BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 74 /1 0 Verkündet am: 16. August 2012 Bürk, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gartenpavillon GGV Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 11 A bs. 2, Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a und d Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. D ezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002, S. 1) fo l- gende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster den in der Union t ätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, wenn Abbildungen des Geschmacksmusters an Händler verteilt wurden? - 2 - 2. Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin auszul e- gen, dass e in Geschmacksmuster, obwohl es Dritten ohne ausdrückliche oder stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurde, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wir t- schaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte, wenn a) es nur einem einzelnen Unternehmen der Fachkreise zugänglich g e- macht wird oder b) in einem außerhalb der üblichen Marktbeobachtung liegenden Ausste l- lungsraum eines Unternehmens in China ausgestellt wird? 3 a) Ist Art. 19 Abs. 2 der Verordnu ng (EG) 6/2002 dahin auszulegen, dass den Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmu s- ters die Beweislast dafür trifft, dass die angefochtene Benutzung das E r- gebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist? b) Falls die Frage zu 3 a) b ejaht wird: Kehrt sich die Beweislast um oder kommen dem Inhaber des nicht eing e- tragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Beweiserleichterungen z u- gute, wenn zwischen dem Geschmacksmuster und der angefochtenen Benutzung wesentliche Übereinstimmungen bestehen? 4 a) Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht eing e tragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Verjährung? b) Falls die Frage zu 4 a) bejaht wird: Richtet s ich die Verjährung nach Unionsrecht, gegebenenfalls nach we l- cher Vorschrift? 5 a) Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht eing e tragenen Gemeinschaftsgeschmac ksmusters der Verwirkung? b) Falls die Frage zu 5 a) bejaht wird: Richtet sich die Verwirkung nach Unionsrecht, gegebenenfalls nach we l- cher Vorschrift? - 3 - 6. Ist Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) 6/2002 dahin auszul e- gen, dass für unionsweit gel tend gemachte Vernichtungs - , Auskunfts - und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines nicht eingetr a- genen Gemei n schaftsgeschmacksmusters das Recht der Mitgliedstaaten anzuwenden ist, in denen die Verletzungshandlungen begangen wurden. BGH, Beschluss v om 16. August 2012 - I ZR 74/10 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 4 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 16. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. D r. Schaffert , Dr. Ki r chhoff und Dr. Koch beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union w erden zur Auslegung der Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 2 , Art. 19 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnu ng (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmack s- muster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin au s- zulegen, dass e in Geschmacksmuster den in der Union tät i- gen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäfts ver lauf bekannt sein konnte, wenn A b- bildungen des Geschmacksmusters an Händler verteilt wu r- den? 2. Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 d a- hin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster , obwohl es Dritten ohne ausdrückliche oder stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurde, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaft s- zweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte, wenn a) e s nur einem einzelnen Unternehmen der Fachkreise zugänglich gemacht wird oder - 5 - b) i n einem außerhalb der üblichen Marktbeobachtung li e- genden Ausstellungsraum eines Unternehmens in China ausgestellt wird? 3 a) Ist Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) 6/2002 dahin ausz u- legen, dass den Inhaber eines nicht eingetragenen Gemei n- schaftsgeschmacksmusters die Beweislast dafür trifft, dass die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nacha h- mung des geschützten Muster s ist? b) Falls die Frage zu 3 a) bejaht wird: Kehrt si ch die Beweislast um oder kommen dem Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters B e- weiserleichterungen zugute, wenn zwischen dem G e- schmacksmuster und der angefochtenen Benutzung wes en t- liche Übereinstimmungen bestehen? 