ECLI:DE:BGH:2016:180615IZR74.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 74/14 Verkündet am: 18. Juni 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Haftung für Hyperlink UWG § 8 Abs. 1 a) Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unterne h- mers darstellt. b) Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf d ie er mit Hilfe eines Hyperlinks ve r- weist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Interne t- auftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Inte r- netseiten eines Dritten verknüpft, im Fa ll der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Ve r- letzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflic hten verletzt hat. c) Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Recht s- widrigkeit der Inhalte selbst oder durch Drit te Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat. d) Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Köln vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Facharzt für Orthopädie. Mitte 2012 warb er auf seiner Internetseite unter der Überschrift "Implantat - Akupunktur" für eine Behandlung, bei der dem Patienten im Bereich der Ohrmuschel winzige Nadeln subkutan implantiert wer den. Am Ende des Textes befand sich für "weitere Informationen auch über die Studienlage" ein elektronischer Verweis (Link) zur Startseite "www. .de" , de m Internet auftritt des Forschungsverbands Implantat - Aku - punktur e.V. , die wie folgt ges taltet war: 1 - 3 - - 4 - - 5 - - 6 - Auf den über diese Startseite erreichbaren Unterseiten waren Aussagen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung der Implantat - Akupunktur abrufbar, die der Kläger, de r Verband Sozialer Wettbewerb e.V., für irreführend hält . Nach Abmahnung du rch den Kläger entfernte der Beklagte den Link von seiner Internetseit e. Er gab jedoch k eine Unterlassungserklärung ab. Das Landgericht hat den Beklagten e ntsprechend dem in erster Instanz zuletzt gestellten Antrag unter Androhung von Ordnungsmitteln ver urteilt, es zu unterlassen, mit 33 in der Urteilsformel wiedergegebenen, näher bezeichneten Aussagen , die auf den Internetseiten " .de" bereitgehalten waren, für eine Ohr - Im plantat - Akupunktur zu werben und d em Kläger Abmahnkosten in Höhe von 166,60 lage abgewiesen (OLG Köln, GRUR RR 2014, 259). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des er stinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht zu, weil dem Beklagten die Aussagen auf der Internetseite " .de" nicht zuzurechnen seien, die über den Link auf seiner Internetseite bis zur Abmahnung vom 4. Juni 2012 erreichbar waren . D a- zu hat es ausgeführt: Der vom Beklagten gesetzte Link zur Seite " .de" stelle zwar eine geschäftliche Handlung dar, weil er objektiv auch dem Zweck die ne, Interne t- nutzern das Dienstleistungsangebot des Beklagten nahezubringen und dafür zu werben. Daraus folge aber nicht, dass der Beklagte für die nach dem Vortrag 2 3 4 5 6 - 7 - des Klägers irreführenden Angaben auf der Inte rnetseite " .de" einz u- stehen habe. U nter Würdigung aller Umstände des Streitfalls könne nicht fes t- gestellt werden, dass sich der Beklagte mit dem Setzen des Links die Inhalte des fremden Internetauftritts zu Eigen gemacht habe . Diese seien ihm daher nicht wie eigene Werbeaussagen zuzurechnen . Weder erschienen die eigenen werblichen Äußerungen des Beklagten ohne Nachverfolgung des Links unvol l- ständig und unverständlich noch seien die Inhalte der Seite " .de" für die objektive Zwecksetzung des eigenen Internetauftritts des Beklagten wes entlich , Nutzer für die in seiner Praxis angebotene Implantat - Akupunktur - Behandlung zu interessieren. Vielmehr wirke der Link nach der vor angestellten Ankündigung von "Informationen au ch über die Studienlage" eher wie der abschließende Hinweis auf weiterf ührende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels, mit dem der Verfasser keine ungeteilte Zustimmung zu allen im angegebenen Schrifttum vertretenen Auffassungen zum Ausdruck bringe. Zudem führe der vom Beklagten gesetzte Link nicht unmittelbar zu den v om Kläger beanstand e- ten Aussagen, sondern lediglich zu der beanstandungsfreien Startseite des I n- ternetauftritts eines als Forschungsverband bezeichneten Idealvereins, von der aus auch andere, vom Kläger nicht angegriffene Beiträge zum Thema Impla n- tat - Akupu nktur erreichbar gewesen seien . Aus der objektiven Perspektive eines durchschnittlichen