BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 74/08 Verk374ndet am: 22. April 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 419 Abs. 4 Schuldner des Aufwendungsersatzanspruchs des Frachtf374hrers aus 247 419 Abs. 4 HGB ist - sofern keine Weisung erteilt wurde - grunds344tzlich der Absen-der. Der Empf344nger kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er entwe-der eine Weisung erteilt (247 418 Abs. 2 Satz 3 HGB) oder vom Frachtf374hrer ver-langt hat, ihm das Gut gegen Erf374llung der Verpflichtungen aus dem Frachtver-trag abzuliefern (247 421 Abs. 1 Satz 1 HGB). BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 74/08 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, eine Linienreederei, nimmt die Beklagten haupts344chlich auf Zahlung von Containerstandgeld und Ersatz von Einlagerungskosten in An-spruch. Die Beklagte zu 1, ein Speditionsunternehmen (im Weiteren: Beklagte), erhielt von der fr374heren Beklagten zu 2 den Auftrag, die Bef366rderung von Auto-teilen von Aachen nach Alexandria/304gypten zu besorgen. Mit der Durchf374hrung des Transports, der von Aachen nach Antwerpen/Belgien per Lkw und von dort aus auf dem Seeweg erfolgen sollte, beauftragte die Beklagte im August 2004 die Kl344gerin, die der Beklagten f374r die Bef366rderung des Gutes einen 20-Fu337-Container zur Verf374gung stellte. 2 Die Kl344gerin stellte f374r den Transport unter dem 27. August 2004 eine Bill of Lading aus, in der die Beklagte zu 2 als "Shipper/Exporter" sowie ein T. M. A. als "Consignee" bezeichnet wurden. Ferner enthielt das Dokument auf der Vorderseite neben einem "freight prepaid"-Vermerk folgende Eintragung mit dem Zusatz "see attached rider": 3 A period of 10 calendar days - commencing at 08.00 hrs a.m. on day after dis-charge re(s)pectively of day of manifest registration at customs - is allowed for stripping and redelivery of empty container to ships terminal. Die Bedingungen der Bill of Lading sahen in Nummer 18 unter anderem folgende Regelungen vor: 4 18. Freight and Charges (1) The Merchant is obliged to pay the freight and charges due to the carrier under the contract evidenced by this bill of lading, including i.a., but not ex- - 4 - clusively, container demurrage, detention, storage expenses, taxes and fines costs of the disposal for cargo, the delivery of which is delayed for whatever reason or which the person entitled to the goods has not taken de-livery of. 205 (6) The shipper and the contracting shipper are liable for Charges accrued after shipment if the consignee/receiver for whatever reason fails to pay them. Zu den "Merchants" z344hlen gem344337 Nummer 1 der Bedingungen der Bill of Lading die Ladungsinteressenten, insbesondere der Ablader, der Auftragge-ber und der Endempf344nger. 5 Auf einer gesonderten Seite enthielt der auf der Vorderseite der Bill of Lading erw344hnte "attached rider" in der linken Spalte folgende Eintragung: 6 Empty container(s) have to be returned to the line's terminal at receiver's ac-count in clean and cargoworthy condition. Cleaning expenses, if any, will have to be paid by receivers. Should the receiver not take delivery of the goods stuffed into the container within two weeks after discharge from the vessel, the contents of the containers will be unstuffed by the port authority in compliance with the administration de-cret No. 20/1976. The goods will be stored in the port area in warehouse or moved to customs storage areas outside of Alexandria Port at the sole risk and expenses of the receiver. In der rechten Spalte des "attached rider" fanden sich unter anderem fol-gende Eintragungen: 7 For any period in excess of 10 calendar days demurrage will be payable by con-signees as follows: 11 th to 20 th day: 20ft dry cont. USD 17,87/day 205 as of 21 th day: 20ft dry cont. USD 35,75/day. - 5 - Der mit dem Frachtgut beladene Container wurde in Antwerpen auf die MS Kairo verladen und am 5. September 2004 im Hafen von Alexandria vom Schiff gel366scht. Der von der Ankunft des Containers benachrichtigte Empf344nger verweigerte die Annahme des Gutes. 