BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 74/06 Verk374ndet am: 11. September 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja BGB 247 280 Abs. 1 Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verk344ufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung m366glicher weiterer Verst366337e nach zuk374nftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschl374ssen zu. UWG 247 4 Nr. 10 a) Wer gegen374ber einem Anbieter, der sein Produkt ausschlie337lich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverk344uferei-genschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach 247247 3, 4 Nr. 10 UWG. b) Wer in Anzeigen gegen374ber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er wei337, dass potentiellen Verk344ufern der Weiterverkauf der Karten nach den Gesch344ftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist. c) In einem derartigen Fall liegt grunds344tzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertrags-bruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterver344u337erungsverbots legitime Inte-ressen wie die Gew344hrleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial vertr344glichen Preis-gef374ges verfolgt werden. BGH, Urt. v. 11. September 2008 - I ZR 74/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-kamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. April 2006 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im 334brigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landge-richts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12. Mai 2005 unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge-344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere unter der Internetseite , Eintrittskarten des Kl344gers f374r dessen Heimspiele zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen und/oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben, sofern die Beklagten die Eintrittskarten vom Kl344ger oder von durch den Kl344ger au-torisierten Dritten unter Verschleierung der Wiederverkaufs-absicht erworben haben. 2. Den Beklagten wird f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung ge-gen die Verpflichtung zu Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 200, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Wiederho-lungsfall bis zu insgesamt h366chstens zwei Jahren angedroht. 3. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Kl344ger ist der H. (H. ), der mit seiner Fu337ballmann- schaft in der Bundesliga spielt. Die Eintrittskarten f374r seine Heimspiele vertrei-ben er und von ihm autorisierte Dritte 374ber offizielle Verkaufsstellen, im Direkt-versand nach telefonischer Bestellung und 374ber das Internet. Die Kartenverk344u-fe erfolgen auf der Grundlage der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Kl344-gers, die der Kl344ger in seinen Verkaufsstellen ausgeh344ngt hat und In-teressenten im Internet zug344nglich macht. Nummer 2 dieser Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen lautet: 2 Der Vertrag kommt mit Aush344ndigung der Eintrittskarte an den Kartenerwerber zu-stande. Dabei sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschlie337lich f374r private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher und kommerzieller Weiterver-kauf der erworbenen Tickets ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. F374r jeden Versto337 gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in H366he von 2.500 200. Weiterhin beh344lt es sich der Veranstalter vor, Personen, die gegen das vorstehend aufgef374hrte Verbot versto337en, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschlie337en. Die Beklagten bieten 374ber die Internet-Seite www. gewerblich Karten f374r nationale und internationale Fu337ballspiele zu Preisen an, die im Regelfall erheblich 374ber dem offiziellen Verkaufspreis des Veranstalters liegen. Sie erwerben die Eintrittskarten entweder direkt vom Veranstalter, ohne sich als kommerzieller Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatperso-nen. Um den Erwerb von Privatpersonen zu erm366glichen, schalten sie entspre-chende Suchanzeigen in Fachzeitschriften wie "Kicker" und "Sport Bild", wer-ben im Internet f374r einen Ankauf oder ersteigern die Karten im Internetauktions-haus eBay. In der Vergangenheit haben die Beklagten auch Karten f374r vom Kl344ger veranstaltete Fu337ballspiele angeboten. 3 - 4 - Der Kl344ger sieht darin ein vertrags- und wettbewerbswidriges Verhalten. Er hat gegen die Beklagten vor dem Landgericht eine einstweilige Verf374gung erwirkt. Die Berufung gegen das die Verf374gung best344tigende Urteil des Landge-richts hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen (OLG Hamburg NJW 2005, 3003). 