BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 74/12 Verkündet am: 15. November 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Morpheus BGB § 832 Abs. 1; UrhG § 97 Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht ü ber ein normal entwickeltes 13 - jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Inte r- nettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten . Eine Ve r- pflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Inte r- net (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Ma ß- nahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 1 5 . November 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bor n- kamm und d ie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Prof. Dr. Schaffert und Dr. K och für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kö ln vom 23. März 2012 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilka m- mer des Landgerichts Köln vom 30. März 2011 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1 22% , die Klägerin zu 2 37% , die Klägerin zu 3 22% und die Klägerin zu 4 19% zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die vier Klägerinnen gehören zu den größten deutschen Tonträgerhe r- stellern. Sie sind jeweils Inhaber ausschließliche r urheberrechtliche r Nutzung s- 1 - 3 - rechte der Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler an zahlreichen auf Tonträgern aufgenommenen Darbietungen von Musik werken . Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Kl ä- gerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internett auschbörse unter einer bestimmten IP - Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten . Die Klägerinnen stel l ten Strafanzeige gegen Unb ekannt und teilten der Staatsa n waltschaft die IP - Adresse mit . Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetprov i ders war die IP - Adresse zu r fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewi e sen. Bei den Beklagten handelt e s sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Inte r- netanschluss auch ihren drei Kindern, die damals in i h rem Haushalt lebten und 13, 15 und 19 Jahre alt waren, zur Verfügung gestellt. Ihrem jüngsten Kind ha t- ten sie zu dessen 12. Geburtstag den gebrauchten PC des B eklagten zu 1 übe r lassen . Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des 13 - jährigen Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tausc h- börsen p rogramme Mor pheus und Bearshare installiert. Auf dem Desktop des PC waren d as Symbol des Programms Bearshare sowie d ie Ordner My M u- sic und Papas Music zu sehen . In den Ordnern waren Musi k dateien abgelegt. Bei seiner polizeilichen Anhörung gab der Sohn der Bek lagten zu Prot o koll: Ich wusste nicht, dass das so schlimm ist. Ich konnte mir auch gar nicht vorste l- len, erwischt zu werden. Ich werde dies nie mehr tun. Die Sache tut mir leid. Ich dachte auch, ich hätte die Lieder nur r unter geladen. Ich wusste gar nich t, dass ich sie über eine Tauschbörse zur Verfügung ste l le. 2 3 4 - 4 - Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abma h nen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkläru ng auffordern. Die B e klagten gaben die Unterlassungserklärung ab . Sie weigerten sich jedoch, Schadense r- satz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten. Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Ve r- letzung ihrer elterlichen Aufsi chtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflic h tet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke en t- standen sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichm a- chens von 15 Musik aufnahmen ( drei Aufnahmen der Klägerin zu 1 , sieben Au f- nahmen der Klägerin zu 2, drei Aufnahmen der Klägerin zu 3 und zwei Aufna h- men der Klägerin zu 4) als Gesam t schuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20 an an die Klägerin an an die Klägerin zu 4) , insgesamt a l- so , nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 ( an die Klägerinnen zu gle ichen Teilen) in A n spruch . Das Landgericht hat d er Klage stattgegeben (LG Köln, CR 2011, 687) . D ie Be rufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, WRP 2012, 1007). Die Bekla g ten verfolg en mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Klägerin nen beantrag en , ihren Antrag auf Abweisung der Klage we i ter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten den Klägerinnen nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das