ECLI:DE:BGH:2017:210917BIZR74.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 74/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kulturchampignons VO (EG) Nr. 1234/2007 Art. 113a Abs. 1; VO (EU) Nr. 1308/2013 Art. 76 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 23; VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 60 Abs. 1; RL 2000/13/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i; VO (EU) Nr. 1169/2011 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a; UWG § 3a; LFGB § 11 Abs. 1 Nr. 1 I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für b e- stimmte la ndwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2007, S. 1) und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Deze m- ber 2013 über eine gemeinsame Markt organisation für landwirtschaftliche Erzeu g- nisse (ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671), von Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 199 2, S. 1) und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013, S. 1) sowie von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Rich tlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, S. 2 9) und von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 - 2 - betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 18) folgende Fragen z ur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art. 23 ff. Zollkodex un d Art. 60 Unionszollkodex abzustellen? 2. Haben Kulturchampignons, die im Inland geerntet werden, gemäß Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einen inländischen Ursprung, wenn wesentliche Produktionssc hritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt und die Kulturcha m- pignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht worden sind? 3. Ist das Irreführungsverbot des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie N r. 2000/13/EG und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebene U r- sprungsangabe anzuwenden? 4. Dürfen der n ach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Ursprungsangabe aufklärende Zusätze hinzugefügt werden, um einer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verbotenen Irreführung entgegenzuwirken? BGH, Beschluss vom 21. September 2017 I ZR 74/16 - OLG Stuttgart LG Ulm - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 4. Mai 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union w e rd en zur Ausl e- gung von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Org a- nisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für b e- stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; AB l. Nr. L 299 vom 16. November 2007, S. 1) und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des E u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 347 vom 20 . Dezember 2013, S. 671) , von Art. 23 der Verordnung (EWG ) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung d es Zollkodex der Gemei n- schaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1) und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013, S. 1) sowie von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mär z 2000 zur Angleichung der Rechtsvo r- schriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufm a- chung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, S. 29) und von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 de s Europäischen Parl a- - 4 - ments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die I n- formation der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 18) folgende Frage n zur Voraben t- scheidung vorgelegt: 1. Ist für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszollkodex abzustellen? 2. Haben Kulturchampignons, die im Inland geerntet werden, gem äß Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einen i n- ländischen Ursprung, wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt und di e Kulturchampignons erst 3 oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht worden sind? 3. Ist das Irreführungsverbot des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169 /2011 auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorg e- schriebene Ursprungsangabe anzuwenden? 