4 Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kl344ger entsprechend dem Tenor der einstweiligen Verf374gung beantragt, 5 den Beklagten unter Androhung von n344her bezeichneten Ordnungsmitteln zu ver-bieten, im Gesch344ftsverkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere unter der Internetseite www., Eintrittskarten des H. f374r dessen Heimspiele zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen und/oder jeglichen Handel mit Eintrittskarten des H. f374r dessen Heimspiele zu betreiben. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 zur Unterlassung verur-teilt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg OLG-Rep 2007, 66). 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung der Kl344ger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageab-weisung weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: 8 A. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil im Verf374-gungsverfahren sowohl einen vertraglichen als auch einen wettbewerbsrechtli-chen Unterlassungsanspruch des Kl344gers bejaht. Zur Begr374ndung hat es aus-gef374hrt: - 5 - Soweit die Beklagten Eintrittskarten direkt vom Kl344ger erworben h344tten, folge der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon aus 247 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagten h344tten mit der gewerblichen Weiterver344u337erung der Karten gegen die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Kl344gers und damit gegen eine vertragliche Vereinbarung versto337en. 334ber den Gesetzeswortlaut hinaus k366nne auch f374r k374nftige Vertragsverst366337e ein vertraglicher Unterlassungsan-spruch geltend gemacht werden. Daneben bestehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus 247 3 UWG. Der Versto337 gegen die Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen des Kl344gers ersch366pfe sich nicht in einer reinen Vertrags-verletzung. Der Kl344ger habe ein 374ber die konkrete Vertragsbeziehung hinaus-gehendes schutzw374rdiges Interesse daran, einen "Schwarzhandel" mit seinen Eintrittskarten zu unterbinden. Das Gesch344ftsmodell der Beklagten spekuliere durch den fr374hzeitigen Ankauf der Karten auf eine Verknappung des Angebots, um den Preis zum Nachteil der Verbraucher in die H366he zu treiben. Dies k366nne sich f374r den Kl344ger rufsch344digend auswirken. Es bestehe zudem Nachah-mungsgefahr. 9 Der Erwerb von Dritten, die an die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Kl344gers gebunden seien, sei unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens ei-nes fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig. Die Beklagten umgingen durch den Ankauf der Karten bei Dritten gezielt in unlauterer Weise das in den Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen des Kl344gers enthaltene gewerbliche Weiterver-344u337erungsverbot. 10 Der Erwerb von Dritten, die nicht an die Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen des Kl344gers gebunden seien, sei aus diesem Grund ebenfalls als Umge-hungsgesch344ft wettbewerbswidrig. Der Kl344ger habe auch aus ordnungs- und sicherheitspolitischen Erw344gungen wie der Trennung rivalisierender Fangrup- 11 - 6 - pen ein anerkennenswertes Interesse daran, den Verkauf seiner Eintrittskarten in gewissem Umfang 374bersehen und steuern zu k366nnen. 12 B. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit ihnen der Handel mit Eintrittskarten verboten worden ist, die sie vom Kl344ger oder seinen autori-sierten Verkaufsstellen direkt erwerben (unten zu B I). Insoweit ist der Anspruch des Kl344gers unter dem Aspekt des Schleichbezugs begr374ndet. Hingegen f374hrt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit den Beklag-ten auch der Handel mit solchen Eintrittskarten untersagt worden ist, die sie von Dritten kaufen (unten zu B II). Im Hinblick auf diese Eintrittskarten steht dem Kl344ger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus Vertrag noch aus 247247 3, 4 Nr. 10, 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG bzw. 247 1 UWG a.F. zu. I. Im Falle des Direkterwerbs der Karten besteht zwar kein auf erst k374nftig abzuschlie337ende Vertr344ge bezogener vertraglicher Unterlassungsanspruch. Die Beklagten erwerben die Eintrittskarten aber im Wege eines unlauteren Schleichbezugs, den zu unterlassen sie wettbewerbsrechtlich verpflichtet sind. 13 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten Eintrittskarten vom Kl344ger und seinen offiziellen Verkaufsstellen nur auf der Grundlage der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Kl344gers erwer-ben k366nnen. 14 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kl344ger die Be-klagten mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 unter 334bersendung des vollst344n-digen Textes seiner Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen abgemahnt und dabei ausdr374cklich auf deren Nummer 2 hingewiesen. Danach sagt der Erwerber ver-bindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschlie337lich f374r private Zwecke zu nutzen; jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf ohne vorherige Zu- 15 - 7 - stimmung des Kl344gers ist - vertragsstrafebewehrt - verboten. Damit ist f374r die Beklagten erkennbar und unmissverst344ndlich der deutliche Wille des Kl344gers zum Ausdruck gekommen, allen k374nftigen Kartenverk344ufen an die Beklagten diese Gesch344ftsbedingungen zugrunde zu legen. Im Rahmen der vom Beru-fungsgericht angenommenen laufenden Gesch344ftsbeziehung der Parteien, die von der Revision nicht in Frage gestellt wird, reichte das gegen374ber den Be-klagten aus, um die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Kl344gers zur Grundlage aller k374nftigen Kartenbestellungen der Beklagten bei ihm und seinen offiziellen Verkaufsstellen zu machen (vgl. BGHZ 117, 190, 197). H344tten die Beklagten dies verhindern wollen, so h344tten sie - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - bei jeder Einzelbestellung von Karten der Geltung der Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen ausdr374cklich widersprechen m374ssen. Die Be-klagten betreiben mit dem gewerblichen Bezug und Wiederverkauf von Bundes-ligakarten ein Unternehmen i.S. des 247 14 Abs. 1 BGB. Nach 247 310 BGB finden die Anforderungen des 247 305 Abs. 2 und 3 BGB f374r die Einbeziehung Allgemei-ner Gesch344ftsbedingungen zugunsten von Unternehmen keine Anwendung. Die Revision tritt der Geltung der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Kl344gers im Falle des Direktbezugs bei diesem oder seinen offiziellen Verkaufsstellen auch nicht entgegen. 2. Anders als das Berufungsgericht annimmt, l344sst sich der vom Kl344ger begehrte Unterlassungsanspruch allerdings nicht mit Vertragsverletzungen der Beklagten begr374nden. Die Beklagten haben zwar nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch im Anschluss an die 334bersendung der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen mit der Abmah-nung vom 22. Oktober 2003 weiter Karten beim Kl344ger und dessen Verkaufs-stellen erworben und gewerblich weiterverkauft. Sie haben damit gegen Klausel Nummer 2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen versto337en, die f374r diese Kartenk344ufe jedenfalls ab Erhalt der Abmahnung galt. 16 - 8 - 17 Aus dieser Vertragsverletzung folgt jedoch kein Unterlassungsanspruch des Kl344gers hinsichtlich k374nftiger Kartenk344ufe. 247 280 Abs. 1 BGB kann zwar neben dem Anspruch auf Schadensersatz grunds344tzlich auch einen Unterlas-sungsanspruch begr374nden. Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, solange die Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverh344ltnis noch andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1995 - III ZR 136/93, NJW 1995, 1284, 1285; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 280 Rdn. 33; Erman/H.P. Westermann, BGB, 12. Aufl., 247 280 Rdn. 25; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 53). Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch kann dem Kl344ger danach im vorliegenden Fall aber jeweils nur hinsichtlich des Weiterverkaufs konkreter Eintrittskarten zustehen, welche die Beklagten bereits gekauft, aber noch nicht weiterverkauft haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erwerben die Beklagten die Karten stets auf der Grundlage gesonderter Vertr344ge. Der Kl344ger begehrt aber allgemein Unterlassung im Hinblick auf die Verletzung k374nftiger noch nicht ge-schlossener Vertr344ge. Daf374r gibt es im Vertragsrecht keine Grundlage. 247 280 Abs. 1 BGB setzt das Bestehen eines Schuldverh344ltnisses voraus. 3. Dem Kl344ger steht jedoch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsan-spruch unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs zu. 18 a) Auf das in die Zukunft gerichtete Begehren des Kl344gers sind die Be-stimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 anzuwenden. Soweit der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr ge-st374tzt ist, besteht er aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung im Jahr 2003 wettbewerbswidrig war. Nichts anderes gilt f374r den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie auf einem Verhalten noch unter der Geltung fr374heren Rechts beruht (BGHZ 175, 238 Tz. 14 - ODDSET, 19 - 9 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ma337gebend ist insoweit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fas-sung. 20 b) Dem Kl344ger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den 247247 3, 4 Nr. 10, 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, 247 1 UWG a.F. zu, soweit die Beklagten - selbst oder 374ber von ihnen beauftragte Dritte - Eintrittskarten direkt beim Kl344ger oder dessen autorisierten Verkaufsstellen erwerben. aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Be-klagten bei dem beanstandeten Vorgehen im gesch344ftlichen Verkehr zu Wett-bewerbszwecken gehandelt haben (247 1 UWG a.F.) und ihr Verhalten auch eine Wettbewerbshandlung i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. 