die Vereinbarung von Einmalzahlungen in sogenannten Buy - out - Verträgen nicht grundsätzlich ausge schlossen ist ( vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und au s- übenden Künstlern, BT - Dr uck s. 14/6433, S. 12). Insbesondere sollten auch die redlichen und üblichen Vergütungsstrukturen in For m von Festbeträgen im Ve r- lagsbereich unberührt bleiben (BT - Dr uck s. 14/8058, S. 18). Vor diesem Hintergrund kann n ach der Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung im E inzelfall nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG auch eine Pauschal vergütung der Redlichkeit entsprechen, wenn 31 32 - 22 - sie bei objektiver Betrachtungsweise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung g e- währleistet ( BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGH Z 182, 337 Rn. 24 - Talking to Addison). Auch insofern lässt sich im Rahmen der Inhalt s- kontrolle nach § § 307 ff. BGB ohne Kenntnis der vereinbarten Pauschalverg ü- tung und der Honorarpraxis k eine Aussage über eine etwaige Unangemesse n- heit der Vergütung treff en . Unabhängig davon ergibt sich die Unangemessenheit einer Pauscha l- vergütung auch nicht schon daraus , dass der Umfang der Nutzung über die Dauer der Rechtseinräumung bei Vertragsschluss noch nicht bekannt ist . Zwar hat der Senat im Rahmen der Anwendung des § 32 UrhG entschieden, dass bei fortlaufender Nutzung eines Werkes dem Beteiligungsgrundsatz am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen wird ( BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison) . Die Entscheidung betraf allerdings ein Honorar f ür die Übersetzung von Romane n . Für die im Streitfall zu beurteilenden Honora r- regelungen für Zeitungen und Zeitschriften ist jedoch kennzeichnend, dass die vertragsgegenständlichen Werke der Journalisten zusammen mit einer Vielzahl anderer Werke und Leistu ngen Be standteil von Sammelwerken werden und daher in der Regel kein unmittelbar es Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Erfolg des Sammelwerks und dem Beitrag des einzelnen Werkes zu diesem Erfolg besteht, das sich in einer erfolgs - und umsatz abhängige n Vergütung ausdrü cken läss t . In derartigen F ällen besteht regelmäßig ein nicht von der Hand zu weisendes praktisches Bedürfnis für die Vereinbarung von Pauscha l- vergütungen . b ) Die Bestimmungen der Ziffer n II 1 Satz 2 und I I 2 a beider Honorarr e- gelungen sind jedoch wegen ihrer konkreten Fassung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Danach kann sich eine unangemessene Benachteil i- 33 34 - 23 - gung einer Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen daraus erg e- ben, dass die Regelung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist geha l- ten , Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen klar, einfach und präzise darzustellen. D iese s Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Vorauss etzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen ( st. Rspr.; vgl nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 16 mwN ) . Nach diesen Grundsätzen si nd die Vergütungsregelungen in Ziffer II 1 Satz 2 und I I 2 a der Honorarregelungen Zeitungen und der Honorarregelungen Zeitschriften unwirksam . aa ) Das Berufungsgericht hat rechtskräftig entschieden , dass die B e- stimmung in Ziffer I I 2 b beider Honorarre gelungen unwirksam ist. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Vergütung f ür Nutzungen, die über die in Ziffer I I 2 a abgegoltenen Nutzungen hinausgeh en , da nach , was zwischen den Ve r- tragsparteien abgesprochen ist. D ie damit in Bezug genommenen Vergütung s- r egelungen in Ziffer II 1 und I I 2 a können unter diesen Umständen nicht isoliert Bestand haben . Sie enthalten widersprüchliche und unklare Aussagen zum U m- fang der mit der Vergütung abgegoltenen Nutzungen. Gemäß Ziffer II 1 Satz 2 der beide n Honorarregel ungen soll in den Hon o- raren ein angemessener Anteil für die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte und - befugnisse gemäß Ziffer I 1 Satz 2 enthalten sein. Nach Ziffer I I 2 a gelten a llerdings nur bestimmte Nutzungssachverhalte als jedenfalls abgegolten. D i e s lässt im Widerspruch zu Ziffer I I 1 Satz 2 erkennen, dass andere Nu t- zungssachverhalte möglicherweise nicht abgegolten sind. Zudem bleibt unklar, 35 36 37 - 24 - ob, in welcher Höhe und un ter welchen Voraussetzungen weitere Nutzung s- sachverhalte vergütet werden , für die sich die Beklagte Rechte einräumen l ä ss t . Ein e derart lückenhafte und widersprüchliche Regelung in Bezug auf die Haup t- leistungspflicht der Beklagten benachteilig t deren Vertragspartner unangeme s- sen. bb ) Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ferner in der Verwendung des Begriffs der kooperi e- rende n Verlage in Ziffer I I 2 a der beide n Honorarregelungen . Eine Kooperation weist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf eine Zusammenarbeit hin. Welche Art und Inten sität die Zusammenarbeit aufweisen muss, um als Koop e- ration im Sinne der angegriffenen Klauseln zu gelten, bl eibt aber unklar. In B e- tracht kommt insoweit eine Bandbreite, die von einem durch die Beklagten und einem weiteren Verlag paritätisch betriebenen G emeinschaftsunternehmen bis hin zu m bloßen Abschluss eines Lizenzvertrages reicht, mit dem die Beklagte einem fremden Verlag gegen Lizenzzahlung wiederholt oder nur in einem Ei n- zelfall Nutzungsrechte einräumt. Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auc h nicht dar aus, dass - wie die Revisionserwiderung geltend macht - der B e- griff kooperierender Verlag in den Manteltarifverträgen für Redakteure an T a- geszeitungen und Zeitschriften verwendet wird. Die im Streitfall zu unters u- chenden Honorarregelungen sind zur Verwendung gegenüber freien Journali s- ten bestimmt . Für deren Verständnis ist es nicht maßgeblich, ob sich Tarifve r- tragsparteien darüber verständigt haben, dass einem mehrdeutigen Begriff ein bestimmter Bedeutungsinhalt zukommen soll . cc) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass eine vertragliche Vereinbarung unbedenklich wäre, in der dem Journalisten für die Veröffentlichung eines Be i- trags in einer Zeitung oder Zeitschrift ein dafür angemessenes Honorar ve r- sprochen wird, mit dem auch sämtliche weiter gehenden Nutzungen abgegolten 38 39 - 25 - sein sollen. Zum einen bleibt stets unter Heranziehung des Übertragung s- zweckgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG zu prüfen, ob im Einzelfall die in Rede stehende Nutzung von der Rechtseinräumung erfasst ist. Zum anderen wird viel da für sprechen, dass die vereinbarte nicht der angemessenen Vergütung en t- spricht, wenn für die weitergehenden Nutzungen keine gesonderte Vergütung geschuldet ist und sich die Einbeziehung der weitergehenden Nutzung en auch nicht in der Höhe der Pauschalvergüt ung nieder schlägt (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG). IV . Die Revision hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Klauseln, die einen Eigentumserwerb des beklagten Verlages an zur Veröffentlichung abgelieferten oder angenommenen Gegenständen regeln, seien wirksam . Ohne Erfolg bleibt die Revision in Bezug auf Ziffer I 4 der Honorarregelungen Zeitschriften . Da gegen ist Ziffer I 3 der H o- norarregelungen Zeitungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach § 307 A bs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bestimm ung in Ziffer I 3 der Honorarregelungen Zeitungen und in Ziffer I 4 der Honorarregelungen Zei t- schriften , die den Eigentumserwerb der Beklagten in Bezug auf die zur Verö f- fentl ichung eingereichten Materialien vor sieht , verstoße nicht gegen § 38 Abs. 3 UrhG, da diese Vorschrift sich nur auf den Umfang der Nutzungsrechtseinrä u- mung, nicht aber auf einen etwaigen Eigentumserwerb an Werkstücken bezi e- he. 2. Dies e Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand. 40 41 42 - 26 - a ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, wonach § 38 Abs. 3 UrhG keine Aussage zum Eigentumserwerb an den Werkstücken trifft, die die geistige Leistung des Ur hebers verkörpern. Die Bestimmung kommt deshalb als gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 UrhG für die hier maßgebenden Klauseln nicht in Betracht. b) Allerdings ist d ie Regelung in Ziffer I 3 der Honorarregelungen Zeitu n- gen geeignet, we sentliche Rechte der Urheber, die sich aus der Natur der ve r- traglichen Regelung ergeben, so einzuschränken, dass die Erreichung des Ve r- tragszwecks gefährdet wird. Nach Ziffer I 1 der Honorarregelungen Zeitungen werden der Beklagten - anders als in Ziffer I 1 der Honorarregelungen Zei t- schrif t en - keine ausschließlichen Rechte eingeräumt. Der Journalist bleibt nach der vertraglichen Grundkonzeption mithin zur eigenen Nutzung und Verwertung der vertragsgegenständlichen Werke berechtigt. Von dieser eigenen Nutz ung wird der Journalist jedoch dann faktisch ausgeschlossen, wenn er - wie die R e- vision zu Recht gel tend macht - Original - Dias einreicht und die Beklagte an di e- sen nach der angegriffenen Klausel das Eigentum erwirbt . Die beim Journali s- ten möglicherweise ve rbliebenen Abzüge si nd nach dem von der Beklagten nicht hinreichend bestrittenen Vortrag des Klägers aufgrund der geringeren Qualität zur Auswertung schlechter geeignet als Originale, so dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der eigenen Verwertungsmöglich keiten des Journalisten besteht. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dem nicht die in Zi f- fer I I 7 enthalt ene Regelung entgegen, wonach der Verlag unverlangt eing e- sandte Beiträge nur als Duplikate akzeptiert. Die beanstandete Regelung in Zi f- 43 44 45 - 27 - fer I 3 betrifft nicht unverlangt eingesandte Beiträge, sondern auftragsgemäß abgelieferte und zur Veröffentlichung angenommene Unterlagen. Die Einreichung von Original - Dias ist im Zeitungsbereich auch nicht au s- geschlossen. Die Revisionserwiderung m acht zwar geltend, dass Bilder im B e- reich der Zeitungen heutzutage nahezu ausschließlich elektronisch überspielt würden und die Übersendung von Dias heute praktisch irrelevant sei. Damit ist aber nicht bestritten , dass es j edenfalls in Einzelfällen zu einer Übergabe von Original - Dias kommen kann. c ) Dagegen kommt eine Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer I 4 der Honorarregelungen Zeitschriften nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht in Betracht . Dort werden Original - Dias ausdrücklich vom Eigentumserwerb a us genommen. Soweit sich diese Ausnahme nur auf solche Original - Dias bezieht, die der Jou r- nalist als solche gekennzeichnet hat, ist die Regelung nicht zu beanstanden, da die Beklagte ohne eine solche Kennzeichnung Originale nicht von Abzügen u n- tersch e iden k ann. V. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, d ie Fälligkeitsregelung en gemäß Ziffer I I 9 b Satz 3 der Honora r- regelungen Zeitungen sowie gemäß Ziffer I I 8 b Satz 2 der Honorarregelungen Zeitschriften seien wir ksam. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die der Beklagten zur Übe r- prüfung der Rechnung zugestandene Frist sei mit sechs Wochen nicht una n- gemessen lang . Der Beklagten sei eine solche Frist im Hinblick darauf, dass es sich um ein Massengeschäft hand ele , s owie mit Blick auf Stoßzeiten, Persona l- engpässe in Urlaub szeiten und ähnliche Gesichtspunkte zur Überprüfung der 46 47 48 49 - 28 - Rechnungen zuzugestehen. Dies e Beurteilung lässt keine n Rechtsfehler erke n- nen. 2 . Bei der Beurteilung, ob die streitge genständlichen K lauseln gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen, sind die Vorschriften der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahl ungsverzug im Geschäftsverkehr zu b e- rücksichtigen ( vgl. Begründung des Entwurf s eines Gesetzes zur Modernisi e- rung des Schuldrecht s, BT - Dr uck s. 14/6040, S. 8 2 ; OLG Köln, NJW - RR 2006, 670 f. ; Palandt / Grüneberg aaO § 286 Rn. 31 ). Die Richtlinie dient dem Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen, zu denen nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie auch wirtschaftlich tätige Einzelpersonen wie die vom Kläger repräsentierten freien Journalisten gehören . a) Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Ziff er i der Richtlinie 2000/35/EG sind Z insen 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu zahlen. Abweichende vertragliche Ve r- einbarungen sind an Art. 3 Abs. 3 der Richtlin ie zu messen. Danach haben d ie Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ein e abweichende Vereinbarung über den Zahlungstermin oder die Folgen eines Zahlungsverzugs entweder nicht geltend gemacht werden kann oder einen Schadensersatzanspruch begründet . Vorau s- s etzung dafür ist, dass die abweichende Regelung bei Prüfung aller Umstände des Falls, einschließlich der guten Handelspraxis und der Art der Ware, als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen ist. Dabei ist unter anderem zu berüc k- sichtigen, ob der Schul dner einen objektiven Grund für die vertragliche Abwe i- chung hat. b) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, dass die Fälligkeit s- frist von sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung nicht unangemessen ist, weil der Beklagten wegen des im Verlagsgeschäft mit Ze i- 50 51 52 - 29 - tungen und Zeitschriften herrschenden Massengeschäfts und des Vorkommens von Stoßzeiten, Urlaub und ähnlichen Gesichtspunkten eine entsprechende Frist zur Überprüfung der Rechnungen zuzugestehen sei. Diese auf von der Revision nic ht angegriffenen tatrichterli chen Feststellungen beruhende Beurte i- lung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dies gilt auch dann, wenn man - wie die Revision geltend macht - berücksichtigt, dass der Journalist die bei seiner Tätigke it anfallenden Spesen vorl eistet und daher auf zügige Erstatt ung seitens des Verlages angewiesen ist. c) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, die angegriffene Fä l- ligkeitsregelung verstoße gegen § 23 Satz 1 VerlG, wonach die Vergütung bei Ablieferung des Werks zu entri chten ist. Die Fäl ligkeitsregelung nach § 23 Satz 1 VerlG enthält keinen wesentlichen Grundgedanken im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB . Voraussetzung hierfür ist, dass eine dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, s ondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42 mwN ). Daran fehlt es hier . Verleger und Verfasser können den Zeitpunkt der Fälligkeit abweichend von § 23 VerlG gr undsätzlich beliebig bestimmen (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 23 Rn. 5). Die Vereinbarung einer Fälligkeitsfrist, die - wie im Streitfall - durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, stellt keine Verletzung des Gerec h- tigkeitsgebots dar. Jedenfalls l iegt keine unangemessene Benachteiligung des Verfassers vor . Insoweit gelten dieselben Maßstäbe wie bei der Beurteilung des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/35/EG. VI. Ziff er I 3 Satz 3 der Honorarregelungen Zeitschriften ist, soweit die Beklagte den B egriff der wichtigen Verlagsinteressen verwendet, nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam . 53 54 - 30 - 1. Das Berufungsgericht hat die Klausel nach Ziffer I 3 Satz 3 der Hon o- rarregelungen Zeitschriften, wonach die Nutzung der vertragsgegenständlichen Beiträge durc h den Journalisten vor Ablauf eines Jahres nach vorheriger Z u- stimmung seitens der Beklagten nur dann gestattet ist, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen , nur für unwirksam erklärt, soweit dort eine schriftliche Zustimmung des Verlages verl angt wird. Im Übrigen verstoße die Klausel nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Begriff der wichtigen Ve r- lagsinteressen sei nicht intransparent. Der Beklagten sei es nicht verwehrt, u n- bestimmte Begriffe aus der Gesetzessprache zu übernehmen. 