ECLI:DE:BGH:201 8:120718UIZR74.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 74/17 Verkündet am: 12. Juli 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja combit/Commit VO (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Buchst. b; VO (EU) 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. b a) Bei der Feststellung der klanglichen Ähnlichkeit spricht der Umstand, dass bei der Ausspr a- che einer mehrsilbigen Klagemarke, nicht aber der angegriffenen Bezeichnung zwischen einzelnen Silben eine Lippenumformung zu erfolgen hat (hier: Übergang von "com - " zu " - bit"), wegen der Möglichkeit der undeutlichen Aussprache für die Ähnlichkeit der Zeichen. b) Bestand die als Markenverletzung angegriffene Handlung im Angebot von Produkten über eine (auc h) deutschsprachige Internetseite, so ändert eine nachträgliche Umstellung des Vertriebs auf eine fremdsprachliche Internetpräsenz nichts daran, dass sich die Angebot s- handlung jedenfalls auch an den deutschsprachigen Verkehr richtete. c) Die Annahme, dass begriffliche Unterschiede zwischen zwei Zeichen ihre vorhandenen klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können, erfordert die Feststellung, dass zumindest einem der betroffenen Zeichen gerade bei der im Streitfall in Rede stehenden Verwendung für bestimm te Waren oder Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehr s- kreise ein eindeutiger und bestimmter, ohne weiteres erfassbarer Sinngehalt zukommt. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - I ZR 74/17 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. Juli 201 8 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil de s 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläg erin ist ein in Konstanz ansässiges Unternehmen, das sich mit der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Hard - und Software in der Computerbranche sowie Serviceleistungen und Schulungen hierfür befasst. Sie vertreibt die Software " combit Relationship Manager " , " combit CRM Software " und " combit Adress Manager " für Unternehmen jeglicher Branche. Die Klägerin ist - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - I n- haberin folgender Marken: Unions wort marke Nr. 001729367 " combit " mit Priorität vom 28. Juni 2000, ei n- getragen in den Klassen 35, 37, 38 und 42 für die Entwicklung, Erstellung, Ei n- richtung, Pflege und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen, Install a- tions - und Installierungsarbeiten von Software und von Hardware sowie Ber a- tung auf dem Geb iet der Computer - Hardware und - Software (Klagemarke 3). 1 2 - 3 - Unionswortbildmarke Nr. 000233429 mit Priorität vom 1. April 1996, eingetr a- gen in Klasse 9 für Computerprogramme (Klagemarke 4) . Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Israel, das über seine Homepage " www.c . .com " weltweit Computerprogramme anbietet. Die - se Homepage verfügt über einen " e - Store " , der im Zeitpunkt der beanstandeten Verletzungshandlung in deutscher Sprache abrufbar war und über den Produ k- te zur Lieferung nach Deutschland bestellt werden konnten. Die Beklagte ve r- treibt eine Professional - Service - Automation - Software mit der Bezeichnung " Commit CRM " an IT - Dienstleistungsunternehmen. CRM ist die Abkürzung für " Customer Relationship Management " . D ie Kläger in hält die Bezeichnu ng " C ommit " für Software für markenve r- letzend , wobei sie ihre Ansprüche in erster Linie auf die Klagemarke 3 und hilfsweise auf die Klagemarke 4 stützt. Sie hat die Beklagte im August 2010 erfolglos abgemahnt. Nach Erhalt der Abmahnung programmierte die Be klagte ihre Homepage so, dass von Deutschland aus die Seite nicht aufgerufen und auch keine Pro dukte bestellt werden konnten. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - mit dem Kl a- geantrag I 1 beantragt, die Beklagte unter Androhung der g esetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin die Bezeichnung " Commit " für Software zu verwenden und/oder unter der Bezeichnung die vorstehend genan nten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder das Zeichen in der Werbung zu benutzen; hilfsweise : im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin die Bezeichnung " Commit " für Software zu verwe n- den und/od er unter der Bezeichnung die vorstehend genannten Waren anzubi e- ten, in den Verkehr zu bringen und/oder das Zeichen in der Werbung zu benu t- zen . 