BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 74/05 Verk374ndet am: 22. November 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja ZPO 247 554 Auch unter der Geltung des 247 554 ZPO ist eine Anschlussrevision unzul344ssig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfass-ten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftli-chen Zusammenhang steht (Fortf374hrung von BGHZ 148, 156, 159). BGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 74/05 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Die Anschlussrevision der Kl344gerin wird verworfen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 13. April 2005 im Kosten-punkt und insoweit - hinsichtlich des Schadensfalls 9 beschr344nkt auf das Mitverschulden - aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 10.534,69 200 nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz aus 296,55 200 seit dem 10. Mai 2005, 1.048,89 200 seit dem 16. Juni 2000, 1.033,32 200 seit dem 14. September 2001, 1.275,90 200 seit dem 11. November 2001, 6.774,08 200 seit dem 13. Januar 2002 und 105,95 200 seit dem 24. Juli 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Nichtzulassungsbe-schwerde und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, ein Transportversicherer, nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer (im Weiteren: Versender) in einem Fall we-gen Besch344digung (Schadensfall 3) und in neun F344llen wegen Verlusts von Transportgut (Schadensf344lle 1, 2, 4 bis 10) auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensf344lle 3, 5, 7, 8 und 9. Schadensfall 3: Am 11. Oktober 2000 beauftragte die C. GmbH in L374nen die Beklagte mit der Bef366rderung eines Pakets nach Taunusstein. Der in dem Paket enthaltene Drucker erreichte die Empf344ngerin in besch344digtem Zustand. Die Kl344gerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in H366he von 511,29 200 weiteren Scha-densersatz in H366he von 2.350,92 200. 2 Schadensfall 5: Am 7. November 2000 beauftragte die r. GmbH in B374ren die Beklagte mit der Bef366rderung eines Pakets nach Duisburg. Das Paket erreichte die Empf344ngerin nicht. Die Kl344gerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in H366he von 514,26 200 wei-teren Schadensersatz in H366he von 1.527,23 200. 3 Schadensfall 7: Am 26. Juli 2001 beauftragte die F. GmbH & Co. KG in L374denscheid die Beklagte mit der Bef366rderung eines Pakets nach Karben. Das Paket erreichte die Empf344ngerin nicht. Die Kl344gerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in H366he von 511,29 200 weiteren Schadensersatz in H366he von 901,92 200. 4 - 4 - 5 Schadensfall 8: Am 5. Juli 2001 beauftragte die Co. AG in M374nchen die Beklagte mit der Abholung eines Pakets aus Pulheim. Das Paket erreichte die Empf344ngerin nicht. Die Kl344gerin begehrt Schadensersatz in H366he von 13.548,16 200. Schadensfall 9: Am 18. September 2001 beauftragte die Ce. AG in W374rselen die Beklagte mit der Bef366rderung eines Pakets nach Aalen. Das Paket erreichte die Empf344ngerin nicht. Die Kl344gerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in H366he von 511,29 200 weiteren Scha-densersatz in H366he von 16.866,95 200. 6 Die Kl344gerin hat behauptet, die Beklagte habe nicht nur in den anderen Schadensf344llen, sondern auch in den Schadensf344llen 5 und 7 das jeweilige Pa-ket zur Bef366rderung 374bernommen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte sowohl f374r die Warenverluste als auch f374r die Besch344digung des Druckers in voller H366he, da die Betriebsorganisation der Beklagten schwerwiegende M344n-gel aufweise. Hiervon sei auszugehen, weil die Beklagte ihre Einlassungsoblie-genheit nicht erf374llt habe. 7 Die Kl344gerin hat beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.955,79 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist der Auffassung, ihr k366nne kein qualifiziertes Verschulden angelastet werden, weil sie mit den jeweiligen Versendern wirksam einen Ver-zicht auf Durchf374hrung von Schnittstellenkontrollen vereinbart habe. Im Scha-densfall 3 scheide ein qualifiziertes Verschulden schon deshalb aus, weil der 9 - 5 - Paketinhalt bereits bei 334bergabe der Sendung an ihren Abholfahrer besch344digt gewesen sei. Im 334brigen m374sse sich die Kl344gerin ein Mitverschulden der Ver-sender wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer Wertdeklaration behandele sie die ihr zur Bef366rderung 374bergebenen Pakete sorgf344ltiger, sofern deren Wert 5.000 DM (= 2.556,46 200) 374bersteige. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 10 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zur374ck-weisung des Rechtsmittels im 334brigen die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in H366he von 9.203,23 200 abgewiesen, weil die Beklagte in den Schadensf344llen 5 und 7 nicht zu haften brauche und die Kl344gerin sich im Schadensfall 8 ein h344lf-tiges Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen m374sse. 11 Der Senat hat die Revision der Beklagten beschr344nkt auf die Schadens-f344lle 3 und 9 und hinsichtlich des Schadensfalls 9 weiter beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 12 Die Kl344gerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den vom Beru-fungsgericht abgewiesenen Teil der Klageforderung weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zur374ckzuweisen. 