4. Dü rf en der nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebene n Ursprungsangabe aufkl ä- rende Zusätze hinzugefügt werden, um einer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG sowie - 5 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 v erbotene n Irreführung entgegen zuwirken ? - 6 - Gründe: A . Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte produziert und vertreibt Kulturchampignons mit der Angabe " U r- sprung: Deutschland " . Der Herstellungsprozess der Champignons er folgt in mehreren Schritten . Zunächst werden für die Dauer von 7 bis 11 Tagen die Rohsubstanzen für den Kompost in Belgien und den Niederlanden verschnitten und vermischt. Zweiter Herstellungsschritt ist die über 5 bis 6 Tage andauernde Pasteurisierung und Aufbereitung des Komposts in den Niederlanden. Im dritten Herstellungsschritt wird über die Dauer von 15 Tagen in den Niederlanden d as Myzel (Pilzsporen) in den Kompost injiziert. Im vierten Abschnitt wird in den Niederlanden die Fruchtkörperbildung auf e iner Torf - und Kalkschicht in Kulturkisten initiiert, w o- bei die Pilze nach 10 bis 11 Tagen bis zu 3 mm gewachsen sind. Die Kulturki s- ten werden nach etwa 15 Tagen nach Deutschland transportiert, wo i m Betrieb der Beklagten nach etwa 1 bis 5 Tagen die erste Ernte und nach etwa 10 bis 15 Tagen die zweite Ernte der Champignons erfolgt . Die Klägerin hält die Herkunftsbezeichnung der Pilze " Ursprung: Deutschland " ohne zusätzliche Hinweise für irreführend und hat die Beklagte im Dezember 2013 vorgerichtlich abge mahnt. D ie Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kulturchampignons mit der Angabe " Ursprung: Deutschland " anzubieten und/oder in den Verkehr zu bri n- gen und/oder zu bewerben, wenn wesentliche Produktions - und Wachstum s- schritte, das heißt wenn der Herstellungszyklus vor der Ernte, d as heißt insb e- sondere a) die Vermischung und champignonspezifische Fermentation der Rohsu b- stanzen insbesondere in einer Kompostproduktionseinrichtung 1 2 3 4 - 7 - b) die Pasteurisierung und das Durchwachsen des Substrats mit Mycel c) die Bedeckung der Kompostschicht mit in der Regel Torf und Kalk und d) hierauf die qualitative und quantitative Initiierung der Fruchtkörperbildung nicht in Deutschland stattfinden und der Kompost mit den Pilzen erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte nach Deutschlan d verbracht wi rd, ohne d a- rauf hinzuweisen, dass ein Teil des Herstellungszyklus im Ausland stattgefu n- den hat. Das Landgericht hat di e Klage abgewiesen . In der Berufungsinstanz hat Zinsen verlangt. D ie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben . Die Kläg e- rin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Z u- rückweisung die Beklagte beantragt, ihre Klageant räge weiter. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung de s Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 , des Art. 23 der Verordnung ( EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) und des Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ( Unionszollkodex ) sowie des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentsche i- dung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachte n Ansprüche als nicht begründet angesehen und hierzu ausgeführt: Zwar rufe die Angabe " Ursprung: Deutschland " eine Irreführung hervor, weil der angesprochene Verkehr ihr entnehme, nicht nur die Ernte, sondern der gesamte Produktionsprozess habe in Deuts chland stattgefunden. Dies folge schon aus der natürlichen Betrachtungsweise, dass eine Pflanz e ihren Standort nicht wechs le. D e r Durchschnittsverbraucher wisse nicht, dass es bei unvera r- 5 6 7 8 - 8 - beitete n pflanzliche n Lebensmittel n grenzüberschreitende Produktionsp rozesse gebe. Selbst für diejenigen Verbraucher, die von grenzüberschreitenden Pr o- duktionsprozessen bei Pflanzen wüssten, bedeute der eindeutige Herkunfts - hinweis durch Angabe nur eines Landes, dass das Produkt ausschließlich dort entstanden sei. Da gegen s ei der Anteil der Verbraucher, die als Spezialisten über die hier betroffene Produktionsweise informiert seien und die rechtlichen Vorgaben kennten, sehr klein und lauterkeitsrechtlich unerheblich. Diese Irr e- führung sei auch marktrelevant, weil der Verkehr beim Kauf von Lebensmitteln