4 a) Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsg e- schmacksmusters der Verjährung? b) Falls die F rage zu 4 a) bejaht wird: Richtet sich die Verjährung nach Unionsrecht, gegebene n- falls nach welcher Vorschrift? 5 a) Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsg e- schmacksmusters der Verwirkung? b) Falls die Frage zu 5 a) bejaht wird: Richtet sich die Verwirkung nach Unionsrecht, gegebene n- falls nach welcher Vorschrift? - 6 - 6. Ist Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) 6/2002 d a- hin au szulegen, dass für unionsweit geltend gemachte Ve r- nichtungs - , Auskunfts - und Schadensersatzansprüche w e- gen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsg e- schmacksmusters das Recht de r Mitglieds taate n anzuwe n- den ist, in de nen die Verletzungshandlung en begangen wu r- de n . Gründe: I. Die Parteien vertreiben Gartenmöbel. Zum Angebot der Klägerin gehört der in Deutschland vertriebene, nachfolgend mit Baldachin abgebildete Garte n- pavillon "Schmiedeeisen/ E légance " (Klagemuster): Ab Mitte 2006 bot die Bek lagte den nachstehend abgebildeten Garte n- pavillon "Athen" an, der von dem chinesischen Unternehmen Z . herg e- stellt wurde: 1 2 - 7 - Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne für das Klagemuster Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmus ter beanspruchen. Sie hat behauptet, ihr Geschäftsführer Bernd D. habe das Klagemuster im Herbst 2004 entworfen. Es sei im April/Mai 2005 in ihren " MBM - Neuheitenblättern" enthalten gewesen, die den größten Möbel - und Gartenmöbelhändlern der Branche sowie d en Möbeleinkaufsverbänden VME und EK Bielefeld zugeleitet worden seien . Der von der Beklagten vertriebene Pavillon "Athen" stelle eine fast identische Nachahmung des Klagemusters dar. Die Klägerin hat die Beklagte unter Berufung auf das Klagemuster auf U nterlassung (Antrag zu I), auf Herausgabe der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen rechtsverletzenden Erzeugnisse zur Vernichtung (Antrag zu II), auf Auskunftserteilung (Antrag zu III) und auf Feststellung der Schadensersatzve r- pflichtung (Antrag zu I V) in Anspruch genommen. Unter Hinweis auf den Ablauf 3 4 - 8 - der dreijährigen Schutzfrist für das nicht eingetragene Gemeinschaftsg e- schmacksmuster hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu I und II in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Pavillon "Athen" sei von der Herstellerin Z . Anfang 2005 ohne Kenn t- nis des Klagemusters eigenständig entwickelt sowie im März 2005 in deren Ausstellungsr äumen in China europäischen Kunden präsentiert worden. Der in Belgien ansässigen Firma K . sei ein Modell im Juni 2005 übersandt wo r- den. Die Klägerin habe seit September 2005 von der Existenz des Pavillons "Athen" und seit August 2006 von dem Vertr ieb durch die Beklagte Kenntnis gehabt. Die Ansprüche der Klägerin seien deshalb verjährt und verwirkt. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu I und II in der Hauptsache erledigt ist. Es hat die Beklagte we i- ter zur Auskunftserteilung über Handlungen bis zum 1. April 2008 verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten für die se Handlungen festgestellt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision be gehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das G e- meinschaftsg eschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002, S. 1 - nachfolgend GGV) ab. Vor der Entscheidung ist deshalb das Verfahren au s- zusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vo r- abentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 5 6 7 8 - 9 - 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Unterla s- sungs - und der Vernichtungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 Buchst. a und d GGV, § 43 Geschm MG ursprünglich begründet war en und der Klägerin der Auskunfts - und der Schadensersatzanspruch z u- stehen (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV i n Verbindung mit § 42 Abs. 2, § 46 G eschmMG ). Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Klagemuster sei neu im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a GGV. Es sei erstmals im April/Mai 2005 durch die Verbreitung der " MBM - Neuheiten - blätter" der Klägerin und damit vor dem Pavillon "Athen" der Öffentlichkeit z u- gänglich gemacht worden. Eine Präsentation des Pavill ons "Athen" im März 2005 in den Ausstellungsräumen der Herstellerin Z . in China sei nicht neuheitsschädlich. Von dieser Ausstellung hätten die Fachkreise im normalen Geschäftsverlauf keine Kenntnis haben können. Das Klagemuster weise Eige n- art im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a GGV auf. Die Klägerin sei Inhaberin des Klagemusters. Sie leite ihr Recht von dem Geschäftsführer Bernd D. ab, der Entwerfer des Klagemusters sei. Der ang e- griffene Pavillon falle in den Schutzbereich des Klagemusters. Wegen der wei t- gehenden Übereinstimmung zwischen dem Klagemuster und dem angegriff e- nen Muster spreche zudem der Anschein dafür, dass das beanstandete Muster das Ergebnis einer Nachahmung sei. Die Beklagte habe nicht nachweisen kö n- nen, dass es sich um einen eigenständigen Entwurf des Herstellers Z . gehandelt habe. Der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist und sei daher bei Klageerh e- bung nicht verjährt gewesen. Auch se ien die Ansprüche nicht verwirkt, selbst wenn Mitarbeiter der Klägerin den von der Beklagten ausgestellten Pavillon 9 10 11 12 - 10 - "Athen" bereits im September 2005 auf der Messe SPOGA in Köln gesehen h ätten . Der Auskunfts - und der Schadensersatzanspruch seien ebenfal ls geg e- ben. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil sich ihr hätte aufdrängen müssen, dass der Pavillon "Athen" eine Nachahmung des Klagemusters da r- stelle. 2. Die Klägerin hat den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruc hs nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV und den Vernichtungsanspruch gemäß Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV, § 43 GeschmMG wegen Verletzung des Klagemusters unter Hinweis auf den Ablauf der dreijährigen Schutzfrist für das nicht ei ngetragene Gemei n- schaftsgeschmacksmuster (Art. 11 Abs. 1 GGV) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. In einem solchen Fall muss das Gericht feststellen, dass der Rechtsstreit in der Haupt sache erledigt ist, wenn die Klage ursprünglich begründet war und sich auch wirklich erledigt hat . Es muss die Klage abweisen, wenn diese Vorausse t- zungen nicht vorlieg en . 3. Der Klägerin stand der begehrte Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV zu, wenn sie Inhaberin eines dem Ga r- tenpavillon "Schmiedeeisen/ E légance " entsprechenden nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters war, das angegriffene Muster den Schut z- bereich des Klagemusters nach Art. 10 GGV verletzte s owie eine Nachahmung des Klagemusters vorlag und der Anspruch bei Klageerhebung weder verjährt noch verwirkt war. 13 14 15 - 11 - a) Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. a GGV geschützt, wenn es die Voraussetzunge n der Verordnung erfüllt, insbesondere neu ist und Eigenart hat (Art. 4 Abs. 1, Art. 5, 6 GGV), und wenn es in der in diese r Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. aa) Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist da s Geschmacksmuster nach Art. 11 Abs. 2 GGV, wenn es auf dem Territorium der Europäischen Union in solcher Weise offenbart wurde, dass dies den in der Union tätigen Fachkre i- sen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein kon nte. ( 1) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Klagemuster sei ers t- mals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, als die Klägerin die sog e- nannten "MBM - Neuheitenblätter" mit den Abbildungen des Klagemusters im April/Mai 2005 in einem Umfang von 3 00 bis 500 Exemplaren an Händler und Zwischenhändler sowie zwei große deutsche Möbeleinkaufsverbände verteilt habe. Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es deshalb auf die bislang nicht geklärte Frage an, ob die Verteilung von Abbildungen des Klagemus ters i n e i- nem solchen Umfang an Händler, Zwischenhändler und Einkaufsverbände, die im Gebiet der Europäischen Union ansässig sind, ausreicht, dass das Klag e- muster den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaft s- zweigs im normalen Geschäfts verkehr im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GGV b e- kannt sein konnte (Vorlagefrage 1). (2) Teilweise wird angenommen, zu den Fachkreisen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GGV zählten ebenso wie im Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GGV nur diejenigen Personen, die innerhalb des maßgeblichen Wirtschaftszweigs mit der Mustergestaltung sowie der Entwicklung oder He r- 16 17 18 19 - 12 - ste l lung mustergemäßer Erzeugnisse befasst seien (vgl. Eichmann in Eic h- mann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., § 5 Rn. 12; Ruhl, Gemein schaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 7 Rn. 16). Händler rechnen nach dieser Ansicht nicht generell, sondern nur dann zu den Fachkreisen, wenn sie gestalterisch auf das Produktdesign Einfluss nehmen. Fehlt es an einem gestalterischen Mitwirken und erfolg t eine Beeinflussung der Produktgestaltung allenfalls aufgrund der Nachfrageentscheidung, wäre die Folge, dass Händler ebenso wenig wie Benutzer und Endverbraucher zu den Fachkreisen zu rec h- nen sind (vgl. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 5 Rn. 12 ; aA Gü n- ther in Günther/Beyerlein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 5 Rn. 7 ). (3) Im Streitfall ist offen, ob Händler und Handelsverbände, denen die Klägerin die "MBM - Neuheitenblätter" übermittelte, gestalterischen Einfluss auf die von ihnen vertrieb enen Erzeugnisse nehmen. Gleichwohl neigt der Senat zu der Annahme, dass das Klagemuster durch die Versendung der "MBM - Neu - heitenblätter" in dem in Rede stehenden Umfang an Händler, Zwischenhändler und Handelsverbände der Öffentlichkeit im Sinne des Art. 1 1 Abs. 2 GGV z u- gänglich gemacht worden ist. Für das öffentliche Zugänglichmachen genügt bereits die Möglichkeit, dass die Fachkreise im normalen Geschäftsverlauf Kenntnis von dem Ge - schmacksmuster erlangen konnten. Zum normalen Geschäftsverlauf der Fa ch - kreise jedes Wirtschaftszweigs zählen Maßnahmen der Marktbeobachtung, um die Konkurrenzlage und neue Tendenzen bei der Entwicklung der eigenen E r- zeugnisse zu berücksichtigen (vgl. Eichmann in Eichmann/v . Fal c kenstein aaO § 5 Rn. 16; Ruhl aaO Art. 7 Rn. 27 ; vgl. auch Auler in Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Art. 7 GGV Rn. 12 ). Zudem werden die dem Handel offenbarten Neuheiten t y- pischerweise zeitnah vermarktet. Nach diesen Maßstäben würde die vom Ber u- 20 21 - 13 - f ungsgericht festgestellte breite Verteilung der Neuheitenblätter der Klägerin mit der Abbildung des Klagemusters an gewichtige Handelspartner ausreichen, damit das Klagemuster in den Fachkreisen bekannt sein konnte. bb) Das Berufungsgericht hat angeno mmen, dass das Klagemuster neu im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a GGV ist. (1) Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a GGV gilt ein nicht eingetragenes G e- meinschaftsgeschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag, an dem das Gemeinschaftsgeschmac ksmuster erstmals zugänglich gemacht worden ist, kein identisches Geschmacksmuster nach Art. 7 Abs. 1 GGV z u- gänglich gemacht worden ist. Als d er Öffentlichkeit zugänglich gemacht im Si n- ne des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GGV gilt ein Geschmacksmuster, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Geschm acksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit z u- gänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 GGV). Nicht als geklärt angeseh en werden kann, welche Anforderungen daran zu stellen sind, dass ein Geschmacksmuster, obwohl es Dritten ohne ausdrüc k- liche oder stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit zugänglich gemacht worden ist, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffe nden Wirtschaft s- zweigs nicht bekannt sein konnte (Vorlagefrage 2). ( 2 ) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Neuheit des Kl a- gemusters stehe nicht