BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 74/01Verkündet am: 11. Dezember 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja Treue-PunkteUWG § 1Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens, für jeden Einkauf in einemWarenwert von 10 DM Marken auszugeben, die zum Erwerb bestimmter Warenzu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigen, ist als solche nichtwettbewerbswidrig.BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - I ZR 74/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant undDr. Bergmannfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2001 aufge-hoben.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammerdes Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2000 abgeändert.Die Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsantrags als unzulässigund hinsichtlich des Zahlungsantrags als unbegründet abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Beklagte vertreibt als Einzelhandelsunternehmen u.a. Lebensmittelund Drogerieartikel. Sie verteilte im Frühjahr 1999 in ihren D. FilialenHefte, in die - als "Gold-Marken" oder "Treue-Punkte" bezeichnete - Markeneingeklebt werden konnten. Der Kunde erhielt bei jedem Einkauf für einen Wa-renwert von 10 DM eine Marke. Eine jeweils festgelegte Anzahl von Markenberechtigte den Kunden, Goldschmuck oder "P. "-Marken-Geschirr, die inden Heften abgebildet waren, zu einem "Treue-Preis" zu erwerben. Diese Arti-kel wurden zum größten Teil eigens für die Aktion hergestellt und auch nur inihrem Rahmen angeboten.Der klagende Verein zur Förderung gewerblicher Interessen hat die Akti-on als Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet. Er hat beantragt, dieBeklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken desWettbewerbs auf Werbeträgern wie Broschüren anzukündigen, daßbeim Einkauf von Waren pro Warenwert von 10 DM eine soge-nannte "Gold-Marke" oder ein sogenannter "Treue-Punkt" vergebenwerden, die in Sammel-Karten gesammelt zeitlich befristet und/oderunter dem Vorbehalt "solange der Vorrat reicht" zum Erwerb vonkonkret bezeichneten Waren wie Goldschmuck und/oder Geschirrzu einem sogenannten "Treue-Preis" berechtigen, deren regulärerPreis, zu dem diese Waren ohne Anrechnung der "Gold-Marken"und/oder "Treue-Punkte" verkauft werden, in der Werbung nicht ge-nannt wird.Der Kläger hat weiter Ersatz seiner Abmahnkosten von 290 DM nebstZinsen verlangt. - 4 -Die Beklagte hat ihr Vorgehen als zulässiges Mittel der Kundenbindungverteidigt.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen(OLG Düsseldorf WRP 2001, 711).Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgtdie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag und den Anspruchauf Ersatz der Abmahnkosten als begründet angesehen. Die Beklagte habedurch die beanstandete Treue-Aktion eine nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVOunzulässige Zugabe angekündigt. Zudem sei die Treue-Aktion als übertriebe-nes Anlocken wettbewerbswidrig. Sie könne die Kunden veranlassen, Warender Beklagten vor allem zu dem Zweck zu kaufen, Treue-Marken zu erhalten,die zum Bezug der als hochwertig und attraktiv angepriesenen Sonderbezugs-waren berechtigten. Die Anreizwirkung der Aktion werde durch deren Befristungnoch verstärkt. Kurz vor dem Ende der Aktion könne bei interessierten Kundendie Befürchtung aufkommen, sie würden leer ausgehen, wenn sie nicht recht-zeitig die erforderliche Anzahl von Marken gesammelt hätten. Der wirklicheWert der Sonderbezugswaren werde verschleiert. - 5 -B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand.I. Der Unterlassungsantrag ist - wie die Revision zu Recht rügt - nichthinreichend bestimmt und daher unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nachdem Klageantrag soll die Unterlassungspflicht nur eingreifen, wenn in der Wer-bung nicht der "reguläre Preis" angegeben wird, zu dem die Sonderbezugswa-ren "ohne Anrechnung der 'Gold-Marken' und/oder 'Treue-Punkte'" verkauftwerden. Welcher Preis bei einem entsprechenden Verbot als "regulärer Preis"anzugeben wäre, ist unbestimmt. Auch dem Vorbringen des Klägers in denVorinstanzen lassen sich keine Anhaltspunkte zur Inhaltsbestimmung diesesBegriffs entnehmen.II. Die Unbestimmtheit des Unterlassungsantrags hat nicht zur Folge,daß die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - andas Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um dem Kläger Gelegenheit zugeben, das mit der Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem Be-stimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen (vgl. dazu auchBGHZ 135, 1, 8 - Betreibervergütung). Denn dem Kläger stehen keine seinemBegehren entsprechenden materiell-rechtlichen Unterlassungsansprüche zu.1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag kann nicht mehr aufeinen etwaigen Verstoß gegen die Zugabeverordnung (§ 2 Abs. 1 i.V. mit § 1Abs. 1 ZugabeVO) gestützt werden, weil diese nach Erlaß des Berufungsurteilsdurch Art. 