BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOL KES URTEIL I ZR 74/11 Verkündet am: 16. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zweigstellenbriefbogen UWG § 5a Abs. 2; BORA § 10 Abs. 1 a) Die Bestimmung des § 5 a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informat i- onspflicht, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher I n- formationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beider seitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann. b) Ein Rechtsanwalt ist weder nach § 10 Abs. 1 BORA noch nach § 5a Abs. 2 UWG verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefb ö- gen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen oder durch Ve r- seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält. c) Ein Rechtsanwalt ist nach § 10 Abs. 1 BORA nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendeten Briefbögen den Standort der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO anzugeben. Er hat nach dieser B e- stimmung auf solchen Briefbögen nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die Anschrift de r (Haupt - )Kanzlei anzugeben. BGH, Urteil vom 16. Mai 2012 - I ZR 74/11 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 1 6 . Mai 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof . Dr. Büscher , Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. März 2011 u n- ter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der A ufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 23. Juni 2010 auf die Berufung des B e- klagten unter Zurückweisung der Anschlussb erufung der Klägerin abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgericht s- bezirk Ko blenz . Der Beklagte ist ein bei der Klägerin zugelassener Rechtsa n- walt mit einer Kanzlei in Ma inz , der Zweigstellen in E rfurt und K arlsruhe unte r- hält. Für die Zweigstelle in Erfurt verwendet er Briefb ö gen, auf deren Vorderse i- te allein die Anschrift der Kanzlei in Erfurt angege ben und der Beklagte an zwe i- ter Stelle von drei in dieser Kanzlei tätigen Rechtsanwälten genannt ist . Die konkrete Gestaltung der Vorderseite d er Briefbögen geht aus einem Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen 1 - 3 - hervor (im An trag als Anlage 1 bezeichnet). Auf der Rück seite der Briefb ögen sind sowohl die Anschrift der Kanzlei in E rfurt als auch die Anschriften der Kanzleien in Mainz und Karlsruhe angegeben . Der Beklagte ist für die Kanzlei in Mainz an erster Stelle von drei Rec htsanwälten und für die Kanzlei in Karl s- ruhe an zweiter Stelle von zwei Rechtsanwälten genannt. Die Angaben zur Kanzlei in Erfurt sind gegenüber den Angaben zu den Kanzleien in Mainz und Karlsruhe farblich hervorgehoben . Für seine Kanzleien in Mainz und Ka rlsruhe verwendet der Beklagte in gleicher Weise gestaltete Briefbögen. Die Klägerin ist der A nsicht , die Gestaltung de r Briefb ögen verstoße g e- gen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BORA sowie gegen § 5a Abs. 2 UWG und sei damit wettbewerbswid rig . Auf der Vorderseite der Briefb ö- gen fehle jegli cher Hinweis, dass der Beklagte seiner anwaltlichen Tätigkeit auch an anderen Standorten nachgehe , wo er seine Hauptkanzlei und wo er Zweigstelle n unterhalte . Es genüge nicht, dass die übrigen Standorte au f der Rückseite der Briefbögen angegeben seien ; der Verbraucher nehme die Rüc k- seite solche r Briefb ögen nicht unbedingt zur Kenntnis. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu u n- terlassen, Briefb ö gen für seine anwaltliche Tätigkeit zu verwenden, wenn auf diesen kein Hinweis enthalten ist, an welchen von mehreren Standorten er se i- ne Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO unterhält und an welchen Stando r- ten eine Zweigstelle , die s insbesondere indem der Briefbogen so gestaltet wird, wie dies dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Th üringen entspricht. Das Landgeri cht hat der Klage statt gegeben (LG Erfurt, BRAK - Mitt 20 10, 226) . Dagegen hat der Beklag te Berufung eingelegt und beantragt , das landg e- richtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat bea n- tragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat im Wege der Anschlussberufung hilfsweise beantragt, 2 3 4 - 4 - den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu