BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 74/07 Verk374ndet am: 17. Januar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 620 Abs. 2, 247 307 Bd, Ci; GG Art. 7 Abs. 4 Die in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines privaten Schultr344gers enthaltene Klausel "Das Vertragsverh344ltnis kann von jeder Vertragspartei nur schrift-lich zum 31. Januar oder zum 31. Juli unter Einhaltung einer K374ndigungsfrist von 2 Monaten gek374ndigt werden." ist wirksam. BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. M344rz 2007 auf-gehoben. Die Berufung der Kl344ger gegen das Urteil des Landgerichts Frank-furt am Main vom 18. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten 374ber das Fortbestehen eines zwischen ihnen ge-schlossenen Schulvertrages 374ber den Schulbesuch des Sohnes der Kl344ger auf dem von dem Beklagten betriebenen privaten Gymnasium. 1 In dem im November 2001 geschlossen Schulvertrag ist in Nummer 3 Abs. 1 Satz 1 vorgesehen, dass das Vertragsverh344ltnis von beiden Parteien zum 31. Januar oder 31. Juli eines jeden Jahres unter Einhaltung einer zwei- 2 - 3 - monatigen K374ndigungsfrist schriftlich gek374ndigt werden kann. Weiter sieht der Vertrag vor, dass das Vertragsverh344ltnis, ohne dass eine K374ndigung erforder-lich ist, am Schluss des Schuljahres endet, in welchem die Abiturpr374fung statt-findet, unabh344ngig davon, ob der Sch374ler die Pr374fung besteht. Am 2. Juni 2005 wurde ein Sch374ler der f374nften Klasse des von dem Be-klagten betriebenen Gymnasiums von Sch374lern der siebten Klasse, der auch der Sohn der Kl344ger angeh366rt, durch Kneifen und Verdrehen der Haut verletzt. Der Sch374ler wurde sp344ter 344rztlich untersucht. Die Beteiligung des Sohnes der Kl344ger an diesem Vorfall ist zwischen den Parteien streitig. Einige Tage sp344ter wurden die Kl344ger von der Schulleiterin 374ber den Vorfall informiert. Ihnen wurde weiterhin zur Kenntnis gegeben, dass ihr Sohn seine Mitschuld an dem Vorfall eingestanden habe und dass eine Stunde Nachsitzen angeordnet worden sei. In dieser Zeit sollte ein Aufsatz geschrieben werden, dessen Ergebnis benotet werden sollte. Die Kl344ger wiesen die Anschuldigungen zur374ck. Sie forderten den Widerruf der Behauptung, ihr Sohn habe sich an dem Vorfall beteiligt. Mit einem weiteren Schreiben erl344uterte der Beklagte noch einmal den Vorfall und das Eingest344ndnis des Sohnes der Kl344ger. Der Beklagte bestand auf dem an-geordneten Nachsitzen und dem Schreiben des Aufsatzes. Zugleich wies er darauf hin, dass ihm die Durchf374hrung der angeordneten Ma337nahme wichtig sei und er sich gegebenenfalls eine K374ndigung des Schulvertrages vorbehalte. Hierauf antworteten die Kl344ger schriftlich und warfen der Schulleitung eine ver-suchte N366tigung durch deren Hinweis auf die K374ndigungsm366glichkeit des Ver-trages vor. Sie beharrten im 334brigen auf ihrem Standpunkt und wiesen unter Bezugnahme auf ihre anwaltliche T344tigkeit darauf hin, dass sie kein Problem damit h344tten, den gesamten Vorfall zum Gegenstand straf- und zivilrechtlicher Gerichtsverfahren zu machen. Ein Gespr344ch werde als sinnlos angesehen. Daraufhin k374ndigte der Beklagte den zwischen den Parteien geschlossenen 3 - 4 - Schulvertrag. Er wiederholte die K374ndigung w344hrend der anschlie337enden ge-richtlichen Auseinandersetzung. Ein Antrag der Kl344ger auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung, ihrem Sohn den weiteren Schulbesuch zu erm366glichen, hatte in zweiter Instanz Erfolg. 4 Die sodann erhobene Klage der Kl344ger auf Feststellung, dass die K374ndi-gung des Beklagten das Schulverh344ltnis nicht beendet habe, ist in erster In-stanz erfolglos geblieben. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. 5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-klagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 6 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. 7 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts waren die K374ndigungen des Beklagten unwirksam. Eine K374ndigung nach 247247 621, 620 BGB oder 247 627 BGB komme nicht in Betracht. Beide Vorschriften seien nicht anwendbar. Die K374ndi-gung k366nne auch nicht auf die Nummer 3 des Schulvertrages gest374tzt werden, da es sich dabei um eine unwirksame Allgemeine Gesch344ftsbedingung handele. Zwar sei der zwischen den Parteien geschlossene Schulvertrag im Wege der 8 - 5 - erg344nzenden Vertragsauslegung wegen der Unwirksamkeit der Nummer 3 des Vertrages dahingehend auszulegen, dass der Beklagte ein Recht zur K374ndi-gung wegen eines Grundes habe, der nicht das Gewicht haben m374sse, das zur fristlosen K374ndigung nach 247 626 Abs. 1 BGB berechtige. Ein sachlicher Grund und ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Beendigung des Vertrags-verh344ltnisses best374nden gleichwohl nicht. Ein erhebliches Fehlverhalten des Sohnes der Kl344ger, welches zur Beendigung des Schulvertrages berechtigen k366nnte, behaupte der Beklagte nicht. Das beanstandete Verhalten der Kl344ger berechtige auch nicht zu der Annahme, dass insgesamt eine zuk374nftige Zu-sammenarbeit zwischen den Parteien ausgeschlossen sei. Der Schulvertrag bez374glich des zweiten Sohnes der Kl344ger, der dieselbe Schule besucht, sei n344mlich von dem Beklagten nicht gek374ndigt worden. Damit habe er sich hin-sichtlich eines denkbaren, im Verhalten der Kl344ger liegenden K374ndigungsgrun-des selbst begeben. Eine Vereitelung einer angemessenen milden Ordnungs-ma337nahme seitens der Schule gegen den Sohn der Kl344ger liege nicht vor, weil der Vorwurf einschlie337lich des angeblichen Gest344ndnisses bestritten und un-aufgekl344rt geblieben sei. Eine zur Aufkl344rung geeignete zeitnahe Klassenkonfe-renz habe nicht stattgefunden. II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. Der Schulvertrag der Parteien ist durch die K374ndigung des Beklagten vom 12. Juli 2005 zum 31. Januar 2006 beendet worden. Die von den Kl344gern begehrte Feststellung kann deshalb nicht getroffen werden. 9 - 6 - 1. Nicht zu beanstanden ist jedoch die Rechtsauffassung des Berufungsge-richtes, dass der Beklagte die von ihm ausgesprochene K374ndigung vom 12. Juli 2005 nicht auf 247 620 Abs. 2, 247 621 Nr. 3 BGB st374tzen kann. 10 Der zwischen den Parteien geschlossene Privatschulvertrag ist ein Dienstvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/94 - NJW 1985, 2585; OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1487 f; OLG Dresden OLGReport 2003, 76, 77 m. Anm. Vogel, RdJB 2003, 137). Die K374ndigung ist aber nach 247 621 BGB nicht m366glich, da die Dauer des Dienstverh344ltnisses aus dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist (247 620 Abs. 2 BGB). Der Beklagte betreibt ein Privatgymnasium, auf das das schulpflichtige Kind der Kl344ger geht. Da sich eine anderweitige Befristung nicht aus dem zwischen den Parteien ge-schlossenen Schulvertrag ergibt, ist davon auszugehen, dass nach den Interes-sen der Parteien und dem von den Parteien verfolgten Zweck der Schulvertrag solange l344uft, bis der Sohn der Kl344ger die Schule mit einem Schulabschluss verl344sst (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 aaO, S. 2586; OLG Dresden aaO, Preis in: Staudinger, BGB, 2002, 247 621 Rn. 11, Legleitner in: jurisPK-BGB, 3. Aufl, 2006, 247 620 Rn. 10; Hesse in: M374nchener Kommentar BGB, 4. Aufl., 247 621 Rn. 10; a.A. Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Tr344gerschaft, 3. Aufl., S. 213). Dabei handelt es sich bei einem Gymna-sium regelm344337ig um das Abitur. Die weiteren Regelungen des Vertrages un-terstreichen diesen sich aus der Natur des Dienstverh344ltnisses ergebenden Zweck. Vorab wird im Vertrag in Fettdruck darauf hingewiesen, dass an der von dem Beklagten betriebenen Schule die Abiturpr374fung abgelegt wird, und nach Nummer 3 Absatz 4 des Vertrages endet das Vertragsverh344ltnis ohne K374ndi-gung am Schluss des Schuljahres, in dem sich der Sch374ler zum Abitur meldet. 11 - 7 - Dem steht nicht entgegen, dass sich der Sch374ler gegebenenfalls ent-schlie337t, vor Bestehen der Abiturpr374fung die Schule zu verlassen oder dieses Ausbildungsziel aufzugeben, oder dass - worauf die Revision abstellt - die Ver-h344ltnisse des Bildungssystems st344ndigen Ver344nderungen unterworfen sind. Derartige Ver344nderungen k366nnen gegebenenfalls zu einer Anpassung des Ver-trages n366tigen oder auch zu einer (siehe nachfolgend unter 3) K374ndigung des-selben berechtigen; sie stellen jedoch, gerade auch aus der Sicht der Vertrags-parteien, den zum Abitur f374hrenden, "nat374rlichen" Verlauf des Schulverh344ltnis-ses nicht in Frage. 12 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, der K374ndigungsgrund des 247 627 Abs. 1 BGB k366nne der K374ndigung des Beklag-ten nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lie-gen nicht vor, denn die K374ndigung ist nur m366glich, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverh344ltnis mit festen Bez374gen steht. Davon ist im vorliegenden Fall aber auszugehen. Der Vertrag l344uft bis zum Erreichen der Abiturpr374fung des Sohnes der Kl344ger mehrere Jahre und ist als dauerndes Dienstverh344ltnis anzusehen. Der Beklagte erh344lt monatliches Schulgeld und damit feste Bez374ge (vgl. BGHZ 120, 108, 111; 90, 280, 282 f; OLG Dresden OLGR 2003, 76, 77; OLG Frankfurt NJW 1981, 2760 f). 13 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist Nummer 3 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags nicht nach dem hier anwendbaren 247 307 BGB (Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB) unwirksam. 14 a) Bei Nummer 3 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages handelt es sich um eine von dem Beklagten gestellte formularm344337ig f374r eine Vielzahl von Vertr344gen vor-formulierte Vertragsbedingung (247 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), die in den Vertrag 15 - 8 - einbezogen wurde. Dem steht auch nicht 247 305c Abs. 1 BGB entgegen. Die Klausel ist - auch nach dem 344u337eren Erscheinungsbild - nicht ungew366hnlich und so 374berraschend, dass mit ihr nicht h344tte gerechnet zu werden brauchen. b) Die ein ordentliches K374ndigungsrecht der Beklagten begr374ndende Vertragsklausel stellt - was das Berufungsgericht ebenso gesehen hat (anders jedoch OLG Dresden aaO S. 78) - nicht schon deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Kl344ger dar, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist (247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zwar scheint vorliegend mangels Anwendbarkeit der 247247 621, 627 BGB nur die M366glichkeit einer K374ndigung aus wichtigem Grund (247 626 BGB) den Regelungen des Dienstvertragsrechts zu entsprechen. Jedoch geht das Gesetz selbst davon aus, dass sich bei langfristigen Dienstvertr344gen der Dienstverpflichtete nach Ablauf von f374nf Jahren vom Vertrag l366sen kann, auch wenn die Voraussetzun-gen des 247 626 BGB nicht vorliegen (247 624 BGB). Auch darf bei der Bewertung der f374r selbst344ndige Dienstverh344ltnisse jeglicher Art geltenden Normen der 247247 611 ff, 247247 620 ff BGB die besondere Natur des Schulvertrages nicht unbe-r374cksichtigt bleiben, wonach gerade das Ende eines Schulhalbjahres, das mit der Vergabe eines Zeugnisses einhergeht, eine deutliche Z344sur darstellt. 