BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 73/13 Verkündet am: 5. Dezember 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GVG § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1; ZPO § 485 Abs. 2 a) Das auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 ZPO durchgeführte selbständige B e weisverfahren und der nachfolgende Hauptsacheprozess stellen getrennt zu betrachtende Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Kommt es sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im Haup t- sach e verfahren zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, entstehen zwei eige n ständig zu bemessende Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. b) Es ist sachgerecht, die im Amtshaftungsprozess außerhalb des Anwe n- dungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze zu den Grenzen der Überprüfbarkeit der richterlichen Verfahrensführung auch auf das Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff GVG zu ü bertragen. Im Entschädigungsprozess kann deshalb die Verfahrensführung des Richters nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft we r- den. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsena ts des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs . Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht gegen das beklagte Land im Wege der Feststellungs - und Leist ungsklage einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Nac h- te i le wegen überlanger Dauer eines selbständigen Beweisverfahrens und eines nachfolgenden Bauprozesses (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) geltend. Das selbständige Beweisverfahren dauerte zwei Jahre und drei Monate, während der Zivilprozess nach fünf Jahren und vier Monaten beendet war. 1 2 - 3 - Die Klägerin hatte in einer Wohnanlage ein Reihenhaus erworben. W e- gen Baumängeln beantragte sie - z usammen mit weiteren Erwerbern - am 1 8. Januar 2005 beim Landgericht G . die Durchführung eines selbständ i- gen Beweisverfahr ens . Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige K . legte am 16. Juli 2005 ein schriftliches Gutachten vor und ergänzte dieses am 17. Juni 2006 und 14. November 2 006. Das Verfahren endete mit der mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 30. April 2007. Im Juni 2007 erhob die Klägerin gegen den Bauträger Feststellungs - und Leistungsklage vor dem Landgericht G . zum Zwecke der Durchsetzung von Schade nsersatzansprüchen wegen Baumängeln. In der Folgezeit traten drei weitere Eigentümer von Reihenhäusern dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Partei bei. Das Landgericht beauftragte den bereits im selbständ i- gen Beweisverfahren tätig gewesenen Sachver ständigen K . mit der E r- stattung eines weiteren schriftlichen Gutachtens. Nach Durchführung eines Ortstermins am 22. Oktober 2008 erkrankte der Sachverständige auf nicht a b- sehbare Zeit und wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 23. Feb ruar 2009 von seinem Auftrag entbun den. Der neu bestellte Sachverständige K . teilte im August 2010 mit, dass er sich wegen gesundheitlicher Beeinträchtigu n- gen und starker beruflicher Inanspruchnahme zu einer Gutachtenerstattung nicht in der Lage sehe, u nd regte an, den inzwischen wieder genesenen Sac h- verständigen K . er neut zu beauftragen . Nach entsprechender Beschlus s- fassung durch das Landgericht führte der Sachverständige K . einen we i- teren Ortstermin durch und legte sein Gutachten am 5. August 2011 vor. Zu der von den Parteien beantragten Gutachtenergänzung kam es nicht mehr, da der Sachverständige Anfang 2012 erneut längerfristig erkrankte. Schließlich wurde der Rechtsstreit in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 201 2 durch einen Prozessvergleich beendet. 3 4 - 4 - D ie Klägerin hatte, nachdem sie bereits am 7. Juli 2011 Individualb e- schwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) sowohl hinsichtlich des selbständigen Beweisverfahrens als auch d es Hauptsacheprozesses eingelegt hatte, am 19. Dezember 2011 beim Landg e- richt Verzögerungsrüge unter Hinweis auf §§ 198 ff GVG erhoben . Noch vor der einvernehmlichen Bee ndigung des Bauprozesses hatte die Klägerin am 23. Juli 2012 die streitgegenständliche Entschädigungsklage beim Oberlandesgericht ein gereicht . Die Klägerin ist der Auffassung, das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren seien unangemessen verzögert worden, wobei der zu berücksichtigende Zeitraum bereits mit dem im Januar 2005 gestellten B e- weissicherungsan trag beginne. Es liege ein einheitliches Verfahren vor, das bei sorgfältiger Bearbeitung insgesamt nur zwei Jahre und zehn Monate hätte da u- ern dürfen. Das Oberlandesgericht hat die auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdaue r und der Einstandspflicht des Beklagten sowie Zahlung einer angemessenen Entschädigung von mindestens 5 . teilweise unzulässig sowie im Übrigen als unbegründet angesehen und insg e- samt abgewiesen. Mit ihrer vom Ob erlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl ä- gerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. 