3 4 5 - 4 - Mit dem Klageantrag II hat die Klägerin die Feststellung der Schadense r- satzpflicht der Beklagten begehrt. Das L andgericht hat d ies en beiden Klagea n- trägen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre Klag e- anträge I 1 und II weiterverfolgt hat, soweit diese auf das Gebiet de r Europä i- schen Union bezogen sind. Das Berufungsgericht hat zunächst dem Gerichtshof der Europäischen Union gem äß Art. 267 AEUV folgende Fragen vorgelegt (OLG Düsseldorf, GRUR - RR 2015, 336): Welche Folgen hat es für die Beurteilung der Verwechslungsgefah r einer G e- meinschaftswortmarke, wenn aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eines Teils der Mitgliedstaaten die klangliche Ähnlichkeit der Gemeinschaftsmarke mit einer als markenverletzend gerügten Bezeichnung durch einen Bedeutungsu n- terschied neutralisie rt wird, aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers and e- rer Mitgliedstaaten jedoch nicht: a) Ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Sicht des einen Teils oder die Sicht des anderen Teils oder die Sicht eines fiktiven Durc h- schnittsverbrauchers aller Mitgliedstaaten maßgeblich? b) Ist die Verletzung der Gemeinschaftsmarke für das gesamte Gebiet der Europäischen Union zu bejahen oder zu verneinen, wenn in nur einem Teil eine Verwechslungsgefahr besteht, oder ist dann zwischen den einzelnen Mitgli edstaaten zu differenzieren? Der Gerichtshof hat wie folgt entschieden (EuGH, Urteil vom 22. Se p- tember 2016 - C - 223/15, GRUR 2016, 1166 = WRP 2016, 1492 - c ombit/ Commit ): Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 102 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke sind d a- hin auszulegen, dass ein Unionsmarkengericht, wenn es feststellt, dass die B e- nutzung eines Zeichens in einem Teil des Gebiets der Europäischen Union zur Gefahr von Verwechslungen mit eine r Unionsmarke führt, während in einem anderen Teil dieses Gebiets keine solche Gefahr besteht, zu dem Schluss kommen muss, dass eine Verletzung des durch die Marke verliehenen au s- schließlichen Rechts vorliegt, und die Benutzung des Zeichens für das gesamte Gebiet der Europäischen Union mit Ausnahme des Teils, für den eine Ve r- wechslungsgefahr verneint wurde, untersagen muss. 6 7 8 - 5 - Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin nachfolgend zurüc k- gewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückw eisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre auf das Gebiet der Europäischen Union bezogenen Klageanträge I 1 und II weiter . Entscheidungsgründe : I . Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten U n- terlassungs - und Annexans prüche als nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begründet angesehen und hierzu ausgeführt: Die Verwendung des Begriffs " C ommit " im europäischen Ausland verle t- ze die Klagemarken 3 und 4 nicht, selbst wenn diese von der Klägerin rechtse r- halte nd benutzt worden sein sollten. Ob diesen Marken eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme, könne offenbleiben. Selbst bei hochgradiger Warenähnlichkeit bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Ähnlichkeit in schriftlicher und klanglicher Hinsicht w erde durch einen abweichenden Sin n- gehalt des angegriffenen Zeichens neutralisiert. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat E r- folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin mit dem Klageantr ag I 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die G e- meinschaftsmarke (GMV) und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (UMV) nicht verneint werden. Infol gedessen hat auch die Abweisung des Klageantrags II keinen Bestand, mit dem die Kl ä- gerin die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz des unionsweit en t- standenen Schadens begehrt. 