eine Vorveröffentlichung des Modells "Athen" der Firma 22 23 24 25 - 14 - Z . entgegen, auch wenn es in der en Ausstellungsräumen in China im März 2005 präsentiert worden sein sollte. Zwar könne auch eine Vorveröffentl i- chung außerhalb des Gebiets der Europäischen Union neuheitsschädlich sein. Die in der Union tätigen Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs hätten im normalen Geschäftsverlauf von dem im März 2005 in den Ausstellungsrä u- men der Firma Z . ausgestellten Modell aber keine Kenntnis haben kö n- nen. Die Präsentation des angegriffenen Modells gegenüber der Firma K . aus Belgien reiche ebenfalls nicht aus. ( 3 ) Der Senat tendiert dahin, die Präsentation des Modells "Athen" durch die Firma Z . in deren Ausstellungsräumen in China im März 2005 und gegenüber der Firma K . nicht für die Anna hme ausreichen zu lassen, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs h ab e das Modell im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein können. Nach dem Vorbringen der Beklagten, von dem der Senat mangels g e- genteiliger Feststellunge n des Berufungsgerichts auszugehen hat, soll der P a- villon "Athen" dem belgischen Unternehmen K . zugesandt worden sein. Damit hätte K . als ausgewähltes, nicht aber als ein beliebiges Mitglied der Fachkreise Kenntnis erlangt. Es erscheint fraglich, ob dies für eine Kenntni s- möglichkeit der in der Union tätigen Fachkreise im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GGV genügt, selbst wenn das belgische Unternehmen zu den Fachkre i- sen zählen sollte. Dagegen spricht, dass für die Kenntnismöglichkeit der F ac h- kreise im Regelfall eine Offenbarung gegenüber einem breiter angelegten Kreis erforderlich ist. Wenn ein konkretes Mitglied der Fachkreise das entgegengeha l- tene Geschmacksmuster tatsächlich kennt, führt dies allein nicht schon dazu, dass die Fachkreise im gewöhnlichen Geschäftsverlauf davon Kenntnis haben können. 26 27 - 15 - Gleiches gilt für eine Ausstellung des Pavillons "Athen" in den Räumlic h- keiten der chinesischen Herstellerin Z . . Zwar kann auch ein ausländ i- scher Markt hier der chinesische Markt für Gartenmöbel zu dem Kulturkreis gehören, von dem erwartet wird, dass die in der Union tätigen Fachkreise ih n bei Mustergestaltungen in ihre Beobachtungen einbeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2004 I ZR 163/01, GRUR 2004, 427, 428 = WRP 2004, 613 Computergehäuse ). Indes gehört es nicht zum gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Fachkreise, ein einzelnes chinesisches Unternehmen wie die Firma Z . aufzusuchen, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in einem von den großen chine sischen Städten abseits gelegenen Ort geschäftsansässig ist, um sich über das Warenangebot dieses Unternehmens zu informieren. D a- mit liegt die Präsentation im Ausstellungsraum von Z . nach Ansicht des Senats außerhalb der üblichen Marktbeobachtung . cc) Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts weist das Klagemuster die erforderliche Eigenart gemäß Art. 4 Abs. 1 , Art. 6 GGV au f . b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Klägerin habe die Rechte an dem Klagemuster von ihrem Geschäftsführer Bernd D. erworben, der das Klagemuster entworfen habe. c) Der Senat möchte auch eine Verletzung des Schutzbereichs des Kl a- gemusters nach Art. 10 GGV durch das angegriffene Muster bejahen. d) Die Revision wendet sich dageg en, dass das Berufungsgericht in dem angegriffenen Muster eine Nachahmung des Klagemusters gesehen hat. Der Senat möchte dem Berufungsgericht auch in diesem Punkt folgen. 28 29 30 31 32 - 16 - aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, das beanstandete Muster sei kein selbstä ndiger Entwurf, sondern stelle eine Nachahmung des Klagemu s- ters dar. Der Klägerin komme insoweit eine Beweiserleichterung zugute. Bei o b- jektiv wesentlichen Übereinstimmungen zwischen geschütztem Muster und a n- gegriffener Gestaltung spreche der Beweis des er sten Anscheins für eine Nachbildung. Zwar seien zum Zeitpunkt, als mit dem Entwurf des angegriffenen Erzeugnisses begonnen worden sei, noch keine nach dem geschützten Muster gefert igten Pavillons "Schmiedeeisen/ E l é gance" auf dem Markt gewesen. Die Übereins timmungen