5 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. I. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten b e- zieht sic h die Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht nicht nur auf einen etwaigen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Verzög erung des Hauptsacheverfahrens . Im Tenor des angefochtenen Urteils wurde die Revisionszulassung u n- eingeschränkt ausge sprochen. Aus den Ausführungen zur Zulassung in den Entscheidungsgründen ergibt sich lediglich, dass die Revision zur " notwendigen Klärung des Verzögerungsbegriffs im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG " zugelassen werden sollte. Diese Rechtsfrage betrifft nicht nu r den auf das Hauptsacheve r- fahren bezogenen Leistungsantrag; das Verständnis des entschädigungsrech t- lichen Verzögerungsbegriffs ist vielmehr für die Beurteilung des Gesamtstrei t- stoffs von Bedeutung. Den Entscheidungsgründen kann somit nicht mit der notwend igen Klarheit und Eindeutigkeit entnommen werden, dass das Oberla n- desgericht die Revision nur eingeschränkt zulass en wollte (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 und vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW - RR 2011, 1106 R n. 22 mwN ; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 ff ). 9 10 11 - 6 - II. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei unzulässig. Der Antrag sei im Hinblick a uf den bei Klageerhebung noch offenen Zeitpunkt der Beendigung des Hauptsacheve r- fahrens gestellt worden. Mit dessen einvernehmlicher Beilegung sei das Fes t- stellungsinteresse entfallen. Die Leistungsklage sei unzulässig, soweit die Klägerin Entschädigu ng wegen überlanger Dauer des selbständigen Beweisverfahrens geltend mache. Den n nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen G e- richtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. N o- vember 2011 (BGBl. I S. 2302) hätte die Klage spätestens am 3. Juni 2012 e r- hoben werden müssen. Sie sei jedoch erst am 23. Juli 2012 beim Oberlande s- gericht eingegangen. Das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsach e- verfahren seien zwei unterschiedliche Verfahren, so dass eine Entschädi gung jeweils nur verfahrensbezogen geltend gemacht werden könne. Hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens fehle es an einer unangemess e- nen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Bei der Konkret i- sierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unangemessenen Verfahren s- dauer könne nicht auf einen abstrakt - generalisierenden Maßstab abgestellt werden, der sich an statistischen Durchschnittswerten orientiere. Vielmehr ve r- lange § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG , dass das Ausgangsverfahren im Hinblick auf konkr ete Phasen der Verzögerung untersucht und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles festgestellt werden müsse, ob eine en t- 12 13 14 15 - 7 - schädigungs rechtlich relevante Verzögerung vorliege. Sodann sei eine G e- samtabwägung aller Umstände unter dem Gesi chtspunkt vorzunehmen, ob die Gesamtverfahrensdauer trotz Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschni t- ten noch angemessen sei. Nach diesem Prüfungsmaßstab ergebe sich keine unangemessene Verfahrensdauer. Das Landgericht habe das Verfahren in a l- len Stadien zumindest auf vertretbare Weise gefördert. Die wesentlichen Ve r- zögerungen seien durch Dritte im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG veru r- sacht worden, weil die vom Landgericht nach Anhörung der Parteien beauftra g- ten Sachverständigen ihre Gutachten nicht ze i tnah erstattet hätten. I II. Diese Beurteilung hält der rec htlichen Überprüfung stand. 1 . D ie am 23. Juli 2012 eingereichte Feststellungs - und Leistungskla ge w e- gen behaupteter Überlänge des selbstän digen Beweisverfahrens ist infolge Versäumung d er Klagefrist gemäß Art. 23 Satz 6 ÜGRG unzuläs sig . D ie dag e- gen erhobenen Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg. a ) Für bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei übe r- langen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren a m 3. D e- zember 2011 bereits abgeschlossene Verfahren enthält Art. 23 Satz 6 ÜGRG eine Sonderbestimmung. Die Klage zur Durchsetzung eines Entschädigung s- anspruchs muss in diesen Fällen bis zum 3. Juni 2012 erhoben werden. Durch diese Regelung wird gewährleist et, dass für Betroffene - ebenso w ie bei § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG - (mindestens) eine