16 c) Die Zuerkennung des Rechts zur ordentlichen K374ndigung des Schul-vertrags durch den Schultr344ger zum Ende eines Schul(halb-)jahres stellt entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keinen Versto337 gegen das Verbot der den Vertragszweck gef344hrdenden Einschr344nkung wesentlicher Rechte und Pflichten im Sinne des 247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Soweit das Be-rufungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abhebt, dass nach 247 82 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) nur unter engen Vorausset-zungen die Verweisung eines Sch374lers von der besuchten Schule m366glich ist, 17 - 9 - verkennt es, dass diese Bestimmung nach 247 179 HSchG auf Schulen in freier Tr344gerschaft gerade nicht anwendbar ist. Des weiteren beachtet das Beru-fungsgericht nicht hinreichend, dass Bestandteil des grundrechtlich gesch374tzten Rechts zur Einrichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG das Recht zur freien Sch374lerwahl ist (vgl. BVerfGE 112, 74, 83) und die Gew344hrleis-tung dieses Grundrechts letztlich auch bedeutet, dass sich ein privater Schul-tr344ger von Sch374lern wieder trennen k366nnen muss, und zwar nicht nur zu den erschwerten Bedingungen, die f374r die staatlichen Schulen gelten. d) Nummer 3 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages benachteiligt die Kl344ger auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 18 Eine formularm344337ige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbr344uchlich eigene Inte-ressen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu ber374cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Ma337stabs setzt eine Ermittlung und Abw344gung der wechselseitigen Interessen voraus. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertrags-partners durch h366herrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04 - NJW 2005, 1774, 1775). 19 Nach diesem Ma337stab stellt die K374ndigungsm366glichkeit des Privatschul-vertrages zum Ende eines Halbjahres mit einer Frist von 2 Monaten auch ohne Angabe von Gr374nden f374r den Beklagten keine missbr344uchliche Durchsetzung der eigenen Belange auf Kosten ihrer Vertragspartner dar. Zumindest gleich- 20 - 10 - wertige Interessen des Beklagten rechtfertigen die Abweichung von der gesetz-lichen Regelung. Zwar wiegt das Interesse der Vertragspartner des Beklagten und hier der Kl344ger schwer, den Schulvertrag bis zum Erreichen des Ausbildungsziels durch ihren Sohn fortzusetzen. Ein Schulwechsel stellt f374r einen jungen Menschen regelm344337ig eine erhebliche Beeintr344chtigung dar. Er verliert sein pers366nliches Umfeld und gegebenenfalls seine Freunde. Er muss sich bei einem solchen Wechsel auf neue Lehrer, und nicht selten auch auf neue Lehrmethoden und einen anderen Stand des bereits unterrichteten Lernstoffes einstellen. Konkret d374rfte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes das Unterrichtsangebot des von dem Beklagten betriebenen Gymnasiums insbesondere wegen der niedrigeren Klassenst344rke und der individuellen Betreuung dem einer staatli-chen Schule 374berlegen sein. 21 Auf der anderen Seite ist zugunsten des Beklagten vor allem das Inte-resse einer jeden Privatschule an der effektiven Verwirklichung ihrer Bildungs-ziele in die Abw344gung einzustellen. Kennzeichnend f374r eine Privatschule ist ein Unterricht eigener Pr344gung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE 27, 195, 200 f). Diese eigenverantwortliche Pr344gung und