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur An-passung weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1661) mitWirkung vom 25. Juli 2001 aufgehoben worden ist. Diese Rechtsänderung istauch im Revisionsverfahren zu beachten. - 6 -2. Das beanstandete Wettbewerbsverhalten könnte entgegen der Ansichtdes Berufungsgerichts auch nicht gemäß § 1 UWG untersagt werden.a) Die Beklagte hat durch ihre Werbung in Aussicht gestellt, für jedenEinkauf in einem Warenwert von 10 DM Marken auszugeben, die zum Erwerbbestimmter Waren zu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigen.Eine Werbung damit, daß beim Kauf von Waren besondere Vergünsti-gungen gewährt werden, ist als solche nicht wettbewerbswidrig. Sie kann nurbei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig zu beurteilen sein.Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des jewei-ligen Einzelfalls, bei der insbesondere Anlaß und Wert der Zuwendung, die Artdes Vertriebs sowie die begleitende Werbung zu berücksichtigen sind.b) Die angegriffene Werbemaßnahme ist nach den gesamten Umstän-den nicht unlauter im Sinne des § 1 UWG.aa) Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarendeWerbung mit besonderen Vergünstigungen kann anzunehmen sein, wenn diesegeeignet ist, den umworbenen Verbraucher dazu zu verleiten, seine Kaufent-scheidung statt nach Preiswürdigkeit und Qualität des angebotenen Produktsallein danach zu treffen, ob ihm die zusätzlichen Vergünstigungen gewährt wer-den (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 185/00, GRUR 2003, 804 f. = WRP2003, 1101 - Foto-Aktion, m.w.N.). Ein solches Anlocken von Kunden ist abernur dann wettbewerbswidrig, wenn es geeignet ist, auch bei einem verständi-gen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidungvollständig in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopp- - 7 -lungsangebot I; BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP2003, 1428 - Einkaufsgutschein). Ein solcher Fall liegt hier nicht ) Die Werbung der Beklagten mit "Treue-Punkten" und "Gold-Marken",die zum Erwerb von Sonderbezugswaren berechtigen, ist nicht geeignet, aucheinen verständigen Verbraucher derart bei seinen Kaufentscheidungen unsach-lich zu beeinflussen, daß sie als wettbewerbswidrig beurteilt werden müßte.Es ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn die Ein-räumung des Rechts, näher bestimmte Waren zu erwerben, daran geknüpftwird, daß zuvor andere Waren mit einem bestimmten Wert gekauft worden sind.Dies ist grundsätzlich ebenso zulässig wie Angebote, bei denen mehrere Warenund/oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis abgegeben werden (vgl.BGH, Urt. v. 27.2.2003 - I ZR 253/00, GRUR 2003, 538, 539 = WRP 2003, 743- Gesamtpreisangebot, m.w.N., für BGHZ vorgesehen). Noch weniger Beden-ken begegnen Kopplungen, bei denen der Erwerb des Rechts zum Kauf einzel-ner bestimmter Waren - wie hier - nicht an den Kauf bestimmter anderer Warengebunden ist. Die Beklagte gibt Wertmarken ab, wenn der Kunde nach einerunter ihrem gesamten Sortiment getroffenen Auswahl Waren mit einem ent-sprechenden Kaufpreis erworben hat. Es ist Sache des Kunden, vor dem Kaufdieser Waren Preisvergleiche anzustellen, sich Gedanken über die Preiswür-digkeit der Angebote zu machen und dabei mit abzuwägen, ob es ihm - auchwegen der Möglichkeit des Erwerbs von Sonderbezugswaren - günstiger er-scheint, bei der Beklagten zu kaufen statt bei deren Wettbewerbern (vgl. dazuauch BGH GRUR 2003, 538, 539 - Gesamtpreisangebot).Eine nach § 1 oder § 3 UWG unlautere Preisverschleierung bei der Aus-gestaltung der "Treue-Aktion" ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Diese gibt - 8 -die Preise der Waren, für deren Kauf Wertmarken ausgegeben werden, ebensoan wie die "Treue-Preise" der Sonderbezugswaren. Eine Verpflichtung zu weite-ren aufklärenden Angaben könnte nach den §§ 1 und 3 UWG nur dann beste-hen, wenn andernfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Verbrau-cher durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesonde-re über den Wert der angebotenen Sonderbezugswaren, gegeben wäre (vgl.BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I). Die Vorschrift des § 1 UWG hat nichtden Zweck, über