BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 73/14 vom 29. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 29. Juli 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 24. Februar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu ve r- werfen, da der Wert der mit der Revision gelt end zu machenden Beschwer 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß § 59c Abs. 1 BRAO mit einem Stammkapital von 25.000 e- biet der Fondsverwaltung tätig. Der K läger hat beantragt, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 4. März 2013 mit dem folgenden Inhalt für nichtig zu erkl ä- ren: . St . [Kl ä- 10.000,00 wird hiermit eingez o- gen. Die Einziehung erfolgt mit sofortiger Wirkung. Der G e- 1 2 3 - 3 - schäftsanteil des einzigen verbleibenden Gesellschafters, Herrn F . A . 10.000,00 Der Geschäftsanteil war dem Kläger im Sommer 2004 für einen Kau f- preis von 10.000 . übertragen worden. Als vorläufigen Streitwert für die Klage hat der Kläger 10.000 e- geben. In dieser Höhe hat das Landgericht den Streitwer t mit Beschluss vom 12. März 2013 festgesetzt. Die Beklagte hat der Festsetzung nicht widerspr o- chen. Mit der Widerklage hat die Beklagte hilfsweise beantragt, den Kläger zu verurteilen, einem Gesellschafterbeschluss über die Einziehung seines, des Kläger s, Geschäftsanteils zuzustimmen; äußerst hilfsweise hat sie beantragt, den Kläger auszuschließen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Landgericht den Streitwert nach Erörterung mit den Parteien auf 20.000 t- gesetzt, wobei auf die Klage und den Hilfswiderklageantrag zu 2 jeweils 10.000 beigemessen wurde. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der B eklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und den Wert des Berufungsverfahrens auf 20.000 2. i- chend glaubhaft gemacht. Es oblie gt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die 4 5 6 7 - 4 - r 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 7 mwN). a) Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einzi e- hung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsät zlich nach dem Ve r- kehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 81/11, ZIP 2013, 1692 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 29/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195 /13, juris Rn. 3). Für den mit der Hilfswiderklage geltend g e machten Ausschluss des Klägers gilt nichts anderes. Der Wert der Beschwer durch ein eine Ausschlussklage abweisendes Urteil bemisst sich nach dem Wert des von dem Ausschluss betroffenen Geschäfts anteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7 zur Genosse n schaft). b) Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO jedoch deshalb für überschritten, weil der Kläger selbst in der B e- rufungsinstanz zum tatsächlichen Wert seines Geschäftsanteils durch Bezu g- nahme auf einen in einem anderen Verfahren eingereichten Schriftsatz vorg e- tragen habe, dass er das Angebot seines Mitgesellschafters in der Gesellscha f- terversammlung vom 30. Oktober 2012, den Geschäftsanteil des Klägers für ä- hernd dem tatsächlichen Wert der Anteile entspreche; damit sei es für die B e- stimmung der Beschwer als zugestanden anzusehen, dass der Verkeh rswert des betroffenen Geschäftsanteils 10.000 8 9 - 5 - c) Damit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwe r rechtfertigen, nicht au s- reichend berücksichtigt worden sind. Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer Partei gemachten e- hindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW - RR 2013 , 1402 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4). So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat den Streitwert zunächst en t- sprechend der vorläufigen Streitwertangabe de o- dann nach Erhebung der Hilfswiderklage der Beklagten nach Rücksprache mit den Parteien auf 20.000 Klageantrag und den Hilfswiderklageantrag zu 2. Das Berufungsgericht ist der Streitwertfestsetzung des Landgerichts gefolgt. Einwendungen dagegen oder abweichende Angaben hierzu hat die Beklagte nicht vorgebracht. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ch, dass sie auf Vortrag des Klägers hinweist, er habe ein in der Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 2012 unterbreitetes Angebot seines Mitgesellschafters auf Übe r- nahme seines Geschäftsanteils für 10.000 e- trag nicht a nnähernd dem tatsächlichen Wert der Anteile entspreche. Es kann dahin stehen, ob dieses Vorbringen des Klägers aus einem pauschal in Bezug 10 11 12 - 6 - genommenen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden ist und ob es mangels Bestreitens durch die Beklagte als für die Bestimmung der Beschwer als zugestanden a n- zusehen ist, wie die Beschwerde meint. Denn aus dem dort geschilderten G e- schehen in der Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 2010 ergibt sich schon nich t, dass das Berufungsgericht den für die Festsetzung des Strei t werts - und der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9 mwN) - maßgebl i chen Wert des Geschäftsanteils des Klägers zum Zei tpunkt seiner Entsche i dung in der Berufungsinstanz im Februar 2014 abweichend von der nach den Angaben der Parteien vorgenommenen und von diesen unangefochtenen Streitwertfes t- setzung des Landgerichts bemessen musste. Dem Kaufangebot des Mitgesel l- schafters und Geschäftsführers der Beklagten lässt sich nicht en t nehmen, dass e schäftsanteils des Klägers - 7 - ausgegangen ist; es spricht vielmehr eher für die der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen entsprechend e gegenteilige Annahme. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entschei dung vom 13.06.2013 - 90 O 21/13 - KG, Entscheidung vom 24.02.2014 - 23 U 159/13 -
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