BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 74/06 vom 19. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und D366rr beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Kl344gerin zu 1 (A. S. ) und des Kl344gers zu 3 (F. S. ) gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: Wie in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 bereits ausgef374hrt, haben die Kl344gerin zu 1 und der Kl344ger zu 3 auf die Verf374gung der Rechtspfle-gerin vom 24. November 2006 die angeforderten Gewinn- und Verlustrechnun-gen nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15. Dezember 2006 vorgelegt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dementsprechend nach 247 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt worden. Die nunmehrige Einreichung weiterer Unterla-gen vermag die Folgen dieses Vers344umnisses nicht zu heilen. Beiden Kl344gern w344re es n344mlich m366glich und zumutbar gewesen, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverl344ngerung zu stellen. 1 Die Gegenvorstellungen k366nnen auch nicht als erneute Antr344ge auf Be-willigung von Prozesskostenhilfe gedeutet werden, da ein solcher Antrag nach Abschluss der Instanz als unzul344ssig zu behandeln w344re (vgl. Stein/Jonas/Bork, 2 - 3 - ZPO 22. Aufl., 247 119 Rn. 31; Z366ller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., 247 117 Rn. 2b, je-weils m.w.N.). Schlick Wurm Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 5 O 518/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 08.03.2006 - 4 U 62/05 -
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