9 10 11 12 - 6 - 1. Da die Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstand e- te Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz recht s- widrig ist (st. Rspr.; vg l. nur BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16, GRUR 2018, 541 Rn. 12 = WRP 2018, 429 - Knochenzement II, mwN). An die Stelle des im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltenden Art. 9 Abs. 1 Buchst. b GMV ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 di e Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV getreten. Für den Streitfall erhebliche Rechtsänderungen sind hiermit nicht verbunden . Nach beid en Vorschriften hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im g e- schäf tlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publ i- kum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 110/16, GRUR 2018 , 516 Rn. 13 bis 18 = WRP 2018, 461 form - strip II). 2. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin die Klagemarken rechtserhaltend benutzt hat und ob die angegriffene Verwendung durch die Beklagte markenmäßig erfolgt. Beides ist mithin für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung der Ve r- wechslungsgefahr durch das Berufungsgericht. a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob den Kla gemarken eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomm t . Selbst bei hochgradiger W a- renähnlichkeit bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Klagemarken und das angegriffene Zeichen bestünden jeweils aus zwei Silben, von denen die erste 13 14 15 16 - 7 - identisch sei. Der Unterschied bei den Buchstaben " b " und " m " zu Beginn der zweiten Silbe befinde sich z war an wenig exponierter Position in der Wortmitte, falle aber durch den Unterschied in der Oberlänge in schriftbildlicher Hinsicht ins Auge. Auch klanglich bestehe eine - nicht hohe - Ähnlichkeit, weil die Wor t- melodie infolge der bei den Klagemarken zwischen erster und zweiter Silbe e r- forderlichen erheblichen Lippenumformung eine andere sei. Die Ähnlichkeit in schriftlicher und klanglicher Hinsicht werde allerdings durch e inen abweiche n- den Sinngehalt des angegriffenen Zeichens neutralisiert. " To commit " gehöre zum englischen Grundwortschatz und bedeute " begehen " , " sich binden " , " sich verpflichten " , " jemanden einweisen " . " Commitment " , als dessen Abkürzung " commit " ebenfalls verstanden werden könne, bedeute " Hingabe " , " Verpflic h- tung " , " Engagement " , " Zusage " . Die Beklagte spreche einen Kundenkreis an, der über Kenntnisse der englischen Sprache v erfüge oder verfügen müsse. Die Beklagte vertreibe ihre Produkt e nur noch über ihre Internetseite " www.c . .com " , die - ebenso wie die Programme selbst - in den Spra - chen Englisch und Hebräisch verfasst sei. Dem auf Einholung eines Sachve r- ständigengutachtens gerichteten Beweisangebot der Klägerin, demzufolge nicht jeder Betreiber ei nes Computer - Hard - und Softwaregeschäfts in ganz Europa als Englischkundiger mit Kenntnissen des Begriffs " commit " zu qualifizieren sei, sei nicht nachzugehen. Vielmehr sei zugrunde zu legen, dass der angespr o- chene Verkehrskreis Personen seien, die über di e notwendigen Kenntnisse in englischer Sprache verfüg t en, um sich auf englischsprachigen Internetseiten insbesondere auch der Beklagten zu informieren. Es könne deshalb aufgrund der während des Verfahrens fortschreitenden Erkenntnisse entgegen zw i- schenzeit licher Erwartung auch dahin stehen, in welchem Land der Europä i- schen Union allgemein Englischkenntnisse vorhanden seien. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. b) Die Frage, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei b e- steht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, 17 - 8 - insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit d er mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistu n- gen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhö hte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage erfordert eine Beurteilung des Gesam t- eindrucks der Zeichen aus der Sicht der anges prochenen Verkehrskreise, die im Wesentl ichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt. Diese Beurteilung kann daher im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter einen z u- treffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrun g geurteilt hat und das gewonnene Erge b- nis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2018, 516 Rn. 23 - form strip II, mwN) . c) Die Prüfung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht ist nicht frei von