8 9 Die Kl344gerin hat behauptet, nach der Annahmeverweigerung des Emp-f344ngers h344tten die 344gyptischen Zollbeh366rden den Container beschlagnahmt und seinen Inhalt in Augenschein genommen. Eine Versteigerung des darin befind-lichen Gutes sei wegen des zu geringen Wertes der Waren unterblieben. Der Container samt Ladung befinde sich seitdem eingelagert unter Zollverschluss. Daf374r fielen t344glich Lagerkosten in H366he von 12 US-Dollar an, die von den Be-klagten ersetzt werden m374ssten. Dar374ber hinaus beansprucht die Kl344gerin Con-tainerstandgeld, das sie bis zur Einreichung der Klage am 16. September 2005 auf 12.798,45 US-Dollar beziffert hat, sowie Erstattung von 178,33 US-Dollar f374r das vom Zoll veranlasste Auspacken des Containers in Alexandria. Den von ihr geltend gemachten Erstattungsbetrag von insgesamt 17.353,78 US-Dollar hat die Kl344gerin auf 14.069,14 200 umgerechnet. Die Kl344gerin hat beantragt, 10 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 14.069,14 200 nebst Zinsen zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, zuk374nftig anfallendes Con-tainerstandgeld zu zahlen sowie der Kl344gerin s344mtliche weiteren Sch344den, Kosten und Geb374hren, insbesondere Lagerkosten, zu ersetzen, die durch die unterbliebene Abnahme des Containers Nr. H. , verschifft unter dem Konnossement Nr. A. auf dem MS "Kairo", zuk374nftig entstehen. Die Beklagte hat demgegen374ber vor allem geltend gemacht, dass die Regelungen im "attached rider", bei denen es sich um Individualvereinbarungen 11 - 6 - handele, ihre auf die Konnossementsbedingungen gest374tzte Inanspruchnahme ausschl366ssen. 12 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt und die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Beklagte beantragt, erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 13 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, nach den in den Frachtvertrag der Parteien einbezogenen Bedingungen des "attached rider" hafte allein der Empf344nger f374r die in Alexandria angefallenen Containerstandgelder sowie et-waige aufgrund einer Zollbeschlagnahme entstandene Kosten. Dazu hat es ausgef374hrt: 14 Zwischen den Parteien stehe au337er Streit, dass die Kl344gerin f374r den Transport von Aachen nach Alexandria ein wirksames Konnossement ausge-stellt habe und die darin enthaltenen Bedingungen zwischen der Beklagten und der Kl344gerin vereinbart worden seien. Die konkreten Regelungen hinsichtlich des Containerstandgeldes betr344fen nur den Empf344nger. Die Beklagte habe da-her aufgrund der Vereinbarung 374ber das Containerstandgeld auf der Vordersei-te der Bill of Lading mit der ausdr374cklichen Verweisung auf den "attached rider" 15 - 7 - davon ausgehen d374rfen, dass das Containerstandgeld unter Ausschluss der 374brigen Ladungsbeteiligten nur vom Empf344nger (Consignee) zu zahlen sei. 16 Allerdings ordne Nummer 18 der Bill of Lading in Absatz 6 an, dass der "contracting shipper" (Auftraggeber des Verfrachters) f374r alle nach der Verschif-fung entstandenen Kosten und Geb374hren verantwortlich sei, sofern und soweit der Empf344nger sie nicht bezahle. Diese am deutschen Seefrachtrecht - das im Streitfall jedenfalls nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung komme - zu messende Klausel sei jedoch gem344337 247 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB nichtig. Sie missachte die Vorschrift des 247 625 Satz 1 HGB, wonach der Verfrachter sich nach Auslieferung der G374ter wegen der ihm gegen den Empf344nger zustehen-den Forderungen bei dem Befrachter nicht erholen d374rfe. Ein R374ckgriff finde nach 247 625 Satz 2 HGB nur insoweit statt, als sich der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters bereichern w374rde. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Auf die Regelung in Nummer 18 Absatz 1 der Bill of Lading k366nne die Kl344gerin den Anspruch auf Containerstandgeld ebenfalls nicht st374tzen, da auch diese Klausel nach 247 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB nichtig sei. Sie nehme jeden Ladungsbeteiligten f374r alle nach dem Vertrag dem Verfrachter von einem La-dungsbeteiligten geschuldeten Entgelte in die Haftung und missachte damitebenfalls die Regelung in 247 625 Satz 1 HGB. 17 Die von der Kl344gerin f374r das Auspacken des Frachtgutes und das Einla-gern des Containers geltend gemachten Kosten seien unbegr374ndet, da sich auch insoweit aus den Regelungen im "attached rider" ergebe, dass die Beklag-te hierf374r nicht einzustehen brauche. 18 - 8 - II. Die Revision hat Erfolg. Der Kl344gerin stehen gegen die Beklagte aus 247 419 Abs. 4, 247 421 Abs. 4 HGB i.V. mit Nummer 18 Abs. 6 der Bedingungen der Bill of Lading Anspr374che auf Zahlung von Containerstandgeld und Einlage-rungskosten sowie Erstattung der f374r das Auspacken des Containers aufge-wendeten Kosten zu. Da das Berufungsgericht zur umstrittenen H366he der bis zum 16. September 2005 angefallenen Kosten bislang keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zur374ckzuverweisen. 19 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene multimodale Frachtvertrag jedenfalls ge-m344337 Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB dem deutschen Recht unterliegt. Denn so-wohl die Kl344gerin als Verfrachter als auch die Beklagte als Befrachter haben ihren Sitz in Deutschland, wo auch das Frachtgut zur Bef366rderung 374bernommen wurde. Dar374ber hinaus ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB, da die Parteien durchweg auf der Grundlage deutscher Rechtsvorschriften vorgetragen haben (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 19 = VersR 2009, 1141 m.w.N.). 20 2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kl344gerin 374ber den Transport von Aachen nach Alexandria ein wirksames Konnossement (Bill of Lading) ausgestellt hat und dass dessen Bedingungen einschlie337lich der Zu-satzregelungen im "attached rider" Inhalt des streitgegenst344ndlichen Frachtver-trags geworden sind. 21 Gem344337 Nummer 18 Abs. 6 der Bedingungen der Bill of Lading ist der Auftraggeber des Verfrachters f374r diejenigen Geb374hren haftbar, die nach der Verschiffung entstehen, wenn und soweit der Empf344nger es - gleich aus wel-chem Grund - unterl344sst, diese zu bezahlen. Nach Nummer 18 Abs. 1 der Be- 22 - 9 - dingungen z344hlen zu den Geb374hren, die der Auftraggeber dem Verfrachter schuldet, insbesondere Containerstandgelder und Lagergelder. 23 Danach ist die Beklagte grunds344tzlich verpflichtet, an die Kl344gerin das von ihr verlangte Containerstandgeld zu zahlen und der Kl344gerin auch die f374r das Auspacken und das Einlagern des Containers aufgewendeten Kosten zu erstatten. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Kostentra-gungsregelung in Nummer 18 Abs. 6 der Bill-of-Lading-Bedingungen nicht we-gen Versto337es gegen 247 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 24 a) Auf einen multimodalen Frachtvertrag - um einen solchen handelt es sich hier, da die Bef366rderung des Gutes vereinbarungsgem344337 mit verschieden-artigen Bef366rderungsmitteln (Lkw und Schiff) durchgef374hrt werden sollte - sind auch dann grunds344tzlich 247247 407 bis 450 HGB uneingeschr344nkt anzuwenden, wenn dieser eine Seestrecke einschlie337t (247 452 Satz 2 HGB). Daran 344ndert sich nichts, wenn die Seestrecke - wie h344ufig - die bedeutendste Teilstrecke ist, die lediglich durch einen verh344ltnism344337ig kurzen Vor- bzw. Nachlauf auf der Stra337e oder Schiene im Abgangs- oder Ankunftsland erg344nzt wird. Ebenso wenig steht der Anwendung des Landfrachtrechts entgegen, dass f374r die gesamte Bef366rde-rung ein "Seekonnossement" ausgestellt wurde, da dieses beim Multimodal-transport rechtlich nur die Bedeutung eines Ladescheins i.S. von 247 444 HGB hat (M374nchKomm.HGB/Herber, 2. Aufl., 247 452 Rdn. 61). 