Internetnutzers liege die Annahme fern, der Beklagte habe mit seinem Link die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt der Webpr ä- senz " .de" einschließlich alle r auf Unterseiten oder in PDF - Dateien en t- haltenen Aussagen zu Wirkung und Anwendungsmöglichkeiten der Ohr - Implantat - Akupunktur übernommen. E ine Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten sc heide ebenfalls aus. Der Beklagte habe es weder darauf angelegt, Besucher seiner Internetseite zu bestimmten erkennbar irreführenden Aussagen auf der Seite " .de" zu führen, noch könne angenommen werden, dass dem Beklagten klare Rechtsverletzungen 7 - 8 - innerhalb des Internetauftritts " .de" bereits bei der Abmahnung bekannt gewesen seien oder er solche in zumutbarer Weise leicht h abe erkennen kö n- nen. Der Beklagte habe den Link zu den beanstandeten Inhalten auch sofort nach der Abmahnung durch de n Kläger von seiner eigenen Internetseite en t- fernt. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger beanstandeten Aussagen auf der Seite " .de" tatsächlich irreführend seien . II . Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. De m Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Ve r- bindung mit der dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dienenden Marktve r- haltensregelung des § 3 HWG zu, weil der Beklagte für etwaige wettbewerb s- widrige Inhalte auf der Inte rnetseite " .de" nicht haftet. Da die Abmahnung unbegründet war, kann der Kläger auch kein e Erstattung von Abmahnkosten verlangen . 1. D as Berufungsgericht hat allerdings zu Recht das Setz en des Links zu de r Seite " .de" als geschäftliche Handlung des Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG angesehen. Der Beklagte wirbt auf seiner Internetseite für die von ihm in seiner Pr a- xis angebotene Behandlungsmethode der Implantat - Akupunktur. Der Beklagte hat sich eigene weiterführende Darstell ungen erspart, indem er den Nutzern seiner Internetseite mit dem Link am Ende der Ausführungen zur Implantat - Akupunktur "weitere Informationen au ch über die Studienlage" anbot. Durch den Link hat der Beklagte die fremde Internetseite für seinen eigenen wer bl i- chen Auf tritt genutzt. Der Streitfall unterscheidet sich dadurch maßgeblich von Sachverhalten, in denen Online - Medien zur Erläuterung redaktioneller Beiträge elektronische Verweise setzen, die allein der Information und Meinungsbildung ihrer Nutzer dien en sollen (vgl. zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 1. April 2004 I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 347 ff. Schöner Wetten ; zum geltenden Recht 8 9 10 - 9 - vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 15, 38 = WRP 2012, 77 Coaching - Newsletter). 2. D as Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte aufgrund des Links nicht für etwaige wettbewerbswidrige Inhalte auf den über die Internetseite "www. .de" erreichbaren Unterseiten einzustehen hat. a) Das Telemediengesetz enthält kei ne Regelung der Haftung desjen i- gen, der mittels eine s elektronischen Querverweises den Zugang zu rechtswi d- rigen Inhalten eröffnet. Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen G e- schäftsverkehr, deren Umsetzung das Telemediengesetz dient, hat die Frage der Haftung für derartige Verweise ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtl i- nie). Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vo r- schriften. Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rech t- sprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektron i- schen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hat (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 I ZR 102/05, GRUR 2008, 534 Rn. 20 = WRP 2008, 771 ) . Wer sich die fremden Infor mationen zu Eigen macht , auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen (vgl. BGH, GRUR 2008, 534 Rn. 20 ). Maßgeblich für die Frage, ob sich der Unternehmer mit seinem eigenen Internetauftritt verlink te Inhalte zu Eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 23 = WRP 2010, 922 marions - kochb ). Darüber hinaus kann derjenige, der seine n Internet auftritt durch einen elek tronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseite n eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer (vgl. 11 12 13 14 - 10 - zum Urheber recht BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 18 ff. Alone in the Dark; zum Persönlichkeitsrecht Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 