BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 74/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 276 Fa, 311 Abs. 2, 675 Abs. 2 a) Der Umstand, dass das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unter-nehmen zugleich von der Fondsgesellschaft damit betraut ist, den Zeich-nungsschein in Empfang zu nehmen, die Einlage des Anlegers per Last-schrift einzuziehen und in Vollziehung einer notariellen Vollmacht, die der Anleger der Fondsgesellschaft erteilt hat, dessen Eintragung als Kom-manditisten im Handelsregister zu veranlassen, f374hrt f374r sich gesehen nicht zu einem Schuldverh344ltnis mit dem Anleger, aus dem sich die Pflicht ergeben k366nnte, diesen 374ber Unrichtigkeiten des durch den Ver-trieb benutzten Emissionsprospekts zu informieren. b) Zur Frage, ob das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unternehmen dem Anleger wegen eines Mangels des bei der Vermittlung benutzten Prospekts aus der Verletzung eines Auskunftsvertrags haftet, wenn es in die Vermittlung des Anlegers nicht eingeschaltet war. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 74/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. Februar 2008 - 18 U 1698/06 - wird zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Beschwerdewert: bis 40.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin zeichnete am 8. November und 20. Dezember 2000 auf Vermittlung durch den Vermittler S. zwei Kommanditeinlagen 374ber insgesamt 70.000 DM zuz374glich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in ei-ne wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktions- 1 - 3 - dienstleisterin 374berwiesene Gelder nicht zur374ckzuerlangen waren und Erl366saus-fallversicherungen f374r aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen wa-ren. Wegen behaupteter M344ngel des Prospekts begehrt die Kl344gerin Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus den Beteiligungen R374ckzahlung des eingezahlten Betrags von noch 36.506,24 200 nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgeb374hren, wobei sie im Hinblick auf eine Aussch374ttung die Hauptsache in H366he von 1.073,73 200 f374r erledigt erkl344rt hat. Die Kl344gerin h344lt die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international t344tigen Gro337bank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann f374r prospektverantwortlich. Diese war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-rin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuh344nderin f374r die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, hat die Kl344gerin wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 auf-getragenen Pr374fung des Prospekts in Anspruch genommen. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Beschwerde, die sie gegen die Beklagte zu 2 zur374ckgenommen hat, begehrt die Kl344gerin die Zulassung der Revision in Richtung auf die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Be-klagte). 3 - 4 - II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung der Revision; insbesondere ist die Kl344gerin nicht in ihrem Recht auf Wahrung ihres rechtlichen Geh366rs verletzt worden. 4 1. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angef374hrte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Prospekthaftungsanspr374che sieht es indes als verj344hrt an. Das ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung, dass Prospekt-haftungsanspr374che im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten F344llen der Pros-pekthaftung bestimmten kurzen Verj344hrung (247 20 Abs. 5 KAGG, 247 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, sp344testens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt verj344hren (vgl. Senatsurteil vom 6. M344rz 2008 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 1365, 1366 f Rn. 12 m.w.N.), nicht zu bean-standen. Auch die Beschwerde nimmt dies hin. 5 - 5 - 2. a) Prospekthaftungsanspr374che im weiteren Sinn verneint das Berufungs-gericht mit n344herer Begr374ndung, weil es insoweit an einem schl374ssigen Vortrag zur Inanspruchnahme von konkretem Vertrauen fehle. Weder habe die Beklagte die Stellung eines k374nftigen Vertragspartners gehabt noch ergebe sich aus ihrer Funktion als Vertriebskoordinatorin und Einzahlungstreuh344nderin ein Vertrau-enstatbestand. Soweit die Kl344gerin - nach Schluss der m374ndlichen Verhand-lung - ihren Anspruch auf Verletzung eines Auskunftsvertrages gest374tzt habe, sei eine Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung nach 247 156 ZPO, insbe-sondere nach dessen Absatz 2 Nr. 2, nicht geboten; es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kl344gerin nicht bereits in erster Instanz vorgetragen habe, die Be-klagte habe gegen374ber einem 374berschaubaren Kreis von Interessenten ein An-gebot auf Abschluss eines Auskunftsvertrages abgegeben und von der Weiter-gabe von Informationen durch Dritte an die Anleger gewusst. Die Beschwerde f374hrt hiergegen an, s344mtliche Umst344nde, die die Kl344gerin f374r die Annahme ei-nes Auskunftsvertrages von Bedeutung gehalten habe, seien Gegenstand des erstinstanzlichen Vorbringens gewesen und h344tten sich aus dem vorgelegten Zeichnungsschein und dem 374berreichten Verkaufsprospekt ergeben. Aus die-sen Umst344nden folge zudem eine Haftung nach den Grunds344tzen der Pros-pekthaftung im weiteren Sinne. 