auf deren Herkunft in besonderem Maße achte. Ihr komme jedoch aus normat i- ven Gründen keine lauterkeitsrechtliche Bedeutung zu. Die Beklagte sei zu der beanstandeten Ursprungsangabe nach dem U nionsrecht verpflichtet, weil d a- nach als Ursprungsland pflanzlicher Erzeugnisse das Ernteland anzugeben sei. Besondere Kennzeichnungspflichten bei grenzüberschreitender Produktion s e- he das Unionsrecht allein für Fleisch vor, nicht dagegen für die hier betroffenen Lebensmittel. Da die Irrefüh rung unionsrechtlich angeordnet sei, könne sie der Beklagten lauterkeitsrechtlich nicht zur Last gelegt werden. II. Die Revision hat Erfolg, wenn die von der Beklagten verwendete U r- sprungsbezeichnung ungeachtet ihres verpflichtenden Charakters gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gegen das Irreführungsv erbot gemäß des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV verstößt . 1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) , ist die Klage nur begrü n- det, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2013 rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 9 10 - 9 - 450 - Fressnapf; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 1 6 = WRP 2016, 1228 - Geo - Targeting). Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung im Dezember 2013 an ( BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 56 = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Beschluss vom 12. Januar 2017 - I ZR 117/15, GRUR 2017, 412 Rn. 44 = WRP 2017, 549 YouTube - Werbekanal ). 2. D ie geltend gemachte n A nspr ü ch e sind danach begründet, wenn die Beklagte sowohl gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr . 1 LFGB aF als auch gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV verstoßen und damit eine nach § 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen hat . Die mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 erfolgte Neufassung des Rechtsbruchtatbestands (§ 4 Nr. 11 UWG aF; jetzt: § 3a UWG) durch das Zwe i- te Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I, S. 2158) hat keine materielle Rechtsänderung bewirkt (BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 215/15, GRUR 2017, 819 Rn. 8 = WRP 2017, 941 Aufzeichnungspflicht, mwN). Im Jahr 2013 war nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB aF das I n- verkehrbringen von Lebensmitteln und die Werbung hierfür unter i rreführender Bezeichnung, Angabe od er Aufmachung verboten , insbesondere die Verwe n- dung zur Täuschung geeigneter Aussagen über Ursprung oder Herkunft. Un i- onsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift war Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Febru ar 2014 - I ZR 45/13, GRUR 2014, 588 Rn. 12 = WRP 2014, 694 - Himbeer - Vanille - Abenteuer I; U r- teil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 45/13, GRUR 2016, 738 Rn. 19 = WRP 2016, 838 Him beer - Vanille - Abenteuer II). 11 12 13 - 10 - In der seit dem 13. Dezember 2014 geltenden Fassu ng verbietet § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB dem nach Art . 8 Abs . 1 LMIV verantwortliche n Lebensmitte l- unternehmer oder Importeur , Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel in Verkehr zu bringen oder zu bewerben , die den Anforderun gen des Art . 7 Abs . 1, auch in Verbindung mit Abs . 4, LMIV nicht entsprechen. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie Ursprungsland oder He r- kunftsort nicht irreführend sein. 3. Danac h kommt s owohl nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB aF als auch nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV die Annahme einer Irreführung in Be tracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ruft die von der Bekl a g- ten beim Inverkehrbringen der Champignons verwendete Angabe " Ursprung: Deutschland " eine Irreführung hervor, weil der angesprochene Verkehr ihr en t- nimmt, nicht nur die Ernte, sondern der gesamte Produktionsprozess habe in Deutschland stattgefunden. Die R evision nimmt diese Feststellungen als ihr günstig hin. 4. Im Streitfall stellt sich zunächst d ie Frage, ob die Beklagte n ach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 23 Zollkodex und Art. 60 Abs. 1 Unionszollkodex verpflichtet