ECLI:DE:BGH:2018:311018UIZR73.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 73/17 Verkündet am: 3 1. Oktober 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Jogginghosen ZPO § 543 Abs. 1 , UWG § 3a; UWG § 12 Abs. 1 Satz 2 a) Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des G e- samtstreitstoffs beschränkte Zulassung der Revision ist zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung betroffene T eil des Streits im Zeitpunkt der Zulassung der Revision in tatsächl i- cher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Str ei t- stoffs auftreten kann. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss auch der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsf ä- hig sein. b) Besteht ein Verstoß gegen eine Marktverhalten sregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesen t- liche Information vorenthalten wird, ist er nur dann spürbar im Sinne des § 3a UWG, wenn der Ve r- braucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine i n- formierte Ents cheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer andernfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für ein e Kaufentscheidung nicht b e- nötigt und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen Kaufentscheidung vera n- lassen kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. c) Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umsch riebenes Verhalten wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich bereits dann in vollem Umfang e r- sat z fähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist. Anders kann es sich verhalten, wenn die Auslegung der Abmahnung, zu deren Auslegung eine di e- ser beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung herangezogen werden kann, ergibt, dass der G läubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall ist die Abmahnun g nur i n- soweit berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bund esgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. Juli 2018 durch die Ri chter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesg e- richts München 6. Zivilsenat vom 23. März 2017 unter Zurüc k- weisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit hinsichtlich des Zahlungsantrags zum Nachteil der Klägerin en t- schieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Bek lagten gegen das Urteil des Landgerichts München I 17. Kammer für Handel s- sachen vom 16. Juni 2016 mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Zinsen aus dem Zahlungsanspruch erst ab dem 23 . Februar 2016 zu zahlen sind. Die Kosten der Revision werden der K lägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte vertreibt Bekleidung. Im Jahr 2016 verkaufte sie über die Verkaufsplattform " " an Verbraucher in Deutschland Jogginghosen der Marke " R . " . Auf den Verpackungen und dem Etikett der Joggingho - 1 - 3 - sen gab sie deren textile Zusammensetzung mit "52% Cotton, 40% Polyester, 8% Acrylic" an. Die Klägerin stellt Bekleidung her. Sie meint, die Angaben auf den Etike t- ten der von der Beklagten verkauften Jogginghosen verstießen gegen die Vo r- schri ften der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Te x- tilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen ( Textilkennzeichnungsve r- ordnung TextilK ennzVO) . Da nach sei en die Verbraucher in Deutschland über die Textilfasern in einem Erzeugnis mit einem Textilfaser anteil von mindestens 80% unter Verwendung der Faserbezeichnungen zu informieren, die in der deutschen Fassung des Anhangs I der Textilkennzeichnungsverordnung aufg e- f ührt seien. Die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen " Cotton " und " Acrylic " seien in der deutschen Fassung dieses Anhangs nicht genannt. Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmitte l zu verbi e- ten, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen G e- wichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, b e- reitzustellen, wenn die in diesen Hosen jeweils enthaltenen Textilfasern nicht leicht lesbar , sichtbar und deutlich erkennbar durch Etiketten oder eine Ken n- zeichnung anhand der in der deutschen Fassung des Anhangs I zur Textilken n- zeichnungsverordnung aufgeführten Textilfaserbezeichnungen gekennzeichnet werden. Darüber hinaus hat die Klägerin be antragt, die Beklagte zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,40 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verurteilen, die der Klägerin durch die der Klage vorangegangene Abmahnung entstanden sind . Das Landge richt hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben. 2 3 4 5 - 4 - In der Berufungsinstanz, in der die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt hat, hat die Klägerin die Bestätigung des Urteils des Landgerichts mit der Maßgabe beantragt, dass der Beklagten verboten wird, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen G e- wichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, b e- reitzustellen, wenn hierbei nicht die in diesen Bekleidungsgegenständen jeweils ent haltenen Textilfasern anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhangs I zur Textilkennzeichnungsve r- ordnung aufgezählt werden, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt: Das Berufungsgericht hat de m von der Klägerin in zwei ter I nstanz g e- stellten Unterlassungsantrag unter Weglassung des Wortes " insbesondere " vor den Wörtern " wenn dies geschieht wie folgt: " und de m Zahlungsantrag in Höhe von 522,20 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Klageabweisungsantrag der Beklagten stattgegeben . 6 7 - 5 - Soweit es den weitergehenden Zahlungsantrag der Klägerin abgewiesen hat, hat es die Revision zugelasse n. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre vor dem Berufungsgericht erfolglos geblieben en Klagea nträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag trotz des von der Klägerin im zweiten Rechtszug angefügten " " - Zusatzes als nicht hinreichend bestimmt angesehen und ihn deshalb i n seine m Urteil auf die konkrete Verletzungsform ohne den Zusatz " insbesondere " beschränkt . In der Sache hat es d en Unterl assungsa ntrag unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchs als begründet angesehen, weil zwar nicht die Verwendung der Bezeichnung " Cotton " , wohl aber die des Begriffs " Acrylic " einen spürbaren Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsveror dnung darstelle und da mit die insgesamt angegriffene Kennzeichnung unzulässig sei. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten sei nur zur Hälfte begründet, weil die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung nur insoweit berechtigt gewesen sei , als die Kl ägerin die Verwendung der Bezeichnung "Acrylic" bea n- standet habe. Soweit die Klägerin die Verwendung der Bezeichnung "Cotton" beanstandet habe, sei die Abmahnung dagegen unberechtigt gewesen, weil zwar ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung v orgelegen habe, nicht aber eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher. S oweit der Berufungssenat hier hinsichtlich der Verwendung der B e- zeichnung " Cotton " anders als der 29. Senat des Oberlan desgerichts München i m Urteil vom 18. Febru ar 2016 29 U 2899/15 , juris einen spürbaren Verstoß 8 9 10 11 - 6 - im Sinne von § 3a UWG vernein t hab e , sei die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen . Da das vorliegende Urteil allerdings nur im Hinblick auf den als teilweise unbegründet angesehen en Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf dieser Abweichung beruhe, s e i auch die Z u- lassung der Revision entsprechend beschränkt worden . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist auch insoweit zulässig, als sie s ich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Klage mit dem von der Klägerin im zweiten Rechtszug gestellten Unterla s- sungsantrag teilweise abgewiesen hat ; die vom Berufungsgericht ausgespr o- chene Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage, o b die Klägerin ihre gesamten Abmahnkosten erstattet verlangen kann, ist unwirksam (dazu unter II 1). Die danach insgesamt als zugelassen zu behandel nde Revision ist unbegründet , soweit die Klägerin sich mit ihr gegen die Abweisung der Klage mit dem in zwei ter Instanz gestellten, nicht auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungsantrag wendet (dazu unter II 2). Erfolg hat die Revis i- on dagegen , soweit die Klägerin mit ihr den vom Berufungsgericht abgewies e- nen Teil ihres Zahlungsantrags weiterverfo lgt (dazu unter II 3). 