2. Die s hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, dass die Klausel gegen § 38 Abs. 1 UrhG verstoße. Danach erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zwe i- fel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigun g und Verbreitung an einem Werk, das in ein Sammelwerk aufgenommen wird. Nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen darf der Urheber das Werk jedoch anderweit vervielfält i- gen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Es ist nicht ersichtlich, wesha lb die formularvertragliche Regelung der Ziff er I 3 Satz 3 die Urheber im Vergleich zur gesetzlichen Regel benacht eiligt. Ziffer I 3 Satz 3 ist für die Ve r- tragspartner der Beklagten sogar günstiger als die gesetzliche Regelung, da sie im Gegensatz zu § 38 Abs. 1 UrhG die Nutzung der Werke unter bestimmten Bedingungen bereits vor Ablauf eines Jahres ermöglicht. Stehen keine wicht i- gen Verlagsinteressen entgegen, so ist die Beklagte verpflichtet, ihre Zusti m- mung zur anderweitigen Nutzung zu erteilen. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Verleger überhaupt nicht verpflichtet, eine Nutzung vor Ablauf der Ja h- resfrist zu gestatten. 55 56 57 - 31 - b) Die Regelung ist jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Wie ausgeführt, verpflichtet § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB den Verwen der, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das B e- stimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren so genau b e- schrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurte i- lungsspielräume entstehen ( vgl. oben Rn. 34 ) . Nach diesen Grundsätzen erweist sich der Begriff der wichtigen Verlag s- interessen als nicht hinreichend bestimmt. Zwar ist anzuerkennen, dass sich die Beklagte für die Zustimmung zur anderweitigen Nutzung durch den Journ a- listen einen gewissen Beurteilungsspielraum vorbehalten möchte. D ie Formuli e- rung lässt jedoch noch nicht einmal ansat zweise e rkenn en, in welchen Fällen die Beklagte berechtigt sein soll, ihre Zustimmung zu einer Verwertung vor A b- lauf der Jahresfrist zu verweigern. Der Begriff der wichtigen Verlagsinteressen hat zudem keine gesetzliche Entsprechung, aus der sich Anhaltspu nkte für eine Auslegung ergeben könnten . Es ist auch nicht erkennbar, dass eine nähere B e- stimmung der in Betracht kommenden Verlagsinteressen für die Beklagte u n- möglich oder unzumutbar ist. VII. Das Berufungsgericht hat angenommen , Ziff er I I 9 Satz 1 der Hono - rar regel ungen Zeitschriften, wonach Spesen nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und auch nur insoweit erstattet werden, als sie für die Auftrag s- produktion notwendig waren und hinreichend nachgewiesen sind, sei hinsich t- lich des Schriftfo rmerfordernisses unwirksam, habe aber im Übrigen Bestand. Die se Beurteilung lässt keine Rechtsfehle r erkennen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es Journalisten als Vertragspartner der Beklagten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteili gt, dass sie vor Annahme und 58 59 60 - 32 - Durchführung ein es Auftrags mit der Beklagten zumindest eine mündliche Ve r- einbarung über Art und Höhe der zu erstattenden Spesen treffen. Die Revision wendet demgegenüber ein , bei täglich - auch unerwartet - stattfindenden Erei g- nissen könne nicht immer vorausgesehen werden, welche r Aufwand für L ogisti k und Material erforderlich sei. Dabei berücksichtigt sie nicht hinrei c hend , dass die angegriffene Klausel Auftragsproduktionen betrifft, die ohnehin eine Abrede zwischen Verlag und Journalist über Art und Umfang des zu liefernden Beitrags voraussetzen . Zudem verbietet die Klausel keine generalisierenden Abreden über die Erstattung von Spesen, die aus der Berichterstattung über unerwartete Ereignisse notwendig werden. - 33 - C . Die Ents cheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2008 - 16 O 8/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2010 - 5 U 66/09 - 61
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