ist, die von ihr in Verkehr gebrachten Pilze mit der Angabe " Ursprung: Deutschland " zu kennzeichnen. Dies hängt davon ab, ob bei der Anwendung von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/20 07 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die zol l- rechtlichen Begriffsbestimmungen heranzuziehen sind und ob unter den im Streitfall gegebenen Umständen das Ernteland als Ursprung im Sinne von Art. 23 Zollkodex und Art. 60 Abs. 1 Unionszollko dex gilt. Der Klärung dieser Frage n dienen die Vorlagefragen 1 und 2. Weiter ist zu prüfen, ob das in Art. 2 14 15 16 17 - 11 - Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV geregelte Irreführungsverbot auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebene Ursprungsangabe anzuwenden ist und ob di e- ser Ursprungsangabe aufklärende Zusätze hinzugefügt werden dürfen, um e i- nem Verstoß gegen die vorgenannten Irref ührungsverbote entgegenzuwirken. Der Klärung dieser Fragen dienen die Vorlagefragen 3 und 4. a) Im Streitfall stellt sich die Frage, ob für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszollkodex a b- zustellen ist (Vorlagefrage 1). Diese Frage ist nach Ansicht des Senats zu bej a- hen. aa ) Die von der Beklagten angebotenen Kul turchampig n ons fallen in den Anwendungsbereich von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. (1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist nach ihrem Art ikel 232 A b- s atz 1 am 2 7 . Dezember 2013 in Kraft getreten und gilt - soweit im Streitfall r e- levan t - ab dem 1. Januar 2014 . Sie hat nach ihrem Art ikel 230 Absatz 1 die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - mit Ausnahme im Streitfall nicht relevanter Teile - aufge hoben, die nach ihrem Art ikel 204 Abs atz 1 ab dem 1. Januar 2008 galt . (2 ) Nach Art. 113 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 75 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse vorsehen. Nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen die Erzeugnisse des Sektors Obst und 18 19 20 21 - 12 - Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zusta nd, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. Nach Art. 3 Abs. 1 der seit dem 22. Juni 2011 geltenden Durchführung s- verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchfü h- rungsbestimmungen zu r Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Se k- toren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15. Juni 2011 , S. 1 ) gelten die Anforderungen von Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als allgeme ine Vermarktungsnorm, deren Einzelheiten im Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung aufgeführt sind. Im Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung ist ausgeführt: B. Ursprung Vollständiger Name des Ursprungslandes. Bei Erzeugnisse n mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des U r- sprung s landes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Ang a- be in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache e r- folgen. (3 ) Die im Streitfall in Verkehr gebrachten Kulturchampignons unterfallen der Kategorie " Gemüse " im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 , Art. 75 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 . Die Bestimmungen der Art. 1 Abs. 2 Bu chst. i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 1 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen in die gemeinsame Marktorganisation den jeweils in Anhang I Teil IX dies er Verordnungen genauer definierten Sektor Obst und Gemüse ein . Nach Art. 129 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finden auf die Einreihung der E r- zeugnisse, die unter die Verordnung fallen, die allgemeinen Regeln zur Ausl e- gung der Kombinierten Nomenklatur ge mäß der Verordnung (EWG) 22 23 24 - 13 - Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den G e- meinsamen Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur) Anwendung. Für die Veror d- nung (EU) Nr. 1308/2013 besagt deren Erwägungsgrund 8, dass sich die se Verordnung a uf die Warenbezeichnungen, Positionen und Unterpositionen der Ko mbinierten Nomenklatur bezieht. Im Anhang I Teil I X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Veror