1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zula s- sung der Revision ist nicht wirksam. Damit ist die für die Klägerin zugelassene Revision als insgesamt zugelassen anzusehen. a) Eine auf einen tatsächlich und recht lich selbst ändigen und damit a b- trennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkte Zulassung der Revision ist zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom ü brigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverwe i- sung der Sache kein Widerspruch z um unanfechtbaren Teil des Streitstoffs au f- treten kann. Allerdings muss es sich dabei nicht um einen eigenen Streitgege n- stand handeln , und muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der 12 13 14 - 7 - Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen A n- spruchs (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 17 = WRP 2017, 962 PC mit Festplatte I, mwN; Beschluss vom 21. September 2 017 I ZR 230/16, ZUM 2018, 182 Rn. 10 = MMR 2018, 310; Beschluss vom 10. April 2018 VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 20 f. mwN). Für die Frage , ob die Beschränkung der Revisionszulassung nach diesen Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision an. Die Frage, ob eine Partei gegen ihre Verurteilung Revision einlege n kann, darf nicht nach - träglich davon abhängen, ob gegen die Entscheidung von ihr oder einer and e- ren Partei Revision eingelegt worden ist (BGH, ZUM 2018, 182 Rn. 12). b) Nach diesen Maßstäben war die vom Berufungsgericht ausgespr o- chene Beschränkung de r Zulassung der Revision auf die teilweise Abweisung der Klage mit dem Zahlungsantrag nicht wirksam. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision begründete für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheid ung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen jedenfalls insoweit, als es danach möglich war, dass zwar nicht die Klägerin die vom Berufungsg e- richt zugelassene Revision einlegte, aber eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zur Zulassung der Revisio n führte, soweit das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag im angefochtenen Urteil teilweise stattgegeben hat. In di e- sem Fall wäre ein Widerspruch zwischen der Entscheidung über den Zahlung s- antrag und der Entscheidung über den Unterlassungsantrag aufget reten, wenn das Revisionsgericht anders als das Berufungsgericht angenommen hätte, dass der Unterlassungsantrag begründet sei , weil der in der Verwendung der B e- zeichnung "Cotton" liegende Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsveror d- nung die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtig e . Die Gefahr eina n- 15 16 17 - 8 - der widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beu r- teilung durch das Rechtsmittelgericht - liegt bereits dann vor , wenn die Möglic h- keit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloße n Urteilselementen besteht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteil vom 23. September 2015 I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 Sparkassen - Rot/ Santander - Rot ; Urteil vom 21. November 2017 - VI ZR 436/16, NJW 2018, 623 Rn. 7, jeweils mwN). 2. D ie Klägerin wendet sich mit ihrer danach insgesamt zulässige n Rev i- sion vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht ih r en in zweiter Instanz gestellten Unterlassungsantrag durch die Streichung des in ihm enthaltenen Wortes "insbesondere" auf die in den drei Abbildungen gezeigte konkrete Ve r- letzungsform beschränkt hat . a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der erste Teil des von der Kl ägerin in zweiter Instanz gestellten Unterlassungsantrags ("es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80% aufweisen, bereitzustellen, wenn hierbei n icht die in diesen Bekleidungsgege n- ständen jeweils enthaltenen Textilfasern anhand der Textilfaserbezeichnungen benannt werden, welche in der deutschen Fassung des Anhangs I zur Texti l- kennzeichnungsverordnung aufgezählt werden") nicht hinreichend bestimmt ist, weil er sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Wortlauts d ies er V eror d- nung erschöpft. Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gese t- zes wiederholen, sind grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 16 = WRP 2012, 1222 Tribenuronmethyl , mwN). b) Das Berufungsgericht hat weiter hin angenommen, der dem ersten Teil des Unterlassungsantrags beigefügte Zusatz ("insbesondere wenn dies g e- 18 19 20 - 9 - schieht wie folg t") könne dem unbestimmten Klageantrag nicht die nötige B e- stimmtheit verleihen. Mit dem Zusatz werde lediglich ein Beispielsfall angeführt, ohne dass damit die Merkmale des begehrten Verbots hinreichend bestim mt benannt würden. D er Urteilsausspruch sei dam it auf die konkrete Verletzung s- form ohne den Zusatz "insbesondere" zu beschränken, weil das Begehren der Klägerin so aufzufassen sei, dass sie jedenfalls diese Verhaltensweise verboten haben möchte. Diese Beurteilung hält d er rechtlichen Nachprüfung stand. aa) Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil eines Unterlassungsantrags kann zwei Funktionen haben: Zum einen kann er der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots dienen, indem er beispielhaft verdeutlicht, was unter der im abstra kten Antragsteil genannten Verletzungsform zu verst e- hen ist. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formulie r- tes Verbot ist, sondern dass er, falls er damit nicht durchdringt, jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 22 Tribenuronmethyl ; BGH, Urteil vom 5. November 2015 I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 13 = WRP 2016, 869 ConText, jeweils m wN). bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der mit "in s- besondere" eingeleitete Teil des Unterlassungsantrages im Streitfall nicht entsprechend der ersten Funktion eines so gefassten Antrags geeignet war, beispielhaft zu verdeutlich en, was unter der im abstrakten Antragsteil genan n- ten Verletzungsform im Einzelnen zu verstehen war, weil die abstrakten Mer k- male des begehrten Verbots auch durch die beispielhafte Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform nicht hinreichend bestimmt w u rd en. Es hat ferner r echtsfehler frei angenommen, die Klägerin habe mit dem Zusatz - entsprechend der zweiten Funktion eines so gefassten Antrags - deutlich gemacht, dass sie jedenfalls ein Verbot des konkret beanstandeten Verhaltens erstrebe. Es hat 21 22 - 10 - den Unte rlassungsantrag daher mit Recht durch Streichung des Zusatzes a b- gewiesen, soweit er über die konkrete Verletzungsform hinausg ing (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 41 = WRP 2016, 581 Wir helfen im Trauerfall , mwN). 3. Die Revision der Klägerin ist dagegen begründet, soweit sie sich g e- gen die Abweisung der Klage mit der Hälfte des Zahlungsantrags richtet; ins o- weit führt s ie zur weitergehenden Stattgabe der Klage. Die Beurteilung des B e- rufungsgerichts, die von der Kläg erin ausgesprochene Abmahnung sei nur tei l- weise berechtigt gewesen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Eine Abmahnung ist berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, wenn sie begründet ist, ihr also ein materiell - rechtlicher Unterlassu ngsanspruch zugrunde liegt, und sie außerdem wirksam sowie erforderlich ist, um dem U n- te r lassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 I ZR 47/09, G RUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 Kräu tertee; Urteil vom 19. Mai 2010 I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 Vollmachtnachweis; Urteil vom 19. Juli 2012 I ZR 199/10, GRUR 2013, 307 Rn. 28 = WRP 2013, 329 Unbedenkliche Mehrfachabm ahnung; vgl. weiter zu § 97a Abs. 1 UrhG aF BGH, Urteil vom 24. November 2016 I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 10 = WRP 2017, 705 WLAN - Schlüssel, mwN). b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei nur z ur Hälfte begründet, weil die von der Klägerin au s- gesprochene Abmahnung nur zur Hälfte berechtigt gewesen sei. Die Abma h- nung sei nur insoweit berechtigt gewesen, als die Klägerin die Verwendung der Bezeichnung "Acrylic" beanstandet habe. Soweit die Klägeri n die Verwendung der Bezeichnung "Cotton" beanstandet habe, sei die Abmahnung dagegen u n- berechtigt gewesen, weil zwar ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsve r- ordnung vorgelegen habe, aber keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen 23 24 25 - 11 - der Verbraucher. Unschädlich sei demgegenüber, dass die der Beklagten mit der Abmahnung übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung zu weit g e- fasst gewesen sei, den n die Formulierung der Unterwerf ungserklärung sei grundsätzlich Sache des Unterlassungsschuldners. Dies e Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand. c) Das Berufungsgericht is t allerdings r echtsfehler frei davon ausgega n- g en, dass die Verwendung der Bezeichnung "Cotton" zwar gegen die Texti l- kennzeichnungsverordnung verstößt, nicht aber die Interessen d er Verbraucher spürbar beeinträchtigt. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den im Streitfall ma ß- geblichen Regelungen der Textilkennzeichnungsverordnung handele es sich um dem Schutz der Verbraucher dienen de Marktverhaltensregelungen im Sinne v on § 3a UWG. Die Kennzeichnung der von der Beklagten vertriebenen Hosen mit der Bezeichnung "Cotton" verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO, w o- nach für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen allei n die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung zu verwenden sei en , und gegen Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO, wonach die Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtsspr a- che des Mitgliedsstaates zu erfolgen habe, in dessen Hoheitsgebiet die Te x- tilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt würden. Die Bezeichnung "Co t- ton" sei im Anhang I der Textil k ennz eichnungsverordnung nicht aufgeführt ; vielmehr wäre nach Nummer 5 dieses Anhangs I die Bezeichnung "Baumwolle" zu verwenden gewesen. D iese Beur teilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen . bb) Das Berufungsgericht hat weiter hin angenommen, die Verwendung der Faserbezeichnung "Cotton" beeinträchtige die Interessen der Verbraucher nicht spürbar im S inne von § 3a UWG (ebenso auch schon OLG München [6. Zivilsenat] , GRUR - RR 2017, 11 , 16 = WRP 2017, 250 [juris Rn. 80 bis 87] ; 26 27 28 - 12 - aA OLG München [29. Zivilsenat], Urteil vom 18. Februar 2016 - 29 U 2899/15, juris Rn. 28 ). Der Begriff "Cotton" habe sich in der deutschen Umgangssprache als beschreibende Angabe für Baumwolle eingebürgert. Da der angesprochene Durchschnittsverbraucher d ies en Begriff daher ohne weiteres als Baumwolle ver stehe, sei der mit sein er Verwendung einhergehende Verstoß gegen die Textil k ennz eichnungsverordnung nicht geeignet, den D urchschnitt sv erbraucher zu einer anderenfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu vera n- lassen. Nichts Abweichendes folge auch aus der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs, wonach in Fällen, in denen de n Verbrauchern Informationen vo r- enthalten würden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuf e , zugleich das Erfordernis der Spürbarkeit als erfüllt anzusehen sei . M it der Verwendung der Faserbezeichnung "Cotton" würden dem angesprochenen Verbraucher keine wesentlichen Informationen vorenthalten, da er diese Bezeichnung ohne weit e- res im Sinne von "Baumwolle" verstehe. cc ) Die Revision macht demgegenüber geltend, bei den Angaben zur Stoffzusammensetzung von Bekleidungsstücken handele es sich um Informat i- on en, die die Werbung und damit die kommerzielle Kommunikation betr ä fen und dem Verbraucher nach d er unionsrechtlichen Textilkennzeichnungsveror d- nung nicht vorenthalten werden dürften. Derartige Informationen seien nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/E G über unlautere Geschäftspraktiken und § 5a Abs. 4 UWG stets als wesentlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG und § 5a Abs. 2 UWG anzusehen . Würden Informationen voren t- halten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuf e , folge hieraus n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3a UWG erfüllt sei . Damit hat die Revision keinen Erfolg. ( 1 ) Der Senat hat allerdings unter der Geltung des § 5a Abs. 2 UWG aF verschiedentlich angenommen, das E rfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF sei ohne weiteres erfüllt, wenn dem Verbraucher Info r- 29 30 - 13 - mationen vorenthalten w ü rden, die das Unionsrecht als wesent lich einstufe . Er hat daran jedoch unter d er Geltung des mit Wirkung vom 1 0. Dez ember 2015 geänderten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten. Die Voraussetzungen des dort geregelten Unlauterkeits tat bestands, dass der Verbraucher die ihm vorentha l- tene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine info r- mierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Ve r- braucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ander n- falls nicht getroffen hätte", stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbständig ge prüf t we r- den müss en ( vgl. BGH , Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 31 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen ; Urteil vom 5. Oktober 2017 I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 36 = WRP 2018, 420 - Energieausweis; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16, GRUR 20 18, 324 Rn. 24 = WRP 2018, 324 Kraftfahrzeugwerbung ). (2) Für das Erfordernis der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG gilt nichts anderes. Besteht der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbr aucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist di e- ser Verstoß nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn er die ihm voren t- haltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine i n- formierte Entscheidung zu treffen , und deren V orenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er a n- dernfalls nicht getroffen hätte . (3) D en Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher abwei - chend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene we sentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Der Verbraucher wird eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informierte Kaufentsche i- 31 32 - 14 - dung benötigen. Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen U m- stände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Infor mation, die der Verbraucher nach den Umständen b e- nötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbra u- cher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geb o- ten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH , GRUR 2017, 922 Rn. 32 bis 34 - Komplettküchen). ( 4 ) Nach diesen Maßstäben erweist sich d ie Beurteilung des Berufung s- gerichts als rechtsfehlerfrei . Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Begriff "Cotton" in der deutschen Umgangssprache als be schreibende Angabe für "Baumwolle" eingebürgert. Die Mitglieder des Berufungsgerichts gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Sie haben für ihre Feststellung zudem auf Entscheidungen des Bundesgerichtshof s ( Urteil vom 27. September 1995 I ZR 199/9 3, GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE [juris Rn. 20] ) und des Bundespatentgerichts ( Beschluss vom 2. März 2004 - 27 W [ pat ] 254/03, juris Rn. 10) verwiesen . D ie dort vorgenommene Beurteilung , die Bezeichnung "Co t- ton" sei für "Baumwolle" eine beschreibende Ang abe und gehöre zur deutschen Umgangssprache, ist nicht auf das Kennzeichenrecht beschränkt, sondern al l- gemeingültig. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auf den Duden verwi e- sen. Versteht der angesprochene Durchschnittsverbraucher den verwendeten Begrif f "Cotton" ohne weiteres als "Baumwolle", benötigt er diese Information für eine informierte Kaufinformation nicht in deutscher Sprache . D as Vorentha l- ten dieser Information ist daher nicht geeignet, ihn zu einer geschäftlichen En t- scheidung zu veranlassen, die er bei Angabe des Begriffs "Baumwolle" nicht getroffen hätte. d ) Das Berufungsgericht ha t aber zu Unrecht angenomm en, dass eine Abmahnung immer schon dann nur teilweise berechtigt ist und daher auch nur zu einem Anspruch auf Erstattung eines Teils d er für sie erforderlichen Aufwe n- 33 34 - 15 - dungen führt , wenn mit ihr ein bestimmtes Verhalten unter mehreren Gesicht s- punkten beanstandet w orden ist und sie sich nicht unter allen diesen Gesicht s- punkten als zutreffend erweist. aa) Das Berufungsgericht ist allerdin gs zutreffend davon ausgegangen, dass die Abmahnung nicht deshalb teilweise unberechtigt war, weil die der B e- klagten mit der Abmahnung übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung zu weit gefasst war. Eine Abmahnung ist zwar nur berechtigt, wenn sie de m Schuldner den Weg weist, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess ve r- mieden wird. Dementsprechend muss die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten. Es ist aber u n- schädlich, wenn der Gläubiger mit der von ihm vorgeschlagenen Unterwe r- fungserklärung mehr fordert, als ihm zusteht; denn es ist Sache des Schul d- ners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (BGH, Urteil vom 16. November 2006, GR UR 2007, 607 Rn. 24 = WRP 2007, 775 Telefonwerbung für "Individualve r- träge"). bb) Die Abmahnung ist aber auch nicht deshalb teilweise unberechtigt, weil der Unterlassungsanspruch, den die Klägerin mit der Abmahnung im Hi n- blick auf die Verwendung der B ezeichnungen "Acrylic" und "Cotton" auf den beanstandeten Etiketten der Beklagten auf der Grundlage der §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit den Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung ge l- tend gemacht hat, mangels einer spürbaren Beeinträchtigung der Int eressen von Verbrauchern durch die Verwendung der Bezeichnung "Cotton" lediglich im Blick auf die gleichzeitige Verwendung der Bezeichnung "Acrylic" begründet ist. (1) Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalte n (wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige), das er u n- ter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die für die Abmahnung anfallenden Kosten bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, 35 36 37 - 16 - wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Ges ichtspunkte als b e- gründet erweist. In einer solchen Konstellation hat sich die Abmahnung unabhängig davon, welcher Gesichtspunkt den