sechsmonatige, an Art. 35 Abs. 1 16 17 18 - 8 - EMRK angelehnte Überlegungsfrist gilt (Ott in Steinbeiß - Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Art. 23 ÜGRG Rn. 9) . Als b e- sondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Entschädigungsklage ist die Klag e- frist vom Gericht von Amts we gen zu prüfen (vgl. BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 B 10 ÜG 1/12 KL und 2/12 KL, BeckRS 2013, 69771 und 2013, 69268, jeweils Rn. 17; Ott aa O § 198 GVG Rn. 256). Nach fruchtlosem Frista blauf ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Insoweit gilt nichts anderes als bei Ve r- säumung der einjährigen Ausschluss frist nach § 12 StrEG. Auch in diesem Fall ist jeglicher Antrag auf Entschädigung unzuläss ig, gleichgültig, auf welchen Gründen die Verspätung beruht (vgl. BT - Drucks. 17/3802 S. 22 ; Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 12 StrEG Rn. 1). b) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 ZPO du rchgeführte, am 30. April 2007 a b- geschlossene selbständige Beweisverfahren und der nachfolgende Zivilrecht s- streit (Hauptsacheprozess) jeweils eigenständige Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG darstellen, die bei der Prüfung der Angemesse n- h eit der Verfahrensdauer getrennt zu betrachten sind. In jedem dieser Verfa h- ren besteht ein eigenständiges Interesse an einem zeitgerechten Abschluss. Die Dauer des Beweissicherungsverfahre ns hätte im Fall der Überlänge - unter den weiteren Voraussetzungen der Übergangsbestimmung des Art. 23 Satz 1 ÜGRG - einen eigenen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG begründen können. Durch die am 23. Juli 2012 eingereichte Feststellungs - und Leistung s- klage wurde die Klagefrist des Art. 23 Satz 6 ÜGRG jedoch nicht gew ahrt, so dass sich die Klage als unzulässig erweist. 19 - 9 - aa) § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthält eine Legaldefinition des Gerichtsve r- fahrens im Sinne der Entschädigungsregelung sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Gerichtsverfahren ist dabei a ber nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbege h- ren. Vielmehr geht das Gesetz von einem an der Hauptsache orientierten Ve r- fahrensbegriff aus (Ott aaO § 198 GVG Rn. 33 f). In zeitlicher Hinsicht gil t der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein Verfahren. Neben den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens tritt ü ber den Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG hinaus die anderweitige Erledigung des Ve rfahrens, wenn aus prozessualen Gründen eine förmliche Ents cheidung nicht (mehr) geboten ist (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 54). In sachlicher Hinsicht ergibt sich aus § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, dass auch ein auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtetes Verfahr en entschädigungsrechtlich eigenständig zu behandeln ist. Dies gilt unabhängig davon, ob daneben oder danach ein normales Erkenntnisverfahren über den streitigen Anspruch durc h- geführt wird . Das Recht auf effektiven Rechtsschutz ist auch dann verletzt, wenn eine nur vorläufige gerichtliche Entscheidung zu spät k ommt. Eine a b- schließende Entscheidung in der Hauptsache kann die Verletzung der Recht s- schutzgarantie im vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr heilen, selbst wenn diese in einer für das Hauptsach e verfah ren angemessenen Zeit ergeht (BT - Drucks. 17/3802 S. 22 f; Ott aaO § 198 GVG Rn. 41). Ebenfalls zum gerichtlichen Verfahren zählt § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ausdrücklich das Verfahren zur Bewilligung von Prozess - oder Verfahrensko s- ten hilfe . Aus dem Prinzip der Rechtsschutzgleich heit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. 20 21 22 23 - 10 - Art. 20 Abs. 3 GG) folgt das Gebot, die Situation von Bemittelten und Unbemi t- telten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher ist auch beim Verfahren zur Bewilligung der Proze ss - oder Verfahren s- kostenhilfe eine angemessen schnelle richterliche Entscheidung geboten. Kommt diese zu spät, kann das den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzen (BT - Drucks. 