in der Gestaltung seien aber so weitgehend, dass die E r- fahrung dafür spreche, dass die Gestaltung der Firma Z . auf einer Kenn t- nis des Klagemusters beruhe. Es gebe keinen vorbekannten Formenschatz, durch den das Muster der Klägerin nahege legt worden sei. Auch sei von einem breiten Gestaltungsspielraum auszugehen. Von dem Klagemuster könne die Firma Z . etwa durch Zugriff auf die Entwurfszeichnungen erfahren haben. Im vorliegenden Fall seien allerdings nicht so strenge Anforderungen a n die E r- schütterung des Anscheinsbeweises zu stellen, weil die nach dem Klagemuster gefertigten Erzeugnisse noch nicht vertrieben worden seien. Auch diesen geri n- geren Anforderungen an die Erschütterung des Anscheinsbeweises sei die B e- klagte nicht nachgekom men. Die Behauptung, die Firma Z . habe den P a- villon "Athen" ab Anfang 2005 eigenhändig entworfen, sei unsubstantiiert. Dem Beweisantritt sei daher nicht nachzugehen gewesen. Die Beklagte hätte etwa Entwürfe, Skizzen und andere Unterlagen vorlegen und näher zur Entwicklung des beanstandeten Modells vortragen müssen. bb) Nach Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 GGV gewährt das nicht eingetrag e- ne Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber nur dann Schutz, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis eine r Nachahmung des geschützten Musters ist. Gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 GGV wird die angefochtene B e- nutzung nicht als das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten G e- 33 34 - 17 - schmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis eines selbständigen En t- wurfs eines En twerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Muster nicht kannte. cc) Dem Senat stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung ist (Vorlagefrage 3). Trägt hierfür die Klägerin die Beweislast , tritt keine Umkehr der Beweislast ein und kommen der Klägerin auch keine Darl e- gungs - und Beweiserleichterungen zugute, müsste die Entscheidung des Ber u- fungsgerichts aufgehoben werden. (1) Der Wortlaut der Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 GGV, wonach der Schutz nur gewährt wird, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung ist, deutet nach Ansicht des Senats darauf hin, dass die Beweislast grundsätzlich den Schutzrechtsinhaber vorliegend die Klägerin trifft (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 18. April 2007 14c O 78/06, juris Rn. 41; Ruhl aaO Art. 19 Rn. 75; Haberl , WRP 2002, 905, 90 9 ). (2) Die Beweislast könnte sich jedoch umkehren und damit die Beklagte treffen oder dem Inhaber des Klagemusters könnten Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn wesentliche Übereinstimmungen der Muster vorliegen. Dafür spricht, dass derartige Übereinstimmungen den Beweis des ersten A n- scheins begründ en, dem Entwerfer sei bei der Gestaltung des angegriffenen Musters das Klagemuster bekannt gewesen. Die daraus zu ziehende Folgerung wäre, dass die als Verletz er in Anspruch genommene Partei Umstände behau p- ten und im Bestreitensfall nachweisen m ü ss te , aus denen sich ein von dem t y- pischen Sachverhalt im Streitfall d em Vorliegen einer Nachahmung wegen der weitgehenden Übereinstimmungen der Muster abweichender Geschehens ve r- lauf erg ä b e (vgl. Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO Art. 19 GGV Rn. 6; Ruhl 35 36 37 - 18 - aaO Ar t. 19 Rn. 75; Haberl , WRP 2002, 905, 90 9 ; Rother in FS Eisenführ, 2003, 85, 94; Rahlf/Gottschalk, GRUR Int. 2004, 821, 823; vgl. auch High Court of Justice, Chancery Divisions, Entscheidung vom 16. Januar 2008 (2008) EWHC 346 (Ch) Rn. 21 ff. J Choo/Tow erstone). Diesen Nachweis könnte die beklagte Partei wiederum unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 Unte r- abs. 2 GGV erbringen. e) Das Berufungsgericht hat angenommen, der aus Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV begründete Unterlassungsa nspruch sei bei Kl a- geerhebung nicht verjährt gewesen. Dem hält die Revision entgegen, der Unte r- lassungsanspruch nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV unterliege der Verjä h- rungsfrist nach nationalem Recht. Einschlägig sei die kurze lauterkeits srechtl i- che Verjäh rungsfrist von sechs Monaten