Anspruch begründet als o b- jektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet erwiesen. Ist die Abmahnung nach einem der a ngeführten Gesichtspunkte begründet, handelt es sich de s- halb nicht um eine nur teilweise berechtigte Abmahnung, für die Kostenersta t- tung nur im Umfang des teilweise begründeten Unterlassungsanspruchs zu lei s- ten ist (zur auf mehrere Zeichenrechte gestützten Abmahnung vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 66 f. = WRP 2016, 1510 Kinderstube). (2) Anders kann es zu beurteilen sein, wenn der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Kläger im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Ko s- ten der Abmahnun g einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die ei n- zelnen Beanstandungen begründet sind. Die Höhe des Ersatzanspruc hs ist dann nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Verstöße entfallenden Gege n- standswerte zu bestimmen, wobei sich die Höhe der Ante ile nach dem Verhäl t- nis der auf die einzelnen Verstöße entfallenden Gegenstandswerte bemisst ( BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 5 0 und 52 = WRP 2010, 1023 Sondernewsletter; Urteil vom 11. März 2010 I ZR 27/08, GRUR 201 0, 935 Rn. 41 = WRP 2010, 1249 Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel ). (3) Die Frage, ob ein Gläubiger, der sich in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wendet, das er unter mehreren Gesicht s- punkten als wettbewerbswidrig beansta ndet, die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, ist durch Auslegung der Abma h- 38 39 - 17 - nung zu beantworten. Zur Auslegung der Abmahnung kann eine der Abma h- nung beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unter werf ungserklärung hera n- gezogen werden. Dem steht nicht entgegen, dass es grundsätzlich Sache des Schuldners ist, die Unter werf ungserklärung zu formulieren. Das ändert nichts daran, dass die vom Gläubiger vorformulierte Unter werf ungserklärung das Ziel seiner Abmahnung zum Ausdruck bring t und daher zu deren Auslegung hera n- gezogen werden kann. (4) Nach diesen Maßstäben kann die Klägerin die ihr im Streitfall en t- standenen Abmahnkosten in voller Höhe von der Beklagten erstattet verlangen. Die Klägerin hat mit ihrer Abmahnung unter Bezugna hme auf die konkrete Ve r- letzungsform die Verwendung der Angabe "52% Cotton, 40% Polyester, 8% Acrylic" auf den Verpackungen und den Etiketten der von der Beklagten angebotenen Jogginghosen wegen Verstoßes gegen die Textilkennzeichnungs - verordnung beanstand et. Sie hat demnach die Unterlassung der Verwendung dieser Angabe insgesamt und nicht etwa zum einen die Unterlassung der Ve r- wendung der Angabe "Cotton" und zum anderen die Unterlassung der Verwe n- dung der Angabe "Acrylic" begehrt. Damit hat sich die Abmahn ung unabhängig davon, dass lediglich die Verwendung der Angabe "Acrylic" den Anspruch begründet als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet erwiesen. Ihre Kosten sind daher in vollem Umfang zu ersetzen. e) Das Berufungsgericht hat allerd ings mit Recht angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch nicht bereits ab dem Zei t- punkt der Rechtshängigkeit der Klage, sondern erst ab dem Zeitpunkt begrü n- det ist, zu dem die Beklagte die Abweisung der Klage beantragt hat, weil s ie erst zu diesem Zeitpunkt die Erfüllung des Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert hat (BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 I ZR 106/11, GRUR 2013, 925 Rn. 59 = WRP 2013, 1198 - VOODOO; Urteil vom 9. Juli 2015 40 41 - 18 - I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 34 = WRP 2015, 1214 Kopfhörer - Kennzeichnung, jeweils mwN). III. Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil unter Z u- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheb en, soweit hinsichtlich des Zahlungsantrags zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im U m- fang der Aufhebung ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Zinsen aus dem Zahlungsa n- spruch erst ab dem 23. Februar 2016 zu zahlen sind. Für eine Änderung der vom Berufungsgericht getroffenen Kostenentscheidung besteht ebenso wenig Anlass wie für eine Belastung der Beklagten mit einem Teil der Kosten der R e- vision (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Koc h Schaffert Löffler Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 16.06.2016 - 17 HKO 1614/16 - OLG München, Entscheidung vom 23.03.2017 - 6 U 3385/16 - 42
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