20 ff. Blo g - Eintrag) und im Fall der Verletzung sonstiger wett bewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 36 ff. Jugend - gefährdende Medien bei eBay) in Anspruch genommen werden , wenn er z u- mutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Danach begründet a uch eine als geschäftliche Handlung zu qualifizi e- rende Linksetzung als solche noch keine Haftung für die verlinkten Inhalte (F e- zer/Mankowski, UWG , 2. Aufl., § 4S12 Rn. 131; MünchKomm . UWG/Bu sche, 2. Aufl., § 5 Rn. 708; MünchKomm . UWG/Fritzsche aaO § 8 Rn. 273; Ott, WRP 2006, 691, 696). D as Setz en eines Links kann eine geschäftliche Handlung darstellen , ohne dass dadurch eine wettbewerbsrechtliche Haftung des jenigen begründet wird, der den Link gesetzt hat . b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zutreffend eine Haftung des Beklagten für etwaige irreführende Inhalte auf den über die Internetseite " .de" erreichbaren Unterseiten verneint. aa ) Der B eklagte hat sich die unter der Internetseite " .de" hinte r- legten Inhalte nicht in einer Weise zu Eigen gemacht, dass der Verkehr sie ihm zurechnet (vgl. BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 23 marions - kochb; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG , 33. Aufl., § 8 Rn. 2.27; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG , 6. Aufl., § 8 Rn. 139). Der elektronische Verweis ist nicht wesentlicher Bestandteil des G e- schäftsmodells des Beklagten (vgl. BGH, GRUR 2008, 534 Rn. 21 ). Über ihn sind a uch keine Inhalte zugänglich, in denen offen oder versteckt für die Produkte des Beklagten geworben wird (vgl. Bor n- 15 16 17 18 - 11 - kamm/Seichter, CR 2005, 747, 751). Der Link dient ferner weder zu einer Ve r- vollständigung des eigenen Behandlungsangebots des Beklagten (vgl. Bor n- kamm/ Seichter, CR 2005, 747, 751; Ott, WRP 2006, 691, 696) , noch ist er so in einen redaktionellen Beitrag auf der Internetseite des Beklagten eingebettet, dass er für das weitergehende Verständnis dort geäußerter Meinungen oder Ansichten erkennbar von Bedeutu ng und dadurch Bestandteil der vom Bekla g- ten auf seiner Internetseite bereitgestellten Inhalte geworden ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 23 f. Coaching - Newsletter) . Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang maßgebl i- che Bedeutung dem Ums tand beigemessen, dass es sich bei dem vom Bekla g- ten gesetzten elektronischen Verweis nicht um einen sogenannten Deeplink handelt, der direkt zu allen oder einzelnen der vom Kläger beanstandeten Au s- sagen führt, sondern lediglich um einen Link zu der als so lcher unbedenklichen Startseite des als Forschungsverband bezeichneten Vereins Implantat - Aku - punktur e.V . (vgl. Ott, WRP 2006, 691, 696). Die beanstandeten Inhalte werden dem Internetnutzer also nicht schon durch einfaches Klicken auf den vom Bekla gten bereitgestellten Link zugänglich, sondern erst durch weiteres unabhängiges und vom Beklagten nicht gelenktes Navigieren innerhalb des Internetauftritt s " .de". Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, entspricht der Link im Str eitfall somit einem Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes oder Beitrags, über den sich der interessierte Internetnutzer zusätzl i- che Informationsquellen zu einem bestimmten Thema selbständig erschl ießen kann . Das Berufungsgericht hat es unter diesen Umständen zu Recht als fer n- liegend angesehen, dass der angesprochene Verkehr den Link dahingehend verstehen könnte, der Beklagte wolle damit die inhaltliche Verantwortung für alle Inhalte übernehmen, die über die Internetseite " .de" erreichbar sind. Vielmehr wird der durchschnittlich informierte und verständige, situations ad ä- 19 20 - 12 - quat aufmerksame Internetnutzer den Link als vom Beklagten bereitgestellte Möglichkeit verstehen, sich bei entsprechendem Interesse anhand von Inform a- tionen, die durch vom Beklagten unabhängige Dritte bereitgestellt werden, we i- tergehend über das Thema Implantat - Akupunktur zu informieren. bb ) Eine Haftung des Beklagten als Störer kommt nicht in Betracht, weil die als irreführend beanstandeten Inhalte keine absol uten Rechte verletzt h a- ben können. cc ) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag des Klägers zu Recht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerb s- rechtlichen Verkehrspflicht für begründet erachtet. (1) Allerdings kann si ch eine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwe n- dung einer Rechtsverletzung nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch aus dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens ergeben, insb e- sondere aus der Verletzung von Verkehrspflichten (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 36 ff. Jugendgefährdende Medien bei eBay) . E in solches gefahrerhöhe n- des Verhalten kann sich grundsätzlich auch aus dem Setzen eines Hyperlinks auf die Internetseite eines Dritten ergeben (vgl. OLG München, MMR 2002, 625; Volkmann, GRUR 2005, 200, 205 f.) . Der Hyperlink erhöht die Gefahr der Verbreitung etwaiger rechtswidriger Inhalte , die sich auf de n Internetseite n Dri t- te r befinden . Aus dieser Gefahrerhöhung für eine Verletzung durch das Wet t- bewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmer n folgt die Verpflic h- tung desjenigen, der den Link setzt , diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wie bei einem Tele dienste anbieter (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 38 Jugendgefährdende Medien bei eBay) konkretisiert sich auch für den ge schäftlich einen Hyperlink setzenden Unternehmer die wettbewerb s- rechtliche Verkehrspflicht hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte als Prüfungspflicht. Deren Bestehen und Umfang richtet sich im Einzelfall nach e i- ner Abwägung aller betroffenen Inter essen und relevanten rechtlichen Wertu n- 21 22 23 - 13 - gen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in A n- spruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. D amit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dri t- ter entgegengewirkt. (2) Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem G e- samtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie dana ch, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umstä n- den hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Haftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, etwa nach einer Abmahnung od er Klageerhebung, ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allg e- mein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Inter esse der Me i- nungs - und Pressefreiheit (A rt. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erfo r- derliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Information s- fülle im Internet ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort z u- gänglichen Dateien weitgehend eingeschränkt wäre (vgl. BGHZ 158, 343, 352 f. Schöner Wetten). Diese Haftungsgrundsätze für Hyperlinks gelten auch im Rahmen der nach der neueren Senatsr echtsprechung bei der Verletzung wet t- bewerbsrec htliche r Verhaltenspflichten maßgeblichen Haftung aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, selbst wenn d ie Maßstäbe im Zusa m- menhang mit der inzwischen im Wettbewerbsrecht aufgegebenen Störerhaftung entwickelt worden sind. Die Auswechslung der dogmatischen Grundlage der 24 - 14 - Haftung hat die Prüfungspflichten für das Setzen von Hyperlinks inhaltlich nicht verändert. (3) Zur Konkretisierung der Prüfungspflichten im Zusammenhang mit dem Setzen von Hyperlinks kann im Ausgangspunkt auf die vom Senat i m Z u- sammenhang mit Internet - Marktplätzen entwickelten Grundsätze zurückgegri f- fen werden (vgl. Ohly in Ohly/ Sosnitza aaO § 8 Rn. 139). Zwar gilt für d as Se t- z en eines Hyperlinks bei der Werbung für eigene Waren oder Dienstleistungen nicht die Privilegierung des § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, wonach Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, die von ihne n übermittelten oder gespeicherten Inform a- tionen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine recht s- widrige Tätigkeit hindeuten , so dass ihnen grundsätzlich nicht zuzumuten ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine möglich e Rechtsverle t- zung hin zu untersuchen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, Rn. 49 Internet - Versteigerung I ; Urteil vom 17. August 2011 I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 Stiftparfüm; Urteil vom 5. Februar 2015 I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 51 = WRP 2015, 577 Kinderhoch - stühle III ) . Der im Internet tätige Unternehmer wird nicht dadurch zum Anbieter von Telediensten, dass er bei der Werbung für seinen Geschäftsbetrieb einen Hyperlink setzt. Allerdings sind Hyperlinks aus der Sicht der Internetnutzer u n- e r lässlich, um die unübersehbare Informationsflut im Internet