13 - 6 - Entscheidungsgr374nde: A. 14 Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin unter Abweisung der Klage im 334b-rigen einen Schadensersatzanspruch in H366he von 29.752,56 200 nebst Zinsen aus 247247 425, 428, 435 HGB, Art. 17, 29 CMR i.V. mit 247 398 BGB zuerkannt. Zur Begr374ndung hat es - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-f374hrt: Die Beklagte hafte f374r den w344hrend ihrer Gewahrsamszeit eingetretenen Verlust der Pakete in den Schadensf344llen 8 und 9 unbeschr344nkt, da sie keine durchg344ngigen Schnittstellenkontrollen durchf374hre. 15 Im Schadensfall 3, der eine Besch344digung von Transportgut betreffe, hafte die Beklagte ebenfalls unbeschr344nkt. Es sei von einem qualifizierten Ver-schulden der Beklagten auszugehen, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. 16 F374r die Schadensf344lle 5 und 7 brauche die Beklagte nicht zu haften, weil nicht feststehe, dass die Pakete w344hrend ihrer Gewahrsamszeit verlorenge-gangen seien. 17 Ein Mitverschulden wegen Unterlassens einer Wertdeklaration sei nur im Schadensfall 8 anzunehmen. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass sie Pakete mit einem Wert von mehr als 5.000 DM im Falle einer Wertdeklarati-on sicherer als Standardpakete bef366rdere. Die Kenntnis von der M366glichkeit eines sichereren Transports sei der Versenderin durch Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten (Stand November 2000), die wirksam 18 - 7 - in den Vertrag einbezogen worden seien, vermittelt worden. Mit Blick auf die Erh366hung der Transportsicherheit im Falle einer Wertdeklaration sei ein Mitver-schulden von 50% gerechtfertigt. 19 Im Fall 9 scheide ein Mitverschulden wegen fehlender Wertdeklaration aus, da nicht feststehe, dass das verlorengegangene Paket mit erh366hter Si-cherheit bef366rdert worden w344re, wenn die Versenderin es als Wertpaket aufge-geben h344tte. Die Beklagte habe nicht dargetan, wie im EDI-Verfahren Wertpa-kete mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert w374rden. Zudem sei die Versenderin nicht belehrt worden, wie sie im EDI-Verfahren h344tte vorgehen m374ssen, um eine erh366hte Transportsicherheit zu erreichen. B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Be-klagten haben im Umfang der Zulassung des Rechtsmittels Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Schadensfall 3 (Besch344digung von Transportgut) hat das Berufungsgericht auf der bisherigen Tatsachengrundlage zu Unrecht eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten bejaht. Im Schadensfall 9 kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht kommen. 20 Die Anschlussrevision der Kl344gerin ist unzul344ssig. 21 I. Zur Revision der Beklagten: 22 1. Das Berufungsgericht hat im Schadensfall 3, der eine Besch344digung von Transportgut betrifft, eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten gem344337 23 - 8 - 247247 425, 435 HGB bejaht, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht gen374gt habe. Die Beklagte habe nicht einmal ansatzweise etwas daf374r vorgetragen, dass ihr das Paket bereits mit erheblichen 344u337erlich sichtbaren Besch344digun-gen 374bergeben worden sei. Es stehe fest, dass das bei der Empf344ngerin ange-lieferte Paket einen schwer besch344digten Laserdrucker enthalten habe und auch der Karton selbst 344u337erlich stark besch344digt gewesen sei. Dies rechtferti-ge den Schluss, dass die Beklagte eine erhebliche Besch344digung des Pakets h344tte bemerken m374ssen. Eine ordnungsgem344337e Organisation m374sse gew344hr-leisten, dass offensichtliche Besch344digungen w344hrend des Transports doku-mentiert w374rden. Der Beklagten w344re es dann m366glich gewesen, zu den n344he-ren Umst344nden der Besch344digung vorzutragen. Da sie dies unterlassen habe, sei der Schluss auf eine unzureichende Betriebsorganisation gerechtfertigt. Mit dieser Begr374ndung kann ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von 247 435 HGB nicht angenommen werden. 24 a) Grunds344tzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen f374r den Wegfall der zugunsten des Frachtf374hrers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach tr344gt er die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Frachtf374hrer oder seine Leute vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusst-sein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wer-de (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch da-durch gemildert werden, dass der Frachtf374hrer angesichts des unterschiedli-chen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten 25 - 9 - ist, soweit m366glich und zumutbar zu den n344heren Umst344nden des Schadens-falls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, wel-che Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann dar-aus nach den Umst344nden des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Ver-schulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; BGH