unbefugte Filesh aring 5 6 7 8 - 5 - ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahn kosten sei nach § § 677, 683 Satz 1, § 670 BGB begründet , weil die Abmahnung b e- rechtigt gewesen sei und Kosten in der verlangten Höhe ausgelöst habe . Zu den Schadensersatzanspr üchen hat das B e rufungsgericht ausgeführt : D en Klägerinnen stünden die behaupteten Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Musiktiteln zu . D er minderjährige Sohn der Beklagten habe d ie Musiktitel über den Internet a nschluss der Beklagten durch Teilnahme an Tauschbörse n öffentlich zugänglich gemacht. Das folge daraus, dass a uf se i- nem Computer zwei Tauschbörsen p rogramme instal liert, al lein in dem Ordner My Music 11,2 Gigabite A u dio - und Videodaten abgelegt und a uch die in Rede stehenden Titel auf dem PC gespeichert worden seien . Zudem ergebe sich dies aus seine n geständnisartigen Äußerungen bei seiner polizeilichen Ve r nehmung . D ie Beklagten hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie h ätten ihrem Sohn die Nutzung des Internet s in ihrer Abwesenheit nur gestatten dürfen, wenn sie hi n- reichende Verhaltensregeln aufgestellt und deren Einhaltung kontrolliert hätten. Nach dem Vorbringen der Beklagten liege es zwar nahe, dass sie den zu ste l- len den Anforderungen hinsichtlich der Vorgabe von Verhaltensregeln nachg e- kommen seien. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie die von ihnen dargelegten Aufsichtsmaßnahmen hinreichend umgesetzt hä t ten. Die Schadensersatzansprüche seien auch der Höhe nach begründet. Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1 darüber hinaus Rechte der Klägerinnen selbst oder mithilfe seines So h n es verletzt habe und daher unmittelbar hafte. Da für könnte sprechen, dass auf dem PC ein e g e- 9 10 - 6 - wesen sei, in dem sich Mus iktitel einer Musikrichtung befunden hätten , für die sich 13 - jährige in der Regel nicht interessierten . B . Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung k önnen Sch a- densersatzansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagten nach § 832 Abs. 1 BGB und damit auch Anspr üche auf Erstattung von Abmahnkosten nach § § 677, 683 Satz 1, § 670 BGB nicht bejaht werd en. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. 1. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person ve r- pflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den di e- se Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt. 2. Die Beklagten waren kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über i h- ren damals 13 - jährigen und damit minderjährigen Sohn verpflichtet. Eltern h a- ben nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB die Pflicht, für das minderjä h rige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes. Die Personensorge umfasst nach § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen. 3. Die Beklagten sind jedoch nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den ihr Sohn den Kl äg erinnen - wie diese geltend machen - dadurch widerrech t- lich zugefügt hat, dass er die in Rede stehenden Musik aufnahmen in Tausc h- börsen zum Herunterladen angeboten hat und damit in das den Klägerinnen 11 12 13 14 15 - 7 - z u stehende Recht des Tonträgerherstellers, den Tonträg er öffentlich zugänglich zu machen ( § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG) , und das ih nen übertragene Recht der ausübenden Künstler eingegriffen hat , ihre Darbietung öffentlich zugänglich zu machen ( § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ) . Die Beklagten haben entgegen der Au f- fas sung des Berufungsgerichts ihrer Aufsichtspflicht g e nügt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhäl t- nissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsicht s- pflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Ha f- tung nach § 83 2 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den beso n- deren Geg e benheiten des konkreten Falles genügt worden ist (BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08, NJW 2009, 1952 Rn. 8; Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8 ; Urtei l vom 20. März 2012 - VI ZR 3/11, NJW 2012, 2425 Rn. 16 ff., jeweils mwN ). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufung s gericht ausgegangen. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie Beklagten hätten ihrem Sohn die Nutzung des Internet s in ihrer Abwe senheit nur gestatten dürfen, wenn sie hinreichende Verhaltensregeln aufgestellt und deren Einhaltung ko n- trolliert hätten. Nach dem Vorbringen der Beklagten liege es zwar nahe, dass sie den zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Vorgabe von Verhalten s- regeln nac h gekommen seien. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie die von ihnen dargelegten Aufsichtsmaßnahmen hinreichend umg e- setzt hä t ten. Nach Darstellung der Beklagten seien auf dem Computer ihres Sohnes eine Firewall und ein Sicherhei tsprogramm installiert gewesen, das 16 17 - 8 - seinerseits gesichert durch ein Administratorpasswort - bezüglich der Install a- tion weiterer Programme auf keine Zulassung gestellt gewesen sei. Da der Sohn der Beklagten die Filesharing s oftware habe installieren könn en, könne e ine Firewall aber nicht sachgerecht installier t gewesen sein . Darüber hinaus habe nach Darstellung der Beklagten der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes m o natlich überprüft. D ass dem Beklagten zu 1 die Tauschbörsen p rogramme nicht aufg e fallen seie n, sei jedoch ein deutliches Indiz dafür, dass er den PC seines Sohnes nicht ausreichend kontrolliert habe. Bei einer monatlichen Ko n- trolle der Softwareliste oder des Desktops hätte der Beklagte zu 1 die von se i- nem Sohn bereits Anfang Oktober 2006 installi erten Programme noch vor dem Bereitstellen der Dateien in Tauschbörsen Ende Januar 2007 entdecken mü s- sen. Die Systemsteuerung des Betriebssystems biete eine Übersicht über die auf dem Rechner installierte Software. Zudem seien d ie Programmsymbole der Tausc hbörsen p rogramme auf dem Desktop zu sehen g e wesen. c) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen überspannt, die an das Maß der gebotenen Aufsicht zu stellen waren. aa) Zu der Frage, inwieweit Eltern verpflichtet sind, ihr minderjährige s Kin d bei der Internetnutzung zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind und insbesondere eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern, werden im Wesentlichen zwei Au f- fassungen ve r treten: Nach einer Au ffassung - die auch vom Berufungsgericht vertreten wird - genügt es nicht, wenn Eltern ihr minderjährige s Kind, de m sie einen Computer und einen Internetanschluss zur Verfügung stellen, über die mit der Internetnu t- zung verbundene Gefahr von Rechtsverletzun gen belehren und ihm eine u rh e- 18 19 20 - 9 - berrechts verletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen . Vielmehr sind Eltern nach dieser Ansicht darüber hinaus verpflichtet, die Installation und Nu t- zung von Filesharing s oftware durch das Kind mittels technischer Maßna h men wie etwa der Installation von Firewalls oder der Einrichtung von individ u ellen Benutzerkonten mit beschränkten Nutzungsbefugnissen - zu verhi n dern. Eltern sind nach dieser Ansicht ferner verpflichtet, das Kind bei der Nutzung des Inte r- net s laufend zu üb erwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen , selbst wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Kind bei der I n ternetnutzung Rechte Dritter verletzt ( vgl. OLG Köln, GRUR 2010, 173, 174 ; LG Hamburg, MMR 2006, 700; MMR 2007, 131 f.; CR 2 006, 780, 782; LG München I, MMR 2008 , 619, 621 f.; LG Düsseldorf , ZUM - RD 2011, 698, 699 ; vgl. auch Stang/Hühner, CR 2008, 342, 245; Rauer, K&R 2012, 532, 533; Hoffmann, MMR 2012, 391, 392 ) . Nach anderer Auffassung genügen Eltern , die ihrem minderjähr igen Kind ihren Internetanschluss zur Verfügung stellen, ihrer Aufsichtspflicht grundsät z- lich bereits da durch , dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbu n- dene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren , wobei sich Inhalt und U m fang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richten. Dagegen sind Eltern nach dieser Auffassung grundsätzlich nicht ve r pflichtet, de m Kind de n Internet zugang teilweise zu ver sperren, die Nutzung des Inte r- net s durch das Kind ständig zu überwache n und den Computer des Kindes r e- gelmäßig zu überprüfen . Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern vielmehr erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Inte r neta nschlusses durch das Kind haben ( vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR - RR 2008, 73, 74; LG Mannheim, MMR 2007, 267 , 268; ZUM - RD 2007, 252, 254 f. ; MMR 2007, 459, 460 ; Grosskopf, CR 2007, 122 f.; Peter, K&R 2007, 371, 373; Leistner/Stang, WRP 2008, 533, 549; Mühlberger, GRUR 21 - 10 - 2009, 1022, 1025 f.; Sandor, ITRB 2012, 9, 13; Schöttler, jurisPR - ITR 2/2007 Anm. 2; Wenn, jurisPR - ITR 5/2008 Anm. 2; Krieg, jurisPR - ITR 16/2008 Anm. 3 ; vgl. auch Spindler in Bambe r - Kommentar BGB, Stand: 1. August 2012, § 832 Rn. 31a ; Moritz in jurisPK - BGB, 6. Aufl., § 832 Rn. 46; Heckmann in jurisPK - Internetrecht, 3. Aufl., Kap. 3.2 Rn. 81; We i- dert/Molle in Ensthaler/Weidert, Handbuch Urheberrecht und Internet, 2. Aufl., Kap. 7 Rn. 168 ). bb) Der Senat teilt die letztgenannte Au f fassung . (1) Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richten sich nach der Vorhe r- sehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Dabei hängt es ha u ptsächlich von den E i genheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehu ngsmaßahmen ab, in we l chem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren B e achtung auch überwacht werden muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1952 Rn. 17; NJW 2009, 1954 Rn. 14, jeweils mwN). Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ei n normal entwicke l- te s 13 - jährige s Kind , das ihre grundlegende n Gebote und Verbote be folgt , r e- gelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme d a ran verbi e ten . Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet s durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Z u gang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete A n- haltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwide r handelt. 22 23 24 - 11 - (2) Es ist a llerdings nicht zu bestreiten, dass erfahrungsgemäß Kinder und Jugendliche aus pädagogischen Gründen auferlegte Verbote gel e gentlich übertr eten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 26 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Daraus folgt entgegen der A n- sicht der Revisionserwiderung aber keine Verpflichtung der Eltern, ohne konkr e- ten Anlass regelmäßig zu kontrollier en, ob ihr Kind bei der Nutzung von Comp u- ter und Internet ihm auferlegte Verbot e beachtet . Eine solche Verpflichtung w iderspräche der gesetzlichen Wertung des § 16 2 6 Abs. 2 Satz 1 BGB . Danach sol l en die Eltern bei der Pflege und Erzi e- hung die wachsend e Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln b e rücksichtigen . Mit diesem Erziehungsg rundsatz wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Eltern die Nutzung des Internet s durch ihr 13 - jähriges Kind ohne konkrete n Anlass regelmäßig ko n- trollieren müssten (vgl. Wenn, jurisPR - ITR 5/2008 Anm. 2; Krieg, jurisPR - ITR 16/2008 Anm. 3; Heckmann in jurisPK - Internetrecht, 3. Aufl., Kap. 3.2 Rn. 81) . (3) Eine abweichende Beur teilung ergibt sich auch nicht unter Berüc k- sicht igung des Grundsatzes, dass sich d ie Zumutbarkeit von Aufsichtsma ß- nahmen nicht nur nach der Person des Aufsichtsbedürftigen, seiner E i genart und seinem Charakter, sondern auch nach dem Ausmaß der Gefahr richtet , die außenstehenden Dritten durch das fraglic he Verhalten des Aufsichtspflicht i gen droht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Fe b ruar 1996 - VI ZR 86/95, NJW 1996, 1404, 1405). Das Ausmaß der Gefahr, die Dritten dadurch droht, dass ein Kind urh e- berrechtsverletzende Tauschbörsen nutz t , ist wesentlich gering er als beispiel s- weise die Gefahr, d er Dritte durch das Fehlverhalten eines Kindes im Straße n- 25 26 27 28 - 12 - verkehr oder beim Umgang mit Feuer ausgesetzt sind . D ie massenhafte Nu t- zung von Tauschbörsen beeinträchtigt die u r heberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftli chen Interessen der Rechtsinhaber zwar auch dann ganz erhe b- lich, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein b e trächtliches Ausmaß erreicht (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 23 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden). D a raus folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung jedoch keine Ve r pflichtung von Eltern , die Nutzung des Internet s durch ihre Kinder ohne konkrete n A n- haltspunkt für derartige Rechtsverletzungen zu beschränken oder zu überw a- chen. cc) Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht dadurch genügt, dass sie ihrem Sohn die rechtswidrige Teilnahme an Inte r- nettauschbörsen nach einer entsprechenden Belehrung verboten haben. Die Beklagten h a ben vorgetragen, sie hätten m it ihren Kindern immer wieder über das Thema des illegalen Downloads von Musik und Filmen aus dem Internet disk u tiert und ihnen dies ausdrücklich untersagt. Da mit sind die Beklagten , wie auch das B e rufungsgericht insoweit mit Recht angenommen hat, den an d ie Vorgabe von Verhaltensregeln zu stellenden Anforderungen nachgekom men. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Aufklärung des So h- nes über die Gefahren des illegalen Filesharing könne nicht so intensiv gew e- sen sein, wie die Beklagten behau pten; denn dieser habe bei seiner polizeil i- chen Vernehmung bekundet, er habe gar nicht gewusst, dass er die Lieder nicht nur herunterlade, sondern sie auch über eine Tauschbörse zur Verf ü gung stelle. Eine besonders intensive Bele h rung war indessen im Blick darauf nicht erforderlich, dass es sich bei m Sohn der Beklagten um ein normal entwicke l tes, einsichtsfähiges und verhaltensunauffälliges 13 - jähriges Kind handelte . Zu Überwachungsmaßnahmen waren die Beklagten dagegen nicht ve r pflich tet. Für 2 9 - 13 - die Beklagten bests t anden keine Anhaltspunkte, dass sich ihr Sohn nicht an das ihm auferle g te Verbot hält. Sie waren da her entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder verpflichtet, ih ren 13 - jährigen Sohn etwa durch Insta l- lation einer Firewall oder eines Sicherhe itsprogramms daran zu hindern, auf seinem Computer weitere Programme zu installieren, noch verpflichtet, ihn dadurch zu überwachen, dass sie seinen Computer beispielsweise durch eine monatliche Kontrolle der Softwareliste und des Comp u terd esktop nach berei ts installierten Tauschbörsen p rogramme n durchsuchen . II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte zu 1 die Rechte der Klägerinnen selbst oder mithilfe seines Sohnes verletzt hat und d a- her unmittelbar nach § § 97, 19a UrhG haftet. Diese Frage ist zu verneinen. Es kann nicht angenommen werden, d er Beklagte zu 1 sei für die von den Kläg e- rinnen behaupteten Urheberrechtsverlet zungen unmittelbar als Täter oder Tei l- nehmer veran t wortlich. a) Die Klägerinnen tragen nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruc h- steller die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz un d Erstattung von A b- mahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzl ich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1 Täter oder Teilnehmer der von ihnen behaupteten Urheberechtsverletzung ist. b) Wird ein urheberrechtlich geschützte s Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP - Adresse aus zugänglich 30 31 32 33 - 14 - gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person z u geteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Perso n für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens). Da die Beklagten Inh a ber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darste l lung der Klägerinnen in Ta uschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wu r den, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen b e- hauptete Verletzung ihrer Rechte ve r antwortlich sind. c) Diese tatsächliche Vermutung ist im Streitfall jedoch entkräfte t, da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die ernsthafte Mö g- lichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat . Das Ber u- fungsgericht ist insb esondere aufgrund der Einlassung des Sohnes der Bekla g- ten bei seiner polizeilichen Vernehmung davon ausgegangen, dieser habe den Inte r netzugang der Beklagten dazu genutzt, die in Rede stehenden Musiktitel über Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen. Damit ist d ie tatsächliche Vermutung, die Beklagten hätten die Rechte der Klägerinnen verletzt, erschü t- tert. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Berufungsg e- Mu n den, für die sich 13 - jährige in der Regel nicht interessieren. Dieser Umstand könnte a l- lenfalls ein Indiz für eine Verantwortlichkeit des B e klagten zu 1 sein; er kann aber keine tatsächlich e Vermutung seiner Verantwortlichkeit begrü n den. d) Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzul egen und nac h- 34 35 - 15 - zuweisen. Solche Umstände haben die Klägerinnen nicht hinreichend darg e- legt. Allein die Tatsache, dass auf dem PC des Sohnes der Beklagten der soeben beschriebene lässt nicht darauf schlie ßen, der Beklagte zu 1 habe die Rechte der Klägerinnen an den hier in Rede stehenden Musiktiteln selbst oder mithilfe seines Sohnes verletzt. Die Musikaufnahmen in diesem Ordner gehören nicht zu den 15 M u- sikaufnahmen, wegen deren öffentlicher Zugänglichmac hung die Klägerinnen die Beklagten im vorliegenden Recht s streit in Anspruch nehmen. Es kann auch u- i- ne Tauschbörse