Ausgestaltung des Unterrichts bedingt die Freiheit des Schultr344gers, f374r seine Schule die Sch374ler so auszuw344hlen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgef374hrt werden kann (BVerfGE 112, 74, 83). Es versteht sich, dass eine allein auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Sch374lers in die Schule beschr344nkte "Auswahlfreiheit" des Schultr344gers dem grundrechtlich gesch374tzten Anliegen des Schultr344gers auf Verwirklichung seines Erziehungs- und Bildungskonzepts nicht gen374gen k366nnte. Beruht dieses Konzept etwa wie hier - was vor allem von 22 - 11 - den Kl344gern selbst hervorgehoben wird - auf einer intensiven individuellen Betreuung und F366rderung der Sch374ler, so liegt es auf der Hand, dass auf Seiten der Sch374ler (und auch der Eltern) die Bereitschaft zur Einordnung und Mitarbeit unerl344ssliche Voraussetzung ist. Fehlt oder entf344llt diese Voraussetzung, was sich bei Abschluss des Schulvertrags nur selten zuverl344ssig feststellen oder prognostizieren l344sst, besteht ein billigenswertes Interesse der Schule, sich vom Vertrag l366sen zu k366nnen. Dabei ist weiter zu ber374cksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Februar 1985 aaO S. 2586) bei Fehlen einer (wirksamen) K374ndigungsklausel dem Vertragspartner des Schul- bzw. In-ternatstr344gers gem344337 den 247247 242, 157 BGB ein ordentliches K374ndigungsrecht (jedenfalls) zum Ende des ersten Schulhalbjahres und zu jedem Schul-jahresende zuzugestehen ist. Vor dem Hintergrund, dass das Dienstvertrags-recht sowohl dem Dienstberechtigten als auch dem Dienstverpflichteten im All-gemeinen dieselben K374ndigungsm366glichkeiten einr344umt, ist es nicht zu missbil-ligen, wenn sich ein Schultr344ger formularm344337ig dieselben M366glichkeiten einer ordentlichen K374ndigung vorbeh344lt, die er seinem Vertragspartner einzur344umen gehalten ist. Denn genauso, wie die Eltern eines Sch374lers, die zu der Auf-fassung gelangen, dass die ausgew344hlte Schule f374r ihr Kind doch nicht die "richtige" Schule ist, ein Interesse daran haben, eine K374ndigung zum Schul(halb-)jahresende nicht gegen374ber dem Schultr344ger oder - im Streitfalle - vor Gericht rechtfertigen zu m374ssen, hat der Schultr344ger ein Interesse daran, nicht anl344sslich einer solchen, in Verfolgung seines Erziehungskonzepts ausge-sprochenen K374ndigung seine p344dagogischen Grundprinzipien auf den Pr374f-stand stellen zu m374ssen. 23 - 12 - Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass ein ordentliches K374ndigungs-recht des Schultr344gers vor allem in den F344llen, in denen andere Sch374ler - wie hier im Ausgangspunkt der Auseinandersetzung zwischen den Parteien - betei-ligt sind, auch und gerade den Interessen der Mitsch374ler und ihrer Eltern dien-lich ist. H344tte etwa der Schultr344ger in den "Gewaltf344llen" (oder etwa in F344llen, in denen es zu sexuellen Handlungen zwischen Sch374lern gekommen ist; vgl. die Entscheidung des OLG Brandenburg aaO), allein die M366glichkeit einer K374ndi-gung aus wichtigem Grund nach 247 626 BGB oder - wie es das Berufungsgericht im Wege erg344nzender Vertragsauslegung f374r richtig befunden hat - aus einem erheblichen sachlichen Grund, s344he er sich im Hinblick auf eine (m366glicherwei-se) zu erwartende gerichtliche Auseinandersetzung vielfach zu Ausforschungs- und Aufkl344rungsma337nahmen gezwungen, die nicht nur der Reputation der Schule, sondern auch dem gedeihlichen Miteinander von Schultr344ger, Sch374lern und Eltern h366chst abtr344glich w344ren (vgl. Vogel RdJB 2003, 137). 