25 b) Bei einem Ablieferungshindernis, das auch in der Verweigerung der Annahme des Gutes seitens des Empf344ngers bestehen kann (M374nch-Komm.HGB/Czerwenka, aaO, 247 419 Rdn. 13), hat der Frachtf374hrer gem344337 247 419 Abs. 2 Satz 3 HGB das Recht, das Gut f374r Rechnung des nach 247 418 26 - 10 - Abs. 1 bis 4 HGB Verf374gungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anzu-vertrauen. Seine daf374r erforderlichen Aufwendungen kann er nach 247 419 Abs. 4 HGB ersetzt verlangen, wenn das Hindernis nicht seinem Risikobereich zuzu-rechnen ist. Sofern eine Weisung - wie im vorliegenden Fall - nicht erteilt wurde, ist Schuldner des Aufwendungsersatzanspruchs grunds344tzlich der Absender. Der Empf344nger kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er entweder eine Weisung erteilt (247 418 Abs. 2 Satz 3 HGB) oder vom Frachtf374hrer verlangt hat, das Gut gegen Erf374llung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzu-liefern (247 421 Abs. 1 Satz 1 HGB). Andernfalls k344me dem Frachtvertrag der Charakter eines Vertrags zu Lasten Dritter zu (Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 419 HGB Rdn. 49; M374nchKomm.HGB/Czerwenka, aaO, 247 419 Rdn. 47). Gem344337 247 421 Abs. 4 HGB bleibt der Absender neben dem Empf344nger, der die Ablieferung des Gutes verlangt hat (247 421 Abs. 1 Satz 1 HGB), zur Zah-lung der nach dem Vertrag geschuldeten Betr344ge verpflichtet. 27 Zu diesen gesetzlichen Bestimmungen des Landfrachtrechts stehen die Regelungen in Nummer 18 Abs. 1 und Abs. 6 der Bill-of-Lading-Bedingungen nicht in Widerspruch. Der Landfrachtf374hrer ist bei einer Annahmeverweigerung des Empf344ngers grunds344tzlich berechtigt, das Gut einzulagern. Seine aufgrund einer Nichtannahme des Gutes entstandenen Aufwendungen kann er - neben einer angemessenen Verg374tung (247 419 Abs. 4 HGB) - jedenfalls auch vom Ab-sender ersetzt verlangen. Dies ist auch der wesentliche Regelungsgehalt der genannten Bill-of-Lading-Bedingungen. 28 c) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klausel in Nummer 18 Abs. 6 der Bill-of-Lading-Bedingungen nicht an den gesetzlichen Bestimmungen des Landfrachtrechts, sondern an den Vorschriften des See-frachtrechts zu messen sei, weil es sich bei den Konnossementsbedingungen 29 - 11 - um speziell auf Seetransporte zugeschnittene Gesch344ftsbedingungen handele. Es hat angenommen, die genannte Klausel missachte die Vorschrift des 247 625 HGB, die es dem Verfrachter verwehre, sich wegen der ihm gegen den Emp-f344nger zustehenden Forderungen aus 247 614 HGB bei dem Befrachter zu erho-len, wenn er die G374ter ausgeliefert habe, es sei denn, der Befrachter w374rde sich mit dem Schaden des Verfrachters bereichern. Die Bestimmung ber374cksichtige, dass der Verfrachter seine Zahlungsanspr374che gegen den Empf344nger durch Aus374bung seines Zur374ckbehaltungsrechts nach 247 614 Abs. 2 HGB durchsetzen k366nne. Die Regelung in der Klausel Nummer 18 Abs. 6 er366ffne demgegen374ber ausnahmslos den R374ckgriff auf den Befrachter und widerspreche damit Inhalt und Intention des 247 625 HGB. Soweit darauf verwiesen werde, dass der Wegfall des Anspruchs gegen den Befrachter nach dem Grundgedanken des 247 625 HGB von der M366glichkeit abh344nge, dass der Verfrachter die Sicherungsrechte gegen den Empf344nger durchsetzen k366nne, rechtfertige dies keine Allgemeine Gesch344ftsbedingung, die uneingeschr344nkt die Haftung des Befrachters beste-hen lasse, auch wenn der Verfrachter auf ihm m366gliche Sicherungsmittel ver-zichtet habe. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. d) Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die in Rede stehende Klausel sei gem344337 247 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB nichtig, au337er Acht gelassen, dass auf das Vertragsverh344ltnis zwischen den Parteien deutsches Landfracht-recht zur Anwendung kommt. Dementsprechend beurteilt sich die Frage der Wirksamkeit der Klausel nach den Vorschriften dieses Vertragsregimes, mit dem die vom Berufungsgericht f374r unwirksam erachteten Regelungen in Ein-klang stehen. Eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung kann nicht aufgrund von Bestimmungen, die auf den konkreten Vertrag keine Anwendung finden, nichtig sein. 30 - 12 - Die Revision macht zudem mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht nicht ber374cksichtigt hat, dass 247 625 HGB allein den Fall regelt, dass der Ver-frachter das Frachtgut an den Empf344nger ausgeliefert hat. Der Empf344nger wird allein durch die Annahme der G374ter verpflichtet, die Fracht und die weiteren in 247 614 Abs. 1 HGB genannten Verg374tungen an den Verfrachter zu zahlen. Nur wenn der Empf344nger das Frachtgut annimmt, hat sich der Verfrachter grund-s344tzlich an diesen zu halten. 31 Im vorliegenden Fall hat der Empf344nger die Annahme des Gutes unstrei-tig verweigert. F374r diesen Fall bestimmt 247 627 Abs. 1 HGB, dass der Befrachter den Verfrachter weiterhin wegen der Fracht und der 374brigen Forderungen aus dem Frachtvertrag zu befriedigen hat. Der Grundsatz, dass der Befrachter als Vertragspartner dem Verfrachter f374r dessen Forderungen aus dem Frachtver-trag weiterhin haftet, findet sich auch in 247 626 HGB. Hat der Verfrachter die G374-ter nicht ausgeliefert, sondern von seinem Pfandverkaufsrecht Gebrauch ge-macht, bleibt der Befrachter zum Ersatz der durch diesen Verkauf nicht gedeck-ten Forderungen aus dem Frachtvertrag verpflichtet. Mit diesen gesetzlichen Regelungen stimmt der Inhalt der in Rede stehenden Klausel ebenfalls 374berein. Der Verfrachter kann den Befrachter nur dann auf Zahlung der nach der Ver-schiffung entstandenen Geb374hren in Anspruch nehmen, wenn der Empf344nger oder Endempf344nger es unterl344sst, diese zu zahlen. Der Verfrachter ist mithin gehalten, in erster Linie bei dem Empf344nger Befriedigung wegen seiner offenen Forderungen zu suchen. Hat der Empf344nger die Annahme des Frachtguts ver-weigert, bestehen gegen ihn keinerlei Anspr374che. In einem solchen Fall ist al-lein der Befrachter dem Verfrachter gem344337 247 627 Abs. 1 HGB verpflichtet (Ra-be, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Vor 247 614 Rdn. 2). 32 4. Die Anspr374che der Kl344gerin auf Zahlung von Containerstandgeld und Einlagerungskosten scheitern entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 33 - 13 - auch nicht daran, dass hierf374r nach den Zusatzregelungen in der Bill of Lading und im "attached rider" allein der Empf344nger des Frachtguts aufzukommen hat. 34 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die konkreten Regelungen 374ber das Containerstandgeld und die Lagerkosten in der Bill of Lading und im "attached rider" betr344fen nur den Empf344nger. Die Beklagte als Befrachterin ha-be demzufolge davon ausgehen k366nnen, dass sie von diesen Regelungen nicht unmittelbar betroffen sei. Der "attached rider" gebe zudem eine Erkl344rung daf374r, warum das Containerstandgeld auch bei einer Abnahmeverweigerung nur vom Empf344nger zu zahlen sei. In der linken Spalte des "attached rider" verweise die Kl344gerin auf das "administration decrete No. 20/1976", welches anordne, dass die Ware "at the sole risk and expences of the receiver" in Alexandria eingela-gert werde, wenn der Empf344nger nicht binnen zwei Wochen nach L366schung des Containers die darin befindliche Ware entgegengenommen habe. Hiernach tra-ge allein der Empf344nger die durch die Annahmeverweigerung der Ware in Ale-xandria entstehenden Einlagerungskosten. Die Bedeutung des Verweises auf die 344gyptischen Vorschriften ersch366pfe sich f374r den Vertragspartner