17/3802 S. 23). bb) Jedenfalls für das selbständige Bew eisverfahren nach § 485 Ab s. 2 ZPO, auf dem in Bausachen - wie im Streitfall - nahezu alle Beweissicherung s- verfahren basieren, kann nichts anderes gelten. Dieses Verfahren hat gleic h- falls Eilcharakter (vgl. We rner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 1, 76). D ie Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum A b- schluss zu bringen, kann auch dann verletzt sein, wenn es in einem besond e- ren Beweisverfahren, das dazu bestimmt ist, Streitfragen tatsächlicher Art durch Einholung eines Guta chtens rasch zu klären, zu erheblichen Verzögerungen kommt. Dass dabei noch nicht endgültig über ein Recht entschieden wird, rech t- fertigt keine andere Beurteilung. Denn der Charakter eines eigenständigen, vom Hauptsacheprozess unabhängigen Verfahrens ergib t sich eindeutig aus der Systematik der gesetzlichen Regelung sowie deren Sinn und Zweck. cc) Nach § 485 Abs. 2 ZPO kann vorprozessual, das heißt im Falle eines noch nicht anhängigen Rechtsstreits, eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, um insbesondere den Zustand oder den Wert einer Sache, die Ursachen eines Sachschadens oder Sachmangels und den Aufwand für die Beseitigung eines solchen Schadens oder Mangels festzustellen, sofern sie hierfür ein rechtliches Interesse hat. Der Grundgedanke des selbständigen Beweisverfahrens besteht darin, den Streitparteien auße r- halb eines Erkenntnisverfahrens die Möglichkeit zu eröffnen, für das (spätere) 24 25 - 11 - Prozessgericht mit voller Beweiskraft (§ 493 Abs. 1 ZPO) verbindliche T ats a- chenfeststellungen treffen zu lassen. Dadurch sollen Prozesse vermieden (vgl. § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO), mindestens aber der Gang des Verfahrens erleic h- tert und beschleunigt sowie widersprüchliche Prozessergebnisse verhindert werden (vgl. nur BG H, Urtei l vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190, 192 f ; Hk - ZPO/Pukall, ZPO, 5. Aufl., Vorbemer kung zu §§ 485 - 494a Rn. 1; Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl., § 485 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., vor § 485 Rn. 2). Diesem Zweck entsprechend wird das Verfahren gemäß §§ 485 ff ZPO als eigenständiges, in der Regel kontradiktorisches Gerichtsve r- fahren durchgeführt (Musielak/Huber aaO § 485 Rn. 1, 5). dd) Um ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO in Gang zu bringen, ist ein schriftlic her Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach der Behauptung des Antragstellers für die Entscheidung in der Haupts a- che zuständig wäre (§ 486 Abs. 2 Satz 1, § 487 ZPO). Mit dem Antrag auf B e- weissicherung wird der Anspruch, um dessentwillen die Beweissiche rung vo r- genommen wird, noch nicht rechtshängig (Werner/Pastor aaO Rn. 4). Das Ve r- fahren unterliegt weitgehend den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessor d- nung . Dies gilt vor allem für diejenigen über die Termine, Ladungen sowie die Beweisaufnahme (vgl. § 492 Abs. 1 ZPO), sofern diese nicht im Einzelfall dem besonderen Zweck des selbständigen Beweisverfahrens widersprechen (We r- ner/Pastor aaO Rn. 6). Eine rechtliche Verbindung zu einem bestimmten Rechtsstreit ist nicht notwendig. Die Erheblichkeit der Bew eistatsachen für ein späteres Hauptsacheverfahren wird nicht überprüft (Werner/Pastor aaO Rn. 4, 8). 26 - 12 - Nach überwiegender Ansicht kann auch für ein selbständiges Beweisve r- fahren außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits Prozesskostenhilfe bewilligt werde n, wobei es auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage gerade nicht ankommt. Allein entscheidend ist, ob ausreichend Aussicht besteht, dass dem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird (Werner/Pastor aaO Rn. 6, 140). ee) Das selbständige Beweisverf ahren ist - ohne dass eine förmliche Entscheidung ergeht - beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist (BG H, Urteil vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 11). Bei einer mündlichen Sachverständigenanhörung - wie hier - ist dies regelm ä- ßig mit der Genehmigung des Protokolls nach § 162 ZPO der Fall (vgl. nur Werner/Pastor aaO Rn. 111; Hk - ZPO/Pukall aaO § 492 Rn. 3; Zöller/Herget aaO § 492 Rn. 4). ff) Das Beweisverfahren nach §§ 485 ff ZPO ist auch gebührenrechtlich selbständi g (Zöller/Herget aaO § 494a Rn. 1). Es gehört nicht zu einem bereits anhängigen oder nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens a n- hängig werdenden Hauptsacheverfahren (Werner/Pastor aaO Rn. 143). Gemäß Nr. 1610 KV - GKG fällt eine 1,0 - Gerichtsgebühr an. Der Rechtsanwalt erhält eine 1,3 - Verfahrensgebühr (Nr. 3100 V V - RVG) und gegebenenfalls eine Te r- minsgebühr (Nr. 3104 V V - RVG). Nach allem kann nicht zweifelhaft sein, dass ein selbständiges Bewei s- verfahren, das auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 ZPO angeordnet worden ist, ein eigenes Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG darstellt, das unabhängig von einem Hauptsacheverfahren entschädigungsrechtlich einer isolierten Betrachtung unterliegt. Kommt es sowohl im Beweissicherungsverfa h- 27 28 29 30 - 13 - ren als auch im Haupt sache prozess zu einer unangemessenen Verfahrensda u- er, entstehen zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche. c) Der weitere Einwand der Revision, die Auffassung des Oberlandesg e- richts, dass das