zu erschließen. Es ist daher gerechtfertigt, regelmäßig auch für einen Unternehmer e ine proaktive Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihm verlinkten Inhalte z u verneinen (vgl. Ohly in Ohly/ Sosnitza aaO § 8 Rn. 139) . Sofern ein rechtsverletzender I n- halt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar ist, haftet der jenige, der den Link setz t, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswi d- rigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt. (4) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass im Streitfall keine Grundlage für die Annahme erhöhter Pflichten des Beklagten etwa unter 25 26 - 15 - dem Aspekt eines von vornherein auf Recht sverletzungen angelegten G e- schäftsmodells oder d er Förderung rechtsverletzender Nutzung durch eigene Maßnahmen besteht (vgl. dazu BGHZ 194, 339 Rn. 22 Alone in the Dark; BGH, Urteil vom 15. August 2013 I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 31 = WRP 2013, 134 8 File - Hosting - Dienst). Eine Haftung des Beklagten für den von ihm gesetzten Link setzt e deshalb voraus, dass er - etwa durch einen Hi n- weis des Klägers - Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erh ie lt, die über diesen Link erreichbar waren . (5) Soweit der Senat insoweit bei Internet - Marktplätzen oder File - Hosting - Diensten eine klare Rechtsverletzung verlangt (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 28 Alone in the Dark; BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 52 - Kinderhochstühle im Internet I II ), ergibt sich diese Anforderung aller dings unter dem Gesicht s- punkt der Zumutbarkeit, weil weitergehende Prüfungspflichten das von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte Geschäftsmodell dieser Anbieter in Fr a- ge stellen könnten. Eine vergleichbare Interessenlage besteht nicht bei Hype r- links , die kommerziellen Internetseiten lediglich ein zusätzliches Information s- angebot hinzufügen , das für die dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen weder essentiel l ist noch ihren Wert oder Nutzen steiger t . Zudem handelt es sich dabei im Gegensatz zu In ternet - Marktplätzen oder File - Hosting - Diensten regelmäßig um eine begrenzte Anzahl von Hyperlinks, die vom Inhaber der I n- ternetseite bewusst gesetzt werden. Es ist deshalb sachgerecht, das Risiko der rechtlichen Beurteilung, ob eine beanstandete Äußerung a uf dem durch den Link erreichbaren Internetauftritt tatsächlich rechtswidrig ist oder nicht, dem jen i- gen zuzuordnen , der den Link setzt . Dadurch werden die wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen Dritter angemessen gegen die Verbreitung rechtswidr i- ger Inhalte im Internet durch Hyperlinks geschützt. Der U nternehmer, der den Hyperlink setzt, ist also bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der ve r- linkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsverletzung klar erkenn b ar ist. 27 - 16 - ( 6 ) N ach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall eine Haftung des B e- klagten für die nach Ansicht des Klägers rechtswidrigen Inhalte auf der Interne t- seite " .de" nicht in Betracht. Der Beklagte hat nach Abmahnung des Kl ä- gers de n Link zur Startseite von " .de" sofort von seiner Internetseite en t- fernt. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass nichts dafür spricht , der Beklagte habe bereits vor der Abmahnung Kenntnis von rechtsve r- letzenden, insbesondere irreführenden Aussagen auf den Unterseiten des I n- ternetauftritts " .de" gehabt. 3. Kommt eine Haftung des Beklagten danach von vornherein nicht in Betracht, konnte das Berufungsgericht zu Recht dahinste h en lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vo m Kläger beanstandeten Aussagen über Wirkungen und Anwendungsgebiete der Ohr - Implantat - Akupunktur obje k- tiv unzutreffend oder jedenfalls wissenschaftlich nicht gesichert und mögliche r- weise schon deshalb zur Täuschung geeignet sind. III. Besteht kein Unte rlassungsanspruch des Klägers, erweist sich auch seine Abmahnung als unberechtigt, so dass ihm kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zusteht. 28 29 30 - 17 - IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffer t Kirchhoff Koch Feddersen Vor instanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.02.2013 - 33 O 181/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.02.2014 - 6 U 49/13 - 31
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