BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 74/07 vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Beklagter und Revisionskl344ger, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen 1., 2., Kl344ger und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollm344chtigter: Rechtsanwalt - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344ger gegen das Senatsurteil vom 17. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: Der Rechtsbehelf ist zul344ssig aber unbegr374ndet. Der Senat hat den Sachvortrag der Parteien vollst344ndig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung be-r374cksichtigt. Nach der Rechtsansicht des Senats kam es auf die Beweiserhe-bung zu dem zwischen den Parteien streitigen Vorfall nicht an. Art. 103 Abs. 1 GG sch374tzt nicht davor, dass der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als die Beschwerdef374hrer sich dies w374nschen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen. 1 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: - 3 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 2/12 O 682/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 U 180/06 -
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