21 bb) Das Wettbewerbsverhalten der Beklagten ist eine unlautere Mitbe-werberbehinderung i.S. von 247 4 Nr. 10 UWG bzw. 247 1 UWG a.F. Es erf374llt den Tatbestand des Schleichbezugs. Im geltenden Unlauterkeitsrecht ist der Schleichbezug in die Fallgruppe der gezielten Mitbewerberbehinderung (247 4 Nr. 10 UWG) einzuordnen. Der Schwerpunkt des Unlauterkeitsvorwurfs liegt in der Behinderung eines Vertriebskonzepts, mit dem der Hersteller oder Dienst-leistungserbringer legitime Absatzinteressen verfolgt (vgl. Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 247 4 Nr. 10 Rdn. 74; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., 247 4 Rdn. 10.63). 22 (1) Die Beklagten k366nnen die Eintrittskarten jedenfalls seit der Abmahnung vom 22. Oktober 2003 direkt beim Kl344ger oder seinen Verkaufsstellen nur durch T344uschung 374ber ihre Wiederverkaufsabsicht - selbst oder unter Einschaltung von Strohm344nnern - erwerben. Der Kl344ger hat in der Abmahnung unter Beif374-gung seiner Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen und unter ausdr374cklichem 23 - 10 - Hinweis auf deren Nummer 2 unmissverst344ndlich deutlich gemacht, dass er gewerblichen Wiederverk344ufern keine Eintrittskarten verkauft. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen sagen die Beklagten bei jeder Karten-bestellung verbindlich zu, die Karten ausschlie337lich f374r private Zwecke zu nut-zen. Tats344chlich wollen sie diese aber von vornherein in Aus374bung ihres Ge-werbes weiterverkaufen. Ohne T344uschung 374ber ihre Wiederverkaufsabsicht k366nnen die Beklagten die Karten im Vertrieb des Kl344gers nicht erwerben. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die eigene Vertriebs-organisation des Kl344gers 374ber seine Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen hin-wegsetzen und bewusst auch an Wiederverk344ufer verkaufen w374rde. Gegen die Wirksamkeit der formularm344337igen Erkl344rung des Kartenerwer-bers zur privaten Nutzungsabsicht in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 117, 280, 284). Darauf, ob die Nummer 2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen im 334brigen vollst344ndig inhaltlicher 334berpr374fung standh344lt, kommt es in diesem Zusammen-hang nicht an. 24 (2) Durch die T344uschung 374ber ihre Wiederverkaufsabsicht behindern die Beklagten den Kl344ger bei der Durchf374hrung seines Vertriebssystems. Da grund-s344tzlich jeder Wettbewerb die Mitbewerber zu beeintr344chtigen vermag, m374ssen zwar weitere Umst344nde hinzutreten, damit von einer unzul344ssigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; BGHZ 148, 1, 5 - M; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 879 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker). Bei der gebotenen Abw344gung der ma337gebli-chen Einzelumst344nde und widerstreitenden Interessen erweist sich die Behin-derung des Kl344gers aber als unlauter. 25 - 11 - Der Kl344ger hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, au337erhalb seiner Vertriebsorganisation stehende, gewerbliche Kartenh344ndler nicht zu be-liefern. Mit dieser Beschr344nkung seines Kartenvertriebs auf von ihm autorisierte Verkaufsstellen verfolgt der Kl344ger legitime Interessen. Insbesondere kann er auf diese Weise mit seiner Preispolitik den finanziellen M366glichkeiten auch we-niger zahlungskr344ftiger Fu337ballanh344nger Rechnung tragen und vor allem bei Spitzenspielen darauf verzichten, f374r Eintrittskarten den am Markt erzielbaren H366chstpreis zu verlangen. Ferner hat der Kl344ger ein berechtigtes Interesse dar-an, zum Zweck der Gew344hrleistung besserer Sicherheit im Stadion die Abgabe der Karten der eigenen Vertriebsorganisation vorzubehalten. Den Interessen des Kl344gers steht zwar das - ebenfalls grunds344tzlich rechtlich nicht zu bean-standende - Bestreben der Beklagten gegen374ber, mit Bundesligakarten als ver-kehrsf344higem Wirtschaftsgut Handel zu treiben und sich daf374r mit redlichen Mit-teln auch Karten der Heimspiele des Kl344gers zu beschaffen. Die Beklagten ha-ben aber kein rechtlich gesch374tztes Interesse, Eintrittskarten unter T344uschung 374ber ihre Wiederverkaufsabsicht und Zuwiderhandlung gegen eine ihnen wirk-sam auferlegte Gesch344ftsbedingung bei der Verkaufsorganisation des Kl344gers zu beziehen. Erwerben sie gleichwohl auf diese Weise Karten, liegt ein unlaute-rer Schleichbezug vor. 26 cc) Der Unlauterkeitstatbestand des Schleichbezugs ist zwar zum Schutz (seinerzeit zul344ssiger) Preisbindungssysteme und selektiver Vertriebssysteme entwickelt worden (vgl. RGZ 136, 65, 73; 148, 364, 366 f.; BGHZ 40, 135, 137 - Trockenrasierer). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs gelten die dort zum Schleichbezug entwickelten und nach wie vor anerkannten Grunds344t-ze (BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZR 130/96, GRUR 1999, 1113, 1114 = WRP 1999, 1022 - Au337enseiteranspruch I) aber f374r Direktvertriebssysteme entspre-chend (BGH, Urt. v. 14.7.1988 - I ZR 184/86, GRUR 1988, 916, 918 = WRP 1988, 734 - PKW-Schleichbezug; Urt. v. 7.2.1991 - I ZR 104/89, GRUR 1991, 27 - 12 - 614, 615 = WRP 1991, 391 - Eigenvertriebssystem). Gegen374ber einer T344u-schung 374ber die Wiederverkaufsabsicht geb374hrt dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, der sich in zul344ssiger Weise daf374r entschieden hat, sein An-gebot selbst oder 374ber von ihm weisungsabh344ngige Vertreter oder Agenturen abzusetzen, derselbe wettbewerbsrechtliche Schutz wie dem Lieferanten, der mit unabh344ngigen H344ndlern ein selektives Vertriebssystem errichtet hat. Der Schleichbezug der Beklagten ist infolgedessen unabh344ngig davon unlauter, wie - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - die Rechtsbe-ziehungen zwischen dem Kl344ger und seinen Verkaufsstellen ausgestaltet sind. c) Die f374r den Unterlassungsanspruch des Kl344gers erforderliche Wieder-holungsgefahr liegt vor. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten auch im Anschluss an die 334bersendung der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen durch den Kl344ger weiterhin Eintrittskarten bei ihm und seinen Verkaufsstellen erworben und ge-werblich weiterverkauft, ohne danach eine die Wiederholungsgefahr beseiti-gende strafbewehrte Unterlassungserkl344rung abzugeben. 28 II. Die Revision der Beklagten erweist sich als begr374ndet, soweit sie Ein-trittskarten von Dritten erwerben. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kl344ger in diesem Fall nicht zu. 29 1. Erwerben die Beklagten Eintrittskarten von Dritten, die an die Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen des Kl344gers gebunden sind, kommt ein Unterlas-sungsanspruch des Kl344gers unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertrags-bruch oder des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs i.S. von 247 4 Nr. 10 UWG bzw. 247 1 UWG a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen daf374r liegen indes nicht vor. 30 - 13 - a) Mit ihren in Zeitschriften und im Internet geschalteten Such- und Wer-beanzeigen f374r den Ankauf von Eintrittskarten verleiten die Beklagten nicht zum Vertragsbruch. Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt nur vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm oblie-gende Vertragspflicht verletzt (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 14 - Au337endienst-mitarbeiter). Daran fehlt es im Streitfall. 31 Nummer 2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Kl344gers ist zwar auch f374r die hier ma337geblichen Dritten, bei denen es sich nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts ausschlie337lich um Privatpersonen handelt, dahinge-hend zu verstehen, dass ihnen eine Ver344u337erung der Eintrittskarten an gewerb-liche Kartenh344ndler nicht gestattet ist. Die erforderliche gezielte Einwirkung auf einen anderen, um ihn zum Vertragsbruch zu verleiten, liegt aber nicht vor. In-soweit ist bereits fraglich, ob f374r die Annahme eines gezielten Verleitens eine an einen konkreten H344ndler gerichtete Bestellung oder die ihm angezeigte Bereit-schaft zum Einkauf ausreichen kann, wenn der H344ndler nur unter Bruch des eigenen Vertrags zu liefern vermag (daf374r Lubberger, WRP 2000, 139, 142; Sack, WRP 2000, 447, 452; a.A. OLG D374sseldorf GRUR-RR 2003, 89 f.; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 10.36; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 4 Rdn. 10/56). Das kann im vorliegenden Fall indes dahinstehen. An die Allgemeinheit gerichtete Anzeigen reichen f374r das Tatbestandsmerkmal des Verleitens jedenfalls in aller Regel und so auch hier nicht aus. Bei den Suchan-zeigen der Beklagten in Sportzeitschriften und ihrer Ankaufswerbung im Internet handelt es sich um Aufforderungen zur Abgabe von Verkaufsangeboten (invita-tio ad offerendum), die anzunehmen oder abzulehnen sich die Beklagten er-kennbar schon deshalb noch vorbehalten, weil sie sich nicht schon bei Aufgabe der Werbung unbegrenzt zum Ankauf von Eintrittskarten verpflichten wollen. Es fehlt damit an einer gezielten Einwirkung auf konkrete Karteninhaber. 