selbständige Beweisverfahren kein Teil des erst im Oktober 2012 abgeschlossenen Klageverfahrens sei, lasse die Rechtsprechung des EGMR außer Betracht, geht fehl. Soweit die Klägerin, ohne dies näher ausz u- führen, die Rechtsprechung des EGMR dahin verstehen will, dass für die Einle i- tun g eines Gerichtsverfahrens, dessen Verzögerung Entschädigungsansprüche auslösen könne, " irgendein kontradiktorischer Antrag " wie etwa ein Antrag auf eine " interim measure " genüge, steht dem die vom Senat geteilte Rechtsauffa s- sung des Oberlandesgerichts nic ht entgegen. Wie dargelegt, wird durch die g e- trennte Betrachtung von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsachepr o- zess ein etwaiger Entschädi gungsanspruch wegen überlanger Dauer eines B e- weissicherungsverfahren s nicht in Abrede gestellt. Für die im Streit fall entsche i- dungserhebliche Frage, ob Beweis - und Hauptsache verfahren als ein einheitl i- ches Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG anzusehen sind, lassen sich aus der von der Revision in Bezug genommenen Rechtsprechung des EGMR jedoch keine verbind lichen Vorgaben herleiten . 2. Soweit die Feststellungsklage die Dauer des Hauptsacheverfahrens als so lche (mit - )umfasst , ist zwar die Klagefrist gewahrt. Das Oberlandesgericht hat jedoch insoweit die Feststellungsklage zu Recht mangels Feststellungs int ere s- se als unzulässig abgewiesen. a) Die Klägerin hat in der Klageschrift die zusätzlich erhobene Festste l- lungsklage damit begründet, dass die Schadensentwicklung noch nicht abg e- schlossen sei; das Ausgangsverfahren sei noch nicht beendet, so dass es z u 31 32 33 - 14 - weiteren Verzögerungen kommen könne. Ob diese Begründung tragfähig und der Feststellungsantrag ursprünglich zulässig war, kann dahinstehen (vgl. ins o- weit Ott aaO § 198 GVG Rn . 263 ). Jedenfalls war zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ein Feststellungsint e- resse nicht mehr vorhanden. Das Ausgangsverfahren wurde durch den Prozessvergleich vom 12. O k- tober 2012 beende t . Damit stand die Verfahrensdauer endg ültig fest. Die Kläg e- rin begehrt für die gesamte Dauer der nach ihrer Auffassung zu berücksicht i- genden Verzögerungen eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entsch ä- digungszahlu Durch diesen Leistungsantrag werden die immaterielle n Nachteile (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG) vollumfänglich abg e- deckt. Dass die Klägerin entschädigungsfähige materielle Nachteile erlitten hat, wird nicht behauptet und ist au ch nicht ersichtlich. Z um Zeitpunkt der mündl i- chen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war somit nach allgemeinen z i- vilprozessualen Grundsätzen für ein Feststellungsbegeh ren kein Raum mehr. b) Vergeblich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf d ie Regelung des § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GVG . Danach ist die Festste l- lung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, in schwerwiegenden Fä l- len - als ergänzende Wiedergutmachung - neben der Entschädigung möglich (BT - Drucks. 17/3802 S. 22). Eine Klage unmittelbar auf Feststellung der una n- gemessenen Dauer neben einer Ent schädigung scheidet dennoch aus . Denn das Gesetz räumt dem Betroffenen keinen Anspruch auf gerichtliche Festste l- lung der Unangemessenheit in den genannten Fällen ein, sondern b egründet l ediglich die Befugnis des Gerichts zu einer solchen Feststellung. Ob das En t- schädigungsgericht diese Feststellung zusätzlich zur Entschädigung trifft, ist in sein Ermessen ( " kann " ) gestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Ju li 2013 - 5 C 34 35 - 15 - 23. 12 D, BeckRS 2013, 55758 Rn. 63, 68 f; Ott aaO § 198 GVG Rn. 262; Schenke, NVwZ 2012, 257, 264; Stahnecker, Entschädigung bei üb erlangen Gerichtsverfahren, Rn. 152 f ). Es fehlt somit an einem subjektiven Recht des Betroffenen, das dieser im Klagewege gel tend machen könnte. 3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht eine unangemessene Dauer des Hauptsacheverfahrens zu Recht verneint. a) Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nac h den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besond ers bedeutsam sind, nur beispielhaft ( " insbesondere " ) und ohne abschließenden Charakter (BT - Drucks. 17/3702 S. 18). Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich und würde im Bereich der ordentlichen G erichtsbarkeit bereits an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen scheitern. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich die Angemesse n- heit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 G VG), wurde bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen (Senatsurteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 , juris Rn. 26 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Der Verzicht auf allgemei ngültige Zeitvorgaben schließt es regelmäßig aus, die Angemessenheit der Verfahrensdauer allein anhand stati s- tisch ermittelter Durchschnittswerte oder ausschließlich durch Rückgriff auf sonstige Orientierungs - beziehungsweise Richtwerte zu ermitte ln (vgl. BVerwG , 36 37 38 - 16 - Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D aaO Rn. 28 ff und 5 C 27. 12 D , BeckRS 2013, 56027 Rn. 20 ff; sieh e auch BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 aaO j e- weils Rn. 25 ff zu dem Sonderfall des Verfahrens der Nichtzulassungsb e- schwerde nach dem SGG: sta tistische Zahl en als " hilfreicher Maßstab " ). Ebenso wenig kommt ein Evidenzkriterium in dem Sinne in Betracht, dass eine bestimmte Verfahrensdauer schon für sich genommen ohne Einze l- fallprüfung als unangemessen eingestuft werden müsste (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 88 ; Stahnecker aaO Rn. 76 ). Soweit die Revision in diesem Zusa m- menhang meint, dass im vorliegenden Fall eine Verfahrensdauer von knapp acht Jahren (bei Zusammenrechnung von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsach e prozess) unzweifelhaft una ngemessen sei, lässt sie außer Acht, dass auch bei einer mehrjährigen Verfahrensdauer sich deren Angemessenheit nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ). Es ist unab dingbar, die einzelfallbezogenen Gründe zu untersuchen, auf de nen die Dauer des Verfahrens beruht. b) Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfa h- rensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Ar t. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflic h- tung des Staates, Gerichtsverfahr en in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist ( Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 28 ; vgl. BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 37 und 5 C 27.12 D Rn. 29). 39 40 - 17 - Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgebl i- cher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG d e- finiert (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 78). Dies hat zur Konsequenz, dass Verz ö- gerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahren s- abschnitten eingetreten sind, nicht zwingend die Unangemessenheit der Ve r- fahrensdauer bewirken. Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden G e- samtabwägung insbesondere zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden (Senatsurteil vom 14. N o- vember 2 013 aaO Rn. 30 ; vgl. BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 44; Ott aaO § 198 GVG Rn. 79, 100 f). Maßgeblich ist, ob am Ende des Verfahrens die Angeme s- senheitsgrenze überschritten worden ist (St ahnecker aaO Rn. 92). Es wäre d a- her zu kurz gegriffen , Verzögerungen in ei nzelnen Verfahrensabschnitten schlicht " aufzuaddieren " ( Roderfeld in Marx/Ro derfeld, Rechtsschutz bei übe r- langen Gerichts - und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 24). Stets muss allerdings in den Blick genommen werden, dass mit zunehmender Verfahren s- dauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur Senatsurteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 11 mwN). Durch die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs g e- mäß § 198 GVG an die Verletzung konventions - und verfassungsrechtlicher Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG) wird deutlich gemacht, das s die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unt er B e- rücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als 41 42 - 18 - sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt ( Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 31 ; vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 39 und 5 C 27.12 D Rn. 31; siehe auch BSG , Urteile vom 21. Februar 2013 aaO jeweils Rn. 26: " deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen " ). c) Im Rahmen der gebotenen Gewichtung und Abwägung aller releva n- ten Einzelfallumstände i st vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die mit der Verfahrensführung des Gerichts im Zusammenhang stehen, bei Berücksic h- tigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich g e- rech t fertigt sind. Dabei darf die Verfahrensführung nicht is oliert für sich betrac h- tet werden. Sie muss vielmehr zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug gesetzt werden. Maßgebend ist, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensda uer in jedenfalls vertretbarer Weise gerecht geworden ist. Dabei kommt es darauf an, wie das Ausgangsgericht die Sach - und Rechtslage aus seiner Sicht ex ante einschätzen durfte (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 32 ; vgl. BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn . 41 und 5 C 27.12 D Rn. 33). aa) Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts muss der verfa s- sungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängig keit (Art. 97 Abs. 1 GG) b e- rück sichtigt werden . Da die zügige Erledigung eines Rechtsstreits kein Selbs t- zweck ist und das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächl i- che und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht verlangt (Senatsurteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 14), muss dem Gericht in jedem Fall eine ausrei chende Vorbereitungs - und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen , die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt . Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorg a- 43 44 - 19 - ben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Ve r- fahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ei n Gestaltungsspielraum zuzubilligen , der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rec h- nung zu tragen und dar über zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshan d- lungen dazu erforderlich sind. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei B e- rücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfert i- gen ist, liegt eine unangeme ssene Verfahrensdauer vor ( Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 33 ; BSG aaO jeweils Rn. 27; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 42 und 5 C 27.12 D Rn. 34). bb) Insofern kann eine Parallele zu dem ebenfalls im Spannungsverhäl t- nis zwischen richter licher Unabhängigkeit und dem Gebot effektiven Recht s- schutzes stehen den Amtshaftungsrecht gezogen werden. Im Amtshaftungspr o- zess wird die Verfah rensführung des Richters außerhalb des Anwendungsb e- r eichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertret barkeit überprüft . Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der B elange einer funkti onstü chtigen Zivilrecht spflege das ric h- terliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Bei der insoweit anzustellenden Bewertung darf der Zeitfaktor zwar nicht ausgeblendet werden, zumal sich bei zunehmender Verfahrensdauer - wie bereits ausgeführt - die Pflich t des G e- richts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet; er ist aber nicht der allein entscheide nde Maßstab (S e- natsurteil vom 4 . November 2010 aaO Rn.14). 45 - 20 - cc) Es ist sachgerecht, diese Grundsätze zu den G renzen der Überprü f- barkeit der richterlichen Verfahrensführung auf das Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff GVG zu übertragen, auch wenn die Annahme einer unangeme s- senen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG keine vorwerfbare Säumnis des Ge richts voraussetzt und auf strukturellen Problemen innerhalb des Verantwortungsbereichs des Staates beruhen kann, auf die der Richter keinen Einfluss hat (BT - Drucks. 17/3802 S. 16 , 19). Soweit in einem Entschäd i- gungsprozess nach §§ 198 ff GVG zu prüfen ist, ob d ie richterliche Verfahren s- gestaltung zu entschädigungs rechtlich relevanten Verzögerungen geführt hat, ist kein Grund dafür ersichtlich, warum hier für die Beurteilung der richterlichen Verfahrensführung ein anderer Maßstab als im Amtshaftungsprozess gelten sollte (vgl. Roderfeld aaO § 198 GVG Rn. 20; Ott aaO § 198 GVG Rn. 127 ff; Stahnecker aaO Rn. 97). Dementsprechend begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der Zivilprozessordnung vertre t- bare Verfahrensleitung auch dann kein en Entschädigungsanspruch , wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben. Ein Anspruch des Rechtssuchenden auf optimale Verfahrensförderung besteht nicht (BVerfG, B e- schluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 4 04/ 10 , juris Rn. 16). d) Die Überprüfung der Verfahrensführung im Ausgangsprozess obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der über die Entschädigungsklage entscheidet. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Verf ahrensdauer hat das Revisionsg e- richt den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und ist in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurtei lung w e- sen t lichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind 46 47 - 21 - (vgl. Senatsurteil e vom 4. November 2010 aaO Rn. 18 und vom 14. November 2013 aaO Rn. 34 ; Musielak/Ball aaO § 546 Rn. 12). Unter Berücksichtigung die ser und der zuvor erört erten Grundsätze hält die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Dauer des Hauptsach e ver fahrens sei nicht als unangemessen zu bewerten, den Angriffen der Revision stand. aa) Das Oberlandesgericht hat bei der Überprüfung der einzelnen Ve r- fahrensabschn itte den zutreffenden Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt, i n- dem es auf die Vertretbarkeit der Verfahrensgestaltung durch das Ausgangsg e- richt abgestellt hat. Soweit die