TranspR 2003, 467, 469; TranspR 2006, 348). b) Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungs-grunds344tze sind nicht ohne weiteres auf w344hrend des Transports eintretende Sachsch344den 374bertragbar (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177). Die beim Warenumschlag gebotenen Kontrollma337nahmen (n344-her dazu BGHZ 158, 322, 330 ff.) zielen nicht darauf ab, den Spedi-teur/Frachtf374hrer zu einem sorgf344ltigeren Umgang mit den G374tern anzuhalten. Dabei ist auch zu ber374cksichtigen, dass etwaige Kontrollen von vornherein nur 344u337ere Sch344den umfassen k366nnten (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305 = NJW-RR 2002, 1108; BGH TranspR 2004, 175, 177). Zwar obliegt es im Falle eines groben Organisationsverschuldens grund-s344tzlich dem Frachtf374hrer, sich hinsichtlich der fehlenden Schadensurs344chlich-keit zu entlasten. Voraussetzung daf374r ist jedoch, dass das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, 451 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Vorkehrung zur Doku-mentation von Besch344digungen den Schaden verhindert h344tte. 26 c) Wie der Senat - zeitlich nach Verk374ndung des Berufungsurteils - ent-schieden hat, muss der Gesch344digte Anhaltspunkte vortragen, die darauf schlie337en lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zur374ck-zuf374hren ist. Diese k366nnen sich etwa aus der Art und dem Ausma337 der Be-sch344digung des Gutes ergeben. Da nur der beklagte Frachtf374hrer Angaben zu 27 - 10 - den n344heren Umst344nden der Schadensentstehung machen kann, muss er sich auf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er 374ber den kon-kreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht. Kann der Frachtf374hrer trotz angemesse-ner Nachforschungen keine Angaben zur Schadensentstehung machen, kann daraus nicht die Vermutung f374r das Vorliegen der Voraussetzungen eines quali-fizierten Verschuldens hergeleitet werden. Der Ersatzberechtigte bleibt in einem solchen Fall f374r das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Ver-schuldens des Transporteurs oder seiner Leute gegebenenfalls beweisf344llig (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 176/03, TranspR 2006, 390, 393 = NJW-RR 2007, 32 Tz. 33). Die Parteien haben im wiederer366ffneten Berufungsverfahren Gelegenheit, hierzu n344her vorzutragen. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich im Schadensfall 9 kein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen. 28 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). 29 b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-ten werden, ein Mitverschulden der Versenderin gem344337 247 254 Abs. 1 BGB we-gen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden k366nne, dass die Versenderin gewusst habe oder h344tte wis-sen m374ssen, dass f374r eine sicherere Bef366rderung eines wertdeklarierten Pakets dessen separate 334bergabe an den Abholfahrer erforderlich sei. 30 - 11 - aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gem344337 247 425 Abs. 2 HGB (247 254 Abs. 1 BGB) be-achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur/Frachtf374hrer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit gr366337erer Sorg-falt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vol-len Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Eine solche Kenntnis hat das Beru-fungsgericht nicht festgestellt. 31 Es ist jedoch weiter davon auszugehen, dass es f374r ein zu ber374cksichti-gendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgf344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur h344tte erkennen m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Nach dem Vortrag der Be-klagten waren deren Allgemeine Bef366rderungsbedingungen, Stand November 2000, Gegenstand des dem Schadensfall 9 zugrunde liegenden Bef366rderungs-vertrags. Hiervon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsge-richts im Revisionsverfahren auszugehen. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2 dieser Bef366rderungsbedingungen h344tte die Versenderin erkennen k366nnen und m374ssen, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen eine erh366hte Bef366rderungssicherheit gew344hrleistet werden soll. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Satz: "Soweit der Versender eine weitergehende Kon-trolle der Bef366rderung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket." Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es bei dem zwischen der Versenderin und der Beklagten praktizierten EDI-Verfahren auch offenkundig ist, dass die gesonderte Behandlung von Wertpaketen eine separate 334bergabe an den Ab-holfahrer der Beklagten erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). 