u n- terlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit in seiner E rfurter Niede r- lass ung entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die R echt sanwaltskammer Thüringen zu verwenden, ohne auf der Vorderseite deutlich und unübersehbar offenzu legen, dass er an bestimmten zusätzlichen Standorten - derzeit Ma inz und Karlsruhe - weitere Niederlassungen unterhält , und anzugeben, an welchem Standort er s eine (Haupt - )Kanzlei im Sin ne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhält . Weiter hilfsweise hat sie beantragt , den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu u n- terlassen , Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit unter seiner E rfurter Kan z- leiadre sse entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Bekla g- ten vom 21. Oktober 2008 an die R echtsanwaltskammer Thüringen zu verwe n- den, ohne auf der Vorderseite deutlich und unübersehbar offenzu legen, dass er an bestimmten zusätzl ichen Standorten - derzeit Ma inz und K arlsruhe - weitere Kanzleiadressen unterhält. Der Beklagte hat beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht (OLG Jena, GRUR - RR 2012, 21 = WRP 2011, 784 ) hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten abgeä n- dert und auf den von der Klägerin gestellten ersten Hilfsantrag dahin neu g e- fasst, dass e s den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt hat , es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit in seiner Erfurter Niederlassung entsprechend dem als Anlag e 1 beigefügten Schreiben des B e- klagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen zu ve r- wenden, ohne anzugeben, an welchem Standort er seine Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs . 3 BRAO unterhält. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die B e- rufung sowie die Anschlussberufung zurückgewiesen. 5 6 7 8 - 5 - Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsg e- richt zugelassene Revision eingel egt , mit der si e ihre Schlussanträge in der B e- rufungsinstanz weiterverfolgen . Die Parteien beantragen jeweils, das Recht s- mi t tel der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, der im Wege der Anschlus s- berufung verfolgte ers te Hilfsantrag sei in seiner zweiten Alternative gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BORA b e- gründet , soweit der Beklagte nicht zusätzlich angegeben habe, an welchem Ort er seine (Haupt - )Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterha l- te. Der Hauptantrag , der Hilfsantrag in seiner ersten Alternative und der zweite Hilfsantrag seien dagegen unbegründet. Dazu hat das Berufungsgericht ausg e- führt: Der Rechtsanwalt habe gemäß § 10 Abs. 1 BORA auch auf de n Brie fb ö- gen einer Zweigstelle den Kanzleisitz anzugeben. Dagegen sei er nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet, die Zweigstelle als solche zu kennzeichnen. Aus der Verpflichtung, die Anschrift der Niederlassung des Dienstlei s- tungserbringers ( § 2 Abs. 1 N r. 2 DL - InfoV ) und den Ort der Handelsniederla s- sung des Kaufmanns ( § 37a Abs. 1 HGB ) anzugeben, folge keine Verpflichtung, auf das Bestehen eines Kanzleisitzes oder einer Zweigstelle hinzuweisen . Da d ie Adresse der Zweigstelle eine vollwertige Zustellansch rift sei, bestehe auch kein Grund, zusätzlich die An schrift der Hauptkanz lei anzugeben . Die Gestaltung de r in Rede stehenden Briefb ögen verstoße nicht gegen § 5a Abs. 2 UWG, weil sie keine wesentlichen Informationen vorenthalte. Zwar gelte die Anschrif t der Niederlassung eines Rechtsanwalts nach § 5a Abs. 3 9 10 11 12 13 - 6 - Nr. 2 UWG und nach § 5a Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL - InfoV als wesentliche Information. Im Streitfall gehe es aber nicht um die Ang a- be der Kanzleia nschrift, sondern um die Kenn zei chn ung von Zweigstelle n . D ie Präsenz eines Rechtsanwalts in seinem Büro sei zwar für die Entscheidung e i- nes Durchschnittsverbrauchers bei der Auswahl eines Rechtsanwalts von B e- deutung . Der Beklagte verschweige jedoch nicht, dass er an drei Standorten t ä- tig und seine Präsenz an den einzelnen Standorten daher eingeschränkt sei. Dies ergebe sich aus der Rückseite de r Briefb ögen , die in die Betrachtung ei n- zubeziehen sei . B . Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg (dazu I, II 3, III) . Die Rev i- sion des Bek lagten ist dagegen erfolgreich (dazu II 4 ) . Die von der Klägerin mit der Klage und der Anschlussberufung geltend gemachten Unterlassungsa n- sprüche sind nicht begründet. I . Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Hauptantrag abgewiesen hat. 1. Mit dem Hauptantrag verlangt die Klägerin von dem Beklagten , es zu unterlassen , Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit zu verwenden, wenn sie kein en Hinweis enthalten, an welchen von mehreren Standorten er seine Kan z- lei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO unterhält und an welchen Standorten eine Zweigstelle , und zwar insbesondere , wenn der Briefbogen so gestaltet ist , wie dies dem Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsa n- walts kammer Thüringen entspricht. 2. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsan spruc h setzt voraus, dass der Beklagte mit der Verwendung von Briefbögen, d eren Gestaltung dem für das Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Thüringen benutzt e n Briefb o- gen entsp richt , gegen eine nach der derzeit geltenden Rechtslage bestehende Verpflichtung verst ößt , auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten 14 15 16 17 - 7 - Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen und durch Verwendung der Begriffe Kanzlei und Zweigstelle kenntlich zu machen , wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstelle n unte r- hält. 3. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Beklagte ist weder nach § 10 Abs. 1 BORA (dazu a) noch nach § 37a Abs. 1 HGB (dazu b) od er § 5a Abs. 2 UWG (da zu c ) verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen; selbst wenn eine solche Verpflichtung bestünde, hätte der Beklagte ihr dadurch en t- sprochen , dass er auf der Rückseite dieser Briefb ögen sämtliche Standorte se i- ner Niederlassungen ang egeben hat (dazu d ) . Der Beklagte ist auch weder nach § 10 Abs. 1 BORA (dazu e ) noch nach § 5a Abs. 2 UWG (dazu f ) ve r- pflichtet, durch Verwendung der Begriffe Kanzlei un d Zweigstelle kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstelle n unterhält. a) Der Beklagte ist nicht nach § 10 Abs. 1 BORA verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtli che Standorte seiner Niederlassungen zu nennen. aa) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA in der seit dem 1. März 2011 ge l- tenden Fassung hat der Rechtsanwalt auf Briefbögen seine Kanzleianschrift an zu geben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstel len unte r- halten, so ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BORA für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift ( § 31 BRAO) anzugeben. bb) Aus § 10 Abs. 1 BORA ergibt sich keine Verpflichtung zur Angabe des Kanzleistandorts, sondern eine Verpflichtu ng zur Angabe der Kanzleia n- schrift. Die Klägerin nimmt den Beklagten jedoch nicht wegen Vorenthaltens der Kanzleianschrift , sondern wegen Fehlens eines Hinwei ses auf andere Stand - 18 19 20 21 - 8 - orte seiner Kanzlei auf Unterlassung in Anspruch. Ein solcher Anspruch kann n icht auf einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 BORA gestützt werden. Daran ä n- dert der Umstand nichts, dass die Kanzleianschrift den Kanzleiort enthält. cc ) Aus § 10 Abs. 1 BORA ergibt sich zudem keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, der eine Kanzlei und eine oder mehrere Zweigstellen unterhält, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in den verschiedenen Niederlassungen verwendeten Briefbögen mehr als eine A nschrift zu nennen . Ein Rechtsanwalt muss auf den Briefbögen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA eine Kanzle ia n- Anschrift angeben . Entsprechendes gilt für ei ne S o- zietät von Rechtsanwälten, die mehrere Kanzleien oder eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten. Für jeden Rechtsanwalt einer solchen Sozietät, der auf den Briefbögen genannt wird, muss auf den Briefbögen nach § 10 Abs. 1 S atz 2 BORA eine Anschrift angegeben werden. b) Der Beklagte ist auch nach § 37a Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten B riefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen. aa) Gemäß § 37a Abs. 1 HGB muss der Kaufmann auf allen Geschäft s- briefen, die er an einen bestimmten Empfän ger richtet, unter anderem de n Ort seiner Handelsniederlassung angeben. 