nach § 11 UWG, die vorliegend bei Klageerhebung bereits verstrichen sei. (1) Ob der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines nicht eing e- tragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Verjährung unterliegt und b e- jahendenfa lls nach welcher Rechtsvorschrift sich die Verjährung richtet, kann nicht als geklärt angesehen werden (Vorlagefrage 4). (2) Besondere Vorschriften über die Verjährung des Unterlassungsa n- spruchs nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV enthält die Verordnung nicht. Alle r- dings erlässt das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV im Falle der Verletzung oder drohenden Verletzung ein Verbot nur, wenn dem nicht gute Gründe entgegenstehen. Entsprechendes gilt sin n- gemäß für die Verordn ung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 78 vom 24. März 2009, S. 1 nachfolgend GMV) getreten ist. Zu Art. 102 Abs. 1 GMV (= Art. 98 Abs. 1 GMV aF) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschie den, dass für den 38 39 40 - 19 - Schutz der Gemeinschaftsmarken die Durchsetzung des Verbots der Verle t- zung dieser Marken grundlegend ist und der Begriff der besonderen Gründe, die einem Verbot entgegenstehen können, im gesamten Gebiet der Union ei n- heitlich auszulegen is t (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 C - 316/05, Slg. 2006 , I12 0 83 = GRUR 2007, 228 Rn. 26 bis 28 Nokia). Dies spricht d a- für, die Frage, ob der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Ver jährung unterliegt und bejahendenfalls welche Verjährungsvorschriften gelten, nicht nach dem j e- weiligen nationalen Recht, sondern innerhalb der Union einheitlich zu beantwo r- ten . In diesem Zusammenhang kann erwogen werden, für die Frage der Verjä h- rung eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines Gemeinschaft s- geschmacksmusters die dreijährige Frist des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 GGV en t- sprechend anzuwenden. Da die Schutzdauer eines nicht eingetragenen G e- meinschaftsgeschmacksmusters aber ohnehin auf drei Jah re beschränkt ist (Art. 11 Abs. 1 GGV) und ein Verbot nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr in Betracht kommt, erscheint die Heranziehung dieser Verjährungsvorschrift für den Unterlassungsanspruch beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsg e- schmacksmuster ver zichtbar. f) Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, der Unterla s- sungsanspruch sei verwirkt, als nicht durchgreifend erachtet. Es hat angeno m- men, die Klägerin habe selbst wenn sie bereits im September 2005 auf der Messe SPOGA in Köln Kenn tnis von dem Pavillon "Athen" erlangt haben sollte, zunächst bis Sommer 2006 dem Vertriebsbeginn seitens der Beklagten die weitere Entwicklung abwarten dürfen. Die anschließende Zeit bis zur Ina n- spruchnahme der Beklagten im Mai 2007 sei für die Annahme einer Verwirkung nicht ausreichend. 41 42 - 20 - Die Revision macht demgegenüber geltend, die Klägerin habe unter Ve r- stoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben bis zur Geltendmachung der Ansprüche zu lange gewartet. Da die Parteien seit langem in Geschäftskon takt gestanden hätten, sei die Klägerin gegenüber der Beklagten aufgrund der stä n- digen Geschäftsbeziehung zu einem früheren Einschreiten verpflichtet gew e- sen. Damit stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen V o- raussetzungen ein Unterlas sungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Geschmacksmu s- ters verwirkt wird (Vorlagefrage 5). Nach Ansicht des Senats kommt es darauf an , ob der zu beurteilende Sachverhalt, aus dem die Bek lagte die Verwirkung herleitet, das Tatbestand s- merkmal der guten Gründe im Sinne des Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV erfüllt. Da der Begriff ebenso wie die besonderen Gründe im Sinne von Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV (vgl. hierzu EuGH, GRUR 2007, 228 Rn. 30 Nokia) eng auszulegen ist, sollte der Zeitablauf von einer Kenntnisnahme im September 2005 bis zur Inanspruchnahme der Beklagten im Mai 2007 auch unter Berüc k- sichtigung der bestehenden Geschäftsverbindung für eine Verwirkung des U n- terlassungsanspruchs ni cht ausreichen. 