32 - 14 - Hinzu kommt, dass vielfach als Verk344ufer in Betracht kommende Privat-personen nicht wirksam aufgrund der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Kl344gers einem Weiterverkaufsverbot an gewerbliche Erwerber unterworfen sein werden. So fehlt es etwa an einer derartigen Bindung, wenn Karten privat ver-schenkt worden sind, der Erwerber am Besuch des Spiels pl366tzlich gehindert ist oder wenn bei einer Kartenbestellung - aus welchen Gr374nden auch immer - die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Kl344gers nicht wirksam einbezogen wurden. Die Beklagten wenden sich mit ihren Suchanfragen also auch an Pri-vatpersonen, die ihnen Karten anbieten k366nnen, ohne Vertragspflichten gegen-374ber dem Kl344ger zu verletzen. 33 b) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts haben die Beklagten auch keinen fremden Vertragsbruch unlauter ausgenutzt. 34 aa) Das blo337e Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den ver-traglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist grunds344tzlich nur unlauter, wenn besondere die Unlauterkeit begr374ndende Umst344nde hinzutreten (BGHZ 143, 232, 240 - Au337enseiteranspruch II; BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 79/00, GRUR 2002, 795, 798 = WRP 2002, 993 - Titelexklusivit344t; BGHZ 171, 73 Tz. 15 - Au337endienstmitarbeiter). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner im Allgemeinen Dritten gegen374ber keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und dass die Annahme eines Wettbewerbsversto337es schon bei Ausnutzen fremden Vertragsbruchs gewisserma337en zu einer Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen f374hren w374rde (BGHZ 171, 73 Tz. 15 - Au337endienstmitarbeiter). 35 - 15 - bb) Umst344nde, die einzeln oder in ihrer Gesamtschau die Unlauterkeit des Ausnutzens eines Vertragsbruchs im Streitfall begr374nden k366nnten, liegen nicht vor. 36 37 (1) Die Tatsache, dass die Beklagten Kenntnis davon haben oder haben m374ssen, dass ihrem Vertragspartner h344ufig aufgrund seiner vertraglichen Bin-dungen zum Kl344ger ein gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der Ein-trittskarten nicht gestattet sein wird, vermag eine Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten nicht zu begr374nden (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92/03, GRUR 2006, 879 Tz. 12 = WRP 2006, 1027 - Fl374ssiggastank; BGHZ 171, 73 Tz. 18 ff. - Au337endienstmitarbeiter). (2) Das systematische Ausnutzen fremden Vertragsbruchs ist ebenfalls kein besonderer Grund, der die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten be-gr374nden kann. Systematisches und planm344337iges Vorgehen liegt vielmehr im Wesen des Wettbewerbs. Planm344337igkeit des Handelns ist daher grunds344tzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung (BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkosten-ersatz; Gutzeit, BB 2007, 113, 119; Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389, 3390 f.). 38 (3) Eine Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten folgt auch nicht dar-aus, dass sie die Karten nicht direkt beim Kl344ger beziehen. Dazu sind sie nicht verpflichtet. Unerheblich ist deshalb, dass die Beklagten durch den Ankauf der Karten von Dritten das Weiterver344u337erungsverbot umgehen, das sie bei einem Direkterwerb vom Kl344ger aufgrund dessen Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen binden w374rde. 39 (4) Ebenso wenig ist das Handeln der Beklagten unlauter, weil sie mit ih-rem Gesch344ftsmodell das Interesse des Kl344gers beeintr344chtigen, einen 40 - 16 - "Schwarzhandel" mit seinen Karten zu unterbinden. Ein Schwarzhandel im ei-gentlichen Sinne, das hei337t ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher oder gesetzlicher Vorschriften zu 374berh366hten Preisen, liegt nicht vor. Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Fu337ballkarten besonderen Preisauflagen unterwirft (vgl. Weller, NJW 2005, 934). Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es wettbewerbskonformem Verhalten entspricht, Ware - auch vom Endk344ufer - zu dem Zweck zu erwerben, sie zu einem h366heren Preis weiterzuverkaufen. Der Kl344ger will erreichen, dass den Beklagten der Marktzutritt als Anbieter von Karten f374r seine Heimspiele verwehrt wird. Dieses Interesse kann er im Rahmen seines Vertriebssystems verfolgen und sich weigern, an gewerbliche Wiederverk344ufer wie die Beklagten zu verkaufen. Das Wettbewerbsrecht ge-w344hrt dem Kl344ger Schutz davor, dass sein legitimen Zielen dienendes Ver-triebssystem in unredlicher Weise durch T344uschung unterlaufen wird. Der Kl344-ger kann jedoch aus dem Wunsch, sein Vertriebssystem zu sch374tzen, kein lau-terkeitsrechtlich beachtliches Interesse daf374r ableiten, die Beklagten daran zu hindern, Verkaufsangebote Dritter anzunehmen, die von den Beklagten weder get344uscht noch zum Vertragsbruch verleitet worden sind. Das Bestreben eines nicht autorisierten H344ndlers, in ein Vertriebssystem einzubrechen und einen Anteil am Absatz einer von Kunden begehrten Ware oder Dienstleistung zu ge-winnen, ist rechtlich grunds344tzlich solange nicht zu beanstanden, wie es nicht mit unredlichen Mitteln wie Schleichbezug oder Verleitung zum Vertragsbruch durchgesetzt wird. Dieses Bestreben f374hrt nicht schon als solches dazu, die Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs als unlauter erscheinen zu lassen (vgl. BGHZ 117, 280, 284; 143, 232, 235 ff. - Au337enseiteranspruch II; speziell zu Eintrittskarten der Fu337ballbundesliga vgl. Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389, 3391). 41 - 17 - (5) Soweit der Kl344ger angibt, seine Preispolitik diene auch sozialen Zwe-cken, kann er bei seinem Kartenvertrieb dieses Ziel mittels zul344ssiger vertragli-cher Regelungen verfolgen. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Pflicht, die Sicher-heit im Stadion zu gew344hrleisten. Es ist jedoch auch dann nicht Aufgabe au337enstehender Dritter wie der Beklagten, f374r die Einhaltung vertraglicher Ab-reden zu sorgen, die der Kl344ger mit den K344ufern von Eintrittskarten vereinbart, wenn der Kl344ger mit diesen Abreden legitime Interessen der Stadionsicherheit oder eines sozial vertr344glichen Preisgef374ges verfolgt. 42 Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist im 334brigen nicht ersichtlich, dass die Gesch344ftst344tig-keit der Beklagten die ohnehin schon bestehenden Gefahren f374r die Sicherheit der Stadionbesucher in relevantem Ma337e konkret erh366ht. Dazu h344tte etwa zu-mindest ein ernsthaftes Risiko dargelegt werden m374ssen, dass eine f374r St366run-gen hinreichende Anzahl von Fu337ballanh344ngern 374ber die Beklagten nahe zu-sammenh344ngende Pl344tze in einem f374r sie nicht vorgesehenen Teil des Stadions erwerben kann. Da die Beklagten verpflichtet sind, den Direkteinkauf beim Kl344-ger zu unterlassen, m374ssten sie diese r344umlich verbundenen Karten von Privat-personen erwerben. Das erscheint schwer vorstellbar. 43 Im 334brigen hat der Kl344ger nicht dargetan, dass ihm nicht auch andere M366glichkeiten zu Gebote stehen, um m366glichst schon beim Kartenverkauf daf374r zu sorgen, dass gegnerische Fangruppen sich nicht unter die heimischen Fans mischen. Der Kl344ger k366nnte sich beispielsweise bei Bestellung gr366337erer Kar-tenkontingente die Verwendung konkret best344tigen lassen. Zudem steht es dem Kl344ger jederzeit frei, bestimmte Kartenkontingente, bei denen er einen block-weisen Weiterverkauf bef374rchtet, nur personenbezogen abzugeben und durch entsprechende Zugangskontrollen sicherzustellen, dass nur die auf der Ein-trittskarte genannte Person Einlass zum Spiel erh344lt. 44 - 18 - (6) Auf die Entschlie337ung des Rates der Europ344ischen Union vom 6. De-zember 2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen f374r die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Ma337nahmen zur Vorbeugung und Bek344mp-fung von Gewaltt344tigkeiten und St366rungen im Zusammenhang mit Fu337ballspie-len von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (ABl. EG Nr. C 22 v. 24.1.2002, S. 1), kann der Kl344ger sich ebenfalls nicht st374t-zen. Diese Empfehlungen nehmen darauf Bezug, dass die Ordnungsbeh366rden den Veranstaltern im Interesse der Ordnung und Sicherheit Auflagen f374r die Durchf374hrung von Fu337ballspielen machen k366nnen. Als Richtschnur hierf374r ent-halten die Empfehlungen eine Checkliste m366glicher Auflagen, darunter die Grundregeln, dass ein Verkauf von Karten auf dem Schwarzmarkt ausge-schlossen und durch die Verkaufspolitik verhindert werden soll, dass Fans Kar-ten f374r einen Block im Stadion erwerben k366nnen, der nicht f374r sie bestimmt ist. Abgesehen davon, dass der Kl344ger unter keiner Verpflichtung steht, diesen Empfehlungen ohne eine ordnungsbeh366rdliche Auflage auch bei normalen Bundesligaspielen zu folgen, k366nnten sich aus einer entsprechenden Auflage immer nur Verhaltensvorgaben f374r den Veranstalter, nicht aber f374r Dritte erge-ben. Dies kommt auch in der Entschlie337ung zum Ausdruck, wenn das Hand-buch in Kapitel 6 Abschnitt 2 empfiehlt, "die Vorgaben durch einzelstaatliche Gesetze zu st374tzen". Hinzu kommt, dass der Kl344ger den Weiterverkauf von Ein-trittskarten mit wettbewerbsrechtlichen Anspr374chen gegen Wiederverk344ufer nur in h366chst unvollkommener Weise bek344mpfen kann. M366chte der Kl344ger der Empfehlung der Checkliste entsprechen und einen "Verkauf von Karten auf dem Schwarzmarkt" ausschlie337en, muss er ohnehin zu anderen Ma337nahmen greifen (vgl. oben unter B II 1 b bb (5)). 