solchen R echtsfehlern. aa) Für die Beurteilung in der Revisionsinstanz ist mangels entgegenst e- hender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die Klagemarken durchschnittlich kennzeichnungskräftig sind und eine hochgradi ge Warenähnlichkeit besteht. bb) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit hat das Berufungsgericht von ihm in Bezug genommene tatsächliche Feststellungen i m landgerichtlichen Urteil außer Acht gelassen und einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab z u- g runde gelegt. (1) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen der Klagema r- ke 3 und dem Wortbestandteil der Klagemarke 4 einerseits und der angegriff e- nen Verwendungsform andererseits bestehe eine - wenn auch nicht hohe - Äh n lichkeit in schriftbildl icher und klanglicher Hinsicht , ist im Ergebnis revision s- 18 19 20 21 - 9 - rechtlich nichts zu erinnern . Allerdings spricht b ei der Feststellung der klangl i- chen Ähnlichkeit der Umstand, dass bei der Aussprache der mehrsilbigen Kl a- gemarke, nicht aber der angegriffenen Bezeic hnung zwischen einzelnen Silben eine Lippenumformung zu erfolgen hat (hier: beim Übergang von " com - " zu " bit " ), wegen der Möglichkeit der undeutlichen Aussprache nicht - wie vom B e- rufungsgericht angenommen - gegen, sondern für die Ähnlichkeit der Zeichen. (2) Die Annahme des Berufungsgerichts , die bildliche und klangliche Ze i- chenähnlichkeit werde durch den abweichenden Sinngehalt des englischen Worts " commit " neutralisiert, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Bei der umfassenden Beurteilung der Ähnlic hkeit der Zeichen in Bede u- tung, Bild und Klang ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ ä- ischen Union allerdings zu berücksichtigen, dass die begrifflichen und visuellen Unterschiede zwischen zwei Zeichen ihre vorhandenen klanglichen Ähnlichke i- ten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (vgl. E uGH, Urteil vom 22. Juni 1999 C 342/97, Slg. 1999, I - 38 19 = GRUR In t. 1999, 734 Rn. 25 bis 28 - Lloyd; U r- teil vom 12. Januar 2006 - C - 361/04, Slg. 2006, I - 643 = GRUR 2006, 237 Rn. 19 f. - Ruiz - Picasso u.a./HABM [ PICASSO/P ICARO ]; Urteil vom 18. De - zember 2008 C - 16/06, Slg. 2008, I - 10053 = GRUR - RR 2009, 356 Rn. 98 Éditi ons Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 I ZR 31/09, GRUR 2011, 824 Rn. 32 = WRP 2011, 1157 Kappa, mwN). Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht darauf abgestellt, dass im Streitfall als angesprochene Verkehr skreise ausschließlich der englischen Sprache mächtige Abnehmer in Betracht kommen. Das Berufungsgericht hat hierbei maßgeblich berücksichtigt , dass die Beklagte ihre Produkte nunmehr europaweit ausschließlich über ihren in Englisch und Hebräisch abgefassten Inter netauftritt vertreib t , so dass ihr Kundenkreis über Kenntniss e der engl i- schen Sprache verfüg e oder verfügen müsse. Hierbei hat es unter Verstoß g e- 22 23 24 - 10 - gen § 286 ZPO außer Acht gelassen, dass die von der Klägerin beanstandete Handlung nach den von ihm in Bezug g enommenen Feststellungen im landg e- richtlichen Urteil darin bestand, dass die Angebote der Beklagten über den "e Store " ihrer Homepage (auch) in deutscher Sprache abrufbar waren. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte nachträgliche Umstellung auf einen e nglisch - und hebräischsprachigen Vertrieb ändert e nichts daran, dass sich die beanstandete Handlung gerade auch an deutschsprachige Abnehmer richtete. Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung, die Beklagte wende sich mit den Angeboten in ihrem " e - S tore " ihrer Homepage an einen homogenen englischsprachigen Verkehrskreis, zudem entscheidungserhebliches Vorbri n- gen der Klägerin übergangen. Diese hat vorgetragen, angesprochene Ve r- kehrskreise seien vorliegend keineswegs ausschließlich Softwareentwickler o der IT - Spezialisten, denen möglicherweise eine besondere Kenntnis der engl i- schen Sprache zugesprochen werden könne. Angesprochen seien größere und kleinere Unternehmen genauso wie ein " Ein - Mann - Betrieb " oder der Compute r- laden " um die Ecke " . Nicht jeder Bet reiber eines Computergeschäfts in ganz Europa könne als englischkundig qualifiziert werden. Ein homogener Verkehr