heruntergeladen und dabei im Gegenzug die hier in Rede st e- henden Musiktitel in der Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht. Die Rev i- sionserwiderung verweist selbst auf den u n widersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten, der Beklagte zu 1 habe die im Musik von rechtmäßig erworbenen CDs zum privaten Gebrauch auf seinen PC aufgespielt, ihr Sohn habe diese Musik nachdem ihm der PC überlassen wo r- i- onserw iderung zeigt auch kein Vo r bringen der Klägerinnen auf, aus dem sich der für eine Teilnehmerhaftung des Beklagten zu 1 erforderliche Vorsatz in B e- zug auf die Haupttat (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 16 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 24 = WRP 2011, 1469 - Automobil - Onlinebörse, mwN), also das öffentliche Zugänglichm a- chen der hier in Rede stehenden M u sikaufnahmen durch seinen Sohn, ergeben könnte. 2. Die Beklagten sind den Klägerinnen entgegen der Ansicht der Revis i- onserwiderung auch nicht als Inhaber des Internetanschlusses unter dem G e- 36 - 16 - sichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle zum Schadensersatz und zur Erstattung von Abmahnkosten verpflic h tet. a) Schadensersatzansprüche der Klägerinnen scheiden aus, weil die B e- klagten als Inhaber des Internetanschlusses nicht als Täter oder Teilnehmer einer von ihrem Sohn begangenen Urheberrechtsverletzung haften. D er Betrieb eines Internetanschlusses kann unter dem Gesicht s punkt der Eröffnung einer Gefahren quelle keine Haftung des Anschlussi n habers für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung begründen. F ür eine täte r- schaftlich begangene U r heberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberr echts erfüllt sein (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 18 - Automobil - Onlinebörse) . Im Streit fall müsste das beansta n dete Verhalten der Beklagten - also d er Betrieb des Internetanschlusses - den Ta t- bestand der öffen tlichen Zugänglichmachung ( § 19a UrhG) der Tontr ä ger ( § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG) und Darbietungen ( § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) erfüllen. Dies ist inde s sen nicht der Fall. D ie Beklagten sind auch nicht Teilnehmer einer von ihre m Sohn bega n- genen Urhebe rrechtsverletzung. Ih nen fehlt jedenfalls der dafür erforderliche Vo r satz. b) Die Beklagten haften als Inhaber des Internetanschlusses auch nicht als Störer wegen einer von ihrem Sohn begangenen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung. Auch die von d en Klägerinnen geltend gemachten Anspr ü che auf Erstattung von Abmahnkosten sind daher nicht begründet, da die Abma h- nung unter keinem Gesichtspunkt b e rechtigt war . 37 38 39 40 - 17 - Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unte r lassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Tei l nehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschüt z- ten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidr ige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verle t zung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen e ine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens, mwN). Der Senat hat zwar entschieden, dass nach diesen Grundsätzen der I n- haber eines ungesicherten WLAN - Anschlusses als Störer auf Unterlassung ha f- tet , wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urh e berrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 - Sommer unseres Lebens). Diese Entscheidung ist aber nicht auf die hier vorli e gende Fallgestaltung übe rtragbar, bei der Eltern den Internetanschluss ihre n Kind ern zur Verfügung stellen. Die Prüfpflichten, die Eltern als Inhabern eines Internetanschlusses obliegen , haben bei einer Überla s sung des Internetanschlusses an ihr minderjähriges Kind denselben Inha lt und Umfang wie ih re Aufsichtspflicht über das Kind hinsichtlich dessen Inte r netnutzung (vgl. oben Rn. 22 ff. ) . Die Beklagten haben diese Prüfpflichten nicht verletzt (vgl. oben Rn. 29 ) . 41 42 - 18 - III . Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsur teil aufz u- heben. Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuä n- dern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 , § 100 Abs. 2 ZPO . Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 30.03.2011 - 28 O 716/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.03.2012 - 6 U 67/11 - 43
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