d- nung (EU) Nr. 1308/2013 ist jeweils für d en Sektor Obst und Gemüse unter de m KN - Code ex 0 709 als Warenbezeichnung " Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt " aufgeführt. In Anhang I Kapitel 7 der kombinierten Nomenklatur sind unter dem KN Code 0709 " Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt " mit dem KN - Code 0709 51 " Pilze " genannt . bb ) D as Verständnis des Begriffs " Ursprungsland " gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die insoweit keine eigene Definition aufweisen, richtet sich nach Auffassung des Senats nach Art. 23 ff. Zollkodex u nd Art. 60 Unionszol l- kodex . (1) Für eine Heranziehung der zollrechtlichen Begriffsbestimmung des Uni onsrechts spricht der hierzu bestehende inhaltliche Bez u g der Verordnu n- gen (EG) Nr. 1234/2007 und (EU) Nr. 1308/2013. Deren Erlass dient der Erric h- tung d er Gemeinsamen Marktordnung für Agrarprodukte und beru ht auf Art. 38 ff. AEUV (ex Art. 32 ff. EGV). Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 AEUV legt die Union eine gemeinsame Agrar - und Fischereipolitik fest und füh rt sie durch. Der Binnenmarkt umfasst n ach Art. 38 Ab s. 1 Satz 2 AEUV auch die Landwirtschaft, die Fischerei und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Zu den hiervon erfassten Erzeugnissen gehören gemäß Art. 38 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I AEUV die in Kapitel 7 des Brüsseler Zolltarifschemas aufgeführten Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwe n- 25 26 27 - 14 - det werden. Schon die Ermächtigungsgrundlage für die Errichtung der Gemei n- samen Marktordnung nimmt mithin auf zollrechtliche Kategorien Bezug . - 15 - (2) Für die Maßgeblichkeit der zollrechtlichen Begriffsbestimmung spricht weiter, dass Art. 129 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Erwägung s- grund 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ihrerseits ausdrücklich auf die W a- reneinteilung der zollrechtlichen Kombinierten Nomenklatur Bezu g nehmen und da durch die sachliche Nähe zu den zollrechtlichen Begriffsbestimmungen zum Ausdruck bringen. (3) Dafür, d ass der Unionsgesetzgeber im Interesse des Verbrauche r- schutzes für die Frage der Ursprungsbestimmung von Waren die zollrechtlichen Be gr iffe für maßgeblich ansieht, spricht schließlich Art. 2 Abs. 3 LMIV . Danach bezieht sich der Begriff " Ursprungsland eines Lebensmittels " für die Zwecke der Verordnung auf den Ursprung eines Lebensmittels im Sinne von Art. 23 bis 26 Zollkodex . In Erwägungsg rund 33 der LMIV heißt es hierzu, die Bestimmung des Ursprungslands von Lebensmitteln werde auf d ies en den Lebensmittelu n- ternehmern und Behörden bereits bekannten Vorschriften des Zoll kodex ber u- hen und sollte deren Umsetzung erleichtern. Der Umstand, d a ss die nach ihrem Erwägungsgrund 3 dem Gesun d- heitsschutz und der Information des Verbrauchers dienende LMIV für die U r- sprungsbestimmung auf die zollrechtlichen Regelungen des Unionsrechts ve r- weist, ist ein deutlicher Hinweis darauf , dass eine solche Bezugn ahme auch für die Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EU) Nr. 1308/2013 zu gelten hat. Die hier betroffenen Vermarktungsregeln für landwirtschaftliche Produkte haben jedenfalls auch verbraucherschützenden Charakter. Dies folgt aus Erwägung s- grund 49 der Ve ro rdnung (EG) Nr. 1234/2007 , wonach die Anwendung von Normen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher zu einer Verbesserung der wir t- schaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermar ktung sowie der Qual i- tät dieser Erzeugnisse beitragen kann. Eine entsprechende Aussage enthält Erwägungsg rund 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, deren Erwägung s- 28 29 30 - 16 - grund 65 zudem besagt , dass die Beibehaltung sektorspezifischer Vermar k- tungsregeln zweckmäßig sei , um den Erwartungen der Verbraucher gerecht zu werden und zugleich zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung und Förderung der Qualit ät der Erzeugni s- se beizutragen. b ) Es stellt sich weiter die Frage, ob Kulturchampignons, die im Inland geerntet werden, gem äß Art. 23 Zollkodex und Ar t. 60 Abs. 1 Unionszollkodex ei nen inländischen Ursprung