45 2. Im Fall des Erwerbs der Eintrittskarten von nicht an die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Kl344gers gebundenen Dritten scheidet ein wettbe-werbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus 247 3 UWG bzw. 247 1 UWG a.F. 46 - 19 - ebenfalls aus. Als Grundlage daf374r k344me allein die Ausnutzung fremden Ver-tragsbruchs in Betracht. Aus den oben unter B II 1 b dargestellten Gr374nden fehlt jedoch im vorliegenden Fall das daf374r erforderliche besondere Unlauterkeits-moment. 47 III. Der Handel der Beklagten ist schlie337lich auch nicht wegen einer T344u-schung 374ber die Verkehrsf344higkeit der Karten wettbewerbswidrig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts k366nnen die Kunden der Beklagten durch den Kartenkauf wirksam ein Zutrittsrecht zu dem entsprechenden Spiel erwer-ben. Die Eintrittskarten sind damit ein verkehrsf344higes Wirtschaftsgut. Soweit die Revisionserwiderung erstmals vortr344gt, auf der R374ckseite jeder Eintrittskarte sei u.a. der Text aufgedruckt 48 Die Ticketnutzung darf ausschlie337lich zu privaten Zwecken erfolgen. Eine Ver344u-337erung 374ber Internet-Auktionsh344user und/oder mit Preisaufschlag ist untersagt, kann dieser neue Sachvortrag in der Revisionsinstanz nicht ber374cksichtigt wer-den (247 559 ZPO). Ein Versto337 des Berufungsgerichts gegen 247 139 ZPO liegt in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht vor, weil es aus seiner Sicht auf Angaben auf den Karten nicht ankam. Im Hinblick auf m366gliche k374nftige Auseinandersetzungen der Parteien er-achtet der Senat gleichwohl den Hinweis f374r geboten, dass es zweifelhaft er-scheint, ob der oben wiedergegebene Aufdruck zu einer Beschr344nkung der Nutzung der Eintrittskarte f374hren kann. Da es sich bei den Eintrittskarten um sog. kleine Inhaberpapiere nach 247 807 BGB handelt, kann der Kl344ger dem In-haber der Karte zwar gem344337 247 796 BGB Einwendungen entgegensetzen, deren tats344chliche Grundlagen sich aus dem Inhalt der Karte ergeben. Dies k366nnen insbesondere die Leistungsverpflichtung einschr344nkende Vermerke sein, wie 49 - 20 - Befristungen, Stundungen oder Teilleistungen (vgl. etwa Staudinger/Marburger, BGB [2002], 247 796 Rdn. 7; M374nchKomm.BGB/H374ffer, 4. Aufl., 247 796 Rdn. 6). Ob die Ver344u337erung der Karte an den Inhaber mit Preisaufschlag erfolgt ist oder ob die Karte im Wege einer Internetauktion erworben wurde, kann dem Inhalt der Karte aber nicht entnommen werden. C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision insoweit aufzuhe-ben, als es den Beklagten den Handel auch mit solchen Eintrittskarten des Kl344-gers untersagt, die sie von Privatpersonen erworben haben. Der Senat hat in diesem Sinne gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Der Kl344ger begehrt eine umfassende Verurteilung der Beklagten zur Unterlas-sung, die sowohl Karten, die von den Beklagten unter Verschleierung der Wie-derverkaufsabsicht direkt beim Kl344ger oder seinen offiziellen Verkaufsstellen bezogen wurden, als auch solche Karten umfasst, die die Beklagten von ge-bundenen und nicht gebundenen Privatpersonen erworben haben. Indem die Verurteilung nur hinsichtlich der direkt unter Verschleierung der Wiederver-kaufsabsicht erworbenen Karten aufrechterhalten wird, wird dem Kl344ger kein Aliud, sondern nur ein Minus zugesprochen. 50 Soweit der Unterlassungsanspruch begr374ndet ist, richtet er sich zwar an sich darauf, dass die Beklagten den Schleichbezug beim Kl344ger unterlassen. Einen entsprechenden Antrag hat der Kl344ger nicht gestellt. Aus der Verpflich-tung der Beklagten, den Schleichbezug zu unterlassen, ergibt sich aber auch, dass ihnen verboten ist, mit den durch Schleichbezug erlangten Eintrittskarten Handel zu treiben. Der Senat hat daher das Unterlassungsgebot durch Be-schr344nkung des Klageantrags entsprechend gefasst. 51 - 21 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. 52 Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 315 O 586/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2006 - 5 U 89/05 -
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