6 b) Die damit angesprochenen Fragen sind h366chstrichterlich gekl344rt. Hier-nach scheidet eine vertragliche Haftung der Beklagten aus. 7 aa) Dass die Beklagte nach den Senatsurteilen vom 14. Juni 2007 als prospektverantwortliche Mitinitiatorin oder Hintermann in Betracht kommt (III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13; III ZR 125/06 aaO S. 1505 f 8 - 6 - Rn. 17-22), bedeutet nicht, dass sie ohne weitere Voraussetzungen auch nach den Grunds344tzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften w374rde (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1984 - II ZR 83/84 - WM 1984, 889). W344hrend die ei-gentliche Prospekthaftung an typisiertes Vertrauen ankn374pft, kommt es f374r die Prospekthaftung im weiteren Sinne darauf an, dass nach den Grunds344tzen der culpa in contrahendo pers366nliches Vertrauen in Anspruch genommen worden ist. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet daher insoweit, wer Ver-tragspartner ist oder werden soll oder - was hier allerdings von vornherein nicht in Betracht kommt - als ein f374r ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) aufgetreten ist und dabei f374r seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80 - WM 1981, 1021, 1022). Die Beklagte hatte mit der Kl344gerin keinen pers366nlichen Kontakt. Sie hatte auch - anders als in dem dem Senatsurteil vom 13. Juli 2006 (III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9) zugrunde liegenden Fall, auf den sich die Beschwerde bezieht - keine Stellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat oder dessen Beitritt sie im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken hatte. Die Kl344gerin war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die Zeichnungsscheine ver-halten sich hierzu nicht - Direktkommanditistin. Nach 247 4 Abs. 3 des Gesell-schaftsvertrages war die pers366nlich haftende Gesellschafterin berechtigt, das Gesellschaftskapital durch Aufnahme neuer Kommanditisten ohne Zustimmung der Mitgesellschafter zu erh366hen und die dazu erforderlichen Erkl344rungen im eigenen Namen mit Wirkung f374r alle Gesellschafter abzugeben. Ferner sah der Prospekt vor, dass der direkt beitretende Anleger der Gesellschaft f374r die Ein-tragung in das Handelsregister eine notarielle Vollmacht erteilte. Im Zusam-menhang mit dem Beitritt wurde die Beklagte eingeschaltet, um den Zeich- - 7 - nungsschein in Empfang zu nehmen und die Einlage sowie das Agio "auf Bitte" des Anlegers per Lastschrift im Abbuchungsverfahren einzuziehen und an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Bei den Direktkommanditisten war es au337er-dem ihre Aufgabe, auf der Grundlage der der Gesellschaft erteilten Vollmacht die Eintragung im Handelsregister zu veranlassen. Dass der Anleger nach dem Inhalt des Zeichnungsscheins und des Gesellschaftsvertrags unter diesen Vor-aussetzungen der Fondsgesellschaft beitrat, begr374ndet im Verh344ltnis der Par-teien zueinander keine n344here vertragliche Beziehung, aus der sich f374r die Be-klagte Aufkl344rungspflichten ergeben konnten. Auch die weiteren im Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aufgef374hrten Umst344nde, auf die sich die Beschwerde bezieht (vgl. III ZR 125/06 aaO S. 1505 Rn. 20), betreffen nur die Frage, ob und inwie-weit die Beklagte als Prospektverantwortliche angesehen werden kann, und besagen nichts dazu, in welcher qualifizierten, pers366nliches Vertrauen begr374n-denden Weise sie den Anlegern gegen374ber getreten ist. bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Beru-fungsgericht nicht n344her behandelten Gesichtspunkt des (stillschweigenden) Abschlusses eines Auskunftsvertrages. Die Beklagte war zwar von der Fonds-gesellschaft allgemein mit der Koordination des Eigenkapitalvertriebs betraut worden, hat die Kl344gerin aber nicht selbst vermittelt. Die Kl344gerin ist daher 374ber die f374r ihren Anlageentschluss bedeutsamen Umst344nde nicht durch die Beklag-te informiert worden, was 374blicherweise Ankn374pfungspunkt f374r eine Haftung des Vermittlers aus einem Auskunftsvertrag sein kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Anlagevermittler S. f374r die Beklagte Erkl344rungen abgege-ben h344tte und hierzu von ihr bevollm344chtigt gewesen w344re. Dementsprechend kn374pft die Beschwerde an den Vortrag der Kl344gerin an, die f374r ihren An- 9 - 8 - lageentschluss erheblichen Informationen h344tten sich unmittelbar aus dem Prospekt ergeben; die Beklagte sei insoweit sachkundig gewesen und habe an der Einwerbung von Kommanditanteilen ein erhebliches wirtschaftliches Eigen-interesse gehabt. Angesichts einer Mindestanlagesumme von 100.000 DM ha-be sich der Verkaufsprospekt nur an einen 374berschaubaren Interessentenkreis gewendet. F374r die Annahme eines Auskunftsvertrages ist regelm344337ig - wie bei der Haftung wegen eines Verhandlungsverschuldens, aber anders als bei der Pros-pekthaftung im engeren Sinne - ein Kontakt zwischen den Parteien erforderlich, der im Hinblick auf die intendierte rechtsgesch344ftliche Haftung dahin gehen