haben, wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt sind und die K ulturc h- ampignons erst 3 oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht worden sind (Vorlagefrage 2). Diese Frage ist nach Auffassung des Senats ebenfalls zu bejahen. aa) Der Zollkodex war im Zeitpunkt der im Streitfall beanstandeten Han d- lun g anwendbar. Er galt nach sein em Art ikel 253 seit dem 1. Januar 1994 und ist bezüglich sein er Regelungen über den Warenursprung in Art ikel 23 ff. mit Geltungseintritt der entsprechenden Regel ungen des Unionszollkodex am 1. Mai 2016 aufgehoben worden (vgl. Art. 286 Abs. 2, Art. 288 Abs. 2 Union s- zollkodex). Nach Art. 23 Abs. 1 Zollkodex sind Ursprungswaren eines Landes W a- ren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Nach Art. 23 Abs . 2 Buchst. b Zollkodex sind vollständig in ei nem Land gewo n- nene oder hergestellte Waren pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land g e- erntet worden sind. Der Begriff der Ernte ist in einem weiten Sinne dahin zu verstehen, dass er alle Formen der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse aus dem Boden einsch ließt (vgl. Harings/Henninger in Dorsch, Zollrecht, 151. Lief. Oktober 2014, Art. 23 ZK Rn. 10). 31 32 33 - 17 - Danach haben auch Pilze, die erst 3 oder weniger Tage vor der ersten Ernte in Kulturkisten nach Deutschland verbracht und hier geerntet werden, i h- r en Urspru ng in Deutschland. Für eine Anwendung des Art. 24 Zollkodex, demzufolge eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt waren, unter bestimmten Umständen Ursprungsware des Landes ist , in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlic h gerechtfertigten Be - oder Verarbeitung unterzogen worden ist, ist kein Raum. Art. 24 Zollkodex setzt voraus, dass a n der Herstellung der Ware zwei oder mehr Länder beteiligt waren. Diese Voraussetzung ist hier nicht e r- füllt. Art. 23 Abs. 1 und 2 Buchst. b Zollkodex bestimmt, dass in einem Land geerntete pflanzliche Erzeugnisse vollständig in einem Land, nämlich dem Land der Ernte, gewonnen oder hergestellt worden sind. bb ) Die Anwendung de s seit dem 1. Mai 2016 geltenden Art. 60 des Un i- onszollkodex füh rt zu keinem anderen Ergebnis. Nach Art . 60 Abs. 1 Unionszollkodex gelten Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als U r- sprungswaren dieses Landes oder Gebiets. Nach Art. 31 Buchst. b der Del e- gier ten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur E r- gänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29. Dezember 2015 , S. 1) gelten im Sinne des Art. 6 0 Abs. 1 Unionsz ollkodex als Waren , die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt wo r- den sind, dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse. Für eine Anwendung des Art. 60 Abs. 2 Unionszollkodex, wonach W a- ren, an deren Herstellu ng mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, unter b e- stimmten Umständen als Ursprungsware des Landes oder Gebiets gelten, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be - oder Vera r- 34 35 36 37 38 - 18 - beitung unterzogen wurden, ist kein Raum, da Art . 60 Abs. 1 Unionszollkodex in Verbindung mit Art. 31 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bestimmt, dass in einem Land oder Gebiet geerntete pflanzliche Erzeugnisse vollständig in einem einzigen Land oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wo r- den sind. Auch nach diesen Bestimmungen handelt es sich bei den von der B e- klagten in Verkehr gebrachten Pilzen um solche mit U rsprung in Deutschland . cc ) Für dieses Verständnis der vorgenannten zollrechtlichen Vorschriften spricht ferner , dass der U nionsgesetzgeber allein für den Sektor der Fleisc h- produktion mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommi s- sion vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates h insichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine - , Schaf - , Ziegen - und Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 335 vom 14. Dezember 2013, S. 19) Sonderregeln geschaffen hat, die mit Blick auf das Informati onsinteresse des V erbrauchers durch entsprechende Kennzeic h- nungspflichten dem Umstand Rechnung tragen, dass Tiere in verschiedenen Ländern aufgezogen und geschlachtet werden können. c) Weiter stellt sich die Frage, ob das Irr eführungsverbot des Art. 2 A bs. 1 Buchs t. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorg e- schriebene Ursprungsangabe anzuwenden ist ( Vorlagefrage 3). D ie LMIV gilt nach ihrem Art ikel 1 Abs atz 4 unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Ken n- zeichnungsvorschriften. Erwägungsgrund 8 der LMIV stellt fest, dass die allg e- meinen Kennze ichnungsanforderungen ergänzt werden durch eine Reihe von 39 40 41 42 - 19 - Vorschriften, die unter bestimmten Umständen für alle Lebensmittel oder für bestimmte Klassen von Lebensmitteln gelten , und dass es darüber hinaus me h- rere spezielle Regelungen für bestimmte Lebensmi ttel gibt. Ob der Begriff " u n- beschadet " (in der englischen und französischen Sprachfassung: " without pr e- judice " , " sans préjudice " ) einen Vorrang spezieller Kennzeichnungsvorschriften mit der Folge bedeutet, dass das allgemeine lebensmittelrechtliche Irrefü h- rungsverbot gem äß Art. 7 LMIV keine Anwendung findet, oder ob die betroff e- nen Regelungen nebeneinander a nwend bar sind , bedarf der Klärung. Im Schrifttum wird vertreten , dass spezielle Kennzeichnungsvorschriften im Sinne des Art. 1 Abs. 4 LMIV - darunte r die Verordnung (EG) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur V erordnung (EG) Nr. 1234/2007 - wegen ihres spezielleren Charakters Vorrang vor den Normen der LMIV genießen (vgl. Meisterernst in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 165. EL November 2016 , Art. 1 LMIV Rn. 25; Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 1 Rn. 68). Teilweise wird Art. 1 Abs. 4 LMIV lediglich klarstellend dahingehend verstanden, dass Spezialregelungen unabhängig von der LMIV anwendbar seien (Hagenmeyer, LMIV, 2. Aufl., Art. 1 Rn. 15 ). Einen Normenvorrang spezieller Kennzeichnungsvorschriften vor dem allgemeinen Irreführungsverbot wird auch im wettbewerbsrechtlichen Schrifttum befürwortet . Danach soll die Verwendung gesetzlich vorgeschriebener Bezeic h- nungen lauterkeitsrechtlich gru ndsätzlich nicht angreifbar sein (vgl. Dreyer in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 5 Rn. 170; Bornkamm/ Feddersen in Köhler/ Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5 Rn. 1.204; Großkomm.UWG/ Lindacher, 2. Aufl., Vor §§ 5, 5a Rn. 177; Peifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obe rgfell, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 241; Sosnitza in Ohly/S osnitza, UWG, 7. Aufl., § 5 Rn. 198). d) Unterliegt die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ve r- 43 44 45 - 20 - pflichtende Ursprungsangabe im Streitfall der Prüfung nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV, so stellt sich die Frage, ob der vorgeschriebenen Ursprungsangabe aufklärende Zusätze hinzugefügt werden dürfen , um einer nach dies en Bestimmungen ve r- botenen Irreführung entgegenzuwirken (Vorlagefrage 4) . Es ist Sache des S chuldners, Wege zu finden, aus ein em ihm auferle g- ten Verbot herauszufinden, indem er etwa durch aufklärende Hinweise einer Irreführung vorbeugt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl, mwN). Im Streitfall kommt danach in Betracht, dass die Beklagte einem wegen Irreführung nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13 /EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV ergehenden Unterlassungsgebot dadurch Rec h- nung trägt, dass sie die Ursprungsangabe um einen Hinweis auf die in anderen Mitgliedstaaten vorgenommenen Produktionsschritte ergänzt. Das Verhältnis zwischen der Verpflichtung zur Ursprungsan gabe nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und dem Irreführungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV be darf auch 46 - 21 - insoweit der Klärung, um sicherzustellen, dass der Schuldner gegebenenfalls nicht allein wegen der Abweichung von der vorgeschriebenen Ursprungsang a- be unter dem Aspekt des Rechtsbruchs wettbewerbsrechtlich in Anspruch g e- nommen wird. Koch S chaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 10.04.2015 - 11 O 19/14 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2016 - 2 U 63/15 -
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