22 23 24 - 9 - bb) Di e Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar. Sie gilt nur für Kau f- leute und damit nicht für Angehörige eines freien Berufs wie den Beklagten . E i- ne entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht , da im Blick auf § 10 Abs. 1 BORA keine pl anwidrige Regelungslücke besteht. Es kann daher offenbleiben, ob ein deutscher Einzelk aufmann auf Geschäftsbri e- fen einer Zweigniederlassung auch den Ort der Hauptniederlassung oder nur den Ort der Zweigniederlassung anzugeben hat (vgl. MünchKomm.HGB/ Krebs, 3. Aufl., § 37a Rn. 7) . c ) Der Beklagte ist auch nach § 5a Abs. 2 UWG nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen. aa) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlaute r, wer die Entscheidung s- fähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksicht i- gung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikation s- mittels wesentlich ist. bb ) Das Bestehen weiterer Niederlassungen eines Rechtsanwalts an a n- deren Standorten ist k eine wesentliche Information im Sinne dieser Besti m- mung . Eine solche Information gilt weder nach § 5a Abs. 3 UWG (dazu 1) oder § 5a Abs. 4 UWG (da zu 2) als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG , noch ist sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich (dazu 3) . (1 ) Werden Waren und Dienstleistungen unter Hinwei s auf deren Mer k- male und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemess e- nen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 Fall 1 UWG die Identität und 25 26 27 28 29 - 10 - Anschrift des Un ternehmers als wesentlich e Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein Vorentha l- ten der Kanzleianschrift, sondern auf das Fehlen e ines Hinweises auf andere Kanzleistandorte gestützt und kann schon deshalb nicht aus dieser Besti m- mung hergeleitet werden (vgl. Rn. 21 ). (2 ) Als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG gelten nach § 5a Abs. 4 UWG auch Informationen, die dem Verbrauche r auf g rund unions rechtl i- cher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unions rechtl i- cher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass d as Fehlen von Angaben zu anderen Niederlassungen des Rechtsanwalts nicht - was hier i n- soweit allein in Betracht kommt - gegen die Verordnung über Informationspflic h- ten für Dienstleistungserbringer ( DL - InfoV ) verstößt, die der Umsetzung de r Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt dient. Gemäß § 2 Abs. 1 DL - InfoV muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, s o- fern kein schriftlicher Vertrag geschlos sen wird, vor Erbringung der Dienstlei s- tung in klarer und verständlicher Form unter anderem die Anschrift seiner Ni e- derlassung ( § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL - InfoV ) und, falls - wie hier - die Dienstleistung in Ausübung eines reglementier ten Berufs im Sinne von Art. 3 Abs . 1 Buchst . a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen e r- bracht wird und der Erbringer der Dienstleistung einer Kammer angehört, de n Name n der Kammer ( § 2 Abs. 1 Nr. 6 DL - InfoV ) zur Verfügung stellen. Eine Verpflichtun g des Rechtsanwalts zur Angabe weiterer Niederlassun gen e rgibt sich aus diesen Regelungen nicht. 30 31 32 33 - 11 - (3 ) Die Information über das Bestehen weiterer Niederlassungen de s Rechtsanwalts ist auch nicht im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände ein schließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels w e- sentlich ( § 5a Abs. 2 UWG) . Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen auf sämtliche Niederla s- sungen hinzuweisen ( aA Prütting in Henssle r/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 27 Rn. 24; vgl. auch - eine Verpflichtung zur Angabe der Hauptstelle auf Briefb ö- gen von Zweigstellen bejahend , eine Verpflichtung zur Angabe von Zweigste l- len auf Briefbögen der Hauptstelle dagegen verneinend - Siegmund in Gaie r/ Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 27 BRAO/ § 5 BORA Rn. 88 , 93, 100 ; Weyland in Feuerich/ Weyland/ Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., § 27 Rn. 28a und 29a; Deckenbrock, NJW 2010, 3750, 3754 ; vgl. weiter Kopp, BRAK - Mitt 