muss, dass eine als verbindliche Willenserkl344rung anzusehende Auskunft ge-gen374ber einem Interessenten erteilt wird, der sie zur Grundlage seiner Ent-schlie337ung machen m366chte. Allerdings sind in der Rechtsprechung auch Kons-tellationen behandelt worden, in denen gepr374ft worden ist, ob der Auskunftsge-ber auch ohne eine dahingehende Anfrage und Kontaktaufnahme gegen374ber einem 374berschaubaren Kreis von Interessenten ein Angebot auf Abschluss ei-nes Auskunftsvertrages abgibt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1979 - II ZR 177/77 - NJW 1979, 1595 f; vom 22. September 1982 - IVa ZR 322/80 - NJW 1983, 276 und IVa ZR 323/80 - VersR 1982, 1143 f; vom 25. September 1985 - IVa ZR 237/83 - VersR 1986, 35 f). Dies ist etwa f374r die Kreditauskunft einer Bank und die Best344tigung eines Lebensversicherungsunternehmens ange-nommen worden, die sich an noch unbekannte Personen richteten, die als Dar-lehensgeber f374r ein Projekt in Betracht kamen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli 1998 - XI ZR 375/97 - NJW-RR 1998, 1343, 1344), hingegen in einem Fall ver-neint worden, in dem ein Vertriebsbeauftragter Werbe- 10 - 9 - unterlagen verwendet hatte, in denen der in Anspruch genommene Beklagte als erfolgreicher Unternehmer dargestellt wurde. Hier steht einer rechtsgesch344ftli-chen Verbindung der Parteien - 374ber die zum fehlenden Verhandlungsverschul-den bereits angesprochenen Gesichtspunkte hinaus - entgegen, dass die F374lle und die Gesamtheit der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben schon nicht als Auskunft bewertet werden k366nnen; es kommt hinzu, dass die Beklagte nach dem Inhalt des Prospekts zwar mit verschiedenen Aufgaben betraut war, aber nicht einmal als Urheberin oder Garantin f374r bestimmte Prospektaussagen hervorgehoben wird oder sonst hervortritt. Dass im Nachhinein Umst344nde vor-getragen und erkennbar geworden sind, nach denen die Beklagte als Mitinitiato-rin oder Hintermann in Betracht kommt, mag ihre Prospektverantwortlichkeit begr374nden, rechtfertigt aber nicht die Bewertung, sie habe - ohne dass es zu einer Kontaktaufnahme oder einem Ersuchen des Anlegers gekommen sei - ein Angebot auf Abschluss eines rechtsverbindlichen Auskunftsvertrages abgege-ben. Wollte man dies - wie die Beschwerde - anders sehen, w344ren die Unter-schiede zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinne und der Vertragshaf-tung aufgehoben. 3. Das Berufungsgericht hat schlie337lich im Anschluss an im Senatsurteil vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 aaO S. 1506 Rn. 23) wiedergegebene Be-hauptungen von Anlegern gepr374ft, ob der Beklagten bei Herausgabe des Pros-pekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erl366sausfallversicherung entgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn m366glich gewesen sei, und deshalb eine Haftung nach 247247 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 264a StGB in Betracht komme. Es hat die Frage im Ergebnis verneint und insoweit befunden, entscheidend sei nicht, ob und wann es f374r bestimmte Film- 11 - 10 - produktionen Einzelpolicen gegeben habe, sondern wann eine Absicherung durch eine Erl366sausfallversicherung vorgelegen h344tte. Die erhobenen Beweise hat es dahingehend gew374rdigt, der Gesch344ftsf374hrer der Komplement344rin sei davon ausgegangen, dass durch den Abschluss von Rahmenvertr344gen die Produktionen vor deren Aufnahme gesichert gewesen seien. Er habe die Frage, ob "Cover Notes" den Versicherer verpflichteten, umfassend anwaltlich pr374fen lassen. Aus der Sicht der Beklagten habe daher von einer Absicherung ausge-gangen werden d374rfen, selbst wenn es beim Schwesterfonds, der V KG, dazu gekommen sei, dass Ein-zelpolicen erst nach Beginn der Produktionen ausgefertigt worden seien. Dass der Versicherer der V. KG ausgewechselt worden sei, stelle nur ein Indiz da-f374r dar, dass ein leistungsf344higer Versicherer habe eingeschaltet werden sollen. Diese Beurteilung l344sst zulassungsrelevante Fehler nicht erkennen. Die Beschwerde verweist zwar darauf, dass die "Cover Note" unter verschiedenen Vorbehalten gestanden habe, unter anderem demjenigen eines vollst344ndigen Risikomanagementberichts, der erst rund ein Jahr sp344ter vorgelegen habe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte um den n344heren Inhalt dieser "Cover Note" k374mmern musste oder ihr gar bekannt war, dass sich aus ihr kei-ne zureichende Absicherung ergab. Dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass bei der V. KG mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen jeweils Einzelpolicen ausgefertigt wurden, hat das Berufungsgericht durchaus gesehen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn es f374r den hier in Rede stehen- 12 - 11 - den Fonds nicht die 334berzeugung f374r das f374r eine deliktsrechtliche Verantwort-lichkeit erforderliche qualifizierte Verschulden der Beklagten gewinnen konnte. Schlick D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Seiters Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 5207/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.02.2008 - 18 U 1698/06 -
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