BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 74/06 Verk374ndet am: 14. Dezember 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 34 Satz 1; VermG 247 28; InVorG 247 4 Abs. 2 Satz 2; Th374rKO 247 111 Zur Frage der haftpflichtigen K366rperschaft bei Wahrnehmung einer Auf-gabe im 374bertragenen Wirkungskreis durch das Landratsamt (hier: Er-lass eines Investitionsvorrangbescheids). BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 74/06 - OLG Jena LG M374hlhausen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger und ihres Streithelfers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. M344rz 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344ger sind hinsichtlich der Flurst374cke 1721/1 und 1721/2 der Flur 30 der Gemarkung E. Berechtigte nach dem Verm366gensgesetz. Verf374-gungsberechtigte 374ber diesen Grundbesitz war im Jahre 1995 die T. S. - und D. GmbH in E. . Zu deren Gunsten erlie337 das Landratsamt des beklagten Kreises am 24. April 1995 einen Investitionsvor-rangbescheid. Darin wurde der Verf374gungsberechtigten unter anderem aufge-geben, eine Sicherheit in H366he des Verkehrswerts von 900.000 DM zu erbrin-gen. Das Landratsamt akzeptierte als Sicherheitsleistung eine selbstschuldneri- 1 - 3 - sche B374rgschaft der F. Bau AG bis zum Betrag von 900.000 DM. Die Ver-f374gungsberechtigte belastete das Flurst374ck 1721/1 mit einer Grundschuld zu-gunsten der Sparkasse E. in H366he von 1,1 Mio. DM, die nach Angaben der Kl344ger noch in H366he von ca. 600.000 DM valutiert ist. Sowohl die B374rgin als auch die Verf374gungsberechtigte sind inzwischen insolvent. Die Kl344ger sind der Ansicht, der Beklagte habe durch die Entgegennah-me der selbstschuldnerischen B374rgschaft der F. Bau AG seine Amtspflicht verletzt, da diese Sicherheitsleistung weder dem Investitionsvorrangbescheid vom 24. April 1995 noch den Anforderungen des Investitionsvorranggesetzes entsprochen habe. Dadurch sei ihnen ein Schaden in der Form entstanden, dass sie nunmehr weder eine ausreichende Sicherheit f374r den Verkehrswert bes344337en noch ihnen ein lastenfreies Grundst374ck zur Verf374gung stehe. Mit der vorliegenden Amts- und Staatshaftungsklage begehren sie die Feststellung, dass der Beklagte ihnen zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet sei. 2 Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung bestritten und au337erdem geltend gemacht, das Landratsamt habe nicht als Beh366rde des Beklagten, sondern als untere staatliche Verwaltungsbeh366rde des Freistaats Th374ringen gehandelt, so dass dieser f374r eine etwaige Pflichtverletzung einstehen m374sse. 3 Das Landgericht hat die von den Kl344gern begehrte Feststellung getrof-fen; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das Berufungsur-teil haben sowohl der Freistaat Th374ringen, der den Kl344gern auf Streitverk374n-dung beigetreten ist, als auch die Kl344ger selbst die vom Berufungsgericht zuge-lassene Revision eingelegt. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Rechtsmittel der Kl344ger und ihres Streithelfers, die im Rechtssinn eine einheitliche Revision darstellen, sind zul344ssig und begr374ndet. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, w344hrend des hier in Rede ste-henden Zeitraums (1995) habe das Landratsamt die ihm nach dem Verm366-gensgesetz und nach dem Investitionsvorranggesetz zugewiesenen Aufgaben nicht als Kreisbeh366rde im Sinne des 247 111 Abs. 1 der Th374ringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Th374ringer Kommunalordnung - Th374rKO -) in der hier ma337-geblichen Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), sondern als untere staatliche Verwaltungsbeh366rde im Sinne des 247 111 Abs. 2 Th374rKO wahrge-nommen. Die haftungsrechtliche Verantwortung treffe daher nach 247 111 Abs. 2 Satz 2 Th374rKO das Land. 6 2. Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Haftpflichtige K366rperschaft im Sinne des 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und im Sinne des 247 1 DDR-StHG ist vielmehr der beklagte Landkreis. 