2007, 256 ) . D ie Präsenz eines Rechtsanwalts in seinem Büro mag - wie das Ber u- fungsgericht angenommen hat - ein Umstand sein , der für die Entscheidung e i- nes Durchschnittsverbrauchers bei der Auswahl eines Rechtsanwalts von B e- deutung ist (vgl. L emke, BRAK - Mitt 2008, 146, 148 f.) . Ein Dur chschnittsve r- braucher wählt einen Rechtsanwalt möglicherweise nicht nur nach seiner Qual i- fikation und Spezialisierung aus, sondern auch danach, inwieweit er für G e- sprä che in seinem Büro zur Verfügung steh t . Für einen solchen V erbra ucher kann die Informatio n, dass ein Rechtsanwalt weitere Niederlassungen an and e- ren Standorten unterhält , von Interesse sein, weil sich daraus ergibt, dass die Präsenz des Rechtsanwalts an den einzelnen Standorten eingeschränkt ist . Das bedeutet allerdings nicht, dass es sich dabei um eine wesentliche I n- formation im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG handelt , die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden darf . Eine Information ist nicht allein deshalb wesentlich im Sinne dieser Bestimmung , weil sie für die geschäftliche Entscheidung de s Ve r- brauchers von Bedeutung sein kann . Für einen Durchschnittsverbraucher m ö- 34 35 36 - 12 - gen bei der Auswahl eines Rechtsanwalts beispielsweise auch dessen Ex a- mensnote n von Interesse sein. Dennoch besteht sicherlich keine Verpflichtung des Rechtsanwalts , seine Examens note n anzugeben. Desgleichen gibt es zah l- reiche Gründe für eine eingeschränkte Präsenz des Rechtsanwalts in seiner Kanzlei, die dem Verbraucher gleichfalls nicht mitgeteilt werden müssen, wie etwa de n Umstand, dass der Rechtsanwalt nur halbtags als Rechtsa nwalt tätig ist und sich im Übrigen anderen Beschäftigungen widmet. Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet zwar Informationspflichten, die über das hinausre i- chen, was notwendig ist, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die sich ander n- falls einstellen w ürden; dass derartige unerlässliche Informationen nicht ve r- schwiegen werden dürfen, ergibt sich bereits aus § 5a Abs. 1 UWG und damit aus dem allgemeinen Irreführungsverbot (vgl. Bornkamm in Köhler/ Born kamm, UWG, 30. Aufl., § 5a Rn. 10; ferner zu § 3 UWG 1909 BGH, Urteil vom 15. Juli 19 99 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 - EG - Neu wa - gen, mwN ) . Doch auch die weiterreichenden P flichten, die nach § 5a Abs. 2 UWG im Interesse des Ve rbraucherschutzes zu erfüllen sind, zwingen nur zur Offenlegung von Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Ve r- brauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksicht i- gung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwar te t werde n kann (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 29b ff.). Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt mehrere Niederlassungen unterhält , zählt nicht dazu. d ) Selbst wenn der Beklagte verpflichtet wäre, auf den für seine anwaltl i- che Tätigkeit verwe ndeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederla s- sungen zu nennen, hätte er dieser Verpflichtung dadurch entsprochen, dass er auf der Rückseite der Briefbögen diese Angaben gemacht hat. aa) Auf der Rückseite der Briefbögen für die Kanzlei in Erfur t sind sowohl die ( farblich hervorgehobene ) Anschrift dieser Kanzlei als auch die Anschriften der Kanzleien in Mainz und Karlsruhe angegeben. Der Beklagte ist für die 37 38 - 13 - Kan z lei in Erfurt an zweiter Stelle von drei Rechtsanwälten, für die Kanzlei in Mainz an erster Stelle von drei Rechtsanwälten und für die Kanzlei in Karlsruhe an zweiter Stelle von zwei Rechtsanwälten genannt. Die Rückseite der Briefb ö- gen für die Kanzleien in Mainz und Karlsruhe ist entsprechend gestaltet. D em ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beklagte an allen drei Standorten seiner Kanzlei tätig ist, während die anderen Rechtsanwälte jeweils in nur einer dieser Niederlassungen tätig sind. D er Durchschnittsverbraucher kann daraus schli e- ßen , dass die Präsenz des Beklagten an den einzelnen S tandorten eing e- schränkt ist . bb) Die Rückseite der Briefbögen ist - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte die I n- formation über das Bestehen weiterer Standorte seiner Kanzlei vorenthalten hat, in die Betrachtung einzubeziehen. Im Blick auf die Beschränkungen des Kommunikationsmittels müssen Angaben zu weiteren Niederlassungen der Kanzlei und den dort tätigen Rechtsanwälten nicht bereits auf der Vorderseite des ersten Briefbogens gemacht werden (vgl. zur Benennung von Sozien auf der Rückseite von Br iefbögen BGH, Beschluss vom 19. Novem ber 2001 AnwZ (B) 75/100, NJW 2002, 1419, 1421). Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher nimmt bei Anwaltsschriftsä t- zen auc h die Rückseite des ersten Briefbogens zu r Kenntnis. Er rechnet damit, dass sich hier - insbesondere bei größeren Rechtsanwaltskanzleien - Informat i- onen zu anderen Kanzleiorten und den dort tätigen Rechtsanwälten befinden . Die Revision der Klägerin mac ht ohne Erfolg geltend, bei einer Übermit t- lung des anwaltlichen Schriftverkehrs per Telefax oder E - Mail werde die Rüc k- seite des Briefkopfes häufig nicht mitübersandt. Die Klägerin hat ihren Unterla s- sungsanspruch nicht darauf gestützt, dass der Beklagte es unterlässt, die Rückseite des Briefkopfes bei einer Übermittlung von Schriftsätzen auf elektr o- nischem Wege mitzuübersenden. 39 40 - 14 - e ) Der Beklagte ist nach § 10 Abs. 1 BORA nicht verpflichtet, durch Ve r- wendung der Begriffe Kanzlei und Zweigstelle kenntlic h zu machen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstelle n unterhält . Aus der Verpflichtung zur Angabe der Kanzleianschrift ( § 10 Abs. 1 BORA ) folgt keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, kenntlich zu machen, ob er unter dieser A nschrift seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO oder eine Zweigstelle betreibt. f ) Ein Rechtsanwalt, der - wie der Beklagte - eine Kanzlei und eine oder mehrere Zweigstellen unterhält, ist auch nach § 5a Abs. 2 UWG nicht verpflic h- tet, durch Verwen a- chen, an welchem von mehreren Standorten er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO oder eine Zweigstelle unterhält (Prütting in Henssler/Prütting aaO § 27 Rn. 24; ders., Anwaltsblatt 2011, 4 6, 47; aA Siegmund in Gaier/ Wolf/ Gö - cken aaO § 27 BRAO/ § 5 BORA Rn. 88; Huff, BRAK - Mag. 06/2007, S. 5; D e- ckenbrock, NJW 2010, 3750, 3754 ; vgl. auch Weyland in Feuerich/ Wey land/ Vossebürger aaO § 27 Rn. 28 ff. , wonach der Hinweis auf den Charakter als Zweigstelle, nicht aber die B ezeichnung erforderlich ist ) . B ei der Bezeichnung der in de n Briefb ö gen eines Rechtsanwalts genan n- ten Niederlassung en als Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO oder als Zweigstelle handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Rech t angenommen hat, nicht um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Eine solche Angabe ist weder eine Information , die nach § 5a Abs. 3 UWG oder § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG gilt (vgl. oben Rn. 29 bis 3 3 ) , n och eine Information, die nach § 5a Abs. 2 UWG im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Gemäß § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechts - anwalts kammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unter halten. 41 42 43 44 - 15 - § 27 Abs. 1 BRAO ist demnach die Niederlassung, mit der der Rechtsanwalt seiner Kanzleipflicht genügt. Alle weiteren Niederlassu n- gen, die der Rechtsanwalt im Be zirk dieser Rechtsanwaltskammer oder anderer § 27 Abs. 2 BRAO) . F ür die Einstufung der Niederlassung eines Rechtsanwalts als im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO kommt es danach nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt in d ieser Niederlassung den Schwerpunkt seiner berufliche n T ä- tigkeit hat , auch wenn dies tatsächlich meist der Fall sein wird. Die Bezeichnung § 27 Abs. 1 BRAO Umfang der Rechtsanwalt in der jeweiligen Niederlassung präsent ist. Durch das Fehlen dieser Angaben werden insoweit daher schon keine Informationen vorenthalten. Darüber hinaus handelt es sich bei Angaben zur Präsenz des Rechtsanwalt s in seiner Kanzlei auch nicht um wesentlic he Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG (vgl. oben Rn. 3 4 bis 3 6 ). Der § 27 Abs. 1 B RA O kann der Durchschnittsverbraucher auch nicht unmittelbar en t- nehmen, welcher Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwalt angehört. Er weiß in der Regel nicht, im Bezirk welcher Rechtsanwaltskammer sich die Kanzlei eines Rechtsanwalts befindet. Er kann der Bezeichnung eine r Niederlassung als § 27 Abs. 1 BRAO daher im Allgemeinen auch nicht entnehmen, welche Rechtsanwaltskammer über den Rechtsanwalt die Aufsicht führt . Auch insoweit werden ihm durch das Fehlen dieser Angabe daher keine wesentlichen Inf ormationen vorenthalten (aA Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken aaO § 27 BRAO/ § 5 BORA Rn. 93 ) . Im Übrigen ist ein Rechtsanwalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 DL - InfoV verpflichtet, den Namen der Kammer an zu geben (vgl. oben unter Rn. 33 ). 