Revis ion geltend macht, das Entschädigung sg e- richt habe das Vorliegen einer relevanten V erzögerung allein daran gemessen, ob eine " grobe Verletzung grundrechtlichen Schutzes " vorliege oder " recht s- staatliche Grundsätze durch die Verzögerung krass verletzt seien " , über sieht sie, dass das G ericht diese Gesichtspunkte - anknüpfend an die verfassu ngs - gerichtliche Terminologie zu § 93a BVerfGG beziehungsweise § 43a HessStGHG - lediglich als Beispielsfälle für eine unvertretbare Verfahrensg e- staltung aufgeführt hat. b b) Als r echtsfehle rfrei erweist sich die Auffassung des Oberlandesg e- richts, die erneute Bestellung des bereits im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen K . sei nicht unvertretbar gewesen. Es war nahe liegend und sachgerecht, den bisherigen Sachverständigen, dessen Sachkunde aus Sicht des Landgerichts nich t zweifelhaft war und der auch nicht mit Erfolg abgele hnt wurde, mit der für erforderlich gehaltenen Gu t- achten ergänzung zu beauf tragen. Es kommt hinzu, dass - wie das O berlande s- gericht festgestellt hat - die mögliche Auswahl der in Betracht kommenden 48 49 50 51 - 22 - Sachv erständigen begrenzt war (die IHK konnte überhaupt nur zwei Gutachter benennen) und die Klägerin selbst an der Bearbeitungsdauer des im selbstä n- digen Beweisverfahren erstatteten Gutachtens keinen Anstoß genommen hat te . cc) Revisionsgerichtlich nicht z u beanstanden ist ferner die Annahme des Entschädigungsgerichts, dass in dem Verfahrensstadium zwischen der Entbi n- dung des erkrankten Sachverständigen K . am 23. Februar 2009 und der Einleitung des Verfahrens zur Ernennung eines neuen Sachverständig en am 12. Mai 2009 keine sachwidrige Verzögerung festzustellen sei. Das Landgericht musste nach der Entpflichtung des Sachverständigen K . zunächst den Rücklauf der Akten und der bereits erstellten Unterlagen abwarten. Im Hinblick auf den Ant rag der Klägerin, vor Ernennung eines neuen Sachverständigen den Bew eisbeschluss zu ergänzen, war es erforderlich, dass sich das Gericht, nachdem die Akte seit dem Sommer des vergangenen Jahres beim Sachverständigen gewesen war, in den komplexen Streitstof f erneut ei n- arbei tete . Soweit das Oberlandesgericht hierfür ein en angemessene n Prüfungs - zeitraum von etwa sechs Wochen veranschlagt hat , lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen. dd) Dass das Oberlandesgericht den faktisc hen Verfahrensstillstand zw i- sche n der Beauftragung des Sachverständigen K l. am 20. Januar 2010 und der erneuten Bestellung des Sachverständigen K . im Septe m- ber 2010 nicht dem Beklagten zugerechnet hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 52 53 54 - 23 - Der Zeitverlu st ist dadurch eingetreten, dass der Sachverständige Kl . den Gutachten auftrag auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen und anderweitiger beruflicher Auslastung nicht erledigt hat. Angesichts einer erwarteten Bearbeitungsdauer von mindes tens zehn bis zwölf Wochen und u n- ter Berücksichtigung des richterlichen Gestaltungsspielraums war die Sac h- standsanfrage des Landgerichts vom 28. Mai 2010 nicht verspätet. Zu Recht ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass die erneute Sac h- stand sanfrage des Landgerichts vom 10. August 2010 (als Reaktion auf die u n- zureichende Auskunft des Sachverständigen vom 26. Juni 2010), mag sie auch etwa einen Monat zu spät erfolgt sein, entschädigungsrechtlich nicht ins G e- wicht fällt. Wie bereits ausgeführt, kommt es im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG darauf an, ob der Betroffene durch die Länge des Verfahrens in seinem Grund - und Menschenrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK beeintr ächtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt. D a- ran fehlt es hier. ee) Die Wertung des Oberlandesgerichts, dass die Terminsverfügung vom 24. Juli 2012 mit Terminierung auf den 12. Oktober 2012 vertretbar gew e- sen sei, weist ebe nfalls keinen Rechtsfehler auf. Nachdem der Sachverständige K . auf Nachfrage des Gerichts am 24. Mai 2012 seine fortbestehende krankheitsbedingte Verhinderung angezeigt hatte, musste das Landgericht noch die vom Prozessbevollmächtigten der Kl ä- gerin erbetene Stellungnahmefrist bis zum 2. Juli 2012 abwarten. Auch unt er Berücksichtigung des Gebots , dass die Gerichte sich mit zunehmender Verfa h- rensdau er nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens bemühen mü s- 55 56 57 - 24 - sen , ist in einer komplexen Bausache, die aufwendig vorbereitet werden muss, ein zeitlicher Vorlauf bis zur Verhandlung von etwa drei Monat en unbedenklich. Die Revision der Klägeri n ist nach allem zurückzuweisen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.01.2013 - 4 EntV 9/12 - 58
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