4 . Im vorliegenden Verfahren stellt sich dem Senat schließlich die Frage, ob für unionsweit geltend gemachte Vernichtungs - , Auskunfts - und Schaden s- ersatzansprüche auf d ie Rechtsordnung der jeweiligen Mitgliedstaaten abz u- ste l len ist, für deren Bereich die Ansprüche geltend gemacht werden (Vorlag e- frage 6). 43 44 45 - 21 - a) Die Klägerin hat mit dem Klageantrag zu I einen unionsweiten Unte r- lassungsanspruch verfolgt . Der Unterlassungsanspruch enthält keine Angaben zur territorialen Reichweite des Unte rlassungsgebots. Im Zweifel ist daher d a- von auszugehen, dass die Klägerin den Unterlassungsanspruch entsprechend der Reichweite des Gemeinschaftsgeschmacksmusters unionsweit geltend macht . Eine auf das Inland beschränkte Reichweite ergibt sich im Streitfal l auch nicht schlüssig aus der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Landg e- richt Düsseldorf und das Berufungsgericht sind als Gemeinschaftsg e- schmacksmustergerichte nach Art. 80, 81 Buchst. a, Art. 82 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 1 GGV unionsweit zuständig , weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat. Die Klageanträge auf Vernichtung, Auskunft und Feststellung der Sch a- densersatzpflicht (Klageanträge zu II bis IV) sind auf den Klageantrag zu I b e- zogen. Die Klägerin verfolgt den Vernichtungs - , den Auskunf ts - und den Sch a- densersatzanspruch daher auch unionsweit. b ) Das Berufungsgericht hat den Auskunfts - und dem Grunde nach auch den Schadensersatzanspruch bejaht. Es ist weiter - auch insoweit in Überei n- stimmung mit dem Landgericht - davon ausgegangen, d ass der Vernichtung s- anspruch begründet war. Feststellungen zum anwendbaren Recht in den and e- ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat es nicht getroffen. Sollte es für einen unionsweiten Vernichtungs - , Auskunfts - und Schadensersatzanspruch, der vor ei nem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht geltend gemacht wird, dessen Zuständigkeit sich nach Art. 83 Abs. 1 GGV richtet, jeweils auf das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten ankommen, müsste die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Vernichtungs - , Auskunf ts - und Schadensersatza n- spruch, soweit sie sich auf andere Mitgliedstaaten bezieht, aufgehoben werden, weil Erkenntnisse zur Rechtslage in den anderen Mitgliedstaaten fehlen. 46 47 - 22 - c) Vereinzelt wurde jedenfalls vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 864 /2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (nachfo l- gend R om - II - VO) - angenommen, dass für das anwendbare Recht auch ins o- weit auf einen einheitlichen Ort abzustellen s ei (vgl. jeweils zur Gemei n- schaftsmarke OLG Hamburg , GRUR - RR 2005, 251, 25 5; v . Mühlendahl/ Ohlgart, Die Gemeinschaftsmarke, 1998, § 26 Rn. 4 ff. ; vgl. auch Tilmann , GRUR Int. 2001, 673, 676; Knaak , GRUR 2001, 21, 28). Für eine einheitliche Anknüpfung an d as Recht eines Mitgliedstaats könn t en Gesichtspunkte einer effektiven Rechtsdurchsetzung und die in zwischen erfolgte Harmonisierung durch die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU Nr. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) herangezogen werden . Gegen diese Sichtweise spricht nach Ansicht des Senats der Wortlaut von Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV. Dan ach bestimmen sich andere als die in Art. 89 Abs. 1 Buchst. a bis c GGV genannten Anordnungen im Falle einer b e- reits erfolgten oder drohenden Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmack s- musters nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats einschließlich seines inte r- nationalen Privatrechts, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen. Zu der Anordnung von Sanktionen nach Art. 89 Abs. 1 48 49 - 23 - Buchst. d GGV zählen Vernichtungs - , Auskunfts - und Schadensersatzanspr ü- che. Für die Anwendung des R echts der Mitgliedstaaten, auf de r en Gebiet die Verletzungshandlungen begangen worden sein sollen , spricht nunmehr auch Art. 8 Abs. 2 R om - II - VO. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2008 - 14c O 249/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.03.2010 - I - 20 U 13/09 -
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