45 46 - 16 - II . Die Revision der Klägeri n hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet , dass das Berufungsgericht den ersten Hilfsantrag teilweise abgewiesen hat (dazu 3) . Die Revision der Beklagten, die sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem ersten Hilfsantrag teilweise stattg egeben hat, ist dag e- gen begründet (dazu 4) . 1. Mit dem ersten Hilfsantrag beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit in se i- ner Erfurter Niederlassung entsprechend dem Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen zu verwenden, ohne auf der Vorderseite deutlich und unübersehbar offenzulegen, dass er an b e- stimmten zusätzlichen Standorten - derzeit Mainz und Karlsruhe - weitere Ni e- derlassungen unterh ält , und ohne anzugeben, an welchem Standort er seine (Haupt - ) Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhält. 2. Dieser Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Beklagte mit der Verwendung der für seine anwaltliche Tätigkeit in seiner Erfurter Niederlassung benutzten Briefbögen , d eren Gestaltung dem für das Schreiben an die Recht s- anwaltskammer Thüringen benutzte n Briefbogen entspricht , gegen eine Ve r- pflichtung verst ößt , auf der Vorderseite der Briefbögen sämtliche Standorte se i- ner Nied erlassungen offenzulegen und kenntlich zu machen, an wel chem di e- ser Standorte er seine (Haupt - )Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhält . Der erste Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag demnach - a b- gesehen davon, dass er aus drücklich auf die Gestaltung der Vorderseite der Briefbögen abstellt - darin, dass er allein für die Erfurter Niederlassung (also e i- ne Zweigstelle des Beklagten) verwendete Briefbögen betrifft und der Beklagte allein das Kenntlichmachen der (Haupt - )Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO (und nicht auch das Kenntlichmachen von Zweigstellen) aufgeg e- ben werden soll. Der erste Hilfsantrag stimmt dagegen mit dem Hauptantrag i n- 47 48 49 50 - 17 - soweit überein, als er eine Verpflichtung des Beklagten voraussetzt, auf de r Vorderseite der Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen anz u- geben. 3. D er Beklagte ist nicht verpflichtet, auf der Vorderseite seiner Briefb ö- gen offenzulegen, dass er an anderen Standorten weitere Niederlassungen u n- terhält (vgl. oben Rn. 19 bis 4 0 ) . Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei nach § 10 Abs. 1 BORA verpflichtet, auf de n Briefb ögen einer Zweigstelle den Standort der Kanzlei im Sinne der § 27 Abs . 1, § 31 Abs. 3 BRAO anzugeben. Die hie r- gegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet . a) A us § 10 Abs. 1 BORA ergibt sich bereits keine Verpflichtung zur A n- gabe des Kanzleistandorts, sondern eine Verpflichtung zur Angabe der Kan z- leianschrift (vgl. Rn. 21 ) . Zudem hat der Rechtsanwalt auf de n Briefbö gen, die er für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendet, nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die A n- schrift der (Haupt - )Kanzlei anzugeben. a § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA umfasst nicht nur die Anschrift der Kanzlei im Sinne des § 27 Abs. 1 BRAO, sondern auch die Anschrift von Zweigstelle n . (1 ) Der Begriff Kanzleianschrift wird sowohl in § 10 Abs. 1 Satz 1 B O- RA als auch in § 10 Abs. 1 Satz 2 BORA verwendet. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 BORA verweist zur Bestimmung d ies es Begriffs auf § 31 BRAO. Die Regelung des § 31 Abs. 3 BRAO unterscheidet zwischen der Kanzleia n- schrift und der Anschr ift von Zweigstellen. Damit korrespondiert § 27 BRAO , der zwischen der Kanzlei, die der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltska m- 51 52 53 54 55 - 18 - mer, deren Mitglied er ist, einrichten und unterhalten muss ( § 27 Abs. 1 BRAO) , und Zweigstelle n , die der Rechtsanwalt im Bez irk derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer errichtet (vgl. § 27 Abs. 2 BRAO) , unterscheidet . Das könnte dafür sprechen, dass der Begriff Kanzleianschrift im Sinne von § 10 Abs. 1 BORA nur die Anschrift der Kanzlei im Sinne des § 27 Abs. 1 BRAO b e- zeichnet. Danach hätte der Rechtsanwalt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA auf den Briefbögen die Anschrift der Kanzlei anzugeben, mit der er seiner Kanzle i- pflicht genügt. Entsprechendes gälte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BORA für jeden auf den Briefbögen genannt en Rechtsanwalt, wenn mehrere Kanzleien oder e i- ne oder mehrere Zweigstellen unterhalten werden. (2 ) D ie Begriffe Zweigstelle und Kanzlei sind allerdings vom Wortsinn her keine Gegensätze. Mit dem Begriff der Zweigstelle korrespondiert nach allgem einem Sprachgebrauch der - im Gesetz freilich nicht verwandte - Begriff der Hauptstelle . Bei der Zweigstelle und der Hauptstelle handelt es sich j e- weils um Niederlassungen der Kanzlei , die sich danach unterscheiden, in we l- cher der Rechtsanwalt seine be rufliche Tätigkeit ihrem Schwerpunkt nach en t- faltet (BGH, Urtei l vom 13. September 2010 - AnwZ (P) 1/09, BGHZ 187, 31 Rn. 28). D ie Zweigstelle ist damit der Sache nach ebenso die Kanzlei des Rechtsanwal t s wie seine (Haupt - )Kanzlei (BGHZ aaO Rn. 33) . D ie An schrift der Zweigstelle ist dementsprechend ebenso eine Kanzleianschri ft wie die Anschrift der (Haupt - )Kanzlei . b b ) Der Rechtsanwalt hat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA auf Briefbögen nur eine Kanzleianschrift anzugeben (vgl. oben Rn. 21 ). Unterhält der R echt s- anwalt mehrere Niederlassungen, ist d as nach dem Zweck der Regelung die Anschrift der Niederlassung, für die er anwaltlich tätig ist. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA soll gewährleisten, dass der Adressat des Briefes die Anschrift der Nieder lassung erfährt, von der aus der Rechtsanwalt tätig gewo r- den ist und unter der er mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen kann. Wird 56 57 - 19 - der Rechtsan walt für eine Zweigstelle seiner Kanzlei tätig, ist das die Anschrift der Zweigstelle. b) Die Beurteilung de s Berufungsgerichts ste l lt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auch aus § 5a Abs. 2 UWG ergibt sich keine Verpflichtung des Rechtsanwalt s, auf den Briefbögen, die er für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwende t , kenntlich zu machen, an welchem Standort er seine (Haupt - ) Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhält (vgl. Rn. 4 2 bis 4 6 ). I I I. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den zweiten Hilfsantrag abgewiesen hat. 1. Mit dem zweiten Hilfsantrag beantragt die Klägerin, den Beklagten u n- ter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Briefb ö- gen für seine anwaltliche Tätigkeit unter seiner Erfurter Kanzlei adresse en t- sprechend dem Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Recht s- anwaltskammer Thüringen zu verwenden, ohne auf der Vorderseite deutlich und unübersehbar offenzulegen, dass er an bestimmten zusätzlichen Stando r- ten - derzeit Mainz und Karl sruhe - weitere Kanzleiadressen unterhält. 2. Der zweite Hilfsantrag unterscheidet sich vom ersten Hilfsantrag nur darin, dass der Beklagte allein zur Offenlegung weiterer Standorte seiner Kan z- lei und nicht zu m Kenntlichmachen der (Haupt - )Kanzlei verpflichtet sein soll. Der Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen weitere Standorte seiner Kanzlei offenzulegen (vgl. oben Rn. 19 bis 3 6 ). Das Berufungsgericht hat den zweiten Hilfsa ntrag daher mit Recht abgewiesen. C . Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufz u- 58 59 60 61 62 - 20 - heben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Au f- hebung ist das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abzuändern und die Klage abzuweisen. - 21 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaf fert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 23.06.2010 - 7 O 2036/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 30.03.2011 - 2 U 569/10 - 63
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