24 4. Da die (ordentliche) K374ndigung eines Schulvertrags f374r den Schultr344ger nicht nur einen finanziellen Verlust mit sich bringt, sondern auch, jedenfalls wenn es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelt, dem Ruf der Schule ab-tr344glich ist (Vogel aaO), ist die Gefahr, dass ein Schultr344ger "willk374rliche" K374n-digung ausspricht, gering. Im 334brigen w344re eine derartige K374ndigung mit R374ck-sicht auf die Nachteile, die die Beendigung des Schulverh344ltnisses f374r den wei-teren Lebensweg eines Sch374lers mit sich bringen kann, als rechtsmissbr344uch-lich nach 247 242 BGB einzustufen und damit unwirksam. 25 Im Streitfall kann von einer rechtsmissbr344uchlichen, die Belange der Kl344-ger ohne schutzw374rdiges Eigeninteresse missachtenden K374ndigung durch den Beklagten nicht die Rede sein. Diese W374rdigung kann der Senat, da insoweit 26 - 13 - weitere, zugunsten der Kl344ger sprechende, Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst vornehmen. a) Die Schulleitung hat auf ein jedenfalls von ihr festgestelltes Fehlver-halten in einer milden Weise reagiert und lediglich ein einst374ndiges Nachsitzen und die Anfertigung eines Aufsatzes f374r die an dem Vorfall Beteiligten ein-schlie337lich des Sohnes der Kl344ger angeordnet, der auch benotet werden sollte. Auf die zwar drastisch formulierte Information seitens der Schulleitung 374ber die angeordnete Ma337nahme haben die Kl344ger unverh344ltnism344337ig reagiert, indem sie nicht nur die bereits eingestandene Beteiligung negiert sowie das Nachsit-zen verweigert, sondern dar374ber hinaus den Widerruf der Behauptung der Be-teiligung ihres Sohnes gefordert haben. Auf das weiter erkl344rende Schreiben der Schulleitung, in dem auch mit Nachdruck darauf hingewiesen wurde, dass die Durchf374hrung des angeordneten Nachsitzens und des Aufsatzschreibens aus ihrer Sicht von erheblicher Bedeutung f374r die Aufrechterhaltung der Ord-nung ihres Schulbetriebes sei und den Beklagten im Weigerungsfall zur K374ndi-gung veranlassen k366nnte, haben die Kl344ger wiederum nicht im Sinne einer gu-ten Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule reagiert. Das von der Schul-leitung unterbreitete Gespr344chsangebot wurde verweigert, der Widerruf des Be-teiligungsvorwurfes sowie eine Entschuldigung gefordert, der Schulleitung ver-suchte N366tigung wegen des Hinweises auf die K374ndigungsm366glichkeit vorge-worfen und unter Hinweis auf die anwaltliche Berufst344tigkeit der Kl344ger die Ein-leitung zivil- und strafrechtlicher Verfahren angedroht. 27 Diese weit 374berzogene Reaktion der Kl344ger ist mit einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule unvereinbar. Die Ausr344umung im Schulalltag immer wieder auftretender Differenzen oder unterschiedlicher Auf-fassungen setzt als Grundvoraussetzung die Gespr344chsbereitschaft der Betei- 28 - 14 - ligten voraus. Das entsprechende Angebot der Schulleitung haben die Kl344ger ohne hinreichenden Grund verweigert. Zus344tzlich abtr344glich f374r ein geordnetes Schulverh344ltnis war es weiter, die Schulleitung mit haltlosen strafrechtlichen Vorw374rfen zu 374berziehen und ihr vorzuwerfen, dem Sohn der Kl344ger eine Tat-beteiligung nur unterstellt und ihn zu einem Eingest344ndnis gedr344ngt zu haben. b) Entgegen der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang vor-genommenen Wertung hat sich die Schulleitung nicht deshalb widerspr374chlich verhalten, weil sie den mit dem 344lteren Sohn der Kl344ger bestehenden Vertrag nicht ebenfalls gek374ndigt hat. Es handelt sich um zwei selbst344ndige Vertrags-beziehungen, die getrennt voneinander zu beurteilen sind. 29 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 2/12 O 682/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 U 180/06 -
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