32 - 12 - bb) Auch wenn die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pa-kete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugef374hrt werden, hat er selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344ltigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Von einem schadensurs344chlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb auszugehen, weil sie h344tte erkennen k366nnen, dass eine sorgf344ltigere Behandlung durch die Beklagte nur gew344hrleistet ist, wenn wertdeklarierte Pa-kete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfah-rer der Beklagten gesondert 374bergeben werden. Angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zu-n344chst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), liegt es f374r einen ordentlichen und vern374nftigen Versender auf der Hand, dass eine solche separate 334bergabe an den Abholfahrer erforderlich ist (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). 33 c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-angabe auf dem in Verlust geratenen Paket den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des h366heren Bef366rderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte. 34 Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-richt mit dem Einwand des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtf374hrer Wertsendungen generell sicherer bef366rdert. Die Kausalit344t des Mitverschuldenseinwands nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen 35 - 13 - Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergriffen h344tte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungew366hnlich hoher Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist im Schadensfall 9 gegeben, da der Wert des Paketinhalts 5.000 200 374bersteigt (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; TranspR 2006, 394, 397). II. Zur Anschlussrevision der Kl344gerin: 36 Die Anschlussrevision der Kl344gerin ist schon nicht zul344ssig. Gem344337 247 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grunds344tzlich der Re-vision anschlie337en. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzun-gen f374r eine wirksame Anschlie337ung. 37 1. Unter der Geltung des 247 556 ZPO a.F. entsprach es der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine unselbst344ndige Anschluss-revision unzul344ssig ist, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren recht-lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 148, 156, 159; BGH, Urt. v. 19.2.2002 - X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872). Diese Einschr344nkung der Statthaftigkeit der Anschlussrevision gilt auch f374r 247 554 ZPO, der im vorlie-genden Fall anwendbar ist (vgl. Z366ller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., 247 554 Rdn. 7a; M374nchKomm.ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 554 Rdn. 6; HK-ZPO/Kayser, 2. Aufl., 247 554 Rdn. 5; a.A. Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., 247 554 Rdn. 3; offengelassen in BGHZ 155, 189, 192 - Buchpreisbindung; BGH, Urt. v. 26.7.2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; Urt. v. 22.3.2006 - VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328, 1329; Urt. v. 22.3.2006 - IV ZR 6/04, NJW-RR 2006, 1091 Tz. 15). 38 - 14 - a) Der Gesetzgeber hat die M366glichkeit, Anschlussrevision einzulegen, durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 allerdings dadurch erweitert, dass nach 247 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO - abweichend vom bis dahin geltenden Recht - eine Anschlussrevision auch ohne eine vorherige Zu-lassung statthaft ist. Dem Revisionsbeklagten soll nach der Gesetzesbegr374n-dung die M366glichkeit er366ffnet werden, eine Ab344nderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchge-f374hrt werden muss. Es sei unbillig, der friedfertigen Partei, die bereit sei, sich mit der Entscheidung abzufinden, die Anschlie337ungsm366glichkeit f374r den Fall abzuschneiden, dass der Gegner die Entscheidung wider Erwarten angreife (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722, S. 108). Daher kann eine Anschlussrevision bei beschr344nkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streit-gegenstand betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGHZ 155, 189, 191 f. - Buchpreisbindung; BGH NJW 2004, 3174, 3176). 39 b) Die Neuregelung der Anschlussrevision in 247 554 ZPO 344ndert aber nichts daran, dass sie als unselbst344ndiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist (vgl. zu 247 556 ZPO a.F.: BGHZ 148, 156, 159; BGH NJW 2002, 1870, 1872). Dieser Abh344ngigkeit der Anschlussrevision w374rde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff eingef374hrt werden k366nnte, der mit dem Gegenstand der Hauptre-vision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammen-hang steht (so auch M374nchKomm.ZPO/Wenzel aaO 247 554 Rdn. 6). 