der Kl344ge-rin nicht nur in einem Hinweis auf die Rechtslage in 304gypten; vielmehr h344tten die Ladungsbeteiligten diese Kostenzuweisung in den Konnossementsbedin-gungen auch als eine im Verh344ltnis zur Kl344gerin ma337gebliche Regelung verste-hen d374rfen. Die nur den (End-)Empf344nger treffenden Regelungen 374ber das Containerstandgeld und die bei einer Abnahmeverweigerung entstehenden und gleichfalls - nur - vom Empf344nger zu tragenden Folgekosten erg344ben damit ein in sich geschlossenes Haftungssystem. Auch diese Beurteilung h344lt der revisi-onsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. b) Der Revision ist allerdings nicht darin beizutreten, dass im "attached rider" keine Haftung des Empf344ngers f374r Containerstandgeld geregelt sei. In der 35 - 14 - rechten Spalte des "attached rider" ist bestimmt, dass der "consignee" im Falle einer 334berschreitung der standgeldfreien Zeit "demurrage" zu zahlen hat. 36 Als Auftraggeberin und Vertragspartnerin der Kl344gerin haftet die Beklagte aus dem Frachtvertrag auf Zahlung der Fracht und der sich aus den Bedingun-gen der Bill of Lading ergebenden Geb374hren (Containerstandgeld und Einlage-rungskosten). An dieser grunds344tzlichen Haftung der Beklagten hat sich durch die Regelungen im "attached rider" nichts ge344ndert. Ein Haftungsverzicht der Kl344gerin gegen374ber der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus der For-mulierung "for any period in excess of 10 calendar days demurrage will be payable by consignee as follows: 205" im "attached rider". Zum einen sieht diese Passage schon ihrem Wortlaut nach keine ausschlie337liche Haftung des Emp-f344ngers unter Verzicht auf einen an sich bestehenden Anspruch gegen374ber dem Befrachter vor. Zum anderen geht die Regelung in der rechten Spalte des "attached rider" davon aus, dass der Container erst nach Ablauf der standgeld-freien Zeit an die Kl344gerin zur374ckgegeben wird. Das setzt aber voraus, dass der Empf344nger den Container zuvor entgegengenommen hatte. Der Fall, dass der Empf344nger das Frachtgut nicht abnimmt, wird von den Regelungen betreffend das Containerstandgeld nicht erfasst. Die ausschlie337liche Haftung des Empf344n-gers unter Befreiung des Befrachters widerspr344che im hier vorliegenden Fall der Annahmeverweigerung des Gutes seitens des Empf344ngers auch der ge-setzlichen Regelung des 247 627 Abs. 1 HGB und stellte zudem einen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Dass dies mit den Regelungen im "attached rider" von der Kl344gerin nicht beabsichtigt war, musste auch die Beklagte, bei der es sich um ein Speditionsunternehmen handelt, ohne weiteres erkennen. Schlie337lich ist zu ber374cksichtigen, dass ein Erlass nach 247 397 Abs. 1 BGB einen unmissverst344nd-lichen rechtsgesch344ftlichen Willen voraussetzt. An die Feststellung eines sol-chen Willens, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 3.6.2008 - XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842 Tz. 20). Danach - 15 - kann von einem Willen der Kl344gerin, die Beklagte einschr344nkungslos aus einer an sich bestehenden Haftung zu entlassen und nur noch den ihr unbekannten Empf344nger in Anspruch nehmen zu wollen, nicht ausgegangen werden. 37 III. Das Berufungsgericht hat bislang - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Kl344gerin f374r die Zeit vom 16. September 2004 bis 15. September 2005 geltend gemachten Forderungen der H366he nach berechtigt sind, was die Beklagte in Abrede gestellt hat. Der Rechtsstreit ist daher noch nicht zur Endentscheidung reif. - 16 - Dementsprechend ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gem344337 247 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 38 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 10.10.2007 - 11 O 381/05 - OLG Bremen, Entscheidung vom 10.04.2008 - 2 U 108/07 -
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