s- kreis mit durchgängig gleich guten Englischkenntnissen sei folglich nicht vor - auszusetzen, stattdessen müssten auch Abstufungen in den Sprachk enntni s- sen in Betracht gezogen werden. Mit diesem Vortrag der Klägerin hat sich das Berufungsgericht in deren rechtliches Gehör verletzender Weise nicht hinre i- chend befasst, sondern durch isolierte Betrachtung der von der Klägerin vorg e- legten Anlage K 32 d en Vortrag der Beklagten als bestätigt angesehen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hat weiter keinen Bestand, weil es bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr einen falschen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat. Nach sein en tatsächlichen Feststel lungen weist das engl i- sche Wort " commit " eine Reihe geläufiger Bedeutungen auf. Die vom Ber u- fungsgericht festgestellte Bandbreite möglicher Bedeutungen, die sich teilweise deutlich unterscheiden , stellt jedoch keinen eindeutigen und bestimmten B e- 25 26 - 11 - griffsinha lt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar , der eine Zeiche n- ähnlichkeit in klanglicher oder bildlicher Hinsicht neutralisieren könnte . Ob die Verwendung von " commit " etwa " begehen " , " sich binden " , " sich verpflichten " , " jemanden einweisen " oder als Abk ürzung von " commitment " " Hingabe " , " Ve r- pflichtung " , " Engagement " oder " Zusage " bedeuten soll, hängt vo n de m konkr e- ten Z usammenhang ab , in dem die Verwendung erfolgt . Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass dem Wort " commit " gerade bei der i m Strei t- fall in Rede stehenden Verwendung für ein Computerprogramm aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ein ei ndeutiger und bestimmter, ohne w eiteres erfassbarer Sinngehalt zukommt . 4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nich t ve r- anlasst (vgl. EuG H, Urteil vom 6. Oktober 1982 C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T. ; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN ). Im Streitfall stellt sich ke i- ne entscheidungser hebliche Frage des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. III. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch übe r die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hing e- wiesen: 1. Im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin beanstandete Handlung der Beklagten im Vertrieb von Produkten nach Deutschland über eine (auch) in deutscher Sprache abrufbare Internetseite best eht , kommt im Streitfall die A n- nahme eines homogenen englischsprachigen Verkehrskreises nicht in Betracht . Eine Zeichenä hnlichkeit dürfte im Hinbli ck auf die schriftbildlichen Übereinsti m- mungen zwischen den Markenworten und Wortbestandteilen " combit " und " commit " kaum zu ver neinen sein . Klangliche Unterschiede dürften demgege n- 27 28 29 30 - 12 - über angesichts der v om Landgericht zutreffend angenommenen Möglichkeit und eutlicher Aussprache kaum Gewicht erlangen . 2. Die im Gebiet eines Mitgliedstaats begangene Verletzungshandlung begründet eine Wiederholungsgefahr für das gesamte Unionsgebiet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2011 - C - 235/09, Slg. 2011, I - 2801 = GRUR 20 11, 518 Rn. 39 ff. DHL/Chronopost; EuGH, GRUR 2016, 1166 Rn. 26 f. , 30 c ombit/Commit) . Die von der Beklagten nachträglich vorgenommene Umste l- lung des Vertriebs wirkt e sich auf den Fortbestand ein er einmal begründeten Wiederholungsgefahr nicht aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. April 2009 I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 64 - DAX). Umstände, die dafür sprechen, dass aus sprachlichen Gründen in Teilen des Unionsgebiets keine Verwechslungsg e- fahr besteht, und die deshalb eine territoriale Beschränkung des Unte rla s- sungsanspruchs rechtfertigen könnten, hat grundsätzlich der als Ve r letzer in 31 - 13 - Anspruch genommene Beklagte darzulegen und zu beweisen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 518 Rn. 48 - DHL/Chronopost; GRUR 2016, 1166 Rn. 31 f. c ombit/Commit ; Kochendörfer, GRUR 20 16, 778, 779 f. ). Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2013 - 2a O 27/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2017 - I - 20 U 5/14 -
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