40 Es kommt hinzu, dass eine unbeschr344nkte Statthaftigkeit der Anschluss-revision in F344llen, in denen die Hauptrevision zu Gunsten einer Partei nur teil-weise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionskl344gers f374hrte und somit 374ber den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit zwischen den Parteien hinausginge. Die - grunds344tzlich zul344ssige (BGH, 41 - 15 - Beschl. v. 29.1.2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365) - Beschr344nkung der Revision f374hrt dazu, dass der Revisionskl344ger - wie auch im vorliegenden Fall - das Urteil im Revisionsverfahren nur zum Teil angreifen kann. Soweit kein Re-visionszulassungsgrund vorliegt, muss er das Berufungsurteil hinnehmen. Im Falle der Einlegung der Revision k366nnte dann aber bei einer uneingeschr344nkten Statthaftigkeit der Anschlussrevision der Revisionsbeklagte das Urteil - soweit er unterlegen ist - insgesamt anfechten, selbst wenn eine Nichtzulassungsbe-schwerde wegen Fehlens eines Zulassungsgrundes oder mangels Erreichens des Beschwerdewerts gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht erfolgreich gewesen w344-re. Eine Benachteiligung des Revisionskl344gers w344re nur dann nicht gegeben, wenn man ihm das Recht zu einer Gegenanschlie337ung gew344hrte. Eine derarti-ge M366glichkeit hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen (dagegen auch Musielak/Ball aaO 247 554 Rdn. 8). Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der Anschlussrevision in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht. 2. Im Streitfall fehlt es an dem danach f374r die Statthaftigkeit der An-schlussrevision erforderlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision. Revision und Anschlussrevision betreffen verschiedene Anspr374che wegen Verlusts oder Besch344digung von Transportgut, die in der Person jeweils verschiedener Versender entstanden sind und nur aufgrund von Abtretungen oder einer cessio legis in der Hand der Kl344gerin liegen. Den Scha-densf344llen ist lediglich gemein, dass die Bef366rderungen auf einer vergleichba-ren vertraglichen Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgef374hrt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Um-st344nde reichen aber weder f374r die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus. Zu ber374ck-sichtigen ist insbesondere auch, dass die einzelnen Schadensf344lle - wie auch 42 - 16 - die nicht einheitliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zeigt - durchaus unterschiedliche Fragestellungen aufwerfen. Gegenstand der Hauptrevision sind vorrangig die Frage der Darlegungslast im Falle der Besch344digung von Transportgut sowie die Voraussetzungen f374r ein Mitverschulden des Versen-ders im EDI-Verfahren, w344hrend die Anschlussrevision Fragen zum Nachweis der 334bergabe des Gutes und der H366he der Mitverschuldensquote aufwirft. C. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 10.534,69 200 (Summe der f374r die Scha-densf344lle 1, 2, 4, 6, 8 und 10 zuerkannten Ersatzbetr344ge) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Ur-teils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337lich des Nichtzulassungsbeschwer-deverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Die Anschlussrevi-sion ist demgegen374ber als unzul344ssig zu verwerfen. 43 Im wiederer366ffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht ins-besondere Folgendes zu ber374cksichtigen haben: 44 Bei der dem Tatrichter obliegenden Haftungsabw344gung im Falle eines Mitverschuldens wird zu beachten sein, dass die Reichweite des bei wertdekla-rierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemessung der Haf-tungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je gr366337er der gesicherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2006, 205, 207). 45 - 17 - Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je h366her der tats344chliche Wert des nicht wertdeklarierten Pakets ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unter-lassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (247 254 Abs. 2 BGB). Denn je h366her der Wert der zu transportierenden Paketsendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Bef366rderung des Gutes eine beson-ders sorgf344ltige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto gr366337er ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-ders gegen sich selbst (BGH TranspR 2006, 205, 207). 46 Bei der Bemessung der Quote wird zudem zu ber374cksichtigen sein, dass auf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der Verschuldensanteil in der Regel h366her zu gewichten ist. Nach den Umst344nden des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 Tz. 31 ff.; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165). Dies gilt vor allem in F344llen, in denen das Paket aufgrund der Bef366rderungsbedin-gungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 Tz. 32). Eine h366here Quote als 50% kann aber auch dann sach-gerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabh344ngig vom 334berschreiten einer in den Bef366rderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich 374ber dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungew366hnlich hohen Schaden 47 - 18 - h344tte erfolgen m374ssen. Dies kann im vorliegenden Schadensfall 9 nicht ange-nommen werden. Die Art und Weise der Abw344gung der Mitverschuldensquote muss aber auch bei dem vorliegenden geringeren Paketwert im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen f374hrt. Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Pokrant ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - 31 O 185/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.04.2005 - I-18 U 160/04 -
Full & Egal Universal Law Academy