die für Preisangaben geltenden Vorschriften hinaus und unab-hängig vom Schutz der Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung die Gewer-betreibenden anzuhalten, in der Werbung die Elemente ihrer Preisbemessungnachvollziehbar darzustellen, um Preisvergleiche zu erleichtern (vgl. BGHGRUR 2003, 538, 539 - Gesamtpreisangebot). Eine Irreführung des Kundenüber den Wert der Sonderbezugswaren ist nicht vorgetragen und wäre auchnicht Gegenstand des Unterlassungsantrags.Die beanstandete Aktion ist - entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts - auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Wertmarken nur befristeteingelöst werden konnten und das Recht zum Erwerb von Sonderbezugswarennur unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat reicht" eingeräumt wurde. Die"Treue-Punkte" wurden, wie sich aus dem betreffenden Sammelheft ergibt, inder Zeit vom 1. März bis zum 17. Juli 1999 ausgegeben und konnten bis zum31. Juli 1999 eingelöst werden. In welcher Zeit die "Gold-Marken" ausgegebenwurden und eingelöst werden mußten, ist nicht vorgetragen. Bei dieser Sachla-ge kann nicht davon gesprochen werden, daß die Verbraucher durch die"Treue-Aktion" bei ihren Entscheidungen zum Kauf der Waren, für die Wertmar-ken abgegeben wurden, und zum späteren Kauf der Sonderbezugswaren inwettbewerbswidriger Weise unter Zeitdruck gesetzt wurden. - 9 -In derartigen Fällen könnten allerdings Kunden befürchten, daß der Vor-rat an einer bestimmten Ware, die sie mit Hilfe der Wertmarken erwerben wol-len, zu Ende geht, bevor sie die erforderliche Zahl von Wertmarken gesammelthaben, und sich deshalb verstärkt zu Einkäufen veranlaßt sehen. Eine solcheWirkung kann auch vom bevorstehenden Ablauf des Zeitraums ausgehen, indem Wertmarken ausgegeben werden. Bei einem verständigen Verbraucherhat dies jedoch nicht zur Folge, daß die Rationalität der Nachfrageentscheidungvollständig in den Hintergrund tritt. Der Kunde ist auch unter solchen Umstän-den nicht gehindert, seine Kaufentscheidungen in Ruhe und in Abwägung derVor- und Nachteile zu treffen.3. Die Unterlassungsklage kann nicht auf den nunmehr im Revisions-verfahren erhobenen Vorwurf gestützt werden, die beanstandete Werbemaß-nahme sei als Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung (§ 7 Abs. 1UWG) wettbewerbswidrig. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kanndie Klage ebensowenig erstmals im Revisionsverfahren damit begründet wer-den, die Beklagte habe die Preise für die Sonderbezugswaren nicht entspre-chend den Vorschriften der Preisangabenverordnung angegeben.III. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattungder Abmahnkosten zu (§§ 677, 683, 670 BGB; vgl. dazu BGHZ 149, 371, 374 f.- Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung).Ein solcher Anspruch ist nur gegeben, wenn die Abmahnung im Zeit-punkt ihrer Vornahme eine auftragslose Geschäftsführung im Interesse des Ab-gemahnten war (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1983 - I ZR 166/81, GRUR 1984, 129,131 = WRP 1984, 124 - shop-in-the-shop; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche - 10 -Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 41 Rdn. 85). Dies war hier nicht derFall.Mit seiner Abmahnung vom 24. März 1999 hat der Kläger die Beklagteaufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es zu unterlassen, in Zeitungs-anzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbsbeim Einkauf in ihren Geschäften Goldmarken anzubieten, die gegen hochwer-tige Schmuckstücke eingetauscht werden können, und/oder eine so beschrie-bene Treue-Aktion durchzuführen. Ein entsprechender Unterlassungsanspruchstand dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil in der geforderten Unterlas-sungserklärung eine Wettbewerbshandlung anderer Art, als sie die Beklagtebegangen hatte, umschrieben war. Bei der tatsächlich von der Beklagten durch-geführten Aktion konnten Kunden lediglich das Recht erwerben, gegen "Gold-Marken" Schmuckstücke zu günstigen Preisen einzukaufen. Ein ohne Zuzah-lung möglicher Eintausch der "Gold-Marken" gegen Schmuckstücke wurde nichtbeworben. Für eine derartige Wettbewerbshandlung bestand keine Wiederho-lungsgefahr. - 11 -C. Auf die Rechtsmittel der Beklagten war danach das Berufungsurteilaufzuheben, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage hinsichtlichdes Unterlassungsantrags als unzulässig und hinsichtlich des Antrags auf Er-satz der Abmahnkosten als unbegründet abzuweisen.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantBergmann
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