BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 74/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der U. Deutschland Inc. & Co. OHG wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsse l - dorf vom 4. Februar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die U. Deutschland Inc. an das Berufungsgericht zurüc k - verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rev i - sion übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, Transportversicherer der K. GmbH in H. , nimmt die beklagte U. Deutschland Inc. mit Sitz in N. (im folge n - den: U. Inc.) aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verl u - stes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. - 3 - Das Landgericht hat der auf Zahlung von 59.425, - - DM nebst Zinsen g e - richteten Klage im vollen Umfang stattgegeben. Dagegen haben die Rechtsa n - wälte H. , die die U. Inc. im ersten Rechtszug vertreten haben, namens der in N. unter derselben Adresse wie die U. Inc. geschäft s - ansässigen U. Deutschland Inc. & Co. OHG (im folgenden: U. OHG) Berufung eingelegt. Die Klägerin hat unselbständige Anschlußberufung eingelegt, mit der sie ihre Klage um 1.000, - - DM erweitert hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der U. OHG als unzulässig ve r - worfen und zugleich ausgesprochen, daß die Anschlußberufung der Klägerin wirkungslos sei. Hiergegen richtet sich die Revision der U. OHG, mit der diese die Au f - hebung des Berufungsurteils und die Zurckverweisung der Sache an das B e - rufungsgericht erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig angesehen, weil sie von der durch das angefochtene Urteil nicht beschwerten U. OHG eing e - legt worden sei. Hierzu hat es ausgefhrt: Die die Berufung fhrende U. OHG habe selbst vorgetragen, daß die beklagte U. Inc. mit ihr nicht identisch, sondern eine ihrer persönlich haftenden - 4 - Gesellschafterinnen sei, weshalb weder eine bloûe Firmennderung noch eine Rechtsnachfolge durch Umwandlung vorliege. Ebensowenig liege nach dem eigenen Vortrag der Berufungsklgerin lediglich eine aus den Umstnden wie insbesondere aus dem der Berufungsschrift beigefgten Urteil erster Instanz zu entnehmende versehentliche Falschbezeichnung der die Berufung fhrenden Partei vor. Die von der Berufungsklgerin schlieûlich noch angesprochene Möglichkeit eines gewillkrten Parteiwechsels auch in der zweiten Instanz setzte eine zulssige Berufung und auûerdem die Zustimmung des Geg ners voraus; im vorliegenden Fall seien beide Voraussetzungen nicht erfllt. II. Die hiergegen gerichtete Revision ist gemû § 547 ZPO statthaft und auch im brigen zulssig. Daû die die Revision fhrende U. OHG gemû den Darlegungen zu nachfolgender Ziffer III entgegen der Auffassung des Be r u - fungsgerichts tatschlich nicht Berufungsklgerin war, steht dem nicht entg e - gen. Die U. OHG ist damit durch das Berufungsurteil allerdings nicht formell beschwert. Bei der beklagten Partei ist jedoch, da sie keine Sachantrge stellt, die materielle Beschwer maûgeblich. Fr diese reicht jeder nachteilige recht s - kraftfhige Inhalt der angefochtenen Entscheidung - wie im Streitfall der Au s - spruch, daû die Berufung der U. OHG unzulssig sei und diese die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe - aus (BG H, Urt. v. 5.1.1955 - IV ZR 238/54, NJW 1955, 545; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., Vorbem. § 511 Rdn. 19 m.w.N.). III. Die Revision der U. OHG hat auch in der Sache Erfolg. Das Obe r - landesgericht ist im Berufungsurteil zu Unrecht davon ausgegangen, daû nicht die im Verfahren vor dem Landgericht unterlegene U. Inc., sondern die durch das Urteil erster Instanz nicht beschwerte U. OHG Berufungsklgerin sei. - 5 - 1. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift neben den in § 518 Abs. 2 ZPO ausdrcklich normierten Voraussetzungen weiterhin die Angabe, fr wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei mssen, da mit der Ber u - fung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaûten Gericht eröffnet wird, aus Grnden der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Recht s - mittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelfhrers bei ve r - stndiger Wrdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist fr das Berufungsgericht und den Gegner in e i - ner jeden Zweifel ausschlieûenden Weise erkennbar sein (BGHZ 21, 168, 170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 13.7.1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943 f.; Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320; Beschl. v. 16.7.1998 - VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499; Beschl. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371, 1372, jeweils m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daû die erforderliche Klarheit ber die Person des Berufungsklgers ausschlieûlich durch dessen ausdrckliche Bezeichnung zu erzielen wre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGH NJW 1996, 320 m.w.N.). 2. Im danach auch im Streitfall maûgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist hatte das Berufungsgericht, dem zur damaligen Zeit die Ber u - fungsschrift und das dieser beigefgte Urteil des Landgerichts vorlagen, keinen Anlaû zu zweifeln, daû die U. Inc. Berufungsklgerin sein sollte. Dem stand nicht entgegen, daû als solche in der Berufungsschrift die U. OHG unter A n - gabe ihrer von der U. Inc. abweichenden gesetzlichen Vertretung bezeichnet - 6 - war. Unter Bercksichtigung dessen nmlich, daû die U. OHG in der Ber u - fungsschrift als "Beklagte und Berufungsklgerin" bezeichnet und im beig e - fgten Urteil des Landgerichts die U. Inc. zweifelsfrei als Beklagte ausgewi e - sen war, konnten fr das Berufungsgericht und die Klgerin aus deren damal i - ger Sicht keine vernnftigen Zweifel daran bestehen, daû die U. OHG bei der Berufungseinlegung versehentlich anstelle der - im brigen unter derselben Anschrift geschftsansssigen - U. Inc. als Berufungsklgerin benannt worden war. Nach dem vorstehend Ausgefhrten ist es, da fr die Frage, wer als B e - rufungsfhrer anzusehen ist, allein maûgeblich ist, was insoweit fr das Ber u - fungsgericht und den Gegner bis zum Ablauf der Berufungsfrist erkennbar g e - worden ist, mithin unerheblich, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat und die Revisionserwiderung geltend macht, eine versehentliche Falschbezeic h - nung ausweislich des eigenen spteren Vorbringens der Berufung tatschlich nicht vorgelegen hatte, weil danach die U. OHG sich - zu Unrecht - als Rechtsnachfolgerin der U. Inc. angesehen hatte. IV. Da sich die Klgerin auch mit einem Parteiwechsel auf der Bekla g - tenseite im Berufungsverfahren nicht einverstanden erklrt hat, ist das Ber u - fungsurteil zu Unrecht gegen die Revisionsklgerin ergangen. Es konnte daher keinen Bestand haben und war deshalb aufzuheben. - 7 - Die Sache war an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit di e - ses nunmehr das bei ihm noch anhngige Berufungsverfahren zwischen der U. Inc. und der Klgerin durchfhrt. Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Bscher Schaffert
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