7 a) Nach Art. 34 GG trifft die Haftung grunds344tzlich diejenige K366rper-schaft, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtstr344ger steht. Hieraus hat der Senat f374r Amtspflichtverletzungen eines kreiskommunalen Bediensteten in Hessen, gleichg374ltig, ob diese bei kreiskommunalen Aufgaben oder bei staat-lichen Aufgaben des Landrats als unterer Beh366rde der allgemeinen Landesver-waltung eintreten, die Folgerung gezogen, dass der Kreis haftet; andererseits haftet f374r Amtspflichtverletzungen von staatlichen Bediensteten beim Landrat 8 - 5 - das Land, ebenfalls unabh344ngig davon, ob die Amtspflichtverletzung bei kreis-kommunalen oder bei staatlichen Aufgaben erfolgt (Senatsurteil BGHZ 99, 326, 332). Dieser Grundsatz schlie337t es indessen nicht aus, dass die L344nder die Haf-tungsfragen im kreiskommunalen Bereich abweichend regeln. Dies ist in Th374-ringen durch 247 111 Abs. 1 und Abs. 2 Th374rKO geschehen. Das Landratsamt ist Beh366rde des Landkreises zur Erf374llung seiner Aufgaben im eigenen und 374ber-tragenen Wirkungskreis (Kreisbeh366rde). F374r die ordnungsgem344337e und recht-m344337ige Aufgabenerf374llung haftet der Landkreis (247 111 Abs. 1). Die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbeh366rde im Landkreisgebiet nimmt das Landratsamt wahr. Verletzt der Landrat oder ein von ihm beauftragter Bediens-teter in Aus374bung der staatlichen Aufgaben schuldhaft die ihm einem anderen gegen374ber obliegenden Amtspflichten, so haftet f374r die Folgen das Land (247 111 Abs. 2 Th374rKO). b) Die Zust344ndigkeit f374r den Erlass des hier in Rede stehenden Investiti-onsvorrangbescheides beurteilt sich nach 247 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes 374ber den Vorrang f374r Investitionen bei R374ck374bertragungsanspr374chen nach dem Verm366gensgesetz (Investitionsvorranggesetz - InVorG) vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1268). Danach wird dann, wenn der Verf374gungsberechtigte eine Pri-vatperson ist - hier: die T. S. - und D. GmbH als juristi-sche Person des Privatrechts -, der Bescheid von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt erteilt, in dessen oder in deren Gebiet der Verm366genswert liegt. 9 c) Das Berufungsgericht will dagegen die Entscheidungszust344ndigkeit des Landratsamts unter anderem aus 247 1 Abs. 1, 247 2 Abs. 2 InVorG herleiten. Diese Bestimmungen enthalten indessen keine Zust344ndigkeitsregelungen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1995 (7 C 3/94 = VIZ 1995, 10 - 6 - 527, 528), aus dem das Berufungsgericht einen Hinweis auf diese Rechtsnor-men entnimmt, betrifft insoweit nicht das Investitionsvorranggesetz, sondern 247247 1, 2 des Gesetzes 374ber besondere Investitionen in der Deutschen Demokra-tischen Republik (InvG) in der Ursprungsfassung der Anlage II zum Einigungs-vertrag Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 4 (BGBl. 1990 II S. 885, 1157). In 247 2 dieses Gesetzes war vorgesehen, dass das Landratsamt oder die Stadt-verwaltung f374r die Erteilung einer Bescheinigung 374ber das Vorliegen eines be-sonderen Investitionszwecks zust344ndig war, womit eine Kongruenz mit der Zu-st344ndigkeit dieser Beh366rden nach dem Verm366gensgesetz (247 28 VermG in der hier einschl344gigen Fassung vom 2. Dezember 1994, BGBl. I S. 3610) geschaf-fen wurde. Diese Regelungen mochten Anlass zu der Fragestellung geben, ob das Landratsamt diese Aufgaben als Kreisbeh366rde oder als untere staatliche Verwaltungsbeh366rde - mit jeweils unterschiedlicher Bestimmung der haftpflichti-gen K366rperschaft im Amts- oder Staatshaftungsrecht - wahrnahm. d) Diese Frage stellt sich indessen f374r den Anwendungsbereich des In-vestitionsvorranggesetzes aufgrund der nunmehrigen ausdr374cklichen Regelung in 247 4 Abs. 2 Satz 2 so nicht mehr. Bereits der Gesetzeswortlaut belegt, dass die Landkreise und die kreisfreien St344dte als Gebietsk366rperschaften zust344ndig sind. Es handelt sich somit um Aufgaben aus dem ihnen - unmittelbar durch (uneingeschr344nkt revisibles) Bundesgesetz - 374bertragenen Wirkungskreis im Sinne des 247 111 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Th374rKO. Nicht gekl344rt zu werden braucht, ob diese Neuregelung konstitutive Wirkung hat oder - was nach Auffassung des Senats wesentlich n344her liegt - der schon vorher bestehende Rechtszustand lediglich deklaratorisch best344tigt wurde. Immerhin war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon zuvor anerkannt, dass die zust344ndigen Landrats344mter und Stadtverwaltungen bei der Wahrnehmung der ihnen durch das seinerzeitige Investitionsgesetz (s. oben) und das Verm366gensgesetz zuge- 11 - 7 - wiesenen Aufgaben im Rahmen des 374bertragenen Wirkungskreises der jewei-ligen kommunalen K366rperschaft handelten (BVerwG VIZ 1995, 527, 528 und 654, 655; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 143, 18, 26). 3. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Da zu den weite-ren - im Berufungsrechtszug umstrittenen - Tatbestandsvoraussetzungen eines Amts- oder Staatshaftungsanspruchs keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 12 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 5 O 518/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 08.03.2006 - 4 U 62/05 -
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